Richtlinie 91/250/EWG (Computerprogramm-Richtlinie)
Richtlinie 91/250/EWG | |
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| Titel: | Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) | Computer-Programme-Richtlinie |
| Geltungsbereich: | EU |
| Rechtsmaterie: | Urheberrecht, verwandte Schutzrechte |
| Grundlage: | Artikel 100a EWGV |
| Inkrafttreten: | 16. Mai 1991 |
| In nationales Recht umzusetzen bis: |
1. Januar 1993 |
| Umgesetzt durch: | Deutschland Zweites Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes |
| Ersetzt durch: | Richtlinie 2009/24/EG |
| Außerkrafttreten: | 24. Mai 2009 |
| Fundstelle: | ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42–46 |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung ist außer Kraft getreten. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Die Richtlinie 91/250/EWG (Computerprogramm-Richtlinie), regelte bis zum Erlass der Richtlinie 2009/24/EG den Schutz von Computerprogrammen und die damit verbundenen erheblichen Aufwendungen menschlicher, technischer und finanzieller Art und Investitionen, da bis zum Erlass dieser Richtlinie nicht in allen Unionsmitgliedstaaten ein eindeutiger Rechtsschutz von Computerprogrammen gegeben war.
- ↑ Offizieller Langtitel: RICHTLINIE DES RATES vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG) (ABl. EG Nr. L 122, 42 bis 46).
- ↑ Gemäß Erwägungsgrund 7 und 8 der RL 91/250/EWG sind „Computerprogramme“ Programme in jeder Form, auch solche, die in die Hardware integriert sind; dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. Qualitative oder ästhetische Vorzüge eines Computerprogramms sollten nicht als Kriterium für die Beurteilung der Frage angewendet werden, ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht.
- ↑ Siehe Erwägungsgrund 1 ff der RL 91/250/EWG.