Reichsmilitärgericht

Das Reichsmilitärgericht (RMG) war bis 1920 das höchste deutsche Militärgericht. In der Zeit des Nationalsozialismus nahm das Reichskriegsgericht (RKG) diese Funktion wahr.

In Preußen wurde am 1. Oktober 1900 das bis dahin zuständige Generalauditoriat (mit dem Generalauditor) aufgrund des Gesetzes vom 1. Dezember 1898 über die Militärstrafgerichtsordnung durch das Reichsmilitärgericht ersetzt (siehe auch Militär-Strafgesetzbuch).

Das Königreich Bayern besaß im Rahmen seiner Reservatrechte als letzten Rest der Bayerischen Militärgerichtsbarkeit dort einen eigenen (III.) Senat.

Der Präsident, ein General oder Admiral im Range eines Kommandierenden Generals bzw. Admirals, wurde vom Kaiser ernannt.

  1. Gesetz, betreffend die Einrichtung eines besonderen Senats für das bayerische Heer bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin vom 9. März 1899
  2. Brockhaus’ Konversationslexikon Band 13, F. A. Brockhaus, Leipzig 1908, S. 731