Rechte Gewalt in Deutschland

Als rechte Gewalt in Deutschland wertet die Polizeiliche Kriminalstatistik alle politisch motivierten Delikte, bei denen „die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes bzw. ihres gesellschaftlichen Status richtet“. Unter diese Definition fallen auch Täter, die keinem manifest rechtsextremen Weltbild anhängen.

Rechte Gewalt wurde lange Zeit so eng definiert, dass viele Taten nicht als solche in die Kriminalstatistik eingeflossen sind. Im Jahr 2001 änderte die Ständige Innenministerkonferenz der Länder Definition und Zählweise. Seither sprechen die deutschen Behörden von „rechts motivierter Gewalt“. Diese ereignet sich selten strategisch und organisiert, so Friedhelm Neidhardt: „Mag […] [rechte] Ideologie […] ein gutes Aufputschmittel sein, so eignet sie sich doch kaum für eine stringente Ableitung strategischer und taktischer Handlungsprogramme. Die kognitiven Strukturen dieser Ideologie besitzen nur eine geringe Steuerungskapazität. Darum ist die Kommunikation zwischen Rechtsextremisten auffällig wenig über Argumente gesteuert; Sachverhalte werden weniger beschrieben als dekretiert, Schlußfolgerungen weniger abgeleitet als kommandiert.“ Eine systematische Form rechtsextremer Gewalt bildet der Rechtsterrorismus.

  1. Heike Kleffner / Toralf Staud: Rechte Gewalt, Die Zeit, 30. Juni 2015
  2. Friedhelm Neidhardt, Linker und rechter Terrorismus. Erscheinungsformen und Handlungspotentiale im Gruppenvergleich, in: Analysen zum Terrorismus, Band 3: Gruppenprozesse, Baeyer-Katte/Claessens/Feger/Neidhardt, Wiesbaden 1982, S. 434–476, S. 459.