Verschollenheit
Verschollenheit ist der Status einer Person, die im deutschen und österreichischen Recht gleichlautend wie folgt definiert wird:
„Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.“
Nach dem Schweizer Recht kann auch eine Person, die ohne Nachrichten zu hinterlassen den Kontakt zu ihrem früheren Umfeld abbricht, für verschollen erklärt werden. Zweifel daran, dass die Person noch am Leben ist, sind unter Umständen nicht maßgebend.
Bei den meisten Todesfällen lassen sich die Tatsache des Todes und der Todeszeitpunkt relativ leicht feststellen. Da aus vielerlei Gründen (Witwenrente, Erbrecht, Eherecht) auch bei Ereignissen, die die Feststellung des Todes bzw. dessen Zeitpunkt nicht oder nur schwerlich ermöglichen, ein Bedürfnis für die Feststellung eines Todesfalls und einer Todeszeit besteht, haben die Gesetzgeber entsprechende Rechtsgrundlagen geschaffen:
Die Voraussetzungen für die Verschollenheitserklärung und in weiterer Folge die Todeserklärung regelt in Deutschland das Verschollenheitsgesetz (VerschG), in Österreich das Todeserklärungsgesetz (TEG), die weitgehend inhaltsgleich aus dem Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939 übernommen wurden.
Ein Sonderfall ist im Sprachgebrauch, jedoch nicht rechtlich, die vermisste Person, deren Verschollenheit einem auslösenden Ereignis (z. B. Krieg oder Katastrophen) zugeordnet werden kann.
- ↑ Beide übernommen von § 1 Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.