Bundeskanzler (Deutschland)

Bundeskanzler der
Bundesrepublik Deutschland
Großes Bundessiegel
Standarte des Bundeskanzlers
Amtierend
Friedrich Merz (CDU)
seit dem 6. Mai 2025
Bundeskanzleramt
Anrede Herr Bundeskanzler,
Exzellenz (nur im internationalen Schriftverkehr)
Amtssitz Bundeskanzleramt in Berlin,
Palais Schaumburg in Bonn
Amtszeit vier Jahre (siehe Ende der Amtszeit; Wiederwahl unbegrenzt möglich)
Vorläufer Reichskanzler
Stellvertreter Stellvertreter des Bundeskanzlers
Letzte Wahl 6. Mai 2025
Nächste Wahl regulär 2029
Wahl durch Deutscher Bundestag
Schaffung des Amtes 24. Mai 1949
Erster Amtsinhaber Konrad Adenauer
Gehalt grundsätzlich 26.807,27 EUR
monatlich bzw. 321.687,20 EUR
brutto Grundgehalt jährlich
(seit 1. März 2024)
Website www.bundeskanzler.de

Der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland (kurz: Bundeskanzler; Abkürzung BK) ist der Regierungschef der Bundesrepublik Deutschland. Er bildet zusammen mit den Bundesministern die Bundesregierung und bestimmt laut Verfassung die Richtlinien deren Politik. In der Praxis muss er allerdings die Vorstellungen seiner eigenen Partei und der Koalitionspartner berücksichtigen.

Zuweilen wird, aufgrund der Machtfülle des Bundeskanzlers, auch von einer „Kanzlerdemokratie“ gesprochen. In der protokollarischen Rangfolge steht er nach dem Bundespräsidenten sowie dem Bundestagspräsidenten an dritter Stelle. Im Verteidigungsfall hat der Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Deutschen Bundestag gewählt, anschließend vom Bundespräsidenten ernannt und durch den Bundestagspräsidenten vereidigt. Er schlägt dem Bundespräsidenten die Bundesminister vor. Der Bundeskanzler ernennt einen der Bundesminister zum verfassungsmäßigen Stellvertreter.

Vor Ablauf der Legislaturperiode kann der Bundeskanzler nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden, indem der Bundestag mit absoluter Mehrheit einen Nachfolger wählt. Für den Fall, dass ein Bundeskanzler stirbt oder zurücktritt, endet die Kanzlerschaft und damit auch die Bundesregierung. In diesem Fall bittet der Bundespräsident gemäß Verfassung einen Bundesminister, bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterhin die Geschäfte zu führen.

Amtsträger ist seit dem 6. Mai 2025 Friedrich Merz (CDU).

  1. Erlaß über die Dienstsiegel. In: Gesetze im Internet. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz, 20. Januar 1950, abgerufen am 15. Dezember 2025  2 Absatz 1 DSiegelErl).
  2. Ratgeber für Anschriften und Anreden. (PDF; 2,0 MB) In: protokoll-inland.de. Bundesministerium des Innern, Dezember 2016, abgerufen am 16. Dezember 2025.
  3. Bundesbesoldungsgesetz. In: Gesetze im Internet. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz, abgerufen am 15. Dezember 2025 (siehe dort Anlage IV: Tabelle Bundesbesoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 11).
  4. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz – BMinG) – § 11. In: Gesetze im Internet. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz, abgerufen am 15. Dezember 2025 (siehe § 11 Absatz 1a BMinG: Das seit dem 1. März 2024 rechtlich geregelte Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 11 in Höhe von 16.084,36 Euro ist mit dem Faktor eins und zwei Drittel (1⅔) zu berechnen, d. h. mit 5 zu multiplizieren und durch 3 zu dividieren. Eine Berechnung mit dem ungefähren Dezimalwert 1,66 führt hingegen zu einer rechnerischen Ungenauigkeit.).
  5. Abkürzungsverzeichnis des Bundes. In: GovData. Föderale IT-Kooperation (FITKO), abgerufen am 16. Dezember 2025.
  6. Art 62 GG – Einzelnorm. Abgerufen am 6. Januar 2026.
  7. Art 65 GG – Einzelnorm. Abgerufen am 6. Januar 2026.
  8. Protokollarische Rangfragen. In: protokoll-inland.de. Bundesministerium des Innern, abgerufen am 16. Dezember 2025.
  9. Art 115b GG – Einzelnorm. Abgerufen am 6. Januar 2026.
  10. Art 63 GG – Einzelnorm. Abgerufen am 6. Januar 2026.
  11. Art 64 GG – Einzelnorm. Abgerufen am 6. Januar 2026.
  12. 1 2 Art 69 GG – Einzelnorm. Abgerufen am 6. Januar 2026.
  13. Art 67 GG – Einzelnorm. Abgerufen am 6. Januar 2026.