Der Getreidemarkt in Chemnitz

Die Anfänge der Chemnitzer Industrie Der Getreidemarkt in Chemnitz (1876) von A. Sammler
Erschienen in: Mitteilungen des Vereins für Chemnitzer Geschichte, Erster Band
Das Franciscanerkloster in Chemnitz
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Der Getreidemarkt in Chemnitz.
Von
A. Sammler.

Nachdem die Chemnitzer Jahrmärkte ihre in das gewerbliche Leben früherer Zeiten tief eingreifende Bedeutung verloren, nachdem die Viehmärkte i. J. 1870 durch Beschluss der städtischen Collegien ihr Ende gefunden haben, steht der Chemnitzer Getreidemarkt, wenn auch in anderer Form als früher, noch jetzt in voller Blüthe. Da nun dieser Markt mindestens seit der Mitte des 16. Jahrhunderts nicht mehr nur das örtliche Bedürfniss befriedigt hat, sondern der Mittelpunkt des Getreidehandels für den grösseren Theil des Erzgebirges geworden ist, so erschien es wünschenswerth, aus den Urkunden und Acten des Rathsarchives[1] das auszuziehen und zusammenzustellen, was einen Einblick in die Verhältnisse des Chemnitzer Getreidemarktes, wie sie sich in früherer Zeit gestalteten, gewähren könnte. Leider fehlen die Unterlagen zur Anfertigung statistischer Tabellen über die jeweilige Grösse des Umsatzes, leider hat sich die Unmöglichkeit herausgestellt, mit nur einigem Anspruch auf Vollständigkeit die jeweiligen Getreidepreise angeben zu können – es wird, entsprechend dem von den Quellen dargebotenen Material, aus dem Folgenden in der Hauptsache nur zu erkennen sein, von wem und in welcher Weise die Privilegien der Stadt bezüglich des Getreidemarktes angefochten oder verletzt, in welcher Weise und mit welchem Erfolge sie von der Stadt vertheidigt wurden.

Wann Chemnitz ein besonderes Privileg bezüglich des Getreidemarktes erhalten hat, von welchem Markgrafen ihm ein solches verliehen worden ist, darüber erfahren wir aus den Quellen nichts. „Seit Menschengedenken“, „seit uralten Zeiten“, sagen die Acten, sei Chemnitz in dieser Hinsicht privilegirt gewesen. Auch über den Inhalt des Privilegs haben wir keine directen Angaben, doch lässt sich derselbe aus den Acten reconstruiren. Nach diesen hat Chemnitz das Recht gehabt, ungehindert Getreide aus allen Ländern einzuführen, einen Getreidezoll zu erheben und das Abhalten von Getreidemärkten auf den Kloster- und Amtsdörfern zu verbieten.

[138] Bereits im 15. Jahrhundert bestand die Einrichtung, welche sich bis in die Mitte unseres Jahrhunderts erhalten hat, dass in den Vormittagsstunden der Markttage nur bevorzugte Käufer Getreide kaufen durften, während allen übrigen erst von einer bestimmten Stunde an zu kaufen gestattet war. Am ersten Stockwerke des Rathhausthurmes wurde ein strohumwundener Stab, der „Wisch“, solange herausgesteckt, als der Verkauf nicht freigegeben war. Man unterschied den Handel „unter“ von dem „nach“ dem Wische. Indessen war die Gewohnheit der Städte verschieden. In manchen galt das Verbot des vorzeitigen Kaufes nur für diejenigen, welche nicht ortsangehörig waren, während alle Bürger ohne Unterschied jede beliebige Getreideart unter dem Wische kaufen konnten. In anderen bestand bezüglich des Gerstenkaufes insofern ein Unterschied, als den brauberechtigten Bürgern ein Vorkaufsrecht eingeräumt war.

Belege für die Verschiedenheit der Gewohnheiten bieten die Nachbarstädte Freiberg und Zwickau. In Freiberg war der Gerstehandel (wie auch der Malzhandel) freigegeben. Gerste für den Hausbedarf zu kaufen war jedem gestattet, mochte er ein Malzhaus besitzen oder nicht. Nur hatte sich der Rath vorbehalten, darauf zu achten, dass Niemand wider die Billigkeit übersetzt werde, die Armen vor Beschwer zu hüten und den Gewinn an der zu einem Gebräu erforderlichen Gerste auf einen bis zwei Gulden zu beschränken. In Zwickau wurden die zum Brauen nicht berechtigten Bürger wie Fremde behandelt, beiden war verboten unter dem Wische zu kaufen. Doch war das Vorkaufsrecht der Brauberechtigten dadurch wieder eingeschränkt, dass Gerste (ebenso Malz) nur für zwei Gebräue auf jedes Loos gekauft werden durfte.

Das Beispiel Zwickau’s veranlasste i. J. 1532 die brauberechtigten Bürger in Chemnitz zu dem Versuche, sich ein gleiches Vorrecht zu sichern. Sie wurden deshalb bei dem Rathe vorstellig, doch entschied dieser, nachdem er aus Freiberg und Zwickau Gutachten eingeholt hatte, die Frage in dem Sinne, dass nach wie vor alle Bürger gleich behandelt wurden, der Wisch also lediglich den Fremden galt. Weitere Irrungen in dieser Frage werden in den Acten nicht erwähnt.

Indessen ist diese Entscheidung von keinem Belang für das Chemnitzer Marktprivileg. Sie betrifft lediglich einen häuslichen Zwist, der durch sie beigelegt wird, und ist nur angeführt worden, um bei der Verschiedenheit der Gewohnheitsrechte festzustellen, was hier ortsüblich war. Für die Stadt Chemnitz handelt es sich nicht um die Vertheidigung eines Privilegs seitens einiger Bürger gegen ihre Mitbürger, sondern um die Vertheidigung eines Privilegs, dessen sich alle Bürger in gleichem Masse erfreuten, nach aussen. [139] Angriffe auf das Privileg erfolgen von verschiedenen Seiten, von dem Abte des Benedictinerklosters, den Nachbarstädten, den landesherrlichen Schössern und Amtleuten, der Amtslandschaft. In dem einen Falle wird die Rechtsgiltigkeit des Privilegs überhaupt, insbesondere das Verbietungsrecht der Stadt bestritten, in einem anderen zwar anerkannt, aber es wird gleichzeitig behauptet, dass die Stadt durch die Handhabung ihres Privilegs dasselbe als gemeinschädlich verwirkt habe, im dritten Falle werden die Bestimmungen der auf das Privileg gegründeten Marktordnung umgangen.

Zu denen, welche ihre Angriffe gegen das Marktprivileg überhaupt richteten, gehört in erster Reihe der letzte Abt des Benedictinerklosters, Hilarius von Rehburg. Wie dessen Vorgänger die Privilegien der Stadt bezüglich der Gerichtsbarkeit, der Bannmeile u. s. w. angefochten und verletzt hatten, so behauptete Hilarius, für die Klosterdörfer habe das Chemnitzer Privileg keine Geltung. Er gestattete deshalb, dass auf denselben, sowie bei dem Kloster (dem jetzigen Schlosse) Kornmärkte abgehalten wurden. Dass dem Abte ein Recht hierzu nicht zustand, liess sich urkundlich nachweisen[2]. Am 2. Juni 1331 hatte der Abt Ulrich die Verpflichtung der Gotteshausleute anerkannt, Marktzoll zu zahlen; nur war man übereingekommen, dass dieser Verpflichtung, die in baarem Gelde nicht geleistet wurde, dadurch genügt werde, dass die Gotteshausleute zum Zaunbau um die Stadt verbunden seien. Die Verpflichtung zur Zahlung des Marktzolles hat aber die Anerkennung des Marktprivilegs zur Voraussetzung. Diese Verhältnisse wurden dadurch nicht geändert, dass im 15. Jahrhundert die um die Stadt geführten Pallisaden durch eine zweite Stadtmauer ersetzt wurden, wodurch der Zaunbau in Wegfall kam. Es war nun allerdings streitig, ob mit dem thatsächlichen Aufhören des Zäunens auch das Recht auf freien Markt erloschen war, aber ein Recht, eigene Getreidemärkte zu haben, konnte daraus in keiner Weise abgeleitet, konnte überhaupt von dem Abte solange nicht beansprucht werden, als ihm nicht die Ausübung des Marktrechtes von dem Landesherrn verliehen worden war, was wiederum ohne Verletzung des Chemnitzer Privilegs nicht geschehen konnte. Dieser Auffassung der Sachlage fügte sich auch der Abt, indem er am 16. September 1534 dem Rathe mittheilte, er habe seinem Amtmann befohlen, den Kornmarkt auf den Dörfern abzustellen. Für die Beziehungen der Stadt zu den Klosterdörfern konnte es sich also nicht mehr darum handeln, ob das Chemnitzer Privileg giltig sei; es kam nur darauf an festzustellen, ob die Stadt berechtigt sei, von den Bauern aus diesen Dörfern Marktzoll zu erheben. Verpflichtet ihn zu zahlen waren [140] zweifellos die Bauern aus Rabenstein und den fünf Dörfern des Blankenauer Grundes, weil diese i. J. 1331 noch nicht zum Klostergute gehörten. Aus diesem Grund betrifft der Schied des Kurfürsten Friedrich vom 7. März 1457[3] lediglich die Gotteshausleute, also die Bauern, welche auf Klostereigen angesiedelt waren und von Alters her dem Kloster gezinst hatten. Dies waren die Bauern in Gablenz, Nieder- und Oberhermersdorf, Wittgensdorf, Leukersdorf (Lutigerstorff), Altendorf, Pfaffenhain, Neukirchen, Jahnsdorf, Burkardtsdorf, Stelzendorf, Schönau, Kappel, Klaffenbach, Adorf, Altchemnitz, Markersdorf, Mittelbach, Altenhain und Seifersdorf[4]. Da der erwähnte Schied des Kurfürsten eine Entscheidung nicht brachte, erhob die Stadt, ausgehend von der Ansicht, dass die Marktfreiheit mit dem Aufhören des Zäunens erloschen sei, da die Anordnung des Zäunens in der Bürger Erkenntniss gestanden habe, von den Gotteshausleuten den Marktzoll wie von allen übrigen Bauern, welche die Chemnitzer Märkte befuhren. Da die Bauern für den Absatz ihrer Erzeugnisse auf die Stadt angewiesen waren, mussten sie wohl oder übel zahlen. Eine rechtliche Entscheidung der Frage ist überhaupt nicht erfolgt.

So konnte i. J. 1562 der Schösser Wenzel Uswald die Ansprüche der alten Aebte für den Kurfürsten als deren Rechtsnachfolger wieder hervorsuchen und gestatten, dass auf den Amtsdörfern, wie ehemals auf den Klosterdörfern, öffentliche Getreidemärkte abgehalten wurden. Der Rath verwahrte sich gegen die Eigenmächtigkeit des Schössers in einem Schreiben vom 11. Mai 1562, in welchem zugleich der Ungebühr gedacht ist, dass der Schösser dem Bauer Christoph Müller aus Altchemnitz gestattet habe, an einem Sonntage in der Chemnitz zu fischen; er bat den Schösser, die Richter anzuweisen, dass die Getreidemärkte auf den Dörfern aufhörten. In seiner Antwort vom 20. Mai d. J. drückt Uswald sein Erstaunen darüber aus, dass er der Verletzung der städtischen Privilegien beschuldigt werde. Er bittet, ihm diejenigen zu nennen, die sich gerühmt, es sei ihnen gestattet worden, auf den Dörfern Markt zu halten; er versichert, es sei seines Gemüthes nicht, die Rechte gemeiner Stadt zu kränken, und glaubt das Zeugniss für sich in Anspruch nehmen zu dürfen, dass er, obschon es seine Pflicht sei, die Amtsunterthanen in ihren Rechten zu schützen, doch nimmermehr dem Rathe Grund zur Klage gegeben habe. Da aber die Beschwerde des Rathes auf erwiesenen Thatsachen fusste, dürfen wir wohl die Antwort des Schössers als ein – freilich nicht ehrliches – Eingeständniss [141] des von ihm begangenen Unrechtes ansehen. Jedenfalls war durch seine Zuschrift das Verbietungsrecht des Rathes anerkannt, wie dies ja auch seiner Zeit von dem Abte Hilarius geschehen war. Als ein Beweis für die Unsicherheit der öffentlichen, auf Verleihung oder Gewohnheit beruhenden Gerechtsame in früherer Zeit verdient der Umstand hervorgehoben zu werden, dass noch i. J. 1684 der Amtmann Melchior Wolfgang Siegel der Stadt drohen konnte, er werde den ehemals bei dem Schlosse üblichen Getreidemarkt wiederum stabiliren und dadurch die Amtsunterthanen, wie auch andere von der Stadt onere befreien.

Hatte auch Uswald die Rechtmässigkeit der städtischen Ansprüche anerkannt, so liess er sich gleichwohl die Gelegenheit nicht entgehen, seinerseits Beschwerden gegen den Rath vorzubringen, die sämmtlich mehr oder weniger mit dem Marktrechte der Stadt zusammen hingen. Täglich, so versichert er, werde er von Amtsunterthanen überlaufen, die Klagen wegen der Ungerechtigkeit oder Unbilligkeit des Chemnitzer Rathes vorbrächten. Dieser verlange den Marktzoll von dem Getreide und anderen Nahrungsmitteln, welche die Bauern gemeiner Stadt zu Nutz einführten. Weigerten sie sich zu zahlen, so würden sie „in Geschwindigkeit“ gepfändet. Das sei z. B. dem Jocoff Jhone von Helbersdorf und dem Kirchner von Reichenbrand widerfahren. Die Stadt erhebe auch an anderen Tagen als den Markttagen Zoll, seit einiger Zeit auch Ausgangszoll und Durchgangszoll für Getreide, welches nach Helbersdorf, Hermersdorf, Altenhain und Dittmannsdorf verladen sei. Unerhört und gegen das Herkommen verstossend sei es, wenn man das verzollen lasse, was ein Bauer bei einem Chemnitzer Handwerker habe machen lassen. Gleichwohl habe man den Andreas Hertel aus Adorf, der in Chemnitz ein Wagenrad habe beschlagen lassen, um eine Dienstfuhre nach Schwarzenberg thun zu können, gepfändet, noch dazu auf Amtsgebiet, weil er keinen Zoll gezahlt. Ebensowenig wie dieses Zollrecht stehe der Stadt das Stapelrecht für das „Gewändig“ zu, welches von Fuhrleuten aus Pleissa, Grüna, Reichenbrand, Rabenstein, Mittelbach, Siegmar und Limbach aus den Niederlanden eingeführt und nach Neukirchen, Burkhardtsdorf, Thum, Annaberg, Geyer, Ehrenfriedersdorf und anderen Orten verfrachtet werde. Sonst sei der kurfürstliche Geleitsmann froh gewesen, wenn man ihm das Geleite ins Haus geschickt habe. Jetzt halte die Stadt alle Wagen aus dem Niederlande an, zwinge die Fuhrleute, das „Gewändig“ mustern zu lassen und bestimme dessen Preis, während man die Getreidewagen festhalte, bis die Ladung verkauft sei. Wolle man nun auch zugestehen, dass der Rath das Recht habe, Steuerhinterziehungen zu verfolgen, so müsse dies doch bei den zuständigen Amtsgerichten geschehen. Das thue man aber nicht, [142] sondern wenn jemand durch die Kundschafter des Rathes angezeigt sei, werde er überfallen, ins Gefängniss geworfen und nach Belieben gestraft. Das sei – abgesehen von dem Hertel’schen Falle – einem gewissen Zimmermann aus Borna widerfahren, der Kupfer geladen habe, ingleichen einem Manne der Schönberge. Durch alles das sei erwiesen, dass der Rath seine Befugnisse überschreite. Die Amtslandschaft sei genöthigt, bei dem Kurfürsten Beschwerde über den Missbrauch des Marktprivilegs zu führen.

Der Vorwurf der Ungesetzlichkeit, welchen der Schösser dem Vorgehen des Rathes macht, erscheint um so befremdender, als der Schösser sich selbst einer ungesetzlichen Handlung schuldig gemacht hatte. Darauf weist auch die Antwort des Rathes, die vom 22. Mai datirt ist, hin. Die Abstellung der Getreidemärkte auf den Dörfern, der Nachweis eines Rechtes auf freien Markt, das von einigen Dörfern beansprucht werde, wird nochmals gefordert, die Behauptung, es seien wider das Herkommen Zölle und Geleitsgelder erhoben worden, energisch zurückgewiesen. Zugegeben wird, dass zwangsweise Erhebung der Zölle durch Verhaftung von Personen vorgekommen sei, dies Verfahren aber damit entschuldigt, dass man die Fuhrleute, welche Getreide nach dem Gebirge führten, durch den Rathsfrohn habe warnen lassen und, da die Warnung keinen Erfolg gehabt habe, sehen müsse, wie man seinem Schaden beikomme. Die Abstellung dieser Art der Erhebung wird zugesagt, wenn der Amtsschösser die Fuhrleute anweise, das, was sie zu geben schuldig, ohne Widerrede zu bezahlen. Des Vorwurfs, das Stapelrecht für Kleidungsstoffe erzwungen zu haben, wird nicht weiter gedacht.

Mag auch die angedrohte Beschwerde nicht an den Kurfürsten gelangt sein, so ist es doch Thatsache, dass i. J. 1601 die gesammte Amtslandschaft sich bei dem Kurfürsten Christian II über das Verfahren des Rathes bezüglich des Kornmarktes beschwerte. Verlangt wird in der Beschwerdeschrift die Wiedererstattung des Zolles für unverkauft gebliebenes Getreide, das Recht, dieses Getreide auf andere Märkte fahren zu dürfen, und für die Armen auf den Dörfern das Recht, Getreide im Einzelnen, „sipmasweise“, auch unter dem Wische kaufen zu dürfen. Dem gegenüber weist der Rath auf das ihm zustehende Marktrecht hin, bezeichnet die Klagschrift als das Werk einiger Speculanten, die das in Chemnitz nicht verkaufte Getreide nicht etwa auf andere Märkte führen, sondern in ihren Speichern aufschütten wollen, bis eine Theuerung entstehe, bittet um Rechtsschutz und Abweisung der Kläger und entschuldigt sich wegen der gleichzeitig vorgebrachten Beschuldigung, als werde das Chemnitzer Bier bei ungeänderten Preisen von Tag zu Tag schlechter, mit der stetigen Preissteigerung aller Bedürfnisse. Die Entscheidung der Regierung ist nicht bekannt.

[143] Für die folgenden 60 Jahre bieten die Acten kein Material. Man vergass über dem namenlosen Elende des dreissigjährigen Krieges die geringeren Leiden und Beschwerden. Kaum waren aber wieder geordnetere Zustände eingetreten, als der alte Streit der Landschaft gegen die Stadt von neuem ausbrach und lange Jahre hindurch so erbittert fortgesetzt wurde, dass der landesherrliche Schied vom 23. September 1661 die Irrungen nur für kürzere Zeit zu beseitigen vermochte. Dieser Schied ist veranlasst durch eine neuerdings gegen die Stadt eingereichte Klage vom 14. und 17. August 1659, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung der alten Beschwerden ist. Sieht man ab von der an und für sich nicht uninteressanten Erörterung der Rechtsverhältnisse bezüglich des Bierzwanges der Stadt gegen die Dörfer der Bannmeile, so wird in dem erwähnten Schiede das Marktrecht der Stadt bezüglich des Getreidehandels als giltig, das Verfahren des Rathes als zulässig anerkannt und den Wünschen der Amtslandschaft nur insoweit entsprochen, als die in dieser Sache ernannten kurfürstlichen Commissarien die Taxordnung des Rathes durch eine von ihnen aufgestellte Taxordnung ersetzen, auf Grund deren sich die Parteien, beziehentlich deren Vertreter die Hand zur Versöhnung reichten. Diese Taxordnung scheidet die Dörfer der Bannmeile von den übrigen und bestimmt für diese niedrigere Sätze, nämlich 4 Pf. von jedem Wagen und 1 Pf. von jedem Karren oder Korbe gegenüber den 6, beziehentlich 2 Pfennigen, welche die Bauern aus den entlegeneren Dörfern zu entrichten hatten. Alle Recesse, Verträge und ständige Gewohnheiten der Stadt blieben nach diesem Schiede ungeändert, so dass die Amtsunterthanen trotz des gegebenen Handschlages der Stadt aufsässig waren und ihre Klagen von neuem erhoben, sobald sie einen energischen Vertreter ihrer Interessen gefunden hatten.

Einen solchen fanden sie in dem bereits erwähnten Amtmanne Melchior Wolfgang Siegel, dem Oheim und Amtsvorgänger des durch seine Stiftungen noch jetzt im Gedächtniss der Chemnitzer lebenden Amtmannes Salomo Siegel. Am 13. Februar 1684 ging bei dem Rathe ein Schreiben Siegels ein, dessen Inhalt der Anrede „Wohl- und Ehrenveste, Gross- und Vorachtbare, Hoch- und Wohlgelahrte, Hoch- und Wohlweyse, insonders Hoch- und Vielgeehrte Herren, werthe Freunde“ wenig entsprach. Ihm sei zu Ohren gekommen, sagt Siegel, dass man Amtsunterthanen, die in Chemnitz Korn für ihre Haushaltung kauften, das Geleitsgeld zu geben zwinge, wie das dem Müller von Siegmar und dem Köhler von Jahnsdorf widerfahren sei. Ob es wohl der Billigkeit entspreche, wenn man diejenigen, welche gemeiner Stadt viel Geld zuführen, mit solcher Abgabe beschwere? In der Geleitstafel stehe nichts [144] davon, es müsse denn sein, dass der Bürgermeister Streubel (1658) oder seine Nachfolger nach ihrem Gutdünken ungebührliche Neuerungen ergriffen hätten. Der Rath solle bedenken, wie viel Bier die Dörfer innerhalb der Bannmeile aus der Stadt bezögen, und, seine Unbilligkeit einsehend, die berührte Anforderung inhibiren. Zum Schluss spricht der Amtmann die bereits erwähnte Drohung auf Wiedereinführung des Getreidemarktes bei dem Schlosse aus.

Die Antwort des Rathes, d. d. 17. Februar 1684, ist sehr energisch gehalten. Es fehlt, für die damalige Zeit wohl ein Ereigniss, jede Titulatur, die durch ein P. P. vertreten wird. Der Amtmann verlange, heisst es in dem Schreiben des Rathes, Abstellung der vorgebrachten Beschwerden. Man müsse ihm aber bemerken, dass man Geleitsgeld für Waaren niemals, für Getreide nur dann erhoben habe, wenn mehr als drei Scheffel geladen gewesen seien. Dazu aber habe die Stadt ein Recht; wer sich über die wegen Hinterziehung des Geleites erkannte Strafe beschwere, der handle höchst ungebührlich. Der Amtmann möge den Unterthanen ihre unnöthigen Querelen verweisen und sie zur Abstattung ihrer Schuldigkeit anhalten, nachdrücklich und zur Vermeidung der ihnen daraus erwachsenden Ungelegenheiten. – Damit war die Sache beigelegt.

Wenn Abt, Amtleute und Amtslandschaft das Privilegium im allgemeinen oder das Verbietungs- und Zollrecht der Stadt angriffen, indem sie, auch nach Anerkennung des städtischen Rechtes, aus Gründen der Billigkeit verlangten, dass die Stadt ihren Ansprüchen nachgebe, so sind die Irrungen mit der Landesregierung dadurch entstanden, dass diese das Recht der Stadt auf ungehinderte Getreideeinfuhr zu schmälern trachtete. Es mag zweifelhaft sein, ob der Stadt auch ein Recht auf ungehinderte Getreideausfuhr zustand. Der Umstand, dass auf ein bezügliches Rescript des Herzogs Friedrich Wilhelm als Administrators von Kursachsen und des Markgrafen Johann Georg, des Kurfürsten von Brandenburg, als Mitvormundes Christians II, d. d. Torgau, 6. August 1597, eine Gegenvorstellung seitens der Stadt nicht erfolgte, lässt vermuthen, dass der Stadt auf Grund ihres Privilegiums ein Einspruchsrecht nicht gebührte. In diesem Rescript wird zunächst des reichen Erntesegens in Sachsen gedacht und Gott ob seiner väterlichen Barmherzigkeit höchlich gedankt, dann aber der Eigennutz derer gerügt, die zu schändlichem Gewinn das Getreide aufkauften und ausserhalb Sachsens, wohl gar an solchen Orten verkauften, aus denen es dem Erbfeinde der Christenheit zugeführt werden sollte. Dies wird als Verletzung der Landesordnung, als Ursache unnöthiger Theuerung, als Bedrückung der Armen, als [145] hochschädlich, wucherisch und unchristlich bezeichnet. Dem Erbfeinde werde dadurch zu Fortsetzung seines blutdürstigen, tyrannischen Vorhabens, Verheerung und Verderbung unseres geliebten Vaterlandes deutscher Nation, hochsträflicher Vorschub geleistet, dem man mit gebührendem Ernst begegnen müsse. Es wird deshalb das Aufkaufen des Getreides durch Einheimische, der Getreidekauf durch fremde Kornhändler überhaupt verboten, und Jedermann aufgefordert, im gegebenen Falle das Getreide anzuhalten, Bericht zu erstatten und des Bescheides gewärtig zu sein. Es verdient bemerkt zu werden, dass zu den Aufkäufern auch solche gehörten, denen die Amtspflicht ein derartiges Gebahren verbot.

Wenn die Stadt sich diesem Rescripte ohne Weiteres fügte, so zeigte sie sich um so rühriger, als dem Rathe am 16. Februar 1657 eine von Schlosschemnitz datirte Zuschrift des Amtmanns Melchior Wolfgang Siegel nebst einer von dem kursächsischen Rathe Dietrich von Werther und dem Secretär Christian Winkelmann ausgefertigten Verordnung des Kurfürsten Johann Georg II, d. d. Dresden, 13. Februar 1657, zugestellt wurde, in welcher unter Bezugnahme auf ein Mandat des Kurfürsten Johann Georg I vom 26. Juni 1656 und auf die zugehörige Verordnung vom 30. Juni d. J. die Einführung von Getreide aus Böhmen und anderen Ländern verboten wird. Wenn dieses Verbot auch ein allgemeines war, so wurde doch Chemnitz davon in erster Reihe betroffen, da das böhmische Getreide nach dieser Stadt geführt und hier verkauft wurde. Der Unwille der Regierung wegen der Missachtung ihrer Mandate richtete sich zunächst gegen den Amtsschösser, dem, weil er nicht fleissig Aufsicht gehalten, ein „ganz ungnädigstes“ Missfallen bezeugt wird. Er wurde angewiesen, gründlich, ausführlich und pflichtgemäss zu berichten, von wem und wieviel Getreide eingeführt worden sei, die Durchführung der Mandate zu überwachen und die Verbrecher unnachlässig zur Strafe zu ziehen.

Als ein Beweis für die Offenherzigkeit des Amtmannes mag es angeführt werden, dass er in seiner Zuschrift an den Rath, in welcher er diesen ersucht, die Unterthanen des Stadtgerichtes ebenso zur Befolgung des Mandats anzuhalten, wie dies seinerseits den Amtsunterthanen gegenüber geschehe, das ihm bezeugte ganz ungnädigste Missfallen zu erwähnen nicht vergessen hat. Es müsste denn sein, dass auch die Stadt ihren Antheil haben sollte.

Diese war nun zur Beschaffung ihres Bedarfs ausschliesslich an das Niederland gewiesen. Die Preise gingen in die Höhe, und eine „menschliche“ Theuerung war zu erwarten. Ausgestreute Gerüchte, die Niederländer wollten die für sie so günstige Conjunctur möglichst ausnutzen, veranlassten die Viertelsmeister, am 12. August 1659 eine Bürgerversammlung abzuhalten, in welcher man die zur [146] Aufhebung des Mandates geeignet erscheinenden Massregeln berieth. Man begnügte sich nicht darauf hinzuweisen, dass der Stadt der freie, ungehinderte Getreidehandel in hergebrachter Weise zustehe, dass sie demgemäss also niederländisches und böhmisches Getreide zu kaufen ein Recht habe, sondern man suchte auch Gründe der Billigkeit hervor, indem man an den „schlechten und geringen Abgang“ des Handwerks und der häuslichen Nahrung, an die äusserste Armuth nach dem Kriege, an die hohen Steuern[5], vielfältigen Contributionen und Gefälle und an die durch das Steigen des Gerstepreises herbeigeführte Abnahme des Braugewerbes erinnerte; man machte mit kluger Berechnung darauf aufmerksam, dass ja dadurch kurfürstlicher Durchlaucht Tranksteuer selbst grossen Schaden erleide, und wies auf die Ungerechtigkeit hin, die dadurch entstehe, dass man die Mandate nur in Chemnitz, sonst nirgends, durchführe. Man beschloss schliesslich, zunächst den Rath zu ersuchen, für die Interessen der Bürger einzutreten.

Auf diese Eingabe der Bürgerschaft beschloss der Rath am 1. September d. J., den Kurfürsten zu bitten, dass der Stadt gemäss ihrem alten Rechte auf freien Kornmarkt der böhmische Markt wieder geöffnet werde. Der Beschluss der Regierung auf die Vorstellung des Rathes ist nicht bekannt. Da aber die Generalverordnung vom 3. Juli 1684, deren später zu gedenken sein wird, eine Beschränkung des Getreidehandels nach Chemnitz nicht enthält, so darf man mit Sicherheit annehmen, dass der Entscheid im Sinne der Petenten erfolgte.

Wenn nun aus dem Vorhergehenden erhellt, dass die Umgegend bezüglich des Getreidemarktes von Chemnitz abhängig war, so darf es nicht Wunder nehmen, dass die kleinen Städte in der Nähe vielfache Versuche machten, wie die Bürger unter dem Wische kaufen zu dürfen. Den Reigen derselben führte Zschopau, dessen Rath sich i. J. 1556 bei dem Kurfürsten August darüber beklagte, dass die Bäcker aus Zschopau bei dem Getreidekauf in Chemnitz vielfache Beschwernisse zu ertragen hätten. Der Kurfürst verfügte unter dem 21. September d. J., der Chemnitzer Rath solle seine Bürger dazu anhalten, dass die von Zschopau altem Gebrauche nach ihr Getreide ungehindert kaufen könnten, auch auf Uebertretung seines Gebotes eine namhafte Strafe setzen und Bericht erstatten, falls er, der Kurfürst, von Zschopau falsch berichtet sei.

Das angebliche Recht der Bürger von Zschopau, gleich den Bürgern von Chemnitz Korn oder anderes Getreide unter dem Wische kaufen zu dürfen, wurde von dem Rathe zurückgewiesen, da der Stadt Zschopau niemals ein solches Recht zugestanden habe. [147] Die Zschopauer seien, so heisst es in dem Schreiben des Chemnitzer Rathes an den Kurfürsten vom 28. September 1556, ja nicht gezwungen, in Chemnitz zu kaufen, wie sie denn bisweilen, wenn dort das Getreide wohlfeiler sei, in Marienberg von böhmischen Händlern kauften. Der Rath könne deswegen auch nicht gestatten, dass durch Zschopauer Vorkäufer der Getreidepreis gesteigert, dass hinweggerafft und entzogen werde, was Chemnitzer Bürger, unter denen wie in Zschopau viel armes Handwerksvolk sei, zu ihrer Nahrung bedürften. Wenn man den Zschopauern solches bisweilen zur Zeit, „do der Mennigk am getreid vorhanden gewest“, oder in der Zeit der Noth aus nachbarlichem Willen gestattet habe, so dürften sie daraus kein Recht oder alten Gebrauch ableiten, sie möchten das lieber als eine ihnen erzeigte Wohlthat anerkennen. Dass die Bäcker in Schneeberg dieselben Gerechtsame in Zwickau hätten, welche die von Zschopau in Chemnitz beanspruchten, beweise gar nichts; es sei männiglich bekannt, dass jede Stadt ihre sonderlichen Statuten habe. Ausserdem werde das von den Schneebergern in Zwickau angekaufte Getreide nur in Zwickau gemahlen, welche Einnahme die Bäcker von Zschopau den Müllern in Chemnitz nicht zugehen liessen. Aus allem gehe hervor, dass die Bürger von Zschopau wie die anderer Städtlein in Chemnitz nur dann kaufen dürften, wenn der Wisch gefallen sei. Man bat schliesslich den Kurfürsten, die Zschopauer anzuweisen, dass sie ihr Getreide in Marienberg oder in Chemnitz, aber nach dem Wische, kaufen möchten, und sprach das feste Vertrauen aus, kurfürstliche Gnaden werde die Stadt bei ihren Gerechtigkeiten beschützen.

Auf den Einspruch des Rathes von Zschopau gegen diese Ausführungen lud der Kurfürst am 27. Januar 1558 die Stadträthe von Chemnitz und Zschopau zu einem am 29. März d. J. vor der kurfürstlichen Regierung abzuhaltenden Vergleichstermine. Man kam in diesem Termine überein, dass dem Rathe zu Zschopau gestattet sein solle, zu jedem Markte in Chemnitz einen Bevollmächtigten zu schicken, der Getreide unter dem Wische kaufen und nach Zschopau führen dürfe. Doch musste der Bevollmächtigte sich zuvor bei dem regierenden Bürgermeister in Chemnitz melden, seine mit dem Siegel des Rathes von Zschopau versehene Vollmacht vorlegen und anzeigen, wie viel Getreide unter dem Wische zu kaufen er abgeschickt sei. Der Kurfürst behielt sich vor, den Vergleich aufzuheben, wenn er Chemnitz zum Nachtheile gereiche.[6]

Dass in dem Vergleiche festgesetzt war, andere Städte, Flecken oder Dörfer sollten aus demselben keine Ansprüche an Chemnitz ableiten dürfen, hinderte die Bäcker in dem Städtlein Augustusburg [148] (Schellenberg) nicht, ihr Gesuch an den Kurfürsten, d. d. Augustusburg, 20. Januar 1584, in welchem sie um Antheil an dem Chemnitzer Marktprivileg baten, dadurch zu begründen, dass sie auf den Vorgang Zschopau’s hinwiesen. Sie traten nicht etwa für ihre Interessen ein; es war ihnen lediglich darum zu thun, wie Mehl und Brot für das kurfürstliche Hoflager und das Hofgesinde auf Augustusburg beschafft und wie den Armen auf den umliegenden Dörfern geholfen werde, die ihr Brot in Schellenberg kaufen müssten, während das hierfür nöthige Getreide von den Bäckern nur aus Chemnitz bezogen werden könne. Sie baten daher um einen Gnadenbrief und versprachen, für diesen wie für die im vorhergehenden Jahre bestätigten Artikel Tag und Nacht, mit Leib und allem Vermögen unterthänigsten Gehorsam schuldig zu sein.

Durch Rescript des Kanzlers Einsiedel vom 25. Januar 1584 wurde der Schösser zu Augustusburg, Urban Schmid, angewiesen, die Räthe von Chemnitz und Zschopau, sowie die Bäcker daselbst zu vernehmen. Zur Befragung der Chemnitzer requirirte Schmid den Chemnitzer Amtsschösser Abraham Uswald[7], den Bruder und Amtsnachfolger des erwähnten Schössers Wenzel Uswald, der seinerseits den Chemnitzer Rath zur Aussprache über den Vertrag mit der Stadt Zschopau veranlasste. In seiner Antwort setzte der Rath die Sachlage auseinander, bat, der Schösser möge auf Grund des Vertrags vom 29. März 1558 die Abweisung der Petenten befürworten, und bemerkte, dass zur Zeit des kurfürstlichen Hoflagers auf Augustusburg der Getreidekauf unter dem Wische Tag und Nacht gestattet gewesen sei. Finde wieder ein Hoflager statt, so werde man sich wiederum gehorsamst bezeigen. Damit aber könnten die Bäcker zu Schellenberg „begnügt und gesättigt“ sein. Diesem Antrage gemäss scheint die Sache entschieden worden zu sein. Die Nachbarstädte erkennen, wie aus zwei Schreiben des Rathes von Zschopau d. d. 30. April und 13. August 1662 erhellt, die Chemnitzer Privilegien an, so viel Wünsche sie auch sonst an den Rath zu bringen haben. Erst i. J. 1712 kommt es zu neuen Irrungen mit diesen Städten.

War es der Stadt schwer genug geworden, den Privilegien, die nach allen Seiten hin vertheidigt werden mussten, Anerkennung zu verschaffen, so hielt sie auch nur mit Mühe die Marktordnung aufrecht. Nach dieser Ordnung mussten die Fuhrleute die Getreidewagen ohne Aufenthalt auf den Markt fahren, durften, sobald der Wisch aufgesteckt war, die Wagen nicht mehr verlassen und mussten eine bestimmte Zeit auf dem Markte feilhalten.

[149] Wiederum sind kurfürstliche Beamte in erster Reihe als solche zu nennen, die sich über die Marktordnung hinwegsetzen. So zeigte am 16. December 1668 der geschworene Gerichtsknecht Martin Täschner an, dass am vergangenen Montage der Steuereinnehmer Martin Lischke die Fuhrleute genöthigt habe, ihm die Gerste zuerst zum Verkaufe anzubieten, und der geschworene Marktvogt Georg Wächtler konnte in dem schon am 17. December abgehaltenen Termine die Anzeige Täschners bestätigen. Von demselben Vogte Wächtler wurde am 8. Februar 1670 gerügt, dass die Hartmannsdorfer Fuhrleute Martin Schönfeld, Michael Bestel, Nikel Scheffel und Thomas Schreiber am vergangenen Sonnabend ihre Getreidewagen auf dem Markte verlassen hätten und nicht eher zurückgekommen wären, als bis um 12 Uhr der Wisch gefallen. Bei dieser Gelegenheit konnte Wächtler nicht umhin, seinem Unmuthe darüber Ausdruck zu geben, dass die Amtsunterthanen gleiche Rechte mit den Chemnitzer Bürgern zu beanspruchen sich unterstünden. Der Rath liess auf die Anzeige des Vogtes noch an demselben Tage ein Placat anschlagen, in welchem derjenige Getreidefuhrmann mit zehn Thaler Strafe bedroht wird, der seinen Wagen, nachdem er ihn auf den Markt gefahren, wieder verlässt.

In der Plenarsitzung des Rathes vom 18. December 1671, welcher der Bürgermeister Atlas Crusius und die Senatoren Johann Klimper, Theodor Neefe, Tobias Plattner, Martin Schulze[8], Johann Bartholomäus Jehnich und Georg Plattner sowie der Stadtschreiber Tobias Biedermann anwohnten, erschien abermals der Vogt Wächtler und berichtete, Christoph Günther, der Verwalter des Freiherrn von Taube zu Neukirchen, habe am 16. etliche Fuder Gerste unter dem Wische einkaufen lassen, sein Diener sei jetzt eben, um wieder Gerste zu kaufen, auf dem Markte und habe zu ihm gesagt, er müsse 500 Scheffel haben und werde sie kaufen, wenn auch die gesammte Bürgerschaft dabei stünde. Diese Anzeige brachte den Rath in einige Verlegenheit. Der Freiherr von Taube hatte in demselben Jahre ein kurfürstliches Rescript erwirkt, durch welches dem Dorfe Neukirchen das Marktrecht verliehen wurde. Nachdem das Rescript am 14. Juli in Chemnitz publicirt worden war, machte die Stadt die grössten Anstrengungen, um die Rücknahme dieser Verleihung zu erreichen.[9] Die Aussicht auf Erfolg war um so grösser, je weniger Taube nachweisen konnte, dass durch das [150] Marktprivileg die Umgegend geschädigt werde. Vorsicht schien unter allen Umständen geboten. Man beschloss daher, den Vogt anzuweisen, dass er den Diener Taube’s in Frieden lasse, den Fuhrleuten aber, damit nicht wieder eine Theuerung gemacht werde, den Verkauf ernstlich verbiete.

Einer ebenso glimpflichen Behandlung, wenn auch aus anderem Grunde, hatte sich der Bauer Barthel Kirmiss aus Körbitz zu erfreuen. Er hatte am 6. Mai 1678 nebst einem anderen Bauern aus dem Niederlande Weizen an den Bäcker Christian Kluge verkauft, ohne ihn vorher auf den Markt gebracht zu haben, war von Wächtler angehalten und an Rathsstelle sistirt worden. Er wurde bedeutet, dass er grosses Unrecht gethan habe und billig zu strafen sei. Doch erliess man ihm die Strafe, weil einmal grosse Unordnung eingerissen war und es unbillig erschien, ihn da büssen zu lassen, wo viele andere in gleichem Masse gefehlt, und begnügte sich mit der Einhebung der Gerichtsgebühren. Der Ermahnung, der Vogt solle fleissig darauf halten, dass jeder Getreidewagen mindestens eine halbe Stunde auf dem Markte feil halte, hätte es bei der Wachsamkeit Wächtlers wohl kaum bedurft.

Der eingerissenen grossen Unordnung suchte man dadurch zu steuern, dass man am 17. Mai d. J. eine neue Marktordnung durch den Gerichtsknecht öffentlich ausrufen und den Bauern auf dem Markte vorlesen liess. Diese untersagt das Feilbieten von Getreide in Winkeln, Privathäusern und Mühlen und bedroht den Verkäufer wie den Käufer mit gebührender Strafe. Wie wenig sie nützte, erhellt daraus, dass am 10. Januar 1680 Wächtler wiederum vor dem Bürgermeister Neefe und den Senatoren Klimper, G. Plattner, Crusius, Biedermann und Wagner erschien und vorbrachte, der Brauer von Neukirchen sei jetzt eben auf dem Markte und wolle Gerste unter dem Wische kaufen. Der Vogt wurde daher beschieden, er solle den Fuhrleuten den Verkauf verbieten; werde aber der Brauer vor dem Thore kaufen, so wolle man für dieses Mal conniviren und thun, als wisse man es nicht. Sofort erschien Hans, der Brauer, auf dem Rathhause und erklärte, dass ihm der Herr Amtmann Gerste zu kaufen befohlen habe. Hans wurde bedeutet, er solle den Herrn Amtmann freundlich grüssen und ihm eröffnen, dass der Rath das alte Herkommen, wornach die Bürger das Vorkaufsrecht hätten, gerne noch halten wolle, auch Theuerung und böse Nachfolge befürchte, wenn man mit dem Herrn Amtmann eine Ausnahme mache. Indess solle er diese Antwort dem Herrn Amtmann glimpflich vorbringen.[10]

[151] Am 19. April d. J. wurde die Marktordnung wiederholt, am 23. Juni 1684 mit Zusätzen eingeschärft, die beweisen, dass der Rath entschlossen war, seiner Autorität durch Strenge Achtung zu verschaffen. Es wurde befohlen, dass jeder Fuhrmann spätestens um 10 Uhr in der Stadt sein und sich Punkt 11 Uhr bei dem Wagen finden lassen müsse, auch von Stund an mit dem Verkauf zu beginnen habe. Der Abschluss von Kaufsverträgen in Wirths- und Bierhäusern, vor der Stadt, auf der Strasse, vor den Mühlen wurde bei einer Strafe von zwei Neuschocken verboten. Wer unter dem Wische kaufen wollte, musste sich durch Vorzeigung eines obrigkeitlichen Attestes bei dem regierenden Bürgermeister als Bürger der Stadt legitimiren. Contraventionen der Bürger wurden mit zehn Neuschocken gebüsst.

Der Rath erkannte schliesslich die Unmöglichkeit, aus eigener Macht die Beachtung der Privilegien und der Marktordnung zu erzwingen. Er wandte sich deshalb an den Landesherrn mit der Bitte um Erlass einer Generalverordnung bezüglich des Chemnitzer Getreidehandels. Dieselbe erging auf Befehl des Kurfürsten Johann Georg III am 3. Juli 1684 und bildet einen wichtigen Abschnitt in der Geschichte des Kampfes der Stadt um Aufrechthaltung ihrer Marktprivilegien. Die Getreidemärkte der Stadt Chemnitz, sagt das Mandat, seien in Abnahme gekommen, theils durch die von Gott etliche Jahre über Sachsen und seine Nachbarländer verhängte Contagion, theils durch Errichtung von Getreidemärkten in den Städtchen der „umliegenden“ Herrschaften, die keine Accise und wenig Geleitsgeld forderten und dadurch den Handel an sich zögen, sowie in Städten und Dörfern Sachsens, deren Fuhrleute und Bauern Getreide aufkauften, ein ganzes Jahr liegen liessen, dann aber nicht in grosse Städte, sondern auf Flecken führten, wohin sie ihre Abkäufer bestellten. Diese Fuhrleute schafften auch wohl gar das Getreide Müllern und Bäckern vor die Thüre, suchten Schleif- und Beiwege, umführen Geleits- und Accisstellen, ja beanspruchten wohl gar Geleitsfreiheit. Dadurch erlitten aber nicht nur die Geleits-Regalien Nachtheil, sondern auch der Stadt Chemnitz werde das grösste Stück Nahrung entzogen, derselben Handel und Wandel gestopft und die in der Stadt mit grossen Kosten erbauten öffentlichen und privaten Magazine überflüssig. Die Billigkeit verlange, dass gemäss den städtischen Privilegien allen Kreis-, Haupt-, Amt- und Geleitsleuten sowie den Zolleinnehmern befohlen werde, das Vor- und Aufkaufen des Getreides auf Dörfern und kleinen Flecken, wie insbesondere das Hausiren mit Getreide und Mehl bei „unnachbleibender“ Strafe zu verbieten. Die Bauern hätten ihr Getreide nur nach Chemnitz zu schaffen; wer sich mit Getreideexport ernähre, dürfe das Getreide nur auf offenem Markte kaufen, müsse die [152] Landstrasse einhalten und Zölle und Geleit bezahlen, bei Verlust der Pferde, der Wagen und der Ladung. Wer Breter, Schindeln, Holzwaaren, Pech oder Eisen nach dem Niederlande fahre und Getreide als Rückfracht lade, dürfe dasselbe bei Vermeidung der oftmals angedrohten Strafen nur nach Chemnitz verfrachten.

Mit diesem Mandat, welches die Marktprivilegien der Stadt zweifellos feststellt, breche ich ab. Rechtlich sind diese Privilegien nicht wieder angefochten worden, thatsächlich aber wurden sie trotz allen Mandaten immer und immer wieder verletzt. Ueber zahlreiche Kämpfe der Stadt, die nach wenigen dazwischenliegenden Friedensjahren immer und immer wieder ausbrechen, enthalten die Rathsacten reichliches Material. Man erkannte schliesslich die Unmöglichkeit, die Privilegien in einer Zeit aufrecht zu halten, die dem Freihandel zusteuerte, und liess die Verletzung stillschweigend geschehen. Der strohgekrönte Stab oder Wisch an dem ersten Stockwerk des Rathhausthurmes aber ist erst i. J. 1848 gefallen.




  1. Cap. V Sect. XII Nr. 1. 2. 10.
  2. U.-V. Nr. 32.
  3. U.-V. Nr. 74.
  4. Nach einer Notiz im Geschossbuche der Stadt Chemnitz, jetzt im Hauptstaatsarchive zu Dresden.
  5. Vergl. den Sitzungsbericht S. 6.
  6. Rothes Buch p. 127.
  7. Ueber Abraham Uswald vergl. Richter, Chronika der Stadt Chemnitz II, 287.
  8. Schulze († 1678) hat eine – von Paul und Michael Schindler fortgesetzte – Chronik von Chemnitz hinterlassen, über deren Verbleib nichts bekannt ist.
  9. Vergl. Cap. V Sect. XII Nr. 7 der Rathsacten und Bd. V der Acten der Weberinnung.
  10. Ueber das Verhältniss des Amtmanns Siegel zur Stadt vergl. S. 19.