Versäumnisurteil
Das Versäumnisurteil oder Säumnisurteil ist im deutschen Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die gegen eine Partei ergehen kann, die sich im Prozess säumig verhält. Säumig ist insbesondere, wer zu einer mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint oder sich in einer streitigen Verhandlung nicht zur Sache einlässt. Ein Beklagter kann sich überdies säumig verhalten, indem er dem Gericht nicht rechtzeitig anzeigt, sich gegen eine Klage verteidigen zu wollen.
Liegt ein Fall der Säumnis vor, kann die nicht-säumige Partei vor Gericht den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen. Voraussetzungen und Wirkungen eines solchen unterscheiden sich danach, ob sich das Urteil gegen den Kläger oder den Beklagten richtet. In beiden Konstellationen gilt, dass das Versäumnisurteil für die säumige Partei mit beachtlichen prozessualen Nachteilen verbunden ist.
Der Gesetzgeber schuf das Versäumnisurteil, um zu verhindern, dass Parteien den Prozess verzögern, indem sie Prozesshandlungen unterlassen. Damit stärkt dieses Urteil die Effektivität des Rechtsschutzes. Da ein Versäumnisurteil nur ergeht, wenn der Säumige die Möglichkeit hatte, am Prozess teilzunehmen, wird dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) zwar beeinträchtigt, allerdings nicht verletzt.
In vielen anderen Rechtsordnungen finden sich Figuren, die dem deutschen Versäumnisurteil ähneln. So verhält es sich etwa im österreichischen Zivilverfahrensrecht mit dem Versäumungsurteil und im Schweizer Prozessrecht mit dem Säumnisverfahren.