Versicherungsmakler (Deutschland)
Versicherungsmakler vermitteln Versicherungsverträge zwischen zwei Parteien, zumeist Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Der Oberbegriff gemäß § 59 Abs. 1 VVG lautet Versicherungsvermittler.
Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als „treuhänderähnliche Sachwalter“ der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite. Anders als Versicherungsberater, die ausschließlich gegen Honorar beraten und keine Vermittlung vornehmen dürfen, erhalten Makler in der Regel eine Vergütung in Form von Provisionen durch die vermittelten Versicherungsunternehmen.
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Zusätzliche Rechte und Pflichten sind im Gesetz über den Versicherungsvertrag definiert. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Versicherungsnehmer günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse. Dazu gehört auch die Weitervermittlung einer bestehenden (Kapital-)Versicherungspolice an Dritte, da hierdurch meist ein besseres wirtschaftliches Ergebnis im Vergleich zu einer etwaigen Kündigung erreicht werden kann; dies ergibt sich explizit aus § 93 HGB und implizit aus § 59 Abs. 3 VVG.
Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko eine Berufshaftpflichtversicherung in Form einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen Mitarbeitern zuzurechnen ist (vgl. § 278 BGB).
Zu den Versicherungsmaklern gehören auch Kreditversicherungsmakler und Factoringmakler.
- ↑ BGH, 22. Mai 1985, IVa ZR 190/83.