Schmähkritik
Die Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Polemische oder überspitzte Kritik ist hiervon noch nicht erfasst; erforderlich ist vielmehr, dass die Meinungsäußerung in der Herabsetzung der Person besteht.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer Demokratie an die Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik hohe Anforderungen. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) kann eine Schmähkritik rechtfertigen, wenn sie als „Recht zum Gegenschlag“ eine angemessene Reaktion dessen, der sie geäußert hat, auf das fragwürdige Verhalten des ihn Angreifenden darstellt. Ein satirischer Gesamtcharakter kann gegen die Annahme sprechen, der Angegriffene habe als Person angeprangert werden sollen.
- ↑ BVerfG NJW 2012, 1643, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az. 1 BvR 2678/10.
- ↑ „Äußerung ‚durchgeknallter Staatsanwalt‘ nicht zwingend eine Beleidigung“, Pressemeldung des BVerfG zum Beschluss v. 12. Mai 2009, Az. 1 BvR 2272/04.
- ↑ Vgl. BVerfGE 54, 129; BGH NJW 1974, 1762.
- ↑ OLG Frankfurt a. M. AfP 2008, 611 (Zitiert nach: Söder, in: Gersdorf/Paal: Beck’scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, 11. Edition, Stand 1. Februar 2016, Rn. 178.)