Schwiegerkind
Schwiegerkind bezeichnet den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner der Tochter oder des Sohnes einer Person: Ihr Schwiegersohn ist der Ehemann ihrer Tochter (früher auch Eidam, Tochtermann) oder der Ehemann/Lebenspartner ihres Sohnes, ihre Schwiegertochter die Ehefrau des Sohnes (früher auch Schnur, Söhnerin) oder Ehefrau/Lebenspartnerin der Tochter. Zu Schwiegerkindern besteht keine biologische oder rechtliche Verwandtschaft, sondern eine (lebenslange) Schwägerschaft, sie sind angeheiratete, so genannte affine Verwandte. Die Ehe- oder Lebenspartner der Enkelkinder einer Person sind ihre Schwiegerenkel.
Das folgende Schaubild verdeutlicht die Zusammenhänge für gemischtgeschlechtliche Ehepaare – bei gleichgeschlechtlichen Ehen und Lebenspartnerschaften stünden die beiden Schwiegerkinder spiegelverkehrt und der Enkelsohn wäre mit einem Schwiegerenkel(sohn) verpartnert bzw. verheiratet:
| Person (Ego, Proband) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ehemann Schwiegersohn | Tochter | Sohn | Ehefrau Schwiegertochter | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Enkelsohn | Ehefrau Schwiegerenkelin | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Umgangssprachlich wird ein Kind von Schwiegertochter/-sohn mit einem anderen Partner als Stiefenkel bezeichnet (rechtlich bezeichnet Stiefenkel das Kind eines Stiefkindes).
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- ↑ SGB IX § 74: R3.1.1 Die Ersatzkraft ist mit dem Leistungsempfänger bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert. ( des vom 15. September 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Deutsche Rentenversicherung. Zitat: „Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten)“. Anmerkung: Kein Eintrag zu „Stiefenkel“ im Duden, ( des vom 15. September 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. unterschiedliche Verwendung bei Rechtsanwälten. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erwähnt in § 15 Steuerklassen nur „2. Kinder und Stiefkinder, 3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder“. Das Deutsche Forum für Erbrecht schreibt unter I. Gesetzliche Grundlagen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts: „200.000 EUR für alle anderen Enkel und Stiefenkel“.