Schuldenbremse (Deutschland)
Als Schuldenbremse wird in Deutschland eine verfassungsrechtliche Regelung bezeichnet, die die Föderalismuskommission Anfang 2009 beschloss, um die Staatsverschuldung Deutschlands zu begrenzen und die Bund und Ländern seit 2011 verbindliche Vorgaben zur Reduzierung des Haushaltsdefizits macht.
Mit der Schuldenbremse im Grundgesetz wird die „strukturelle“, also von der Konjunktur unabhängige, staatliche Nettoneuverschuldung für die Gesamtheit der Länder und für den Bund auf jeweils maximal 0,35 Prozent – insgesamt also 0,7 Prozent – des nominellen Bruttoinlandsprodukts (BIP) beschränkt. Dabei bleiben für den Bund Ausgaben für Verteidigung, für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten, die den Betrag von 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen, unberücksichtigt. Neben der strukturellen Neuverschuldung ist für Bund und Länder zudem ein „konjunktureller Finanzierungssaldo“ zulässig, der im Aufschwung positiv und im Abschwung negativ ist (vgl. Automatischer Stabilisator). In Bund und Ländern gelten zudem Ausnahmen für Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen.
Kritiker bemängeln, die Schuldenbremse verhindere als „Zukunftsbremse“ dringend benötigte Investitionen u. a. in den Erhalt und die Transformation der Infrastruktur in Deutschland. Befürworter halten die Schuldenbremse zur Aufrechterhaltung der Stabilität deutscher und europäischer Finanzen für notwendig. Ob die Schuldenbremse Generationengerechtigkeit fördert oder verhindert, wird von Befürwortern und Kritikern unterschiedlich bewertet.
Im März 2025 stimmten der Bundestag und der Bundesrat für eine Reform der Schuldenbremse.