Verbreitung pornographischer Inhalte
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte |
| Art: | Bundesgesetz (Deutschland) |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Strafrecht |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 15. Mai 1871 |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1872 |
| Neubekanntmachung vom: | 13. November 1998 |
| Letzte Änderung durch: | 1. Januar 2021 |
| Weblink: | § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte in seiner heute geltenden Fassung |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Verbreitung pornographischer Inhalte bezeichnet im Recht der Bundesrepublik Deutschland einen Straftatbestand. Verstöße werden gemäß § 184 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Das Gesetz zielt darauf ab, dass pornografische Inhalte, etwa Zeitschriften, Fotografien, Filme nicht durch andere Personen als ihre Sorgeberechtigten an Minderjährige gelangen können, z. B. in Läden oder im Internet. Wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt, ist die Tat nur strafbar, wenn er die Erziehungspflicht gröblich verletzt (allerdings liegt beim Vorzeigen bzw. Abspielen gegenüber Personen unter 14 Jahren auch in diesem Fall der schwerer bestrafte sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt § 176a Absatz 1 Nr. 3 StGB vor). Pornografie gilt laut Gesetz auch ohne explizite Indizierung als „schwer jugendgefährdend“ und darf deswegen nur an Orten angeboten und beworben werden, die Kindern und Jugendlichen keinesfalls zugänglich sind (wie Sexshops, Erwachsenenvideotheken: Verkauf von entsprechendem Material nur „unter dem Ladentisch“ an Erwachsene). Außerdem schützt § 184 StGB davor, dass Erwachsene pornografischen Inhalten ausgesetzt sind, ohne dass sie dazu aufgefordert haben, dieses zu erhalten (vgl. auch Dickpic).