Sondervermögen Bundeswehr

Das Sondervermögen Bundeswehr (SVermBw; vereinzelt werden auch die Begriffe Sonderbudget, Sonderfonds oder 100-Milliarden-Programm verwendet) ist in Deutschland ein Finanzierungsinstrument des Bundes ausschließlich für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro (Art. 87a Abs. 1a GG). Da im Alltag unter „Sondervermögen“ nicht neu aufgenommene Sonderschulden verstanden werden, sondern von einem Gesamtvermögen abgetrenntes Eigentum, wurde der Begriff „Sondervermögen“ am 13. Januar 2026 nach 2631 Einsendungen zum „Unwort des Jahres“ erklärt.

Mit Hilfe des Sondervermögens sollen im mehrjährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren 2 % des Bruttoinlandsprodukts für Verteidigungsausgaben nach NATO-Kriterien bereitgestellt werden (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 BwFinSVermG). Es hat den Zweck, die Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit zu stärken und soll ab dem Jahr 2022 der Finanzierung bedeutsamer Ausrüstungsvorhaben der Bundeswehr, insbesondere komplexer überjähriger Maßnahmen, dienen (§ 2 BwFinSVermG).

Im Juni 2022 änderten Bundestag und Bundesrat den Art. 87a des Grundgesetzes und schufen mit dem Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung einen schuldenfinanzierten Schattenhaushalt, der von der Kreditobergrenze der Schuldenbremse ausgenommen ist, zur Behebung eines u. a. von der Bundeswehr selbst konstatierten Investitionsstaus. Das Statistische Bundesamt spricht in seiner volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung von Extrahaushalten. Nach Einschätzung von Bundeskanzler Olaf Scholz markiert dieses Gesetz „die weitreichendste Wende in der deutschen Sicherheitspolitik seit Gründung der Bundeswehr im Jahr 1955“.

  1. Bundestag: Drucksache 20/3429. (PDF) 16. September 2022, S. 65, abgerufen am 10. Februar 2023.
  2. Matthias Gebauer: Rechnungshof benotet Lambrechts Planungen mit Mangelhaft. In: spiegel.de. 11. Oktober 2022, abgerufen am 30. Dezember 2022.
  3. Bundestag: Plenarprotokoll 20/42. (PDF) In: dserver.bundestag.de. 3. Juni 2022, abgerufen am 10. Januar 2023 (Bundesfinanzminister Christian Linder im Bundestag am 3. Juni 2023).
  4. Hauke Reimer: Deutschland ist ohne die USA so gut wie schutzlos – trotz 100-Milliarden-Programm. Es bleibt nur wenig Zeit, daran etwas zu ändern: bis 2025. In: wiwo.de. 15. Februar 2023, abgerufen am 15. Februar 2023.
  5. „Sondervermögen“ ist Unwort des Jahres 2025. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 14. Januar 2026, abgerufen am 14. Januar 2026.
  6. Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ (Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz - BwFinSVermG) vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030)
  7. Schattenhaushalt. In: haushaltssteuerung.de. 2022, abgerufen am 29. Dezember 2022.
  8. Bundestag: Drucksache 20/1410. (PDF) 13. April 2022, S. 2, abgerufen am 21. Dezember 2022.
  9. Tagesbefehl zum Sondervermögen der Bundeswehr. In: bmvg.de. Bundesministerium der Verteidigung, 3. Juni 2022, abgerufen am 20. Januar 2022.
  10. Sondervermögen – die Haushalte neben dem Haushalt. In: bundestag.de. Deutscher Bundestag, Online-Dienste (Hrsg.), 2022, abgerufen am 29. Dezember 2022.
  11. Olaf Scholz: Die globale Zeitenwende. In: foreignaffairs.com. Foreign Affairs, 5. Dezember 2022, abgerufen am 27. Dezember 2022.