Tribunizisches Rogationsrecht

Das Rogationsrecht (aus lat. rogare = „fragen“) war ein Rede-, Verhandlungs- und später Entscheidungsrecht der Volkstribune in der Zeit der römischen Republik.

Ursprünglich als bloßes Rederecht zugestanden, hatten die Tribunen lediglich die Befugnis, ihre Versammlungen unter ungestörten Voraussetzungen abzuhalten. Sie durften ihren Willen äußern, in rechtlicher Hinsicht schufen die Äußerungen und Erklärungen keinerlei Verbindlichkeit. Sozial durch die erfolgreichen Standeskämpfe mit den Patriziern gestärkt, wuchs die Autorität der Tribunen erheblich an. Spätestens mit der 287 v. Chr. erlassenen lex Hortensia erhielten ihre Erklärungen und Resolutionen verbindliche Rechtsqualität. Ihre Rogationen flossen von nun an unmittelbar in Gesetze ein, die so genannten Plebiszite. Diese galten für das Gesamtvolk und beruhten auf essentieller Mitwirkung des Volkstribunats, hergeleitet aus dem ius agendi cum plebe.

Bei dem Recht des Volkstribunats, für die Plebs zu verhandeln, konnten die Tribunen eine weitere gesellschaftliche Rechtsposition für sich stärken, denn im rein plebiszitär besetzten concilium plebis übten sie sehr weitreichende Antragsrechte aus. Diese hatten legislative Qualität (Gesetzgebung), in einer ohnehin nicht gewaltengeteilten verfassungspolitischen Landschaft hatten sie auch judikative Kraft (Rechtsprechung). Im concilium führten sie Gerichtsprozesse, vornehmlich gegen Magistrate, aber auch missliebige Amtskollegen und Private. Diese Verfahren sind bekannt als die tribunizischen Prozesse.

  1. Dionysios von Halikarnassos 7,17,5 (unter Hinweis auf ein im Jahr 492 v. Chr. erlassenen Plebiszits, dass Störungen mit Multstrafen bedacht werden dürften). Wolfgang Kunkel lemmatiert: „Das Recht, ungestört zum Volk zu sprechen.“ (S. 573).
  2. Cicero, De legibus 3,10.
  3. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 607–626 (607).