Versicherungsmissbrauch
Versicherungsmissbrauch ist eine Straftat nach deutschem Recht, die durch § 265 StGB verboten und mit Strafe bedroht ist.
Im Gegensatz zum Versicherungsbetrug nach § 265 StGB a.F. (der seit 1. April 1998 nur noch im Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB vorkommt) stellt der Versicherungsmissbrauch bereits die Vorbereitungshandlung zum Betrug unter Strafe (sogenannte Vorfeldstraftat). Diese erhebliche Ausweitung machte es notwendig, den Strafrahmen entsprechend zu senken.
- ↑ Thomas Fischer: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 54. Aufl., C. H. Beck München 2007, ISBN 978-3-406-55477-3, § 265 Rn. 1: "bereits im Vorfeld von Betrugshandlungen" mit Verweis auf BT-Drs. 13/8991, 21; BT-Drs. 13/9064, 19 f.; "Die Vorschrift ist [...] an Stelle des § 265 aF eingefügt worden (dessen Regelungsgehalt [...] teilweise in § 265 Nr. 5 übernommen wurde [...])"
- ↑ Thomas Fischer: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 54. Aufl., C. H. Beck München 2007, ISBN 978-3-406-55477-3, § 265 Rn. 16 mit Verweis auf BT-Drs. 13/8587, 65; BT-Drs. 13/9064, 19