Bundespräsident (Deutschland)
| Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland | |
|---|---|
| Großes Bundessiegel | |
Standarte des Bundespräsidenten mit dem Bundesadler | |
| Amtierend Frank-Walter Steinmeier seit dem 19. März 2017 | |
| Bundespräsidialamt | |
| Anrede | Herr Bundespräsident (grundsätzlich) Exzellenz (im internationalen Schriftverkehr) |
| Amtssitz | Schloss Bellevue in Berlin, Villa Hammerschmidt in Bonn |
| Amtszeit | fünf Jahre (anschließende Wiederwahl einmalig möglich) |
| Vorläufer | Reichspräsident |
| Stellvertreter | Präsident des Bundesrates |
| Letzte Wahl | 13. Februar 2022 |
| Nächste Wahl | 30. Januar 2027 |
| Wahl durch | Bundesversammlung |
| Schaffung des Amtes | 24. Mai 1949 |
| Erster Amtsinhaber | Theodor Heuss |
| Gehalt | 276.000 EUR und 78.000 EUR Aufwandsgeld jährlich |
| Website | bundespraesident.de |
Der Bundespräsident (Abkürzung BPr, auch BPräs) ist das Staatsoberhaupt (Art. 54–61 GG) der Bundesrepublik Deutschland und protokollarisch ihr höchstes Verfassungsorgan.
Seine Rolle im politischen System des Staates liegt meist jenseits der Tagespolitik (Art. 55 GG). Auch wenn es keine verfassungsrechtliche Vorschrift gibt, die dem Bundespräsidenten tagespolitische Stellungnahmen verbietet, hält sich das Staatsoberhaupt mit solchen traditionell zurück. Die Regierungsarbeit wird in Deutschland vom Bundeskanzler und dem Bundeskabinett geleistet (Art. 65 GG). Gleichwohl beinhaltet das Amt des Bundespräsidenten das Recht und die Pflicht zum politischen Handeln und ist nicht auf rein repräsentative Aufgaben beschränkt. Die Funktionen des Amtes sind durch das Grundgesetz (Art. 54–61 GG) definiert. Wie der Bundespräsident diese Aufgaben wahrnimmt, entscheidet er grundsätzlich autonom; ihm kommt diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auch bezüglich seiner Meinungsäußerungen.
Neben der völkerrechtlichen Vertretung des Bundes (Art. 59 Absatz 1 Satz 1 GG) und zahlreichen formal und protokollarisch bedeutenden Aufgaben besitzt der Bundespräsident wichtige Reservevollmachten, die ihm besonders in Krisenzeiten staatspolitische Aufgaben von großer Tragweite zuweisen, etwa im Rahmen des Gesetzgebungsnotstands (Art. 81 GG), bei der Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 I GG), bei der Entscheidung über eine Auflösung des Deutschen Bundestages im Falle einer vom Bundeskanzler verlorenen Vertrauensfrage (Art. 68 GG) und bei der Wahl einer Minderheitsregierung (Art. 63 GG). Außerdem erlangt ein Bundesgesetz erst dadurch Rechtskraft, dass der Bundespräsident es unterzeichnet (Art. 82 GG). Bei der Ausfertigung von Bundesgesetzen prüft der Bundespräsident als letztes entscheidendes Glied des Gesetzgebungsverfahrens deren Verfassungsmäßigkeit.
Innerhalb des politischen Systems kann der Bundespräsident keiner der drei klassischen Gewalten zugeordnet werden, er verkörpert als Staatsoberhaupt die „Einheit des Staates“. Er wird deswegen auch als eine „Gewalt sui generis“ angesehen. Nach Art. 55 des Grundgesetzes darf er weder der Regierung noch gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf ferner kein weiteres besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Auch ein gewerbliches Unternehmen darf er nicht führen. Deshalb kann er als „neutrale Kraft“ (pouvoir neutre) bezeichnet werden. Der Bundespräsident wirkt im Alltag neben der Wahrnehmung der ihm durch die Verfassung zugewiesenen politischen Befugnisse kraft seines Amtes auch repräsentativ, sinnstiftend und integrativ. Um der Überparteilichkeit des Amtes zu entsprechen, haben traditionell alle Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland eine bestehende Parteimitgliedschaft ruhen lassen.
Der Bundespräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren von der Bundesversammlung gewählt (vgl. Art. 54 II 1 GG). Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig (vgl. Art. 54 II 2 GG). Eine spätere Wiederwahl ist, auch nach zwei absolvierten Amtszeiten, theoretisch nicht ausgeschlossen, sofern zwischenzeitlich ein anderer Bundespräsident im Amt war, gilt in der politischen Praxis jedoch als „unrealistisch“. Roman Herzog zufolge steht der Bundespräsident zur Bundesrepublik Deutschland in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis sui generis, ähnlich wie die Mitglieder der Bundesregierung gemäß § 1 BMinG und daher in keinem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis.
Die Amtssitze des Bundespräsidenten sind das Schloss Bellevue in der Bundeshauptstadt Berlin und die Villa Hammerschmidt in der Bundesstadt Bonn. In der Ausübung seiner Aufgaben unterstützt ihn das Bundespräsidialamt.
Zwölfter Amtsinhaber ist seit dem 19. März 2017 Frank-Walter Steinmeier. Er wurde am 12. Februar 2017 für eine erste Amtszeit bis einschließlich 18. März 2022 und am 13. Februar 2022 für eine weitere bis einschließlich 18. März 2027 gewählt.
- ↑ Erlaß über die Dienstsiegel. In: Gesetze im Internet. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz, 20. Januar 1950, abgerufen am 15. Dezember 2025.
- ↑ Antworten auf die häufigsten Fragen. In: bundespraesident.de. Bundespräsidialamt, abgerufen am 15. Dezember 2025.
- ↑ Abkürzungsverzeichnis des Bundes. GOVDATA, 23. Juni 2020, abgerufen am 22. Juli 2020. (> Teil I)
- ↑ Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages. (PDF) Deutscher Bundestag, 26. Juni 2017, abgerufen am 29. Mai 2022.
- ↑ Zweiter Senat des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 – 2 BvE 2/09 –, Rn. 94,. In: Website https://www.bundesverfassungsgericht.de/. Bundesverfassungsgericht, 10. Juni 2014, abgerufen am 10. September 2023 (Quelle: https://www.bundespraesident.de/DE/Amt-und-Aufgaben/Verfassungsrechtliche-Grundlagen/verfassungsrechtliche-grundlagen-node.html).
- ↑ Richard Max Adolf Becker: "Grundgesetz" (Entwurf) Formulierungen der Fachausschüsse, zusammengestellt nach Drucksache Nr. 203 vom 18. Oktober 1948 samt Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu diesen Formulierungen Variante IV: Antrag Dr. Becker. In: Website https://www.verfassungen.de/. 18. August 1948, abgerufen am 10. September 2023.
- ↑ Verfasser: Ben Konfitin, Ref. iur. Jennifer Schwagmeier (aktualisiert von Franziska Stamm): Aktueller Begriff. (PDF) Der Bundespräsident. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag – Abteilung Außenbeziehungen, Europa und Analyse – Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste WD 3 (Verfassung und Verwaltung), 27. Januar 2022, abgerufen am 26. November 2023.
- ↑ Vgl. BVerfGE 136, 277 – null 91: Der Verfassungsgeber hat im Grundgesetz das Amt des Bundespräsidenten aufgrund der Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung konzipiert. 93: Aus der Sicht des Verfassungsgebers der Jahre 1948/49 hatte dieses Präsidialsystem mit seinen weitreichenden Machtbefugnissen jedoch entscheidend dazu beigetragen, der Diktatur den Weg zu bereiten (vgl. Süsterhenn, in: Parlamentarischer Rat, 2. Sitzung, Sten. Bericht, S. 25). Bei der Schaffung des Grundgesetzes bestand deshalb weitgehend Einigkeit, dass der Bundespräsident … nicht mit einer dem Reichspräsidenten vergleichbaren Machtfülle ausgestattet (vgl. statt vieler Fritz, in: Bonner Kommentar, Bd. 8, Art. 54 Rn. 14 <Februar 2001>), auf dieses Amt aber auch nicht verzichtet werden sollte. 94: Demgemäß sollte der Bundespräsident gegenüber anderen Organen möglichst unabhängig, insbesondere nicht verantwortlich im parlamentarischen Sinne sein (vgl. Carlo Schmid, in: Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, S. 116) und eine ausgleichende Stellung haben (vgl. Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, S. 41 f). 95: Vor diesem Hintergrund entspricht es den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt des Bundespräsidenten und der gefestigten Verfassungstradition seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland, dass der Bundespräsident eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl. BVerfGE 89, 359 <362 f.>; vgl. auch BVerfGE 114, 121 <159>)
- ↑ Dazu näher: Amt und Aufgaben des Bundespräsidenten, Selbstbeschreibung auf der Internetpräsenz des Bundespräsidialamtes, abgerufen am 22. Juli 2012.
- ↑ Urteil des BVerfG, 2 BvE 4/13 vom 10. Juni 2014, Abs.-Nr. 28.
- ↑ Urteil des BVerfG, 2 BvE 4/13 vom 10. Juni 2014, Abs.-Nr. 21 f.
- ↑ Heinrich Wilms: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der Föderalismusreform. Stuttgart 2007.
- ↑ Raban Graf von Westphalen (Hrsg.): Deutsches Regierungssystem. München/Wien 2001, S. 314 ff.
- ↑ BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 – 2 BvQ 59/19 –, Rn. 21, bverfg.de (abgerufen am 13. Dezember 2023); BVerfGE 131, 47 <53>; 34, 9 <23>.
- ↑ Abweichend: Manfred G. Schmidt: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-50871-5, S. 68 ff., der ihn zur Exekutive zählt.
- ↑ Ben Konfitin, Ref. iur. Jennifer Schwagmeier (aktualisiert von Franziska Stamm): Aktueller Begriff | Der Bundespräsident. (PDF) Deutscher Bundestag – Abteilung Außenbeziehungen, Europa und Analyse – Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste WD 3 (Verfassung und Verwaltung). In: bundestag.de. 27. Januar 2022, abgerufen am 26. November 2023: „Teils wird er der vollziehenden Gewalt zugerechnet, teils keiner der drei Staatsgewalten. Er ist kein Teil der Bundesregierung und – anders als etwa der französische Staatspräsident – kein regierender Präsident.“
- ↑ Vgl. BVerfG, 2 BvE 2/09 vom 10. Juni 2014, Abs.-Nr. 94.
- ↑ Marcus Höreth: Das Amt des Bundespräsidenten und sein Prüfungsrecht, Beilage Aus Politik und Zeitgeschichte 16/2008 vom 14. April 2008 (Bundeszentrale für politische Bildung).
- ↑ Dieter Umbach, in: Dieter C. Umbach, Thomas Clemens (Hrsg.): Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. II, C.F. Müller, Heidelberg 2002, S. 308 f.
- ↑ Vgl. Roman Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 54 Rn. 4.
- ↑ Der Bundespräsident soll als unabhängige Persönlichkeit das Gemeinsame repräsentieren, Vertrauen schaffen, moralische Maßstäbe setzen, Ratschläge geben, in Kontroversen ausgleichend wirken und Würde ausstrahlen. Alle bisherigen Amtsinhaber haben diese Integrationsfunktion wahrgenommen, wenn auch mit unterschiedlichen Akzenten. In der Regel genießen sie eine höhere Beliebtheit als andere Politiker, und das Amt des Bundespräsidenten wird von den Bürgern positiver bewertet als jedes andere politische Amt. Vgl. Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 97–103. Fußnoten Meta-Links
- ↑ Martina Peucker: Staatsorganisationsrecht. 3. Auflage. 2013, Rn. 179; Werner J. Patzelt: Der Bundespräsident. In: Gabriel/Holtmann (Hrsg.): Handbuch Politisches System der Bundesrepublik Deutschland. 3. Auflage. 2005, S. 291 ff., hier S. 298.
- ↑ Ulfried Hemmrich: Der Bundespräsident Art. 54 (Wahl des Bundespräsidenten). In: Ingo von Münch (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, Band 2, C.H. Beck, München 1983, S. 756, Rn. 9.
- ↑ a. A. Jürgen Jekewitz: Art. 54 (Rn. 8). In: Erhard Denninger, Wolfgang Hoffmann-Riem, Hans P. Schneider, Ekkehart Stein (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Reihe Alternativkommentare). 3. Auflage (Loseblattsammlung: letzte Ergänzung Aug. 2002). Luchterhand Verlag, Neuwied 2001, ISBN 3-472-03584-6.
- ↑ Stefan Ulrich Pieper: Art. 54 (Rn. 19). In: Volker Epping, Christian Hillgruber: Beck’scher Online-Kommentar zum Grundgesetz, 45. Edition, Verlag C.H. Beck, München 2020.
- ↑ Roman Herzog: Art. 54 GG IV. Das Amtsverhältnis des Bundespräsidenten. In: Dürig/Herzog/Scholz (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar. 100. Ergänzungslieferung Auflage. Band IV. C. H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-80082-5, S. 27.
- ↑ Cerstin Gammelin, Sprecherin des Bundespräsidenten: Amtssitze. In: Website https://www.bundespraesident.de/. Bundespräsidialamt, abgerufen am 2. Oktober 2024.
- ↑ Cerstin Gammelin, Sprecherin des Bundespräsidenten: Bundespräsidialamt. In: Website https://www.bundespraesident.de/. Bundespräsidialamt, abgerufen am 2. Oktober 2024.