Rechtsfähigkeit (Deutschland)
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Das BGB unterscheidet dabei – ausgehend vom rechtstechnischen Oberbegriff Person – natürliche (§ 1 ff. BGB) und juristische Personen § 21 ff. BGB. Der natürlichen Person ist ihre Rechtsfähigkeit ohne Rücksicht auf Stand, Geschlecht oder Staatszugehörigkeit und ohne Verleihung durch den Gesetzgeber gegeben. Juristische Personen hingegen unterliegen einer Zweckschöpfung, weshalb ihre Rechtsfähigkeit auf der Anerkennung durch die Rechtsordnung beruht. Zwischen Rechtsfähigkeit und Nichtrechtsfähigkeit liegt die heute anerkannte Teilrechtsfähigkeit, deren Umfang differiert (etwa Nasciturus oder Personenhandelsgesellschaft).
- ↑ Reinhard Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. Auflage 2016, Rn. 154; Hans Brox/Wolf-Dietrich Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 31. Auflage 2017, Rn. 703; Stefan Klingbeil, Der Begriff der Rechtsperson, in: AcP 217 (2017), S. 848 (859); Matthias Lehmann, Der Begriff der Rechtsfähigkeit, in: AcP 207 (2007), S. 225 (226 ff.).