Sowjetisches Außenhandelsmonopol

Der Begriff des staatlichen sowjetischen Außenhandelsmonopols (russ.: Gosudarstvennaja monopolija vnešnej torgovli v SSSR) stand für die Alleinstellung staatlicher Stellen der UdSSR bei der Durchführung von Handelsgeschäften mit dem Ausland. Unmittelbar nach der Oktoberrevolution mit protektionistischer Zielsetzung eingerichtet, wurde das Monopol des auswärtigen Handels zudem als unabdingbar für die Planwirtschaft angesehen und in Artikel 14h der Verfassung der UdSSR von 1936 verankert.