Rassenschande

Rassenschande war ein von dem nationalsozialistischen Hetzblatt Der Stürmer so bezeichneter Straftatbestand, mit dem ab 1935 nach dem Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre sog. Mischehen und außerehelicher Geschlechtsverkehr zwischen „Juden“ und „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ verboten und mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft wurden.

In antisemitischen Kreisen war der Grundgedanke aber nicht neu und lässt sich weit vor das Jahr 1933 zurückverfolgen. In einem Gesetzentwurf der NSDAP-Fraktion im Reichstag von 1930 und einer Denkschrift des preußischen Justizministers Hanns Kerrl von 1933 waren die Tatbestände zunächst als Rassenverrat bezeichnet worden.

  1. RGBl. I S. 1146
  2. Vgl. §§ 5 und 7 des Änderungsantrags Dr. Frick und Genossen zum Republikschutzgesetz vom 12. März 1930 (Reichstag, IV. Wahlperiode 1928), Drucksache Nr. 1741, ausgegeben am 13. März 1930.
  3. Nationalsozialistisches Strafrecht. Denkschrift des Preußischen Justizministers. Berlin 1933.
  4. Lothar Gruchmann: „Blutschutzgesetz“ und Justiz. Entstehung und Anwendung des Nürnberger Gesetzes vom 15. September 1935. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, 30. November 1985.