Richtlinie 2001/84/EG (Folgerechts-Richtlinie)


Richtlinie 2001/84/EG

Titel: Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Folgerechts-Richtlinie
Geltungsbereich: EG
Rechtsmaterie: Urheberrecht
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 27. September 2001
Inkrafttreten: 13. Oktober 2001
In nationales Recht
umzusetzen bis:
1. Januar 2006 (vollständig: 1. Januar 2010)
Fundstelle: ABl. Nr. L 272, S. 32
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2001/84/EG, regelt das unabtretbare und unveräußerliche Folgerecht des Urhebers des Originals eines Werks der bildenden Künste. Dadurch erhält der Künstler eine wirtschaftliche Beteiligung am Erlös aus jeder Weiterveräußerung des betreffenden Werkes innerhalb der Europäischen Union. Gegenstand des Folgerechts des Werkurhebers ist das materielle Werkstück.

Diese Richtlinie bildet einen weiteren gesetzgeberischen Harmonisierungsschritt im Rahmen der EG (nunmehr EU) nach Erlass der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, die Richtlinie 92/100/EWG (Vermiet- und Verleih-Richtlinie), Richtlinie 93/83/EWG (Kabel-Satelliten-Richtlinie), Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts, Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken und der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Zwischenzeitlich wurden weitere Urheberschutz-Richtlinien erlassen (siehe: Urheberrecht (Europäische Union)).

  1. Offizieller Langtitel: Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. EG Nr. L 272, 32 bis 36).
  2. Siehe Art 1 der RL 2001/84/EG. Gemäß Erwägungsgrund 18 der RL 2001/84/EG soll der Folgerechtsanspruch bei allen Weiterveräußerungen mit Ausnahme der Weiterveräußerungen zwischen Privatpersonen ohne Beteiligung eines Vertreters des Kunstmarkts, bei Veräußerung an Museen und bestimmte Kunstgalerien, entstehen.
  3. Siehe Art 1 und Erwägungsgrund 1 und 3 der RL 2001/84/EG.
  4. Siehe Erwägungsgrund 1 der RL 2001/84/EG.
  5. Richtlinie 96/9/EG