Vollzeitpflege
Die Vollzeitpflege gehört nach deutschem Sozialrecht zu den lebensfeldersetzenden Hilfen zur Erziehung (§ 27, § 33 SGB VIII). Sie bedeutet die zeitweise oder dauerhafte Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder Erziehungsstelle. Auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge können im Rahmen der Vollzeitpflege untergebracht werden (§ 33 SGB VIII). Beide Formen der Fremdunterbringung ermöglichen das Aufwachsen des Kindes in einer Familie. Vollzeitpflege gibt es unter anderer Grundlage auch in der Alten- bzw. in der Krankenpflege.