Wohnsitz (Deutschland)

Der Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer natürlichen Person. Im Unterschied zum bloßen Aufenthalt oder Wohnort setzt der Wohnsitz einen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, einen solchen zu begründen.

Die zivilrechtlichen Regelungen zur Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes finden sich in §§ 7 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Davon abzugrenzen ist das Bundesmeldegesetz, siehe Abschnitt „Haupt- und Zweitwohnsitz“.

Dem Wohnsitz natürlicher Personen entspricht der Sitz bzw. die Niederlassung juristischer Personen (§ 24 BGB, § 29 HGB, § 4 Abs. 3 GewO).

Auch die Unterbringung in einer Notunterkunft, etwa einem Obdachlosenheim, stellt einen Wohnsitz dar.

  1. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014, ISBN 978-3-406-63871-8.
  2. Stichwort: Wohnsitz: Ort, an dem jemand seine Wohnung hat. Beispiele: in seinem Personalausweis war Hamburg als zweiter Wohnsitz eingetragen // den Wohnsitz wechseln // seinen Wohnsitz in Berlin haben, nehmen // er ist ohne festen Wohnsitz