Richtlinie 75/442/EWG


Richtlinie 75/442/EWG

Titel: Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL)
Geltungsbereich: EWG
Rechtsmaterie: Abfallrecht, Umweltrecht
Grundlage: EWGV, insbesondere Artikel 100 und 235
In nationales Recht
umzusetzen bis:
17. Juli 1975
Ersetzt durch: Richtlinie 2006/12/EG
Außerkrafttreten: 16. Mai 2006
Fundstelle: ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 47
Volltext Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle zielte gemäß Artikel 3 auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, welche durch geeignete Maßnahmen

  • in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit und
  • in zweiter Linie die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder gleichwertig daneben stehend die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Entwicklung sauberer Technologien oder geeigneter Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in zu verwertenden Abfällen, die technische Entwicklung und das Inverkehrbringen von nicht oder weniger umweltbelasteten Produkten, die Gewinnung von sekundären Rohstoffen und die Nutzung von Abfällen zur Energiegewinnung.

Die Abfallrahmenrichtlinie führt in 21 Artikeln und in den drei Anhängen „Abfallgruppen“, „Beseitigungsverfahren“ sowie „Verwertungsverfahren“, allgemeine Prinzipien der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung auf. Unter anderem gehören darunter auch der Schutz vor

  • Gefährdung der menschlichen Gesundheit;
  • Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tier- und Pflanzenwelt;
  • Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen;
  • Beeinträchtigung der Umgebung und des Landschaftsbildes oder der
  • unkontrollierten Ablagerung, Ableitung oder Beseitigung von Abfällen.

In Artikel 1 werden die Begriffe Abfall, Erzeuger, Besitzer, Bewirtschaftung, Beseitigung, Verwertung und Einsammeln legaldefiniert.

Nicht im Geltungsbereich der Richtlinie zählen gemäß Artikel 2 gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Abfälle, für die andere Rechtsvorschriften gelten (wie z. B. radioaktive Abfälle, Abfällen aus der Gewinnung von Bodenschätzen oder aus der Betreibung von Steinbrüchen, bestimmte Tierkörper, Fäkalien, Abwässer oder Sprengstoffe).