Tatsächliche Anhaltspunkte

Tatsächliche Anhaltspunkte ist ein Begriff des deutschen Verfassungsschutzrechts. Er ist zentral bei der Frage, ob Bestrebungen (z. B. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung) oder Tätigkeiten (z. B. geheimdienstliche) im Sinne des § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) vorliegen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Sammlung und Speicherung von Informationen ermächtigen und verpflichten. Hierzu findet sich die Voraussetzung der tatsächlichen Anhaltspunkte in § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG.