Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Deutschland)
Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz gilt für alle Verfügungsgeschäfte und besagt, dass eine Einigung über eine Verfügung dann wirksam ist, wenn die Sache, an der die Rechtsänderung eintreten soll (etwa ein Eigentumswechsel), zum Zeitpunkt des Vollzugs der Rechtsänderung allein aus dem Inhalt der Einigung bestimmt werden kann. Der Grundsatz entstammt dem Sachenrecht und bezieht sich auf bestimmte individualisierte Sachen und dient der Wahrung der Rechtsklarheit.