Richtlinie 2014/32/EU (Messgeräterichtlinie)
Richtlinie 2014/32/EU | |
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| Titel: | Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Mark |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) | EU-Messgeräterichtlinie |
| Geltungsbereich: | EU |
| Rechtsmaterie: | Messgerät |
| Grundlage: | AEUV, insbesondere Art. 114 und 294 |
| Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
| Inkrafttreten: | 26. Februar 2014 |
| Ersetzt: | Richtlinie 2004/22/EG |
| In nationales Recht umzusetzen bis: |
20. April 2016 |
| Umgesetzt durch: | Deutschland Mess- und Eichgesetz Österreich Maß- und Eichgesetz |
| Fundstelle: | ABl.-Nummer: L96; Datum der Veröffentlichung: 2014-03-29; Seite: 149–250 |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Die Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, kurz Messgeräterichtlinie, (englisch Measuring Instruments Directive, abgekürzt MID) regelt das Inverkehrbringen von Messgeräten in die EU. Sie hebt die Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte vom Oktober 2004 auf.
Unter diese Richtlinie fallen alle Messgeräte, die beim Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme neu auf den EU-Markt gelangen, d. h., es handelt sich um neue, von einem in der EU niedergelassenen Hersteller erzeugte Messgeräte oder aus einem Nicht-EU-Land eingeführte neue oder gebrauchte Messgeräte. Die Richtlinie gilt nicht für nichtselbsttätige Waagen; diese fallen unter die Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen. Die Richtlinien gelten für alle Absatzarten von Messgeräten, inklusive Fernabsatz.
Die Messgeräterichtlinie ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedsstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.