Unfallflucht (Deutschland)
Die Unfallflucht (auch als Fahrerflucht bezeichnet) ist im deutschen Strafrecht eine Verkehrsstraftat, die in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) unter der Bezeichnung Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort geregelt ist. Die Strafnorm bezweckt – trotz ihrer systematischen Platzierung inmitten der Delikte gegen die öffentliche Ordnung – vorrangig den Schutz privater Vermögensinteressen. Hierzu erlegt sie Personen, die an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, verschiedene Warte- und Auskunftspflichten auf. Diese sollen sicherstellen, dass der durch den Unfall Geschädigte die notwendigen Informationen erhält, um Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger bzw. gegen dessen Versicherung geltend zu machen. Um dies zu gewährleisten, stellt § 142 StGB bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe, welche die Ermittlung relevanter Informationen über den Hergang eines Verkehrsunfalls verhindern, insbesondere das frühzeitige Entfernen vom Unfallort.
Die Tat kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Ferner kann sie zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen und ein Fahrverbot zur Folge haben. Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe handelt es sich beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Die kriminalistische Bedeutung der Unfallflucht ist groß: Jährlich werden etwa 250.000 bis 300.000 Fälle polizeilich erfasst.
§ 142 StGB zählt in der Rechtswissenschaft zu den am schärfsten kritisierten Vorschriften: Zum einen werden seine Tatbestandsmerkmale oft als unzulänglich und teilweise auch als verfassungswidrig beschrieben. Zum anderen stehe die Strafnorm in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Daher ist § 142 StGB seit langem Gegenstand von Reformdiskussionen, die jedoch bislang nur vereinzelt zu Veränderungen der Norm geführt haben.
Im Vergleich zum deutschsprachigen Ausland ist die Unfallflucht in Deutschland mit § 142 StGB streng sanktioniert. In Österreich stellt sie ebenso wie in Polen und in Tschechien lediglich eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe geahndet wird. In der Schweiz wird mit Buße bestraft, wer bei einem Unfall mit Sachschaden als Schädiger den Geschädigten nicht sofort mit Angabe von Name und Adresse benachrichtigt oder unverzüglich die Polizei verständigt; mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift (Art. 51 Abs. 3 und Art. 92 SVG). Die anderen Nachbarländer Deutschlands enthalten demgegenüber ähnliche Regeln wie § 142 StGB. Dort besitzt die Unterscheidung zwischen Unfällen mit Personen- und mit Sachschäden vor allem für den Strafrahmen und die Strafzumessung Bedeutung.