Verordnung (EU) 2025/40 (Verpackungsverordnung)
Verordnung (EU) 2025/40 | |
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| Text von Bedeutung für den EWR | |
| Titel: | Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR) |
| Kurztitel: | Verpackungsverordnung |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) | PPWR |
| Geltungsbereich: | EWR |
| Rechtsmaterie: | Handelsrecht, Umweltrecht |
| Inkrafttreten: | 11. Februar 2025 |
| Anzuwenden ab: | 12. August 2026 |
| Ersetzt: | Richtlinie 94/62/EG |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung ist in Kraft getreten, aber noch nicht anwendbar. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (umgangssprachlich Verpackungsverordnung oder PPWR – Abkürzung für englisch Packaging and Packaging Waste Regulation – genannt) ist eine Verordnung der Europäischen Union vom 19. Dezember 2024, mit der die EU das Ziel verfolgt, den Verpackungsverbrauch zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern und damit die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Um dies zu erreichen, werden verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt. Zudem sollen die länderspezifischen Regeln, welche die ursprüngliche Richtlinie unter anderem geschaffen hat, durch die Verordnung europaweit vereinheitlicht werden um Handelshemmnisse im Binnenmarkt abzubauen.
Die Verordnung ist ab dem 12. August 2026 anzuwenden. Artikel 67 Absatz 5 ein Teil der Änderungen von Richtlinie (EU) 2019/904 (Einwegkunststoff-Richtlinie), gilt erst ab dem 12. Februar 2029.
Richtlinie 94/62/EG wurde grundsätzlich zum 12. August 2026 aufgehoben, Teile haben aber eine verlängerte Übergabefrist. Dazu gehören:
- Artikel 8 Absatz 2. Dieser gilt bis 30 Monate nach dem Inkrafttreten des gemäß PPWR Artikel 12 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts.
- Artikel 9 Absätze 1 und 2 der in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich bis zum 31. Dezember 2029 gilt
- Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 6a, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gelten;
- Artikel 12 Absätze 3a, 3b, 3c und 4, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gilt, mit Ausnahme der Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Kommission, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt.
Beschluss (EG) Nr. 129/97 wird mit Wirkung zum 12. August 2028 aufgehoben. Nationale Beschränkungen des Inverkehrbingens von Verpackungen können bis 1. Januar 2030 beibehalten werden. Beschluss (EG) Nr. 171/2007 und Beschluss (EG) Nr. 292/2009 bleiben in Kraft, bis sie durch delegierte Rechtsakte durch die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 8, aufgehoben werden.
- ↑ Deutsche Industrie- und Handelskammer (Hrsg.): Merkblatt: Die neue europäische Verpackungsverordnung – VO (EU) 2025/40 („Packaging and Packaging Waste Regulation“ – PPWR). 1. August 2025 (dihk.de [PDF; abgerufen am 6. Oktober 2025]).
- ↑ Verordnung (EU) 2025/40