Diebstahl (Deutschland)
Beim Diebstahl handelt es sich im Strafrecht Deutschlands um einen Straftatbestand, der im 19. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 242 geregelt ist. Die Strafnorm zählt zu den Eigentumsdelikten und soll den Gewahrsam des Gewahrsamsinhabers schützen. § 242 StGB verwirklicht, wer eine fremde bewegliche Sache, in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Bei einer Wegnahme handelt es sich um den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Erfolgt der Diebstahl unter Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel zum Zwecke der Wegnahme (Finalzusammenhang), so liegt ein Raub gem. § 249 Abs. 1 StGB vor.
Für den Diebstahl können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich beim Diebstahl gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen.
Die Diebstahlsdelikte machen etwa 40 Prozent aller polizeilich registrierten Straftaten aus und stellen damit die zahlenmäßig bedeutendste Deliktsgruppe dar. In den letzten drei Jahrzehnten sind die Diebstahlszahlen allerdings auf ein Drittel zurückgegangen. Dieser Rückgang folgt dem Trend, der in allen westlichen Ländern zu beobachten ist. Die Aufklärungsquote des Diebstahls liegt mit unter 30 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf unterdurchschnittlichem Niveau.
Da es sich beim Diebstahl um eine der ältesten Deliktsformen handelt, finden sich hierzu auch in anderen Staaten zahlreiche Strafnormen. In Österreich folgt die Strafbarkeit des Diebstahls aus § 127 StGB, in der Schweiz aus Art. 139 StGB. Inhaltlich entsprechen diese Strafnormen im Wesentlichen dem deutschen § 242 StGB.