Strafvollzug
Aufgabe des Strafvollzugs ist es, rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafen zu vollziehen. Der Strafvollzug ist von der Strafvollstreckung zu unterscheiden, die die auch die Vollstreckung der Geldstrafen, sowie der in manchen Ländern bestehenden Todesstrafe betrifft. Bei Freiheitsstrafen gehören etwa die Ladung zum Strafantritt, der Erlass und die Vollstreckung eines Vollstreckungshaftbefehls oder die Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung nicht zum Strafvollzug, sondern zur Strafvollstreckung, während Vollzugslockerungen, etwa Freigang oder Urlaub Maßnahmen des Strafvollzugs sind. Die Strafvollstreckung regelt das Einleitung und Beendigung, der Strafvollzug das „Wie“ des Freiheitsentzugs. Grundlage des Strafvollzugs ist ein in einem Strafprozess ergangenes rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis, regelmäßig ein Urteil. Vom Strafvollzug, der ein rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis voraussetzt, sind andere Freiheitsentziehungen, wie etwa die Untersuchungshaft zu unterscheiden.
Als Ziel eines modernen Strafvollzuges gilt die gesellschaftliche Wiedereingliederung eines möglichst hohen Anteils ehemaliger Gefängnisinsassen nach Beendigung der Haftzeit, die Resozialisierung. Dies geht u. a. auf das Lebach-Urteil von 1973 zurück. Während in den 1990er Jahren ein deutlicher Anstieg der Freiheitsstrafen und damit auch der Gefangenenzahlen zu verzeichnen war, sind diese seit Mitte der 2000er Jahre deutlich rückläufig (mit Ausnahme der Ersatzfreiheitsstrafe).
- ↑ Urteil vom 5. Juni 1973, Az. 1 BVR 536/72 ( vom 29. September 2008 im Internet Archive) BVerfGE 35, 202.
- ↑ Wolfgang Heinz: Kriminalität und Kriminalitätskontrolle in Deutschland – Berichtsstand 2015 im Überblick. 2017, abgerufen am 15. Februar 2018.