Schenkung von Todes wegen
Die Schenkung von Todes wegen ist ein lebzeitiges Schenkungsversprechen, dessen Wirksamwerden durch den Tod des Zuwendenden befristet und durch das Überleben des Empfängers bedingt ist, § 2301 Abs. 1 BGB. Wird die Schenkung noch zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, gelten die Bestimmungen der §§ 516 ff. BGB.
Im römischen Recht ist die „Schenkung von Todes wegen“ als donatio mortis causa seit der späten Republik bezeugt. Sie wurde regelmäßig bereits unter Lebenden vollzogen, konnte bei Zweckverfehlung jedoch zur Kondiktion des Zugewendeten führen.