Zueignungsabsicht

Zueignungsabsicht ist ein juristischer Fachbegriff, der die Absicht einer Person beschreibt, sich eine Sache wenigstens vorübergehend anzueignen bei gleichzeitigem Vorsatz, den Berechtigten um die Sache dauerhaft zu enteignen (siehe Diebstahl, Unterschlagung). Der Täter verfährt dabei mit einer fremden Sache so, als ob sie ihm gehörte, maßt sich also die Stellung des Eigentümers an. Dass er „sich wie der Herr der Sache benimmt“, umschreibt die lateinische Phrase Se ut dominum gerere.

Der Begriff der Zueignung wird gemeinhin in zwei Komponenten unterteilt, die zur Bejahung der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit beide erfüllt sein müssen:

  1. Kudlich, Hans: Fälle zum Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., München 2018, S. 90.
  2. Joachim Vogel: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. Bd. 8: §§ 242 bis 262. Hrsg.: Heinrich Wilhelm Laufhütte, Joachim Vogel. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-785-4, S. 115 ff. (RN 153 ff). (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche)