Schwäbischer Reichskreis

Der Schwäbische Reichskreis (auch Schwäbischer Kreis) war einer der zehn Reichskreise, in die unter Kaiser Maximilian I. 1500 bzw. 1512 das Heilige Römische Reich eingeteilt wurde.

Anfangs stand der Schwäbische Reichskreis noch in Konkurrenz zum Schwäbischen Bund, da sich die Mitgliedschaften in beiden Organisationen teilweise deckten, durch die Auswirkungen der Reformation zerbrach letzterer jedoch und löste sich in den 1530er Jahren auf. Nach dem Westfälischen Frieden standen zwei Drittel des Kreisgebietes im Besitz katholischer Reichsstände. In der Bevölkerung überwog der katholische Anteil mit 55,1 %, von den 94 Reichsständen galten neben den vier „mixtierten“ Städte (Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg) nur 19, also 20,2 %, als Augsburgische Konfessionsverwandte. 1801 betrug die Fläche des Kreises 34.314 km². Seit 1694 unterhielt der Schwäbische Reichskreis als einziger Reichskreis ein stehendes Heer.

Der Schwäbische Reichskreis bestand faktisch bis zur Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1806, danach noch rechtlich als Träger der bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten. 1809 wurde er rückwirkend zum 30. April 1808 aufgelöst.

  1. In der Bestellung und Ordnung des Reichsregiments auf dem Reichstag zu Augsburg: „§ 8. Der dritt Kreyß begreift die Bißthumb, Fürstenthum, Landt und Gebiet der Bischoffen von Chur, Costentz, Augspurg, des Hertzogen von Wirtemberg, des Marggrafen von Baden, die Gesellschaft von St. Georgen Schild, die Ritterschaft in Hegaw, auch alle und jede Prelaten, Grafen, Herren, Reichstätt im Landt zu Schwaben.“ zitiert nach Hans Hubert Hoffmann: Quellen zum Verfassungsorganismus des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1495–1815, Darmstadt 1976,S. 23.
  2. „§ 7. (Der Schwäbisch Kreyß) Item der Bischoff von Chur, Costentz und Augspurg, Herzogtum Wirtenberg, die Marggrafen zu Baaden, die Gesellschaft St. Georgen Schild der Ritterschaft im Hegau, auch alle und jede Prälaten, Grafen, Herrn und Reichs-Städt im Land zu Schwaben sollen auch einen Kreyß haben.“ zitiert nach Hans Hubert Hoffmann: Quellen zum Verfassungsorganismus des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1495–1815, Darmstadt 1976, S. 68.
  3. Georg Siegemund: Securitas inter cives et contra exteros defensio – Die Reichskreise in der Verfassung des Alten Reiches am Beispiel des Schwäbischen Kreises.
  4. Osnabrücker Friedensvertrag (Instrumentum Pacis Osnabrugensis, IPO) Art. V § 3: „Die Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg behalten ihre Güter, Rechte und Religionsausübung nach diesem Stichtag [1. Januar 1624]. Hinsichtlich der Besetzung des Rates und anderer öffentlicher Ämter soll unter den Verwandten beider Religionen Gleichheit und zahlenmäßige Parität bestehen.“
  5. Peter-Christoph Storm: Der Schwäbische Kreis als Feldherr, Berlin 1974, S. 55 ff. und 149.
  6. Winfried Dotzauer: Die deutschen Reichskreise (1383–1806), Stuttgart 1998, S. 177.