Umweltgefährliche Stoffe
Als umweltgefährliche Stoffe werden im Chemikalien- und Verkehrsrecht Stoffe oder Zubereitungen verstanden, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
Im Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) steht als Wortlaut umweltgefährdender Stoff und wird als Gefahrgut eine Kennzeichnung mit der Gefahrnummer 90 gefordert, sofern keine zusätzlichen Gefährdungen bestehen.
Umweltgifte werden oft als begünstigend für Krankheiten oder Artensterben angeführt, beschränken sich jedoch nicht auf Schadstoffe im herkömmlichen Sinn. Eine klare Differenzierung zwischen den Begriffen „Umweltchemikalie“ und „(Umwelt)schadstoff“ findet sich weder in der Fach- noch in der allgemeinwissenschaftlichen Literatur.
- ↑ Deutsches Chemikaliengesetz (ChemG) § 3a vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Art. 231 VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
- ↑ ADR 2007 5.3.2.3 Meaning of hazard identification numbers, deutsch Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr.