Schuldnerverzeichnis
Das Schuldnerverzeichnis ist nach § 882b ZPO ein am Zentralen Vollstreckungsgericht geführtes Register aller Schuldner. Die Eintragung wird vom Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO, von der Vollstreckungsbehörde nach § 284 Abgabenordnung oder vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2, § 303a InsO angeordnet.