Richtlinie 91/250/EWG (Computerprogramm-Richtlinie)


Richtlinie 91/250/EWG

Titel: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Computer-Programme-Richtlinie
Geltungsbereich: EU
Rechtsmaterie: Urheberrecht, verwandte Schutzrechte
Grundlage: Artikel 100a EWGV
Inkrafttreten: 16. Mai 1991
In nationales Recht
umzusetzen bis:
1. Januar 1993
Umgesetzt durch: Deutschland
Zweites Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Ersetzt durch: Richtlinie 2009/24/EG
Außerkrafttreten: 24. Mai 2009
Fundstelle: ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42–46
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 91/250/EWG (Computerprogramm-Richtlinie), regelte bis zum Erlass der Richtlinie 2009/24/EG den Schutz von Computerprogrammen und die damit verbundenen erheblichen Aufwendungen menschlicher, technischer und finanzieller Art und Investitionen, da bis zum Erlass dieser Richtlinie nicht in allen Unionsmitgliedstaaten ein eindeutiger Rechtsschutz von Computerprogrammen gegeben war.

  1. Offizieller Langtitel: RICHTLINIE DES RATES vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG) (ABl. EG Nr. L 122, 42 bis 46).
  2. Gemäß Erwägungsgrund 7 und 8 der RL 91/250/EWG sind „Computerprogramme“ Programme in jeder Form, auch solche, die in die Hardware integriert sind; dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. Qualitative oder ästhetische Vorzüge eines Computerprogramms sollten nicht als Kriterium für die Beurteilung der Frage angewendet werden, ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht.
  3. Siehe Erwägungsgrund 1 ff der RL 91/250/EWG.