Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe
Unter Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen versteht man im deutschen Strafrecht persönliche Umstände eines Täters, die zu seiner Straflosigkeit führen. Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, während Strafaufhebungsgründe erst nach der Tat eintreten.
Die beiden Aufhebungsgründe können gemäß § 28 Abs. 2 StGB nur solche Täter oder Teilnehmer entlasten, bei denen sie persönlich vorliegen. Da die Strafbarkeit des Teilnehmers ebenso unberührt bleibt wie die Rechtswidrigkeit der Tat, ist Notwehr gegen sie weiterhin zulässig.
- ↑ Johannes Wessels, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr Aufbau, § 12 Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, C. F. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1986, S. 136
- ↑ Strafausschließungs(aufhebungs)gründe, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, C.H. Beck, München 2011, S. 1141