MKL1888:Banken
[322] Banken, Institute zur Vermittelung des Geldverkehrs, welche einem zweifachen Zweck dienen können. Entweder sie geben dem Zahlungswesen, den Umlaufsmitteln eines Landes eine wirtschaftlich zweckmäßige Gestaltung, oder sie führen mittels des Kredits die vorhandenen Kapitalien den kapitalbedürftigsten Stellen der Produktion zu. Wir unterscheiden demnach B. zur Verbesserung des Zahlungswesens (s. unten) und Kreditbanken (S. 327 ff.). Eine Bank kann auch einen zweifachen Charakter tragen und gleichzeitig beiden Zwecken dienen. Historisch ist die erste Klasse der B. als die ursprünglichere anzusehen. Abgesehen von dem Geldwechsel, mit dem sich schon sehr früh die Bankiers unter der Bezeichnung campsores (Geldwechsler, von deren „Bänken“ der Name B. abgeleitet wird, während andre ihn auf banco, Haufe, einen ältern italienischen Ausdruck für ein Zwangsanlehen, zurückführen) beschäftigten, und der auf den frühern Entwickelungsstufen des Münzwesens eine sehr wichtige Rolle spielte, dienten auch bereits im alten Griechenland die B. zur vorübergehenden sichern Aufbewahrung des Bargeldes sowie zur bequemen und kostenlosen Übermittelung desselben an fremde Plätze. Die Namen und der Geschäftsbetrieb der athenischen Bankinstitute sind uns besonders durch verschiedene gerichtliche Reden des Isokrates und des Demosthenes überliefert. Auch in der neuern Zeit beginnt das Bankgeschäft mit der einfachen Aufbewahrung fremder Gelder (depositum regulare) und der Zahlungsvermittelung (in der einfachsten Form durch bloßes Umschreiben gegen volle Deckung durch eine hinterlegte Summe, dann durch Anweisungen und Tratten), und erst dadurch, daß sich bei den B. große Geldkapitalien ansammelten, wurden dieselben auf die Kreditgeschäfte hingeführt.
Sowohl die Zahlungserleichterung als die Kreditvermittelung, welche durch die B. geschehen, können verschiedene Formen annehmen, und wir unterscheiden danach verschiedene Arten der B. Selbstverständlich kann dieselbe Bank auch einen mehrfachen Charakter an sich tragen, wenn sie sich mehreren der einzelnen Zweige des Bankgeschäfts gleichzeitig widmet. Im folgenden aber sind die verschiedenen Gattungen getrennt zu betrachten.
B. zur Verbesserung des Zahlungswesens sind dreifacher Art: Girobanken, Depositenbanken und Notenbanken.
sind die ältesten B. der neuern Zeit, und heute ist kein einziges Beispiel derselben mehr übrig. Ihr Wesen besteht darin, daß ein Kreis von Kaufleuten einer Persönlichkeit oder einem Institut ihre Barbestände jeweils übergeben, um durch diese vermittelnde Stelle ihre gegenseitigen Zahlungen zu bewirken; die Zahlung wird dann in der Weise geleistet, daß der Vermittler, resp. Geldbewahrer, d. h. die Girobank, den Auftrag erhält, den zu zahlenden Betrag von dem Guthaben des Zahlenden ab- und dem Guthaben des Empfängers zuzuschreiben. Der Name (v. lat. girus, Kreis) sowie auch der sonst noch vorkommende „Umschreibebank“ erklären sich aus dieser Begriffsbestimmung. Die Girobanken sind in Italien entstanden und haben sich nach dem dortigen Vorbild über ganz Europa verbreitet. Im 16. und im Anfang des 17. Jahrh. verstand man unter B. schlechtweg nichts andres als Girobanken. So definiert noch der englische handelswissenschaftliche Schriftsteller Gerard Malines in seiner 1623 erschienenen „Lex mercatoria“: „Eine Bank im eigentlichen Sinn des Worts ist eine Ansammlung des gesamten baren Geldes in einem Staat oder einer Provinz oder auch einer einzelnen Stadt in die Hände einiger durch die Behörde dazu autorisierter Personen, von denen man das Geld zu jeder Zeit nach Belieben wiedererhalten und zurückziehen kann, so daß diese Bankiers sozusagen die allgemeinen Handlungsdiener oder Kassierer der betreffenden Provinz, Stadt oder Landschaft werden“. Die Vorteile einer solchen Einrichtung sind folgende: man erspart zunächst die Zeit und Last des Geldzählens für jede einzelne Zahlung, damit hängt zusammen die geringe Abnutzung der Münzstücke; ferner wird auch der Transport des Geldes mit seinen Kosten, seinem Zeitverlust, seinen Beschwerden und Gefahren entbehrlich gemacht, die Sicherheit des Besitzes überhaupt erhöht, weil eine Vereinigung Mehrerer ohne zu große Kosten für den Einzelnen Anstalten zum Schutze zu treffen im stande ist, welche der Einzelne nicht treffen kann, und endlich hat man den Vorteil, daß man sich über einen bestimmten reinen Münzfuß einigen kann, der von Münzverschlechterungen nicht betroffen wird und deshalb gegen Verluste sichert, wie sie die Münzindustrie des Mittelalters und des 16. und 17. Jahrh. nur zu oft zur Folge gehabt hat. Die Beteiligten bei einer Girobank werden in ein Buch eingetragen, in welchem jeder Einzelne sein Konto erhält, auf dem im Haben die von ihm eingehende Summe sowie die von Dritten an ihn gemachten Zahlungen, im Soll dagegen die von ihm oder vielmehr nach seiner mündlichen oder schriftlichen Anweisung an die übrigen Bankbeteiligten gemachten Zahlungen bemerkt werden. Ist auf diese Weise das Guthaben eines Einzelnen erschöpft, so hat er eine neue Einzahlung zu machen, und umgekehrt steht es jedem frei, seine Einlage ganz oder zum Teil jederzeit sich zurückzahlen zu lassen. Die Verwaltung der Bank geschieht natürlich auf Kosten der Bankinhaber, aber obwohl die Kosten derselben bedeutend sind und ein jeder sein Kapital unverzinst in der Bank liegen hat, so sind doch die oben angeführten Vorteile wieder so groß, daß diese Ausgaben und Verluste überreichlich aufgewogen werden.
Dieser Zweig des Bankgeschäfts wurde zuerst von Einzelunternehmern oder kleinern Handelsgesellschaften betrieben. Allein die Mißbräuche, die dabei hervortraten, namentlich der Umstand, daß die Bankiers die ihnen anvertrauten Gelder durch Ausleihen für sich nutzbar zu machen suchten, dadurch aber nicht selten zahlungsunfähig wurden, gaben seit dem Ende des 16. Jahrh. Veranlassung, daß die Staaten die Errichtung von Girobanken selbst in die Hand nahmen und die ordnungsmäßige Wirksamkeit derselben beaufsichtigten. Was man von dem Entstehen solcher monopolisierter und unter Staatskontrolle stehender Girobanken während des Mittelalters sonst zu berichten pflegte, erscheint der jetzigen Forschung als Fabel. Es ist vielmehr anzunehmen, daß die älteste vom Staat eingerichtete Girobank, die von Venedig, erst vom Jahr 1587 datiert. Sie hieß nach dem [323] Sitz des Geschäfts Banco di Rialto, und vom Jahr 1593 an durften Wechsel nur durch Umschreibung in ihren Konten bezahlt werden. Im J. 1619 wurde daneben noch eine zweite Girobank gegründet, die nur für Zahlungen vom Staat und an den Staat bestimmt sein sollte, der sogen. Banco giro. Später wurden beide Anstalten verschmolzen, und die so entstandene einheitliche Girobank erhielt sich bis zum Untergang der Republik 1797. Sie rechnete nach der Lira grossa (= 20 Soldi grossi à 12 Denarii grossi), eine Lira grossa hatte den Silbergehalt von etwa 131/2 Thlr. Mittels einer Lira grossa konnte man 10 Ducati Banco, resp. 62 Lire Banco zahlen. Die Bank von San Giorgio in Genua ist als Girobank jünger. Sie diente zwar schon früher als Vermittlerin zwischen dem Staat und seinen Gläubigern bei Auszahlung der Zinsen der Staatsschuld, bewahrte auch wohl die eingegangenen Beträge eine Zeitlang, bis die Privaten darüber verfügten, besorgte aber wohl keine Übertragungen von einem Konto auf das andre, ehe ihr nicht durch eine vollständige Umbildung 1675 diese neue Aufgabe übertragen wurde. Die nächste vom Staat eingerichtete Girobank nach der venezianischen war die Bank von Amsterdam, die am 31. Jan. 1609 ins Leben trat. Wie Malines sagt, wurde sie begründet, „um gegen die Privatbankiers ein Gegengewicht zu bilden“. Hier trat namentlich der große Vorteil zu Tage, den eine Girobank dem Verkehr verschaffen konnte. Es waren nämlich in jenen Jahrhunderten minderhaltige Münzen, sei es nun durch schlechte Ausprägung der Münzstätten oder durch betrügerische Manipulationen der Privaten, im Umlauf, und der Einzelne konnte sich der Annahme derselben nicht wirksam widersetzen. Eine Bank dagegen konnte jedes entwertete Geldstück zurückweisen oder doch nur nach dem wirklichen innern Gehalt annehmen. Deshalb bedeutete die Zahlung durch Vermittelung einer Bank Zahlung in vollwichtigem, unveränderlichem Gelde. Durch die Benutzung der Girobanken erreichte es der Kaufmannsstand, daß er unberührt blieb von den willkürlichen Veränderungen der Umlaufsmittel durch die Münzherren wie durch die verbrecherische Gewinnsucht der „Kipper und Wipper“, welche die Münzen beschnitten oder die fehlerhaft ausgeprägten in den Verkehr brachten. Natürlich wurde darum das durch die Bank zur Auszahlung kommende Geld, das Bankgeld (auch Bankwährung genannt), wertvoller als das unter den Privaten von Hand zu Hand gezahlte „Kurantgeld“. In Amsterdam wurde in der ersten Zeit bei der Bank nur der vollwichtige niederländische Reichsthaler von 5281/3 As fein Silber angenommen und mit 2 Fl. 10 Stüber berechnet, so daß der Gulden 2133/4 As fein Silber enthielt. Größere Wechselzahlungen durften nur unter Vermittelung der Bank gemacht werden. Auf Gold und Silber in Barren gab die Bank nur ein Darlehen, das um 5 Proz. unter dem Münzwert des Metalls blieb; wurde nicht binnen sechs Monaten Geld geliefert, so verfiel das Pfand. Die Amsterdamer Bank genoß ein unbegrenztes Vertrauen, bis sich 1790 herausstellte, daß das eingelegte Geld, statt in dem ganzen Betrag vorrätig zu sein, teilweise zu Darlehen an den Staat und die Ostindische Kompanie benutzt worden war. Damit war der Kredit und bald auch die Existenz des Instituts vernichtet. Neben der Amsterdamer Girobank bestand auch eine solche in Rotterdam, die Konten zweifacher Gattung führte, nicht bloß Zahlungen im vollwichtigen Bankgeld, sondern auch solche im veränderlichen Kurantgeld durch Umschreiben vermittelte; sie bestand seit 1635. Dem Alter nach die dritte staatliche Girobank ist die Hamburger, die am längsten unter allen sich erhalten und erst bei der Einführung des gegenwärtigen deutschen Münzwesens aufgehört hat. (Sie eröffnete ihre Thätigkeit 2. März 1619, und von da an durften Wechsel von 400 Mark lübisch (oder mehr) nur noch durch Bankumschreibung gezahlt werden. Die Münze, nach der die Rechnung geführt wurde, war das Drittel des Speziesthalers unter dem Namen Mark; später wurden für 1000 eingelieferte Speziesthaler 3003 Mark gutgeschrieben. Außerdem gab die Bank gegen Hinterlegung von andern Münzen und von Barren verzinsliche Darlehen, die ebenfalls gutgeschrieben wurden. Um die Mitte des 18. Jahrh. aber begann es sich bei der Bank fühlbar zu machen, daß der Speziesthaler allmählich leichter ausgeprägt worden war (statt ursprünglich 9 später ca. 92/5 Thlr. aus der feinen Mark Silber) und daher bei der Verschiedenheit der umlaufenden Stücke, die der Bankrechnung als Fundament dienten, auch das Bankgeld keinen ganz unveränderlichen Wert mehr darstellte. Deshalb nahm man 1770 die große Verbesserung vor, daß man an Stelle des Speziesthalers seinen normalen Gehalt an feinem Silber dem Münzwesen zu Grunde legte. Seitdem wurden bei der Einlieferung einer Mark feinen Silbers in Münzen oder Barren 27 Mark Banko 10 Schilling gutgeschrieben, während bei der Zurücknahme von Silber, unter Anrechnung des sogen. Bankagios im Betrag von 2 Schill., 27 Mark Banko 12 Schill. für 1 Mark Silber gerechnet wurden; 1 Mark Banko war daher gleich 8,427 g feines Silber. Die Zahl der Deponenten belief sich 1619 auf 642 mit einem Guthaben von 706,780 Mark, 1640 auf 1651 mit 1,732,000, 1751 auf etwa 5900 mit ca. 5,710,000, 1792 auf 12,177 mit ca. 13 Mill., 1799 auf 24,151 mit ca. 38 Mill. Mark Gesamtguthaben. Vom November 1813 bis April 1814 leerte der französische Generalgouverneur Davoût den gesamten Barschatz der Bank in Höhe von 7,506,956 Mark aus. Vom Juni 1814 an wurde aber durch neue Einlagen die Wiedereröffnung ermöglicht. Vom Jahr 1867 an wurde das Gewicht der Mark Banko statt nach der kölnischen Mark nach dem Zollpfund von 500 g bestimmt und zwar so, daß für 591/3 Mark Banko 1 Zollpfund Silber einzubringen sei. Es bedeutete das eine Verminderung des Werts der Mark um 1/36000. Nach dem Beginn der deutschen Münzreform bestimmte ein Gesetz vom 11. Nov. 1872 die Schließung der bisherigen Silberkonten auf 15. Febr. 1873; wer an diesem Tag noch ein Guthaben bei der Bank hatte, mußte dasselbe in Metall zurückziehen. Zugleich aber wurden vom 15. Okt. 1872 an neue Konten in Reichswährung eröffnet, auf welchen man durch Einlegen von Reichsgoldmünzen oder Thalern eine Gutschrift erlangte. Damit aber war das Eigentümliche in der Leistung der Bank beseitigt, und als 1. Jan. 1876 eine Hauptstelle der Reichsbank in Hamburg eröffnet wurde, die sich namentlich auch die Pflege des Girogeschäfts zur Aufgabe machte, ging gleichzeitig die Hamburger Bank nach einem Bestand von 257 Jahren ein. Nach dem Vorbild der Hamburger Bank und bald nach der Begründung derselben wurde auch in Nürnberg eine Girobank errichtet, die 16. Aug. 1621 ihre Thätigkeit begann. Sie gelangte jedoch niemals zu großer Blüte, wurde schon 1635 durch die Regierung eines Teils ihres Barbestandes beraubt und stellte dann im Lauf des 17. Jahrh. noch zweimal (1675 und 1683) die baren Auszahlungen ein. [324] Während des 18. Jahrh. sank sie immer mehr zur Bedeutungslosigkeit herab, obgleich sie formell bis 1827 fortbestand. Noch weniger konnte die sogen. Girobank in Wien von 1703, die von Anfang an auf ungesunder Grundlage ruhte, zu einer gedeihlichen Wirksamkeit gelangen.
Depositen kommen bei B. in verschiedenen Formen vor: als eigentliche zur einfachen Aufbewahrung von Wertgegenständen, als Depositen zur Verwaltung, wie sie schon die ältern Girobanken kannten, ferner als uneigentliche Depositen zur Benutzung. In den letztern, verbunden mit einem ausgedehnten Giro- oder Kontokorrentgeschäft, konzentriert sich die Hauptthätigkeit der Depositenbanken im heutigen Sinn des Worts. Diese B. haben sich hauptsächlich in England ausgebildet, haben sich nach diesem Muster auch in den englischen Kolonien großartig entwickelt und werden erst neuerdings auch auf dem europäischen Kontinent eifriger nachgeahmt. In England gibt es nämlich in der Hauptsache zwei Klassen von Bankiers, die gegenseitig einander in ihre Geschäftssphäre gar nicht eingreifen, ja von denen die eine die andre hinsichtlich ihrer eigentümlichen Thätigkeit auch für sich benutzt. Diejenigen Bankhäuser, welche die mannigfachen geschäftlichen Gebiete, womit auf dem Kontinent die Bankiers sich abzugeben pflegen, auch ihrerseits ausbeuten, also mit Staatsanlehen, fremden Wechseln, Geldsorten, Kreditoperationen verschiedener Art sich befassen, heißen in England ausländische Bankiers (foreign bankers). Daneben stehen dann mit einer ganz verschiedenen Wirksamkeit die B. einer zweiten Art, die keine andre Thätigkeit anstreben, als für ihre Kunden das Ausgeben und Einnehmen des Geldes zu besorgen. Diese B. heißen dort Lokalbanken (local banks); wir bezeichnen sie am besten als moderne Depositenbanken. Sie bewahren den Geschäftsfreunden die baren Kassenvorräte, statt daß diese selbst mit der Mühe und dem Risiko dieser Aufbewahrung sich befassen; sie besorgen für jene das Inkasso der Wechsel und andrer Forderungen und schreiben die eingegangenen Beträge ihnen gut (Inkassogeschäft). Durch seinen Bankier läßt anderseits der Kunde auch die ihm obliegenden Geldverpflichtungen erfüllen, beispielsweise seine Accepte einlösen, indem er sie bei dem Bankier zahlbar macht. Als Äquivalent für seine Dienste erhält der Bankier keine Bezahlung. Sein Vorteil liegt einzig in dem Genuß der bei ihm stehen bleibenden Gelder, welche er zu sichern Geschäften verwendet. Häufig wird über die Höhe des Minimalguthabens, das der Kunde beim Bankier immer stehen lassen muß, eine Verabredung getroffen. In der Mehrzahl der Fälle aber ist dieser Betrag nicht genau fixiert, sondern muß nur in einem angemessenen Verhältnis stehen mit der Mühe, welche die Inkasso- und Auszahlungsgeschäfte des Betreffenden verursachen. Der Bankier zahlt auch wohl, wenn ein Kunde in seinen Händen regelmäßig große Bestände läßt, ohne ihn verhältnismäßig viel zu bemühen, für das Guthaben einen Zins, der am Ende jedes Monats von dem Minimalguthaben, das einmal im Lauf des Monats geschuldet war, und nach einem Zinsfuß, der mäßiger ist als der zeitige Bankdiskont, berechnet wird. Weil er keinenfalls von seinem Guthaben eine Provision zu zahlen, möglicherweise aber einen Zins zu erwarten hat, so ist der Kunde auf das eifrigste bemüht, alle ihm eingehenden Beträge möglichst schnell seinem Bankier zuzuführen und möglichst lange ihm zu überlassen. Gleichzeitig wird es auch immer mehr Bedürfnis der weitesten Kreise, einen solchen Bankier zu haben. Der Bankier ist hier nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner seiner Kunden, daher nehmen gerade die Besitzenden, Geschäftsmänner wie Private, seine Dienste in Anspruch. Über das Guthaben verfügt der Kunde stets schriftlich und zwar entweder durch Domizilierung seiner Accepte oder durch einen in bestimmter Form erteilten Zahlungsauftrag, der Check (franz. chèque, engl. check, cheque, ital. assegno bancario) heißt (s. Check). Was nun umgekehrt die Einlagen angeht, die der Kunde beim Bankier macht, und womit er, wie der übliche Ausdruck lautet, sein Konto nährt, so nehmen sie eine mannigfache Form an. Abgesehen davon, daß der Kunde das Bargeld, das ihm eingeht, seinem Bankier abliefert, läßt er auch durch diesen seine Forderungen einziehen. Ebenso aber nimmt er auch die Darlehen, welche er braucht, sei es, indem er Wechsel verkauft oder Papiere verpfändet (lombardiert), gerade bei seinem Bankier und läßt sich den Betrag des bewilligten Darlehens ebenso wie eine gemachte Einzahlung zunächst gutschreiben, um sie im Lauf der Zeit durch seine Checks oder die Domizilierung von Wechseln herauszuziehen. Es ist naheliegend, mit wieviel größerer Sicherheit die Bank die Verhältnisse ihrer Kunden, deren ganze Einnahmen und Zahlungen durch ihre Hände gehen, zu beurteilen vermag, und auf welche feste Grundlage dadurch der Kredit aller Einzelnen gestellt ist. Auch fremde Personen werden sich an den kasseführenden Bankier eines Geschäftsmanns oder Privaten wenden, wenn sie über dessen Verhältnisse, Solidität und Gewohnheiten in geschäftlichen Dingen eine zuverlässige Auskunft erhalten wollen; um so mehr wird der Bankier selbst wissen, wie weit er in der Kreditgewährung gehen kann, wenn er diese auf seine regelmäßigen Kunden beschränkt. In den Depositenbanken vereinigen sich die zerstreuten Barmittel eines Landes und werden von hier aus denjenigen zugeführt, die ihrer augenblicklich bedürfen. Was vereinzelt müßig bliebe, wird auf diese Weise fruchtbringend, wirft einen Zins ab und belebt die Produktion. Der Bankier kann nicht bloß die Saldi, die vertragsmäßig in seinen Händen bleiben müssen, verzinslich anlegen, sondern da die Anforderungen von Woche zu Woche in annähernd gleicher, ihm bekannter Höhe an ihn herantreten, so braucht er eine viel kleinere Kasse zu halten, als die Gesamtheit seiner Kunden nötig gehabt hätte. So haben die Depositenbanken die Wirkung, den Bedarf an barem Geld, also an den Edelmetallen, in außerordentlichem Maß zu vermindern, und darin liegt ihre wesentlichste Bedeutung. Die Kunden verfügen über ungeheure Summen beim Bankier, können also nach Maßgabe derselben Zahlungen leisten, und doch sind in Wirklichkeit diese Summen bei dem Bankier nicht vorhanden. Zwar muß der Bankier jede ihm aufgetragene Zahlung an Stelle seiner Kunden bewirken, aber nicht notwendig mit barem Geld. Ja, wo die Depositenbanken ihre vollkommene Ausbildung erlangt haben, finden alle größern Zahlungen nicht bloß für Rechnung der zahlungspflichtigen Kunden durch einen Bankier, sondern auch für Rechnung der empfangsberechtigten Kunden an einen Bankier statt. Die Bankiers treffen dann aber die Einrichtung, daß sie einander nicht mit barem Geld zahlen, sondern durch Kompensation ihrer gegenseitigen Forderungen, soweit diese sich ausgleichen lassen, und für den Überschuß durch abermalige Anweisung auf ein Institut, das für alle zusammen den gemeinsamen Bankier abgibt. Diese Auszahlungen der Bankiers [325] untereinander, die ohne bares Geld sich vollziehen, geschehen in besondern Zusammenkünften der Vertreter der B., in sogen. Abrechnungsstellen (s. d.) oder in sogen. Clearinghäusern (s. d.). Die Bedeutung, welche auf diese Weise die Depositenbanken für das Geldwesen eines Landes erlangen können, wird deutlich, wenn man den Betrag kennt, auf welchen die Depositen in einzelnen Ländern sich belaufen. So hatten in England allein die 94 bedeutendsten Depositenbanken auf Aktien 20. Mai 1882 den Betrag von 272 Mill. Pfd. Sterl. Depositengeldern. Ebenso hatten in Schottland die dortigen elf großen Aktienbanken (nach einem parlamentarischen Ausweis von 1875) 78,401,000 Pfd. Sterl. Depositen, dieselben 1881 über 79 Mill. Pfd. Sterl. Nach den neuesten Schätzungen, die sich auf die Geschäftsberichte der meist als Aktiengesellschaften konstituierten Depositenbanken stützen, würde die folgende Tabelle den Betrag der Depositen in ganz Großbritannien und Irland während der letzten Jahre darstellen mit Ausnahme der Depositen bei der englischen Bank, die ja zum größern Teil von den Depositenbanken selbst gemacht werden:
| Mill. Pfd. Sterl. | |
| Herbst 1878 | 520–530 |
| Frühjahr 1879 | 460–470 |
| Herbst 1879 | 470–480 |
| Frühjahr 1880 | 490–500 |
| Herbst 1880 | 470–480 |
| Frühjahr 1881 | 460–470 |
| Herbst 1881 | 490–500 |
| Frühjahr 1882 | 500–510 |
| Herbst 1882 | 520–530 |
| Frühjahr 1883 | 530–540 |
In den Vereinigten Staaten hatten 2. Okt. 1883 die vorhandenen 2501 Nationalbanken im ganzen 1063,6 Mill. Doll. Depositen; daneben waren in den Händen der 4473 Staats- und Privatbanken weitere 779 Mill. Doll. Depositen.
Die Eigentümlichkeit der Zettel- oder Notenbanken (franz. banques d’émission, engl. banks of issue) besteht darin, daß sie Noten, Banknoten (Bankzettel, franz. billets de banque, engl. banknotes, ital. biglietti di bianco), ausgeben. Unter Noten versteht man aber unverzinsliche Scheine, die ein Bankinstitut ausgibt, und gegen deren Rückgabe dasselbe dem jeweiligen Inhaber die sofortige Auszahlung einer bestimmten und zwar herkömmlicherweise einer runden Summe (von 10, 50, 100, 200, 500, 1000 Münzeinheiten) verspricht. Dieselben sind aus den übertragbaren Depositenscheinen, wie sie früher von Girobanken oder auch von Goldschmieden, bei denen Werte hinterlegt waren, ausgestellt wurden, entstanden. Durch die genannte, der Banknote wesentliche Eigenschaft unterscheiden sich die Noten sofort vom Papiergeld, mit dem sie häufig verwechselt werden. Zum Wesen des Papiergelds (s. d.) gehört es nicht, daß dasselbe jederzeit gegen bares Geld umgetauscht wird; ja, der Ausgeber rechnet darauf, daß er zu einer derartigen Umwechselung niemals veranlaßt ist. Das Papiergeld wird fast nur vom Staat ausgegeben mit der Bestimmung, daß dasselbe auch wieder an den Kassen des Staats an Zahlungs Statt angenommen wird. Da nun an den Staat immer Zahlungen zu leisten sind, so hat das Papiergeld, wenn es in mäßigem Betrag ausgegeben ist, einen gesicherten Umlauf, obgleich die Einlösung nicht versprochen oder wenigstens nicht wirksam vorbereitet ist. Die Banknoten dagegen, die von einer Stelle ausgegeben sind, mit der nur ein verschwindend kleiner Teil des Volks jemals eine geschäftliche Beziehung hat, nimmt der Verkehr nur dann bereitwillig an, wenn die Bank die Einlösung nicht nur versprochen, sondern auch durch alle ihre Handlungen und Einrichtungen das Vertrauen sich gewonnen hat, sie werde ihrer übernommenen Verpflichtung auf das pünktlichste nachkommen. Für Banknoten ist daher grundsätzlich die Pflicht der Einlösung gegen Kurantgeld oder Papiergeld anzuerkennen, auch wenn sie selbst als gesetzliche Zahlmittel erklärt sind, d. h. Zwangskurs haben (für die deutschen B. besteht Einlösungspflicht ohne Zwangskurs; dagegen ist den Noten der Bank von England, die ebenfalls jederzeit einlöslich sind, Zwangskurs zugestanden). Darum darf die Einlösungsstelle nicht entfernt oder abgelegen, die Auszahlungsweise keine umständliche oder gar schikanöse, auch nicht durch eine Legitimationsprüfung des Einlieferers erschwert sein. Wenn die Banknote auf diesem Weg das allgemeine Vertrauen erworben hat, so zirkuliert sie wie bares Geld, geht von Hand zu Hand, wird von jedem an Zahlungs Statt angenommen, um möglichst rasch wieder ausgegeben zu werden, da ja nur ihr Weitergeben, nicht ihr Liegenlassen einen Vorteil bringen kann. Die Banknote hat aber sogar vor dem baren Geld als Umlaufsmittel erhebliche Vorzüge. Vor allem ist ihr Gebrauch bequemer, weil sie leichter und weniger voluminös, daher ohne erhebliche Mühe transportierbar und gut zu bewahren ist. Dann ist sie aus einem wertlosen Stoff hergestellt; die Abnutzung, der jedes Zirkulationsmittel ausgesetzt ist, schädigt daher nicht das Nationalvermögen. Ebenso kann beim Ersatz des baren Geldes durch Noten ein entsprechend größerer Teil des Volksvermögens unmittelbar der Produktion gewidmet werden. Die Banknoten bringen Gewinn und Zins ein, ohne Herstellungskosten zu verursachen, und vermehren so das werbende Kapital. Endlich aber haben die Banknoten den Vorzug, daß mit ihrer Hilfe die Ausdehnung und Einschränkung der Umlaufsmittel je nach Bedarf außerordentlich leicht wird, während die Vermehrung der Barmittel nur durch die längere Zeit beanspruchende Einfuhr von Edelmetallen, die Verminderung derselben nur durch Export mit Verlust an Transport- und Umprägekosten möglich wäre. Auf dieser letztern Leistung beruht der eigentümlichste und wichtigste Vorzug der Banknoten. Derselbe kommt aber nicht allen gleichmäßig zu, sondern nur den sogen. ungedeckten Banknoten. Darunter versteht man diejenigen, denen nicht in der Kasse der Bank ein gleicher Betrag baren Geldes entspricht. Dagegen sind die gedeckten Banknoten solche, für welche die Bank einen gleichen Betrag baren Geldes vorrätig hält, um dadurch für die Erfüllung der Einlösungspflicht besonders gut vorbereitet zu sein. Es wäre nach dem Gesagten ein Verkennen der Aufgabe der Banknoten, wenn man verlangen wollte, daß alle (nach Tellkampf u. a. unter der Benennung Münzscheine) gedeckt sein sollen, ganz abgesehen davon, daß alsdann die Bank von der Ausgabe keinerlei Vorteil haben kann. Die ungedeckten Noten sind aber deshalb nicht notwendig weniger sichere Werte als die gedeckten, denn die Bank kann durch andre ebenso wirksame Mittel wie die Bereithaltung von barem Gelde die nötige Vorsorge treffen, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen kann.
Da nun aber die Banknoten, auch ohne daß ein Zwang zur Annahme besteht, ihrer Bestimmung nach wie bares Geld umlaufen, so hat der Staat durch seine Gesetzgebung dafür zu sorgen, daß dem ihnen in hohem Grad entgegengetragenen Vertrauen auch eine hinreichende Sicherung des Publikums auf Grund einer tüchtigen Bankverwaltung entspricht. Den Inbegriff der Grundsätze, nach welchen demgemäß das [326] Bankwesen zu ordnen ist, faßt man unter dem Namen Bankpolitik zusammen. Vielfach spricht man auch von einem aus dem Münzregal abgeleiteten Banknotenregal, welches als Recht des Staats, ausschließlich Noten auszugeben oder Dritten die Befugnis dazu einzuräumen, bez. Banknoten die Währung zu verleihen, bezeichnet wird. Es sind eine ganze Reihe von Maßnahmen, welche entweder nebeneinander oder wahlweise gegenwärtig zu diesem Zweck in unsern Staaten getroffen werden. Volle Bankfreiheit, d. h. der Zustand, bei welchem Einrichtung und Geschäftsführung der B. keinen gesetzlichen Beschränkungen oder nur gewissen durch die Bankgesetzgebung festgesetzten allgemeinen Normativbedingungen unterworfen sind, wird von Theorie und Praxis heute meist unbedingt verworfen. Am besten hat es sich bewährt, die Ausgabe der Noten der Hauptsache nach innerhalb jedes Landes nur einem einzigen großen Institut zu gestatten (Monopolisierung der Notenausgabe, Zentralbanksystem). Es ist nicht nötig und auch nicht empfehlenswert, daß der Staat selbst dieses Monopol ausübe. Eine reine Staatsbank würde zu leicht in etwanige Wirren der Finanzen verwickelt, zu sehr durch politische Mißgeschicke, welche den Staat treffen, gefährdet, zu sehr auch der Kritik unterliegen, der die Maßnahmen eines Staatsinstituts in der Öffentlichkeit ausgesetzt sind, um ihrer eigentlichen Bestimmung ohne Nebenrücksichten zu folgen. Dagegen ist eine monopolisierte Privatnotenbank einerseits durch die Größe ihres Kapitals und ihre solide Geschäftsführung besonders vertrauenswürdig, anderseits so sehr die Stütze für alle wirtschaftlichen Existenzen des Landes, daß der Verkehr etwas Sichereres als ihre Noten überhaupt sich gleichsam nicht vorstellen kann. Diese monopolisierten B. werden zuweilen durch vom Staat ernannte Beamte verwaltet. So ist in Deutschland bei der Reichsbank die ganze Verwaltung dem Reichskanzler unterstellt, und alle Angestellten sind Reichsbeamte. In Frankreich und Österreich werden wenigstens die obersten Leiter der Notenbank (Gouverneur und Vizegouverneur) von der Regierung ernannt. In England dagegen hat der Staat auf die Verwaltung der großen privilegierten Notenbank (Bank von England) gar keinen Einfluß. Einzelne Länder haben auch das Prinzip der monopolisierten Notenbank nicht adoptiert; dahin gehören namentlich die Vereinigten Staaten von Nordamerika und die Schweizer Eidgenossenschaft. Hier besteht das dezentralisierte Banksystem. Als gemischtes System bezeichnet man dasjenige, bei welchem neben einer großen Bank eine Reihe selbständiger kleinerer B. bestehen. Der Zweck dieses Systems wird jedoch vollkommener durch Schaffung wohlverzweigter, miteinander in organischem Zusammenhang stehender Filialen (Zweigbanken) der zentralisierten B. erreicht. Eine andre Maßnahme der Gesetzgebung zur Sicherung des Ansehens und der Einlösung der Noten ist die Beschränkung der Menge der ungedeckten Noten (Kontingentierung der Banknoten). Eine solche Kontingentierung entspricht den Forderungen der Vertreter der Currency-Theorie (s. d.), während die Anhänger der Bankschule (banking school, banking principle, vgl. Currency-Theorie) dieselbe mit dem Hinweis darauf verwerfen, daß die volle Einlöslichkeit der Noten genüge. Um gegen die Beschränkung des Höchstbetrags der ungedeckten Noten einen Einwand zu erheben, muß man auf dem Standpunkt der Identifizierung der Banknoten mit andern Arten des Kredits stehen. Fragen wir aber nach dem Zweck der Ausgabe ungedeckter Noten, so ist gegen eine solche Beschränkung kein Bedenken vorhanden. Denn wenn die ungedeckten Noten auch allerdings dem Umlauf eine Elastizität geben, eine Expansion und Kontraktion der Zahlungsmittel ermöglichen sollen, so steht doch nichts entgegen, daß man diese Veränderungen in gewissen Grenzen hält. Der Verkehr braucht wohl manchmal ungewöhnlich große Mittel, aber es wird doch immer die Steigerung um einen Bruchteil des normalen Umlaufs genügen, namentlich wenn wir erwägen, daß die Ausdehnung der Zirkulationsmittel durch Notenausgabe nur eine rasche Hilfe gewähren soll, während für eine etwanige dauernde Umgestaltung noch zu Änderungen in der Verteilung der Edelmetalle innerhalb der gesamten Handelswelt gegriffen werden kann. Niemand aber wird bezweifeln, daß die Kontingentierung geeignet ist, das Vertrauen auf die Noten zu steigern und thatsächlich die Sicherheit ihrer Einlösung zu verstärken. Seit 1844 besteht die Kontingentierung in England; sie ist der Kardinalpunkt in der berühmten Peelschen Bankakte. Die ungedeckten Noten dürfen bei der englischen Bank nicht mehr als 15 Mill. Pfd. Sterl. betragen, eine Summe, die durch Forderungen der Anstalt an den Staat und sonstige besondere Sicherheiten ausgeglichen erscheint. Diese Einrichtung ist bei der Österreichischen Nationalbank und in etwas modifizierter Form in der neuen deutschen Bankgesetzgebung nachgeahmt worden. Offenbar sind die Verfasser des deutschen Bankgesetzes von dem Streben nach einer Kontingentierung ausgegangen. Allein es war schon schwer, die richtige Summe der ungedeckten Noten zu fixieren. Außerdem war die Gesetzgebung durch bestehende Privilegien der einzelnen B. behindert. Deshalb kam man zu der sogen. indirekten Kontingentierung, indem das Überschreiten eines Maximalbetrags der ungedeckten Noten zwar nicht gänzlich verboten, aber mit einer Steuer von 5 Proz. pro Jahr für den ausgegebenen Mehrbetrag belegt wurde. Bei der französischen Bank besteht keine Kontingentierung, aber sie ist gerade diejenige große Zettelbank, die wiederholt (1848 und 1871) ihre Barzahlungen einstellen mußte. Auch das Maximum der überhaupt auszugebenden Noten (der gedeckten und ungedeckten zusammengenommen) wird zuweilen gesetzlich festgestellt, so bei den kleinern englischen Notenbanken, die neben der englischen Bank das Emissionsrecht haben, ferner bei den schweizerischen Notenbanken, deren Notenemission den Betrag ihres Grundkapitals nicht überschreiten darf; endlich sind auch nach dem deutschen Bankgesetz (§ 44, Abs. 4) diejenigen Notenbanken günstiger gestellt, welche hinsichtlich ihrer Gesamtemission sich einschränken.
Weiter untersagt der Staat die Ausgabe von Noten in zu kleinen Beträgen (Appoints). In Deutschland dürfen keine Noten von weniger als 100 Mk., in England von weniger als 5 Pfd. Sterl., in Schottland von weniger als 1 Pfd. Sterl., in Frankreich von weniger als 50 Frank ausgegeben werden. Dadurch werden diejenigen Noten ausgeschlossen, die einen zu langen Umlauf hätten; denn die großen Noten werden schon deshalb leichter an die Bank zurückkehren, weil man sie, um kleinere Zahlungen machen zu können, wechseln läßt. Die kleinen Noten würden aber außerdem an die unerfahrenern und ängstlichern Klassen kommen, und damit könnte der ganze Notenumlauf an Kredit verlieren. Bei den 18 deutschen Notenbanken war die Stückelung der Noten Ende 1882 die folgende: von den umlaufenden 1,031,642,800 Mk. Banknoten machten die 100-Marknoten [327] 671,542,100 Mk. aus, die 200-Marknoten (nur bei der Posener Provinzialbank) 522,200 Mk., die 500-Marknoten 100,377,000 Mk., die 1000-Marknoten 259,201,500 Mk. Bei der französischen Bank waren 28. Jan. 1882 im ganzen 2,852,316,700 Fr. Noten im Umlauf, davon in 50-Franknoten 173,216,450 Fr., in 100-Franknoten 962,665,200 Fr., in 500-Franknoten 344 Mill. Fr., in 1000-Franknoten 1,365,028,000 Fr., in Noten von 5000, 25, 20 und 5 Fr. zusammen ca. 7 Mill. Fr.
Von großer Wichtigkeit sind die Vorschriften über die Art der Geschäfte, welche die Bank betreiben darf, über die Anlagen, welche ihr gestattet sind, über diejenigen, welche sie machen muß, und über das Verhältnis der Notenausgabe zur metallischen Deckung. In Deutschland besteht die Vorschrift, daß die B. wenigstens ein Drittel ihres Notenumlaufs in barem Geld vorrätig halten müssen (daher der Name Drittelsdeckung). Die Schweizer Notenbanken haben 40 Proz. für die Einlösung bereit zu halten. Außerdem besteht in Deutschland und in Frankreich die Vorschrift, daß der gesamte Notenumlauf, dem nicht ein Barvorrat bei der Bank entspricht, durch gute (in Frankreich mit wenigstens drei, in Deutschland mit wenigstens zwei Unterschriften versehene) Wechsel von längstens dreimonatlicher Verfallzeit gedeckt sein muß (sogen. Bankdeckung oder bankmäßige Deckung, zum Teil aus Metall, zum Teil aus jederzeit leicht realisierbaren Werten bestehend). Aber auch die Anlagen, die nicht als Gegenwert für die Noten erforderlich sind, müssen besonders sichere sein. Den deutschen B. ist nur der Erwerb und ebenso nur die Beleihung bestimmter Gattungen von Wertpapieren erlaubt. Die Schweizer Notenbanken haben für die nicht durch Bargeld gedeckte Emission entweder zugelassene Wertpapiere beim Staat zu hinterlegen, oder eine Garantie der Kantone dafür zu erwirken, oder aber, wenn sie sich auf den Ankauf von Wechseln beschränken, diese als Sicherheit vorrätig zu halten. In Nordamerika behändigt der Bund den Notenbanken die von ihnen auszugebenden Notenformulare und zwar für je 100 Doll. in Schuldverschreibungen der Union, die sie einreichen und beim Finanzministerium deponieren, 90 Doll. Noten.
In Bezug auf die Einlösung der Noten ist in Deutschland bestimmt, daß die Reichsbank in Berlin unbedingt, an den Zweiganstalten, soweit ihre Mittel reichen, zur Umwechselung verpflichtet ist. Die andern Notenbanken müssen außer an ihrem Sitz auch entweder in Berlin oder in Frankfurt a. M. Einlösungsstellen haben, die spätestens am Tag nach der Präsentation die Umwechselung bewirken müssen. Außerdem müssen alle Notenbanken an ihrem Sitz und in allen Städten mit mehr als 80,000 Einw. sämtliche Noten, auch die nicht von ihnen selbst ausgegebenen, an Zahlungs Statt annehmen. Endlich haben die Notenbanken regelmäßige und häufige Veröffentlichungen über ihre Anlagen und Verpflichtungen (ihren Status) zu machen. In Deutschland muß die Zusammenstellung wenigstens viermal im Monat gemacht und spätestens fünf Tage nach der Aufnahme publiziert werden, ebenso ist die Jahresbilanz im ersten Quartal des neuen Jahrs öffentlich bekannt zu geben. Weiter sind noch zu erwähnen Vorschriften über eine fortlaufende staatliche Beaufsichtigung der B., über Haftbarkeit der Aktionäre, Verantwortlichkeit der leitenden Organe, über Höhe des Garantiefonds, Ansammlung eines Reservefonds und bei dezentralisierten B. über gegenseitige Annahme der Noten etc. Schwindet das Vertrauen zur Zahlungsfähigkeit einer Notenbank, so entsteht in Zeiten einer Panik leicht ein allgemeiner Ansturm auf die Bank (over-run), indem jeder sich beeilt, seine Noten zur Einlösung zu präsentieren. Man hat in solchem Fall, um einen Bankbruch zu verhüten, eine Bankrestriktion oder Banksperre verfügt, d. h. die Einlösungspflicht der Bank wurde zeitweilig suspendiert (vgl. unten unter „England“).
Wenn der Staat einer Bank das ausschließliche Recht der Notenausgabe verleiht, so kann er für dieses nutzbringende Privilegium eine finanzielle Gegenleistung beanspruchen. Diese kann noch in verschiedenen Formen gewährt sein. Es kommt vor, daß die Bank dem Staat ein während der ganzen Dauer der Konzession unverzinsliches Darlehen überläßt; das ist z. B. bei der französischen, bei der Österreichisch-Ungarischen der Fall, von denen die erstere 100 Mill. Fr., die letztere 80 Mill. Fl. dem Staat geliehen hat. Dasselbe Verhältnis findet sich bei einzelnen deutschen B., z. B. der Frankfurter. In Nordamerika müssen die B. Bundesobligationen deponieren, die allerdings verzinslich sind; es lag aber auch in diesem Zwang zum Ankauf verzinslicher Staatspapiere während des Sezessionskriegs ein finanzieller Vorteil für den Staat. Die Gegenleistung der Bank kann aber auch in der regelmäßigen Entrichtung eines Geldbetrags bestehen. Dieser ist entweder unveränderlich, wie bei der englischen Bank, die jährlich 198,000 Pfd. Sterl. für ihr Privilegium bezahlt, oder er richtet sich nach den Geschäftsergebnissen der Bank. Letzteres ist bei verschiedenen deutschen B. der Fall, so bei der Badischen Notenbank; die von dem Mehrgewinn über 5 Proz. des Aktienkapitals ein Fünftel an Baden abzugeben hat; bei der Württembergischen, bei der die vom Mehrgewinn über 5 Proz. an den Staat abzugebende Quote ein Drittel beträgt. Bei der Reichsbank ist der Anteil des Reichs am Gewinn noch stärker. Derselbe ertrug 1876/77: 1,957,915 Mk., 1877/78: 2,153,045 Mk., 1878/79: 2,160,484 Mk., 1879/80: 616,764 Mk., 1880/81: 1,800,431 Mk., 1881/82: 1,505,430 Mk. Außerdem kann der Staat sich auch unentgeltliche Dienstleistungen ausbedingen, wie z. B. die Reichsbank als Hauptkasse des Deutschen Reichs dient, auch die Verpflichtung hat, für Rechnung der Einzelstaaten Geldsummen anzunehmen und damit für dieselben Zahlungen auszuführen. Der Umsatz, den durch diese Verpflichtung die Reichsbank hatte, betrug 1883 in der Einnahme 931,355,365 Mk., in der Ausgabe 958,543,335 Mk., der Bestand an Forderungen des Reichs und der Bundesstaaten 1. Jan. 1884: 22,342,846 Mk.
Die Aufgabe derselben ist es, die Kreditgeschäfte der Produzenten zu erleichtern, nicht Kaufbefähigung zum Verbrauch, sondern Kapital zu produktiven Unternehmungen zu verschaffen. Die Kreditbanken sind aber nur Vermittler des Kredits; ihre Aufgabe ist nicht, ihre eignen Kapitalien der Produktion zu übergeben, sondern fremde Kapitalien ihr zuzuführen. Diese Kreditvermittelung freilich besorgen die B. in der besondern Weise, daß sie selbst den Kapitaleigentümern haftbar werden; sie bringen nicht Kapitalbesitzer und Kapitalbedürftige zusammen, damit diese direkt untereinander abschließen, sondern die B. werden Schuldner der Kapitalbesitzer, erhalten von diesen Leistungen gegen Versprechungen, um dann Gläubiger der Kapitalbedürftigen zu werden, Leistungen gegen Versprechungen gewähren zu können. Die Thätigkeit der Kreditbank [328] kann eine sehr mannigfache sein, da sie verschiedene Arten von Kredit einerseits geben wie anderseits nehmen kann. Der Kredit (s. d.) kann nämlich ein kurzfristiger oder langfristiger, ein verzinslicher oder unverzinslicher, Personal- oder Realkredit sein. Je nachdem die B. es mit diesen verschiedenen Arten von Kredit in ihrer Unternehmung zu thun haben, wird ihr Charakter ein andrer, wie denn die sogen. Handelsbanken, welche kurzfristigen Kredit auf Wechsel etc. geben, sich wesentlich von den den Zwecken der Landwirtschaft dienenden B. unterscheiden, welche langfristigen Kredit gewähren müssen. Dabei ist offenbar, daß der Kredit, den sie nehmen, und derjenige, den sie geben, in einer bestimmten gegenseitigen Beziehung stehen müssen, daß beispielsweise eine Bank nicht langfristigen Kredit geben und kurzfristigen nehmen, kündbaren geben und unkündbaren nehmen kann etc. Man unterscheidet aber nach ihrem Geschäftsbetrieb hauptsächlich folgende Arten von B.: Diskontobanken, Leihbanken, Hypothekenbanken, Mobiliarbanken, wobei natürlich klar ist, daß möglicherweise dasselbe Institut seiner Geschäftsthätigkeit nach eine kombinierte Erscheinung sein kann.
Ihr Geschäftsbetrieb besteht im Ankauf von solchen Wechseln (s. d.), die erst nach einiger Zeit zahlbar werden. Man nennt solche Wechsel auch Diskontowechsel im Gegensatz zu Inkassowechseln, die sofort fällig sind und einem Bankinstitut nur übergeben werden, damit dasselbe die Einziehung des Betrags besorgt. Durch die Möglichkeit des Verkaufs eines später fälligen Wechsels können Forderungen, die man besitzt, vorzeitig in bares Geld umgesetzt werden. Kaufleute oder Fabrikanten entnehmen den Betrag ihrer Rechnungen für gelieferte Waren in einem Wechsel auf den Empfänger, verkaufen denselben bei einem Bankhaus (d. h. „diskontieren“ ihn) und erhalten so neue Betriebsmittel. Daher ist das Diskontieren das Mittel, um ohne großes Kapital einem Unternehmen eine bedeutende Ausdehnung zu geben. Da anderseits die Bank (der „Diskonteur“) ihr Kapital bis zur Fälligkeit des Wechsels entbehrt, so erhält sie für die Zwischenzeit eine Zinsvergütung. Diesen Zins nennt man Diskont (s. d.). Derselbe wird nicht in Prozenten der vom Gläubiger gegebenen Summe, also des Kaufpreises des Wechsels, sondern in Prozenten der rückzuzahlenden Summe, des Betrags des Wechsels, also nach einem in der kaufmännischen Rechenkunst üblichen Ausdruck „im Hundert“, nicht „auf Hundert“ berechnet. Wird ein Wechsel von 100, der in drei Monaten zahlbar ist, mit 4 Proz. diskontiert, so erhält man dafür sogleich 99; man zahlt also als Zins auf ein Vierteljahr 1 von einem Darlehen von 99, das ist von 100 im Jahr 44/99. Es kommt zuweilen auch vor, daß außer dem Diskont eine sogen. Provision der Bank bewilligt wird. Diese Bewilligung hat die Eigentümlichkeit, daß sie zwar in Prozenten der Summe und zwar ebenfalls der Rückzahlungssumme ausgedrückt wird, daß aber diese Prozente ohne eine Verringerung entrichtet werden, auch wenn der Verfall früher als nach einem Jahr eintritt. 1/4 Proz. Provision erhöht daher den Diskontosatz um 1 Proz., wenn der Wechsel noch drei Monate zu laufen hat, dagegen nur um 1/2 Proz., wenn der Wechsel nach sechs Monaten verfällt. Der Diskontosatz, der gefordert wird, ist natürlich verschieden nach der Sicherheit der Wechsel, und diese ist vor allem bedingt durch die Zahl und die Qualität der Unterschriften, die er auf sich trägt, d. h. der Personen, die für die pünktliche Zahlung einstehen. So fordern B. zuweilen wenigstens drei Unterschriften. Allein auch zwei gute Unterschriften können im allgemeinen als genügend angesehen werden, sie sind aber für einen soliden Wechsel regelmäßig erforderlich. Denn wenn das Diskontieren eines Wechsels im Grunde dazu bestimmt ist, eine Forderung, die man besitzt, früher zu realisieren, so ergibt sich als naturgemäß die Haftung des eigentlichen Zahlungspflichtigen und die des Zedenten der Forderung. Wenn auf einer dritten Unterschrift bestanden wird, so wird noch ein Fremder hineingezogen. Wie weit dadurch die Sicherheit des Wechsels sich erhöht, ist nicht gleichmäßig zu entscheiden. Durch die dritte Unterschrift wird der Charakter des Wechsels nicht wesentlich verändert, wenn etwa jemand es gewerbsmäßig betreibt, seine Unterschrift gegen Vergütung den verschiedenartigsten Wechseln beizufügen. Unter Umständen kann ein Wechsel sogar an Wert durch eine dritte Unterschrift verlieren, indem die letztere für solvent geltende Geschäftsleute in einer schlechten Verbindung zeigt. In andern Fällen aber hat die dritte Unterschrift besonders große Bedeutung. Man wird nämlich annehmen können, daß der Besitzer einer Forderung, der dieselbe in seinem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat, nicht so wählerisch in Bezug auf die Person des Kreditnehmers sein kann, als wer einen Wechsel in der Absicht kauft, um sein Kapital auf einige Zeit anzulegen. Daher werden die sichersten Wechsel diejenigen sein, welche ein Bankier bereits gekauft hat und seinerseits wieder zu verkaufen wünscht. Man bezeichnet sie als Bankierwechsel im Gegensatz zu gewöhnlichen Geschäftswechseln, und sie werden zu besonders niedrigen Sätzen diskontiert. Bei Wechseln mit zwei Unterschriften, resp. bei der Beurteilung der zwei ersten Unterschriften ist es noch wichtiger, über die Entstehung des Papiers sich klar zu werden. Namentlich kommt es darauf an, ob dasselbe im gewöhnlichen Verlauf des Geschäfts naturgemäß entstehen mußte, ob es auf eine besondere Saumseligkeit im Zahlen hindeutet, ob es nur aus einer gewagten Spekulation hervorgehen konnte, oder ob ihm überhaupt kein andrer Geschäftsvorgang zu Grunde liegt und es nur geschaffen wurde, um dem Trassanten unter der Bürgschaft des Acceptanten Kredit zu verschaffen (sogen. Gefälligkeitsaccept). Noch schlimmer als der letztere Fall ist die sogen. „Wechselreiterei“, wenn nämlich zwei Personen gegenseitig für einander Wechsel acceptieren, um den Erlös derselben für sich zu verwenden, die Mittel aber zur Einlösung der Accepte bei Verfall durch die Schaffung und Diskontierung neuer ähnlicher, aber dann regelmäßig im Betrag immer größer werdender Wechsel zu erlangen suchen. Aber auch bei den legitimsten Gründen, auf denen die Wechsel beruhen, und bei vollkommener Vertrauenswürdigkeit der Unterzeichner wird doch jede Unterschrift nur für einen gewissen Höchstbetrag als sicher erscheinen. Diskontierende B. legen deshalb meistens Verzeichnisse an, bis zu welcher Maximalhöhe sie Wechsel von jedem ihrer Kunden kaufen, sogen. Kreditlisten. Natürlich kommt es dann noch darauf an, die Beträge, aus denen mehrere in der Kreditliste erscheinende Personen gleichzeitig haften, auf dieselben zu verteilen, so daß ein und derselbe Wechsel nicht mit seinem vollen Betrag mehreren in Anrechnung gebracht wird. Die Kreditlisten haben natürlich um so größere Bedeutung und gewähren der Bank eine desto wesentlichere Sicherheit, je mehr die Besitzer von Wechseln sich darauf beschränken, nur bei einer einzigen Stelle zu diskontieren.
[329] Abgesehen von dem Einfluß, den die Sicherheit des Wechsels ausübt, ist der Diskontosatz je nach Ort- und Zeitverhältnissen ein mannigfacher. Er ist um so niedriger, je mehr flüssiges Kapital vorhanden ist, um Wechsel zu diskontieren, und je weniger Wechsel zur Diskontierung angeboten werden. Er ist daher niedrig einerseits in reichen Ländern, anderseits in Zeiten, in denen durch einen schleppendern Gang des Geschäfts wenig Forderungen entstehen. Das Kapital, das zu Diskontierungen verfügbar ist, wechselt auch nach den Zeitverhältnissen, da solches Kapital, das vorübergehend anderweitig nicht in Anspruch genommen ist, sich mit Vorliebe dem Ankauf von Wechseln zuwendet. Aus diesen Verhältnissen erklärt es sich, warum der Diskontosatz viel häufigern und bedeutendern Veränderungen ausgesetzt ist als der Zinsfuß bei andern Arten von Darlehen. Die wichtigsten Diskonteure sind die großen Notenbanken, und diese haben die Gewohnheit oder auch die gesetzliche Verpflichtung, den Satz, zu welchem sie diskontieren, öffentlich bekannt zu geben. Die Veränderungen, die hier eintreten, charakterisieren die allgemeinen Schwankungen des Diskontosatzes, da auch diese großen Institute den Verhältnissen am offenen Markt sich anbequemen müssen. Änderungen des Diskontosatzes sind für dieselben eine wichtige Handhabe, um ein richtiges Verhältnis zwischen Barvorrat und Krediten herzustellen, indem mit einer Erhöhung, wie sie in kritischen Zeiten am Platz ist, weniger, bei einer Erniedrigung mehr Wechsel zur Diskontierung gegen Noten und Münze angeboten werden. Da gleichzeitig im erstern Fall mehr, im letztern weniger Noten zur Einlösung präsentiert werden, so wächst im erstern Fall und mindert sich im zweiten die sogen. Banknotenreserve, d. h. der Betrag an nicht ausgegebenen Noten, deren Ausgabe gesetzlich zulässig oder durch Besteuerung nicht erschwert wird. Die Deutsche Reichsbank hat ihren offiziellen Diskontosatz 1877 sieben-, 1878 drei-, 1879 sechs-, 1880 fünf-, 1881 dreimal geändert, abgesehen von den Ungleichheiten, die noch unter den einzelnen Kunden eintreten, von denen manche zu günstigern Bedingungen als den regelmäßig festgehaltenen diskontieren. Auch die äußersten Grenzen des Diskontosatzes liegen selbst innerhalb eines Volks und eines kurzen Zeitraums weit auseinander. Im J. 1876 fiel der Diskontosatz der Deutschen Reichsbank allmählich von 6 auf 31/2 Proz., betrug 1879 sogar nur 3 Proz., Anfang 1882 wieder 6 Proz. Auch der durchschnittliche Diskontosatz der einzelnen Jahre ist ziemlich ungleich, er war bei der Deutschen Reichsbank seit ihrem Bestehen:
| 1876: | 4,16 | Proz. |
| 1877: | 4,42 | „ |
| 1878: | 4,34 | „ |
| 1879: | 3,70 | „ |
| 1880: | 4,24 | „ |
| 1881: | 4,42 | „ |
| 1882: | 4,54 | „ |
| 1883: | 4,047 | „ |
Da die Beziehungen der Handeltreibenden aller Kulturvölker in der Gegenwart sehr innige sind, so beeinflussen die verschiedenen Länder einander in Bezug auf die Höhe des Diskonts. Vollkommene Gleichheit aber findet nicht statt, da doch die Kapitalisten regelmäßig der Anlage im eignen Lande den Vorzug geben, auch Kapitalübertragungen von einem Land in ein andres immer mit gewissen Kosten wegen der Entfernung und der Verschiedenheit der Münzsysteme verknüpft sind. So war z. B. Ende 1883 der Bankdiskont in London und Paris 3, in Brüssel und Amsterdam 31/2, in Berlin 4, in Petersburg 6 Proz. Reine Diskontobanken kommen selten vor. Vielmehr bildet das Diskontieren regelmäßig nur einen Zweig der Thätigkeit eines Instituts neben dem Betrieb andrer Bankgeschäfte. Namentlich sind die Noten- und Depositenbanken gleichzeitig Diskontobanken, indem die Kapitalien, welche durch die andern Geschäftszweige der Anstalt zufließen, auf den Ankauf von Wechseln verwendet werden. Aber auch fast alle andern B. betreiben das Diskontogeschäft wenigstens zeitweise, um ihre müßigen Barbestände vorübergehend nutzbringend anzulegen.
so genannt, weil lombardische Kaufleute die Geschäfte derselben zuerst betrieben. Vorläufer derselben waren die öffentlichen Leih- und Pfandinstitute (Montes pietatis). Sie gewähren Darlehen gegen Verpfändung beweglicher Gegenstände. An einem beweglichen Gegenstand kann ein Pfandrecht nur bestellt werden oder wenigstens seine volle beabsichtigte Wirksamkeit nur haben, wenn derselbe in den Gewahrsam des Gläubigers gegeben wird. Daher ist das Lombarddarlehen ein Faustpfanddarlehen. Da es aber das Darlehen einer Bank ist, also zu produktiven Zwecken Kapitalien verschafft, so sind die Gegenstände, welche verpfändet werden, Effekten (Effektenlombard) oder Waren (Warenlombard) im weitesten Sinn, d. h. solche Gegenstände, welche nicht zum unmittelbaren Gebrauch dienen. Dieselben können während der Dauer des Darlehens ohne Nachteil beim Gläubiger sich befinden, da ihre Aufbewahrung nicht erforderlich ist, damit man von ihnen einen Nutzen ziehe. Durch das Darlehen wird der Eigentümer der Gegenstände von dem Zwang befreit, dieselben veräußern zu müssen, und er hat den Vorteil, eine von ihm erhoffte Preissteigerung derselben abwarten zu können. Der möglichen Wertschwankungen wegen kann die dargeliehene Summe immer nur einen bestimmten Bruchteil vom augenblicklichen Werte des Pfandes ausmachen. Am höchsten steigt die Beleihung bei Gold und Silber oder Münzen, da diese Objekte im Notfall am leichtesten in die Darlehnssumme selbst umzuwandeln sind. Ebenso kann auf sichere Wechsel, die diskontiert werden können, fast ihr voller Betrag geliehen werden. Es folgen dann Effekten, von denen die sichern und geringen Kursschwankungen ausgesetzten hoch, etwa zu drei Vierteln ihres Werts, mit voller Sicherheit beliehen werden können. Am meisten bleibt bei Waren das Darlehen hinter dem Werte des Pfandes zurück, schon deshalb, weil die Realisierung des Pfandes mit größern Schwierigkeiten verknüpft ist. Den vollen Wert des Pfandes erreicht das Darlehen auf Effekten in einem von dem Lombardgeschäft noch zu unterscheidenden Geschäft, der Prolongation oder dem Report (s. d.), das deshalb auch als ein gewagtes und unter Umständen gefährliches zu bezeichnen ist. Wie die Prolongation und der Effektenlombard die Effektenspekulation unterstützen, so der Warenlombard die Warenspekulation, die, wenn sie in vernünftigen Grenzen sich hält, sehr heilsame Folgen haben kann. Erleichtert wird der Warenlombard durch Einrichtungen, welche dem Gläubiger ersparen, die oft sehr voluminösen Pfandgegenstände in seine eignen Lager aufzunehmen, und ihm doch die gleiche Sicherheit verschaffen, als wäre dies geschehen. Das wichtigste Mittel dazu ist ein ausgebildetes Lagerhaus- und Warrantsystem (s. Lagerscheine), indem hier an die Stelle der Übergabe der Ware die Aushändigung eines bloßen Papiers tritt, welches der Rechtswirkung nach vollständig die Ware repräsentiert, aber natürlich leichter aufzubewahren ist.
Das Lombarddarlehen kann auf eine bestimmte Frist abgeschlossen sein, ist aber häufiger jederzeit von [330] beiden Seiten kündbar. Der Lombardzins ist höher als der Diskont, weil auf die Rückzahlung nicht so sicher für einen ganz bestimmten Tag gerechnet werden kann, auch die Forderung nicht wie die aus dem Wechsel durch Zession vor dem Verfall leicht flüssig zu machen ist. Aus demselben Grund stellen gewährte Lombarddarlehen keine genügende Deckung für ausgegebene Banknoten dar, und wenn daher auch den Zettelbanken das Beleihen solider Pfänder gestattet ist, so bilden doch nur Metall oder Wechsel ein so flüssiges Besitztum, daß es einen geeigneten Gegenwert für die stets einforderbaren Noten bildet. Bei der Deutschen Reichsbank betrug die durchschnittliche Anlage in Lombarddarlehen 1876: 50,9 Mill. Mk., 1877: 49,3 Mill., 1878: 52,4 Mill., 1879: 53 Mill., 1880: 51,3 Mill., 1881: 57,3 Mill., 1882: 54,4 Mill., 1883: 45,8 Mill. Mk. Viel bedeutender ist das Lombardgeschäft der französischen Bank. Bei ihr betrug Mitte 1882 der Lombard auf Metallgeld 41 Mill. Fr., auf Staatspapiere 300 Mill. Fr. Bei der Deutschen Reichsbank waren Ende 1883 keine Darlehen auf Gold und Silber gegeben, auf Effekten und Wechsel 70,861,000 Mk., auf Waren 4,995,900 Mk. Durch die Art der beliehenen Pfänder, die in Handels-, resp. Spekulationsobjekten bestehen, unterscheidet sich das Lombardgeschäft von den gewöhnlichen Pfandleihgeschäften (s. d.).
Sie sind durch den Kredit, den sie geben, wie durch denjenigen, den sie nehmen, eigentümlich charakterisiert. Sie geben Hypothekarkredit, d. h. Kredit gegen Verpfändung von Immobilien (Häusern, Fabriken, Feldern, Wäldern, Bergwerken). Der Kredit ist verzinslich, langfristig, häufig von seiten des Gläubigers, d. h. der Bank, unkündbar. Aus diesem Grunde dürfen Hypothekenbanken, wenn sie sich auch mit Geschäften von Handelsbanken befassen, dieselben nur mit großer Vorsicht in beschränktem Umfang als Nebengeschäft treiben. Der Kredit, den die Bank gewährt[WS 1], hat für den Schuldner den Vorteil, ihm den annähernden Wert seiner Immobilie ohne Aufgabe des Eigentums nochmals in Geld zur Verfügung zu stellen und ihn dadurch zur entsprechenden Ausdehnung seiner Unternehmungen zu befähigen. Die Hypothekenbanken nehmen anderseits einen eigentümlichen Kredit, nämlich gegen verzinsliche Inhaberpapiere. Sie geben Schuldscheine aus in einer Form, welche dieselben besonders leicht übertragbar und umlaufsfähig macht. Diese Papiere werden als Pfandbriefe bezeichnet, um damit auszudrücken, daß ihnen die von der Bank erworbenen Hypothekenforderungen als Sicherheit haften. Freilich haftet die Bank den Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen und haften umgekehrt die Schuldner der Bank, nicht direkt den Pfandbriefinhabern. Aber das ursprüngliche Kapital der Bank kann nur einen kleinen Bruchteil bilden vom Werte der ausgegebenen Pfandbriefe, so daß die Sicherheit der letztern im wesentlichen auf dem Betrag und der Qualität der erworbenen Hypotheken beruht. Ebenso fließen die Mittel zum Erwerb von Hypotheken nicht aus dem eignen Vermögen der Bank, sondern aus dem Erlös ihrer Pfandbriefe, die sie verkauft. Der Gewinn für die Bank beruht auf dem Unterschied zwischen der Verzinsung, welche die Bank ihren Gläubigern gewährt, und derjenigen, welche sie von ihren Schuldnern empfängt. Der Erwerb eines Pfandbriefs ist für den Kapitalbesitzer eine erwünschtere Anlage als die unmittelbare Beleihung einer Immobilie. Es fällt die Prüfung des Werts und der Rechtsverhältnisse des Grundstücks weg, ebenso der oft lästige persönliche Verkehr mit dem Schuldner, auch haftet auf den Pfandbriefen außer Hypotheken zugleich das Bankkapital als sogen. Garantiefonds. Trotz ihres Gewinns, auf welchen sie halten muß, kann die Bank wegen ihrer billigen Kapitalbeschaffung oft zu niedrigerm Zinsfuß ausleihen, als der einzelne Kapitalist bei Hypothekendarlehen beansprucht. Der Gewinn der Bank wird auch bei kleinem Unterschied zwischen dem bewilligten und bezogenen Zinsfuß ein namhafter sein können, wenn die Geschäftsthätigkeit einen Umfang annimmt, der den Betrag des Kapitals der Unternehmung vielfach übersteigt. Freilich geht in einem solchen Fall die Sicherheit, welche den Inhabern der Pfandbriefe durch das Bankkapital sonst zu teil wird, verloren; dasselbe behält aber doch Bedeutung, indem es die notwendigen Mittel zum Betrieb, zur einstweiligen Vorlage der noch nicht eingegangenen Pfandbriefzinsen etc. liefert. Beim Fehlen eines namhaftern Gesellschaftskapitals tritt das Wesen der Hypothekenbank in ein besonders helles Licht, daß nämlich die eigentliche Sicherheit der Pfandbriefe nur in den von der Bank erworbenen Hypotheken liegt. Außer den Zinsen beanspruchen die Hypothekenbanken von den Schuldnern häufig noch beim Abschluß, resp. der Auszahlung des Darlehens eine einmalige Provision, ferner während der ganzen Dauer des Darlehens regelmäßige sogen. Kostenbeiträge. Beide Forderungen erscheinen bei der gewöhnlichen Form ihres Geschäftsbetriebs ungerechtfertigt, da sie den Schuldnern nicht anders als ein gewöhnlicher Gläubiger gegenüberstehen. Anders verhält es sich in dem Fall, daß die Bank ihren Schuldnern nicht den Erlös ihrer Pfandbriefe in Gestalt baren Geldes, sondern die Pfandbriefe als Darlehen zu dem Zweck übergibt, daß letzterer sie je nach Bedarf auf dem Kapitalmarkt verflüssige. Wenn alsdann die Bank für die Pfandbriefe denselben Zinssatz zahlt, welchen sie von ihren Schuldnern nimmt, so hat sie allerdings Anspruch bei letztern auf einen besondern Kostenbeitrag. Dieser Weg aber, den Kapitalbedürftigen zu Hilfe zu kommen, erscheint überhaupt als weniger zweckmäßig und wird immer mehr verlassen, da die Bank selbst besser im stande sein wird, ihre Pfandbriefe vorteilhaft abzusetzen, als der einzelne Schuldner. Damit die Bank für die ausgegebenen Pfandbriefe zahlungsfähig bleibt, muß der Kredit, der mittels derselben in Anspruch genommen wird, ein ähnlicher sein wie derjenige, den die Bank gibt. Gewährt also die Bank unkündbare Darlehen, so müssen auch die Pfandbriefe unkündbar sein. Auch darf die Bank nicht auf lange Zeit hohe Zinsen versprechen (z. B. in der Form von Kapitalzuschlägen oder Prämien, sogen. Prämienpfandbriefe), während ihre Schuldner bei einem Rückgang des Zinsfußes das Kapital zurückzuzahlen berechtigt sind. Bei unkündbaren Pfandbriefen werden aber die Inhaber derselben wenigstens eine allmähliche Rückzahlung seitens der Bank durch Auslosung nach einem bestimmten Amortisationsplan oder durch Rückkauf beanspruchen. Die Bank wird es daher auch begünstigen, daß ihre Schuldner ihr teilweise Abzahlungen leisten. Besonders ist es ihr möglich und ihren Verhältnissen entsprechend, die auch dem Schuldner bequeme Annuitätentilgung bei den von ihr gewährten Darlehen zu verabreden. Dabei zahlt der Schuldner während der ganzen Dauer des Anlehens für Zins und Amortisation zusammen jedes Jahr eine unveränderliche Summe, von der natürlich, wenn bereits ein Teil der Schuld abgezahlt ist, ein immer kleinerer [331] Teil die Verzinsung bildet, ein immer stärkerer zur weitern Tilgung übrigbleibt. Daher braucht die Amortisation nur um einen kleinen Bruchteil die ohnehin zu entrichtenden Zinsen zu steigern, und die Tilgung ist doch, weil die am bereits getilgten Kapital ersparten Zinsen regelmäßig zutreten, rasch vollendet. So wird ein mit 5 Proz. verzinsliches Kapital durch eine 6proz. Annuität in 37 Jahren, durch eine 51/2proz. in 49 Jahren getilgt, ein mit 41/2 Proz. verzinsliches durch eine 5proz. Annuität in 52, durch eine 51/2proz. in 39, durch eine 6proz. in 31 Jahren. Die Hypothekenbanken haben sich als Weiterentwickelung des den Landschaften oder Landschaftlichen Kreditvereinen (s. d.) zu Grunde liegenden Prinzips in dem letzten halben Jahrhundert ausgebildet und zur Bedeutung erhoben. Die Unterschiede zwischen denselben und den Landschaften sind mehrfache. Vor allem haben die Landschaften nur dem landwirtschaftlichen Grundbesitz und zwar meist nur dem größern Kredit verschafft, die Hypothekenbanken dagegen haben das hauptsächliche Feld ihrer Thätigkeit in der Beleihung der städtischen Wohngebäude gefunden. Die Landschaften bezwecken ausschließlich, den Beteiligten billigen Kredit zu verschaffen, die Hypothekenbanken sollen auch den Unternehmern einen Gewinn abwerfen. Dafür steht anderseits bei der Hypothekenbank der Schuldner nur für das von ihm aufgenommene Kapital ein, bei der Landschaft haften die Mitglieder für alle bestehenden Verbindlichkeiten. Endlich hat die Hypothekenbank ein erheblicheres selbständiges Kapital als die Landschaft. Die ersten Hypothekenbanken sind in Deutschland und der Schweiz entstanden, aber erst nach der Begründung des Crédit foncier in Frankreich 1852 haben auch in den übrigen Ländern die Zahl und die Bedeutung der Hypothekenbanken stärker zugenommen. In Deutschland haben sich die Hypothekenbanken besonders seit der Krisis des Bodenkredits am Ende der 60er Jahre entwickelt.
Hypothekenversicherungs-Banken wollen auch die Beleihung von Grundstücken auf zweite Hypothek, also über die für die erste Hypothek übliche Grenze hinaus, ermöglichen, indem sie gegen eine feste Prämie die Garantie für Sicherheit der Darlehen übernehmen.
Zu unterscheiden von den Hypothekenbanken sind die ebenfalls den Zwecken der Landwirtschaft dienenden Rentenbanken (s. d.), welche in mehreren Ländern zur Erleichterung der Ablösung von Grundlasten errichtet wurden, und die Landeskulturrentenbanken (s. d.), welche (in Preußen nach Gesetz vom 13. Mai 1879 nur durch Provinzial- und Kommunalverbände) errichtet werden, um durch Ausgabe von Rentenbriefen den Interessenten die für Entwässerungen und Meliorationen nötigen Geldmittel zu schaffen.
Sie benutzen die Mittel, die ihnen zur Verfügung stehen, nicht bloß, um in jeder Form, auch ohne eine besonders sichere Unterlage, Kredit zu gewähren, sondern auch, um in Wertpapieren auf eignes Risiko Spekulationen auszuführen. Diese Gesellschaften führen fähigen Unternehmern, resp. aussichtsreichen Unternehmungen Kapital zu, auch wenn dieselben kein größeres eignes Vermögen haben, auf welches etwa eintretende Verluste zunächst entfallen. Sie können daher in hohem Maß dazu beitragen, die Produktion eines Landes zu beleben, allerdings auch bei schlechter Verwaltung oder durch unglückliche Zufälle den Beteiligten schwere Verluste verursachen. Kredit wird deshalb auch diesen B. nur dann gewährt, wenn sie ein bedeutendes Kapital besitzen, und sie machen ihre Geschäfte mehr mit dem, was sie als Anlagekapital zusammenbringen, als mittels des Kredits, den sie nehmen. So sind diese B. in mannigfacher Hinsicht von allen übrigen verschieden, und in der That sind sie ein Produkt der neuesten Zeit, dessen dauernde Berechtigung sich noch erweisen muß. Sie sind von Frankreich ausgegangen und geradezu als eine Erfindung der Gebrüder Péreire zu bezeichnen. Der von diesen 1852 begründete Crédit mobilier hat in Frankreich selbst und in andern Ländern des europäischen Kontinents rasch Nachahmungen gefunden, deren Zahl namentlich seit 1870 außerordentlich gewachsen ist. Sie sind neben einigen sehr reichen Finanzmännern die ausschlaggebenden Kräfte auf dem ganzen Geldmarkt, an der Börse, beim Abschluß großer Darlehnsgeschäfte, bei der Begründung neuer Aktiengesellschaften etc. Im Lauf der Zeit haben sie auch eine größere Vorsicht in der Geschäftsführung angenommen, obgleich immer noch von Zeit zu Zeit die eine oder andre durch irgend eine wagehalsige Spekulation den eignen Sturz herbeiführt und dem ganzen Verkehrsleben schwere Schädigungen zufügt. Eine neuerdings entstandene Abart der Mobiliarbanken bilden die Maklerbanken, welche sich auf die Vermittelung der Börsenspekulationen beschränken, resp. die Übernahme der Garantie für die Zahlungsfähigkeit der Spekulanten als Spezialität ausersehen, aber keine besonders günstigen Erfolge erzielt und daher auch keine größere Ausdehnung gewonnen haben. Übrigens wird der Name Bank auch zuweilen auf solche spekulative Gesellschaften angewendet, die im Grunde mit dem eigentlichen Gebiet des Bankwesens, dem Geld- und Kreditverkehr, sich nicht beschäftigen. So spricht man z. B. von Baubanken, die richtiger als Gesellschaften zur Spekulation in Immobilien zu bezeichnen wären.
[Deutschland.] Hier sind namentlich die Zettel-, Hypothekar-, Mobiliar- und Volksbanken zu einer großartigen Entwickelung gelangt. Das deutsche Zettelbankwesen ist einheitlich für das Reich geordnet durch das Bankgesetz vom 14. März 1875. Dasselbe hat die Ausgabe der Noten bedeutend zentralisiert, ihre Einlösung besser gesichert und ihre Menge eingeschränkt. Das wichtigste Institut für die Notenausgabe ist seit diesem Gesetz die Reichsbank, welche 1876 an die Stelle der frühern Preußischen Bank getreten ist. Diese Bank war von Friedrich II. als Leih- und Girobank 17. Juni 1765 begründet, seit 29. Okt. 1766 zur Ausgabe von Banknoten ermächtigt, seit 1846 aus einer reinen Staatsanstalt in eine hauptsächlich mit privatem Kapital betriebene Unternehmung übergegangen, an deren Gewinn jedoch der Staat stark partizipierte. Die Reichsbank hat den Eigentümern der Preußischen Bank das reine Vermögen derselben herausgezahlt, außerdem den Aktionären die Beteiligung an dem neuen Unternehmen eingeräumt und dem preußischen Staat eine Abfindung von 15 Mill. Mk. gezahlt, auch die noch fortdauernde Verbindlichkeit der Preußischen Bank zu einer jährlichen Leistung an Preußen in Höhe von 1,815,730 Mk. für die Dauer ihrer Konzession übernommen. Die Reichsbank ist eine nur mit privatem Kapital begründete Aktiengesellschaft. Das Kapital von 120 Mill. Mk. ist in 40,000 Stammaktien à 3000 Mk. zerlegt. Dem Reich steht die Beaufsichtigung und Leitung der Reichsbank zu. [332] Erstere wird durch ein Kuratorium von fünf Mitgliedern, letztere vom Reichskanzler und unter demselben vom Reichsbankdirektorium ausgeübt. Präsident und Mitglieder des Direktoriums werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Alle Beamten der Reichsbank sind Reichsbeamte. Die Anteilseigner wirken bei der Verwaltung namentlich durch einen Zentralausschuß mit, der von ihnen und aus ihrer Mitte gewählt wird, regelmäßige Kenntnis von dem Gang des Geschäfts erhält und in Bezug auf eine Reihe wichtiger Entschließungen gutachtlich vom Direktorium zu hören ist. Die Reichsbank ist die bedeutendste deutsche Zettelbank. Außer ihr ist seit 1875 keine neue Zettelbank errichtet worden. Den in den deutschen Einzelstaaten konzessionierten Zettelbanken konnte das Gesetz von 1875 ihre Befugnisse nicht ohne weiteres entziehen oder beschränken. Es hatte zu diesem Zweck aber zwei indirekte Mittel, von denen es Gebrauch gemacht hat. Einerseits besaß das Reich das Besteuerungsrecht, anderseits bestanden die Konzessionen der B. nur je für einen einzelnen Staat, während doch ihre Noten auch über die Grenzen desselben hinaus zu zirkulieren pflegten. So konnte das Gesetz, ohne erworbene Rechte anzugreifen, reformierend vorgehen. Vor allem wurde der Betrag der ungedeckten Noten, der im ganzen in Deutschland ausgegeben werden dürfe, im Maximum beschränkt, „kontingentiert“. Es sollen nicht mehr als höchstens 385 Mill. Mk. ungedeckter Noten zirkulieren. Dieser Betrag wurde auf die bestehenden B. und die neuerrichtete Reichsbank verteilt mit der Maßgabe, daß der Betrag ungedeckter Noten, der durch die Aufgabe des Emissionsgeschäfts seitens einer Bank in Wegfall komme, dem Notenrecht der Reichsbank zuwachsen solle. So hat die letztere statt der ihr ursprünglich überwiesenen 250 Mill. Mk. jetzt schon das Recht, 273 Mill. Mk. ungedeckter Noten auszugeben. Alle B., die den ihnen zugestandenen Betrag ungedeckter Noten überschreiten, haben von dem Überschuß eine Steuer von jährlich 5 Proz. an die Reichskasse zu entrichten im Verhältnis der Zeit, während deren dieser größere Umlauf stattfindet. Den bestehenden Notenbanken wurde ferner die Verbreitung ihrer Noten außerhalb ihres eigentlichen Konzessionsgebiets durch ganz Deutschland nur unter der Bedingung gestattet, daß sie sich in ihrem Geschäftsbetrieb gewissen Regeln unterwerfen, wie sie ähnlich auch der Reichsbank vorgeschrieben sind. Namentlich haben alle B. mit Notenumlauf im ganzen Reich mindestens ein Drittel ihrer Noten mit kursfähigem deutschen Geld, Reichskassenscheinen oder Gold, zu decken und den Rest mit diskontierten Wechseln von höchstens drei Monaten Verfallzeit. Ferner sind sie verpflichtet, ihre Noten bei einer Stelle in Berlin oder Frankfurt a. M. gegen bar umzuwechseln; ebenso müssen sie die Noten aller B., für die das Emissionsrecht auf das ganze Reichsgebiet sich erstreckt, an ihrem Sitz und bei ihren Zweiganstalten in Städten mit mehr als 80,000 Einw. an Zahlungs Statt annehmen. Dann müssen sie sich verpflichten, im Fall eine Aufhebung ihres Notenrechts zum 1. Jan. 1891 oder später je von zehn zu zehn Jahren vom Reich für angemessen erachtet wird, dieselbe ohne Beanspruchung einer Entschädigung hinzunehmen. Endlich haben sie in ihrem Geschäftsbetrieb auf bestimmte Operationen sich zu beschränken. Namentlich dürfen sie ihre Mittel nur verwenden zum Ankauf von Gold und Silber, von Wechseln, zur Gewährung von Lombarddarlehen gegen bestimmte Unterpfänder und in beschränkter Höhe, zum Ankauf von gewissen deutschen Papieren (Staats- und Kommunalobligationen, Eisenbahnpapieren, Pfandbriefen) bis zu einem bestimmten Bruchteil ihrer Bestände. Der Reichsbank sind noch eine Reihe besonderer Verpflichtungen auferlegt. So hat sie ohne Entgelt für Rechnung des Reichs Zahlungen anzunehmen und bis zur Höhe des Reichsguthabens solche zu leisten; vom Publikum muß sie Barrengold jederzeit zu 1392 Mk. für das feine Pfund annehmen.
Das Reich erhält vom Gewinn der Reichsbank, nachdem 41/2 Proz. ihrer Einlagen den Anteilseignern und vom Überschuß 20 Proz. dem Reservefonds überwiesen sind, die Hälfte. Von dem Gewinn, der bleibt, nachdem bei dieser Verteilung die Anteilseigner 8 Proz. erhalten haben, empfängt das Reich drei Viertel. Für 1884 betrug der Gewinnanteil des Reichs 2,096,341 Mk. Die Dividenden der Anteilseigner waren 1876: 61/8, 1877: 6,29, 1878: 6,3, 1879: 5, 1880: 6, 1881: 62/3, 1882: 7,05, 1883: 61/4, 1884: 61/4 Proz. Die Zahl der Anteilseigner war Ende 1884: 7602, worunter 1462 Ausländer.
Die Reichsbank hat neben dem Zettel- besonders das Depositengeschäft oder, wie es bei ihr genannt wird, den Giroverkehr zu einer großen Ausbildung gebracht. Der Gesamtumsatz in diesem Geschäftszweig (einschließlich der Ein- und Auszahlungen für Rechnung des Reichs und von Bundesstaaten) betrug in Einnahme und Ausgabe 1884: 54,894 Mill. Mk., während der Gesamtumsatz aller Geschäftszweige sich auf 71,590 Mill. Mk. belief. Außer der Reichshauptbank in Berlin sind 61 Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen und 157 Reichsbanknebenstellen vorhanden, so daß das Institut jetzt 219 Niederlassungen besitzt. Inländische Wechsel hat die Reichsbank im Jahr 1884 gekauft 2,126,156 Stück im Betrag von 3781 Mill. Mk., die fast 14 Mill. Mk. Zinsen einbrachten; Lombarddarlehen hat sie 5224 gewährt im Betrag von 765 Mill. Mk. Vor dem Bankgesetz von 1875 waren in Deutschland 33 Notenbanken, die Ende 1874 einen Umlauf von 1325 Mill. Mk. hatten. Ihre Zahl hat sich inzwischen auf 18 vermindert. Mit Ausnahme einer einzigen, der Braunschweigischen Bank, haben sie sich alle den Beschränkungen des Bankgesetzes unterworfen und dafür den Umlauf ihrer Noten im ganzen Reichsgebiet erlangt. Bei einigen derselben haben die betreffenden Einzelstaaten, die ursprünglich die Konzession erteilt, einen Anteil am Reingewinn, so bei der Badischen, der Württembergischen Notenbank. Alle Banknoten in Deutschland können nur über 100, 200, 500, 1000 Mk. oder ein Vielfaches von 1000 Mk. lauten. Thatsächlich geben die meisten B. nur 100-Marknoten aus, 200-Marknoten nur die Provinzial-Aktienbank des Großherzogtums Posen, 500-Marknoten außer der Reichsbank nur noch vier weitere: die Posener Bank, die Frankfurter Bank, die Sächsische Bank zu Dresden und der Leipziger Kassenverein, 1000-Marknoten außer der Reichsbank nur die Städtische Bank zu Breslau und die Frankfurter Bank. Außer den Noten der Markwährung liefen Ende 1882 aber noch Noten der Thalerwährung um und zwar bei der Reichsbank 1,911,500 Mk., der Kölnischen Privatbank 16,000, der Sächsischen Bank zu Dresden 107,800, ferner Noten der Thaler- und Guldenwährung bei der Bank für Süddeutschland 97,200, Noten der Guldenwährung bei der Frankfurter Bank 140,100 und der Badischen Bank 35,900, im ganzen 2,308,500 Mk. Diese Thaler- und Guldennoten sind in der nachstehenden Tabelle, welche den Stand der deutschen Notenbanken im Durchschnitt des Jahrs 1882 zeigt, nicht berücksichtigt.
[333] [Hier folgt in der Vorlage die Tabelle „Übersicht der deutschen Notenbanken Ende 1882“, siehe unten.]
Die Verhältnisse der Hypothekenbanken sind nicht durch ein einheitliches Reichsgesetz geregelt. Es war 1879 ein solches beabsichtigt, das wenigstens die Rechte der Pfandbriefinhaber gegenüber den sonstigen Gläubigern der B. verstärkt hätte; allein dasselbe ist nicht zu stande gekommen, nur das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung hat der Landesgesetzgebung die Möglichkeit offen gehalten, diese zweckdienlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Hypothekenbanken bedürfen in den Einzelstaaten der Regierungsgenehmigung, um das Recht der Ausgabe von Inhaberpapieren zu erlangen. In Preußen ist die Genehmigung abhängig von der Befolgung gewisser Verwaltungsgrundsätze („Normativbestimmungen“), die jedoch in der Praxis sich wenig bewährt haben. Die zu hohe Beleihung namentlich von städtischen Grundstücken, Bauplätzen, industriellen Etablissements, außerdem die falschen Bilanzgrundsätze, die Bewilligung zu hoher Zinsen und von Kapitalzuschlägen und Prämien an die Pfandbriefinhaber haben einzelne der Institute in größere oder geringere Verlegenheiten gebracht. Neben den Hypothekendarlehen geben einzelne Institute auch ohne Hypothek Darlehen an Gemeinden und emittieren dagegen besondere Pfandbriefe, sogen. „Kommunalpfandbriefe“. Die Kommunalbank für das Königreich Sachsen betreibt sogar ausschließlich diesen Geschäftszweig. Ein Teil der B. betreibt das Geschäft der Hypothekenbanken neben andern Bankgeschäften. Im ganzen hatten die deutschen Hypothekenbanken Ende 1883 mehr als 1700 Mill. Mk. Pfandbriefe im Umlauf u. über 1800 Mill. Mk. Hypotheken im Besitz; das Nähere ergibt die folgende Tabelle:
| Sitz | Firma | Gegründet | Hypotheken | Pfandbriefe | Aktienkapital |
| Berlin | Preußische Zentral-Bodenkredit-Aktiengesellschaft | 1870 | 190793 | 182180 | 14400 |
| Berlin | Preußische Bodenkredit-Aktienbank | 1868 | 107095 | 84843 | 30000 |
| Berlin | Preußische Hypotheken-Aktienbank | 1864 | 96047 | 86950 | 6000 |
| Berlin | Deutsche Hypothekenbank | 1872 | 25916 | 23649 | 5400 |
| Breslau | Schlesische Bodenkredit-Aktienbank | 1872 | 44706 | 41640 | 7500 |
| Köslin | Pommersche Hypotheken-Aktienbank | 1867 | 18629 | 21273 | 3000 |
| Stettin | National-Hypotheken-Kreditgesellschaft | 1870 | 32927 | 31373 | 1002 |
| Straßburg | Aktiengesellschaft für Boden- u. Kommunalkredit in Elsaß-Lothringen | 1876 | 31177 | 25116 | 4800 |
| München | Bayrische Hypotheken- und Wechselbank | 1835 | 358143 | 340479 | 34286 |
| München | Süddeutsche Bodenkreditbank | 1871 | 228248 | 218457 | 24000 |
| München | Bayrische Vereinsbank | 1869 | 89645 | 85550 | 12600 |
| Nürnberg | Bodenkreditanstalt der Vereinsbank | 1871 | 100199 | 99097 | 10200 |
| Stuttgart | Württembergische Hypothekenbank | 1868 | 65869 | 60561 | 6300 |
| Mannheim | Rheinische Hypothekenbank | 1872 | 64290 | 63094 | 3000 |
| Leipzig | Allgemeine Deutsche Kreditanstalt | 1856 | 22388 | 22227 | 30000 |
| Braunschweig | Braunschweigisch-Hannöversche Hypothekenbank | 1872 | 63203 | 58962 | 9000 |
| Schwerin | Mecklenburgische Hypotheken- und Wechselbank | 1871 | 21400 | 17818 | 9000 |
| Gotha | Deutsche Grundkreditbank | 1867 | 102813 | 101180 | 10500 |
| Dessau | Anhalt-Dessauische Landesbank | 1847 | 8204 | 6700 | 6000 |
| Meiningen | Deutsche Hypothekenbank | 1863 | 59963 | 55006 | 9603 |
| Hamburg | Hypothekenbank in Hamburg | 1871 | 29279 | 25966 | 4500 |
| Bremen | Bremer Hypothekenbank | 1871 | 504 | 237 | 1680 |
| Frankfurt a. M. | Frankfurter Hypothekenbank | 1862 | 58470 | 54446 | 6500 |
| Frankfurt a. M. | Frankfurter Hypotheken-Kreditverein | – | 8725 | 8537 | 1440 |
| Zusammen: | 1818633 | 1715341 | 250711 | ||
Als eine reine Depositenbank erscheint der Berliner Kassenverein. Er ist die Depositenbank der Berliner B., für die er die Inkassi der Wechsel und der Effektenrechnungen besorgt. Die Zahlungen an ihn werden zum großen Teil durch Kompensation bewirkt, wodurch der Verkehr in hohem Maß erleichtert [334] und der Geldbedarf vermindert wird. Umfang und Entwickelung seiner Geschäftsthätigkeit ergibt die folgende Tabelle (in Millionen Mark):
| Jahr | Inkassowechsel und Rechnungen | Höchster Betrag pro Tag | Durch Abrechnung geordnet Proz. |
Giroeinlagen |
| 1865 | 1851,9 | 25,64 | 64,06 | 1019 |
| 1870 | 3874,31 | 73,59 | 70,25 | 2169 |
| 1872 | 13433,4 | 268,08 | 76,94 | 6245 |
| 1875 | 5210,4 | 86,67 | 71,54 | 2938 |
| 1880 | 7354,59 | 249,38 | 76,53 | 3743 |
| 1881 | 8990,54 | 341,69 | 78,31 | 4257 |
| 1882 | 7248,69 | 220,34 | 76,52 | 3704 |
Bedeutendere auf Aktien begründete Mobiliarbanken existieren in Deutschland 100. Davon haben 15 ein Aktienkapital von je über 15 Mill. Mk., 7 ein solches, das zwischen 10 und 15 Mill. Mk. liegt, und 78 weniger als 10 Mill. Mk. Im ganzen beträgt das Kapital dieser B. über 896 Mill. Mk. Sie schuldeten Ende 1882: 1811/2 Mill. Mk. Depositen, besaßen dagegen 402 Mill. Mk. Wechsel, 201 Mill. Mk. Effekten, 129 Mill. Mk. Lombardforderungen, 839 Mill. Mk. Kontokorrentdebitoren gegenüber 493 Mill. Mk. Kontokorrentkreditoren. Diese starke Anlage ihrer Mittel in Effekten und Blankokrediten gibt ihnen ihren eigentümlichen Charakter. Der Reingewinn der Institute betrug 1882: 66 Mill. Mk. oder über 73 Proz. des Kapitals. Fünf Institute verteilten keine Dividende. Über die geschichtliche Entwickelung der deutschen B. vgl. v. Poschinger, Die B. im Deutschen Reich, Bd. 1: Bayern (Erlang. 1876), Bd. 2: Königreich Sachsen (Jena 1877); Derselbe, Bankwesen und Bankpolitik in Preußen (Berl. 1878–1879, 3 Bde.); Hecht, Bankwesen und Bankpolitik in den süddeutschen Staaten 1819–75 (Jena 1880). In Betreff der Volksbanken s. d.
[Österreich-Ungarn.] Es gibt nur eine einzige Zettelbank; die frühere Österreichische Nationalbank, jetzt Österreichisch-Ungarische Bank. Dieselbe ist 1816 entstanden; ihr Privilegium wurde 1841 und dann 1863 verlängert, in letzterm Jahr bis Ende 1876. In den finanziellen Bedrängnissen des Staats leistete sie ihm vielfach durch Darlehen Hilfe, wurde aber dadurch in die Unmöglichkeit versetzt, ihren Verbindlichkeiten gegen die Noteninhaber nachzukommen. Seit 1862 sind ihre Verhältnisse vollkommen gesunde; ihre Noten sind mit der Landesvaluta vollkommen gleichwertig, freilich, da diese teils aus uneinlöslichen Staatsnoten, teils aus entwertetem Silber besteht, im Vergleich mit den Goldwährungen der bedeutendsten Handelsstaaten beständigen Wertschwankungen ausgesetzt. Es ist ihre ungedeckte Notenausgabe gesetzlich auf das Maximum von 200 Mill. Gulden beschränkt. Seit 1856 betreibt sie auch das Geschäft einer Hypothekenbank. Das Kapital der Gesellschaft (ursprünglich 13 Mill. Fl.) beträgt seit 1868: 90 Mill. Fl. Die Dividende war 1876: 71/2, 1877: 75/6, 1878: 71/3, 1879: 61/2, 1880: 63/8, 1881: 61/2, 1882: 71/6, 1883: 71/6, 1884: 7 Proz. Die Noten lauten über 10, 100 und 1000 Fl. Das Privilegium der Bank lief 1877 ab. Bei der Erneuerung desselben machten die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie eine andre Organisation nötig. Nach dem Gesetz vom 27. Juni 1878 wird einer Österreichisch-Ungarischen Bank das Notenprivilegium für die Zeit vom 1. Juli 1878 bis 31. Dez. 1887 erteilt. Der Sitz der Bank ist in Wien; eine Hauptanstalt für alle Geschäftszweige mit Ausnahme des Hypothekengeschäfts wird in Pest errichtet. Die Pester Anstalt erhält für Darlehen an ungarische Kunden 50 Mill. Fl. besonders überwiesen. Die Schuld des Staats an die Bank in Höhe von 80 Mill. Fl. wird aus den Gewinnanteilen der beiden Reichshälften abgezahlt. Von dem, was bei Ablauf des Privilegiums noch geschuldet ist, trägt Ungarn 30 Proz., die in 50 gleichen, unverzinslichen Jahresrenten an Österreich zu entrichten sind, wofür Österreich sich mit der Bank abfindet. Vom Reinertrag erhalten die Aktionäre zunächst 7 Proz.; der Überschuß wird zwischen den Aktionären und dem Staat gleichmäßig geteilt, und von dem Anteil des Staats erhält Ungarn 30, Österreich 70 Proz. Die obere Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung hat der Generalrat, dessen ausführendes Organ der Generalsekretär ist. Der Generalrat besteht aus dem Gouverneur, zwei Vizegouverneuren und zwölf weitern Mitgliedern. Der Gouverneur wird auf gemeinsamen Vorschlag des österreichischen und ungarischen Finanzministers vom Kaiser ernannt, von den Vizegouverneuren wird der eine vom österreichischen, der andre vom ungarischen Finanzminister vorgeschlagen, die übrigen Generalräte werden von den Aktionären gewählt. Der Generalrat versammelt sich zweimal im Monat. Ein Exekutivkomitee desselben, das aus dem Gouverneur und vier weitern Mitgliedern besteht, hat die ständige Aufsicht über die Geschäftsführung. Den Verkehr mit dem Publikum unterhalten die beiden Direktionen, die bei den Hauptanstalten in Wien und in Pest vorhanden sind. Jede Direktion besteht aus einem der Vizegouverneure und acht Direktoren, von denen sechs durch den Generalrat, die zwei andern auf Vorschlag des Generalrats durch die Aktionäre gewählt werden. Die Beamten werden sämtlich vom Generalrat ernannt. Im ganzen bestanden Ende 1884: 65 Bankanstalten, nämlich außer den beiden Hauptanstalten 38 Zweiganstalten und 25 Nebenstellen. Ende 1884 war der Notenumlauf 375,7 Mill. Fl., der Barvorrat 205,4 Mill. Fl. (davon 78,8 Mill. Fl. Gold), das Portefeuille 167,7 Mill. Fl., der Lombard 34,2 Mill. Fl. Im Hypothekengeschäft bestanden 3085 Darlehen im Betrag von 86,77 Mill. Fl. und zirkulierten 84 Mill. Fl. Pfandbriefe.
Neben der privilegierten Nationalbank hat Österreich-Ungarn Institute zur Förderung des Hypothekenkredits, von denen ein Teil den Charakter der B. an sich trägt, während die übrigen, wie die Landschaften in Deutschland, ausschließlich im Interesse der Darlehnsnehmer bestehen. Unter den eigentlichen Hypothekenbanken ist die bedeutendste die Allgemeine Privilegierte Österreichische Bodenkreditanstalt (Kapital 9,600,000 Fl., Ende 1883 Pfandbriefumlauf 135,6 Mill. Fl., erworbene Hypothekenforderungen 141,1 Mill. Fl.). Der Zahl nach überwiegend sind naturgemäß die Mobiliarbanken. Stand und Ergebnisse der Kreditinstitute aus Aktien in 1883 zeigt die folgende Zusammenstellung (in Millionen Gulden):
| Zahl | Kapital | Reserve | Wechsel und Darlehen | Pfandbriefe im Umlauf | Divid. pro 1883 Proz. | |
| Wiener Banken | 15 | 280 | 41 | 362 | 251 | 6,9 |
| Andre österreichische Banken | 33 | 33 | 8 | 64 | 220 | 6,4 |
| Pester Banken | 15 | 60 | 10 | 62 | 117 | 7,3 |
| Andre ungarische Banken | 116 | 12 | 2 | 49 | 2 | 10,2 |
| Zusammen: | 179 | 385 | 61 | 537 | 590 | 7,0 |
Vgl. Rauchberg, Österreichs Bank- und Kreditinstitute 1872–83 (in der „Statist. Monatsschrift“ 1885).
[335] [Schweiz.] Die Notenemission ist dezentralisiert, aber seit dem Bundesgesetz vom 8. März 1881 einheitlich geregelt. Die B. dürfen nicht mehr Noten als das Doppelte ihres Kapitals emittieren, müssen wenigstens 40 Proz. bar, das übrige durch genau bestimmte Sicherheiten decken. Die B. sind verpflichtet, gegenseitig ihre Noten in Zahlung zu nehmen. Die bedeutendern Notenbanken haben noch eine besondere Vereinbarung getroffen (Konkordat), wonach sie auch gegenseitig ihre Noten einlösen. Ende 1882 waren 29 Notenbanken vorhanden, davon 22 Konkordatsbanken. Ein großer Teil dieser Anstalten betreibt zugleich das Hypothekengeschäft und gibt dann auch wohl verzinsliche Inhaberobligationen aus. Ende 1882 war der Notenumlauf aller B. 99,182,000 Frank, der Bestand an Wechseln 216,692,000, an Hypothekenforderungen 214,681,000, an Debitoren im Kontokorrent und gegen Schuldschein 109,842,000, das Aktienkapital 107,125,000, an Kündigungsfrist geknüpfte Verpflichtungen (darunter Obligationen) 362,514,000 Fr.
[Großbritannien und Irland.] Kein Land hat ein so ausgebildetes Bankwesen wie das britische Reich. Allerdings sind nicht alle Arten von B. gleichmäßig entwickelt. In dem Mutterland sind es vielmehr hauptsächlich die Zettel- und die Depositenbanken, die auf das vollkommenste ihre Funktionen vollziehen und ihrer Natur nach auch dem Diskontogeschäft ungeheure Kapitalien zuführen. Im Mutterland nicht, wohl aber in einzelnen Kolonien sind auch Hypothekenbanken in Thätigkeit. Was die Zettelbanken angeht, so sind ihre Verhältnisse verschieden in England und Irland einer- und in Schottland anderseits. In England und Irland ist die Notenemission wesentlich zentralisiert, in Schottland nicht. In England ist die Hauptanstalt für die Notenausgabe die englische Bank oder Bank von England (Bank of England). Sie ist zugleich die älteste Notenbank der Welt von größerer Bedeutung. Sie ist 1694 nach dem Plan des Schotten William Patterson begründet. Ihr ursprüngliches Kapital betrug 1,200,000 Pfd. Sterl. und wurde der Regierung gegen 8 Proz. Zinsen geliehen. Dafür erhielt die Bank das Recht, zum gleichen Betrag Noten auszugeben. 1697 vermehrte die Bank ihr Kapital auf 2,201,1711/2 Pfd. Sterl., indem sie ihre Noten, zu deren Einlösung sie außer stande war, und die diskreditierten Schatzscheine des Staats als Kapitaleinzahlung annahm; sie erhielt dabei die Zusicherung, daß der Staat keine zweite Bank durch Gesetz begründen werde, und zugleich wurde ihr Privilegium bis 1710 erstreckt. Unter der folgenden Regierung gewährte die Bank dem Staat abermals mehrfach ihre Hilfe und erhielt dagegen wichtige Rechte, neben der Erstreckung ihres Bestandes bis 1742 namentlich das wichtige Privilegium, daß außer ihr in England keine Bankgesellschaft mit mehr als sechs Teilhabern Noten ausgeben dürfe. 1742 wurde das Privilegium bis 1764 verlängert gegen ein zinsfreies Darlehen an den Staat von 1,600,000 Pfd. Sterl., welche Summe durch Erhöhung des Aktienkapitals auf 9,800,000 Pfd. Sterl. aufgebracht wurde. 1784 wurde das Privilegium bis 1786 erneuert gegen Zahlung von 100,000 Pfd. Sterl., 1781–1812 gegen ein 3proz. Darlehen von 3 Mill. Pfd. Sterl. auf drei Jahre. In kritischen Zeiten, die während des 18. Jahrh. einigemal eintraten, wußte die Bank stets ihrer Pflicht der Noteneinlösung nachzukommen. Erst während des Revolutionskriegs erschöpften die finanziellen Beziehungen zum Staate die Mittel der Bank, so daß sie im Februar 1797 bei einem Notenumlauf von 8,644,250 Pfd. Sterl. nur einen Barschatz von 1,272,000 Pfd. Sterl. besaß. So ließ sie sich durch die Regierung mittels einer Kabinettsorder vom 27. Febr. 1797, die später die Bestätigung des Parlaments erhielt, von der Barzahlung dispensieren.
In dieser Epoche der Uneinlöslichkeit der Banknoten oder der „Bankeinschränkung“ (bank-restriction), wie sie in England genannt wird, die, allmählich immer weiter ausgedehnt, bis 1. Mai 1821 dauerte, haben die Noten (namentlich in den Jahren 1804, 1809, 1811, 1814) beim Umtausch gegen bar ein ansehnliches Disagio (bis zu 30 Proz.) verloren. 1816 wurde das Kapital der Bank auf 14,553,000 Pfd. Sterl. erhöht, indem ein Teil der Reserve auf die Aktionäre übertragen wurde; gleichzeitig hoben sich die Darlehen an den Staat auf den Gesamtbetrag von 14,686,000 Pfd. Sterl. Seit 1826 gab die Bank keine Noten unter 5 Pfd. Sterl. aus und begann, Filialen zu errichten; auch machte sie das Zugeständnis, einer Notenausgabe durch Aktienbanken sich nicht widersetzen zu wollen, wenn dieselben nur ihren Sitz nicht in London oder einem nähern Umkreis von London hätten. 1833 fand eine Verlängerung des Privilegiums statt, die wiederum die Veranlassung zu Konzessionen der Bank an das Publikum war; dagegen wurden jetzt auch ihre Noten zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt. Im J. 1844 erfolgte unter dem Ministerium Sir Robert Peels diejenige Gesetzgebung, welche noch jetzt das britische Zettelbankwesen normiert. Durch die Akte 7 u. 8 Vict. cap. 32 wurden zunächst die Verhältnisse in England geregelt, während die analoge Umgestaltung der Einrichtungen in Irland und Schottland 1845 geschah. Der hauptsächliche Zweck des Gesetzes für England war, die Notenausgabe zu zentralisieren und zugleich die Ausgabe ungedeckter Noten auf ein gewisses Maß einzuschränken. Deshalb wurde die frühere Freiheit der Notenausgabe, die für jedes Bankgeschäft mit weniger als sechs Teilnehmern im ganzen Land und auch für die von London entfernten Aktienbanken bestanden hatte, aufgehoben. Nur diejenigen B., welche 6. Mai 1844 das Emissionsgeschäft betrieben, sollten dasselbe fortsetzen dürfen und weiter bis zu dem Betrag Noten ausgeben, der dem Durchschnittsbetrag ihrer Notenzirkulation während der vorhergegangenen drei Monate gleichkomme. In Bezug auf die Bank von England wurde bestimmt, daß sie nicht mehr als 14 Mill. Pfd. Sterl. ungedeckte Noten ausgeben dürfe, dagegen wurde der Betrag der gedeckten Noten für sie nicht beschränkt. Auch wurde festgesetzt, daß der Notenbetrag, der durch etwanige Einstellung der Emission seitens der kleinern B. in Wegfall kommen werde, zu zwei Dritteln dem Emissionsrecht der englischen Bank zuwachsen solle. Dadurch ist seit 1866 das Maximum der ungedeckten Noten bei der englischen Bank auf 15 Mill. Pfd. Sterl. gestiegen. Zur Sicherung der Vorschriften über die Notendeckung wurde die englische Bank in zwei Abteilungen zerlegt, eine sogen. Emissionsabteilung (issue department) und eine Bankabteilung (banking department). In der erstern, die nicht mit dem Publikum geschäftlich zu verkehren hat, werden die Noten hergestellt und die Deckung vorrätig gehalten, und zwar werden immer um 15 Mill. Pfd. Sterl. mehr Noten hergestellt, als der Barvorrat beträgt, so daß in dieser Abteilung das gesetzliche Maximum der ungedeckten Noten stets zugleich auch das Minimum ist. Alle Noten werden von dem Issue department dem Banking department ausgeliefert, das dieselben zu seinem Geschäftsbetrieb (Diskontieren, Lombardieren etc.) verwendet. Den Teil der Noten, den das [336] Banking department jeweilen vorrätig hält, also noch unverwendet gelassen hat, nennt man Notenreserve (reserve). Die Bankakte von 1844 ist bis zur Gegenwart unverändert in Kraft geblieben; nur wurde die Bestimmung derselben in betreff des Maximums der ungedeckten Noten der englischen Bank inzwischen dreimal (1847, 1857 und 1866) von der Regierung zeitweilig außer Kraft gesetzt, damit die Bank in Zeiten der Handelskrisis ausgedehntere Darlehen gewähren konnte. Die englische Bank ist der Bankier der Regierung, dient namentlich als Generalstaatskasse, vermittelt die Begebung der schwebenden Schuld und verwaltet das ganze Staatsschuldenwesen. Sie empfängt dafür als Entschädigung jährlich 198,000 Pfd. Sterl. Dagegen zahlt sie als Stempelabgabe 180,000 Pfd. Sterl. Die Bank hat Filialen in Manchester, Birmingham, Liverpool, Bristol, Leeds, Newcastle, Hull, Plymouth, Portsmouth. Auf ihre Verwaltung hat der Staat keinen Einfluß. Dieselbe wird vielmehr durch einen von den Aktionären gewählten Aufsichtsrat besorgt, der aus 26 Mitgliedern besteht. An der Spitze des Kollegiums stehen der Gouverneur und der Vizegouverneur, welche das laufende Geschäft leiten. Sie werden unterstützt durch einen engern Ausschuß, das Schatzkomitee, das aus den ältern Mitgliedern des Aufsichtsrats besteht, namentlich aus denjenigen, die schon einmal Gouverneure gewesen sind. Der Gouverneur fungiert regelmäßig zwei Jahre; auf ihn folgt der bisherige Vizegouverneur. Es wird niemand Gouverneur, der nicht wenigstens 20 Jahre dem Aufsichtsrat angehört hat. Der Stand der englischen Bank war Ende 1883: Kapital 14,553,000 Pfd. Sterl., Reserve 3,073,609, Staatsdepositen 8,983,904, Privatdepositen 21,789,345, Notenumlauf 25,142,720, Barvorrat 21,566,273, Anlagen 37,423,305 Pfd. Sterl. Vgl. Francis, History of the Bank of England (Lond. 1848, 2 Bde.); v. Philippovich, Die Bank von England im Dienste der Finanzverwaltung des Staats (Wien 1884).
Als die Peels-Akte erlassen wurde, gab es in England 207 Einzelbankiers und 72 Aktienbanken, die neben der englischen Bank Noten ausgaben; ihr Notenrecht belief sich nach der Akte zusammen auf 8,648,658 Pfd. Sterl. Ihre Zahl ist inzwischen auf 100 Privatbankiers mit zusammen 3,489,498 Pfd. Sterl. und 45 Aktienbanken mit 2,365,004 Pfd. Sterl. gesunken, also das Notenrecht auf im ganzen 5,854,502 Pfd. Sterl. Thatsächlich hatten Ende 1883 Aktienbanken 1,674,915, die Einzelbankiers 1,645,437 Noten im Umlauf. Die Gesetze von 1845 über die schottischen und irischen Zettelbanken unterscheiden sich in einem nicht unwesentlichen Punkt von dem englischen Gesetz. In jenen Landesteilen ist für alle bestehenden B. nur die Ausgabe der ungedeckten Noten für die Zukunft beschränkt worden, nicht auch diejenige der gedeckten. Dabei besteht noch der Unterschied zwischen Irland und Schottland, daß dort die Ausgabe der Noten zentralisierter ist, indem von der zulässigen Menge ungedeckter Noten eine einzige Bank, die irländische Bank (Bank of Ireland), weit über die Hälfte auszugeben hat, während in Schottland die Befugnis gleichmäßiger verteilt ist. In Irland gab es 1845 sechs Notenbanken, und diese Zahl ist unverändert dieselbe geblieben. Das Maximum der ungedeckten Notenausgabe derselben beträgt 6,354,494 Pfd. Sterl., die durchschnittliche Zirkulation gegen Ende 1883 war 6,884,227 Pfd. Sterl., der Barvorrat 2,926,124 Pfd. Sterl. Schottische Emissionsbanken gab es 1845 noch 19 mit einem ungedeckten Notenumlauf von 3,087,209 Pfd. Sterl. Jetzt sind ihrer nur noch 10; ir Notenrecht beträgt zusammen 2,676,350 Pfd. Sterl. Gegen Ende 1883 war der durchschnittliche Notenumlauf zusammen 5,909,140 Pfd. Sterl., der Barvorrat 4,205,954 Pfd. Sterl. Die irischen und schottischen B. dürfen Noten im Mindestbetrag von 1 Pfd. Sterl. ausgeben.
Außer den Zettelbanken sind von besonderer Wichtigkeit die Depositenbanken. Dieser Geschäftszweig hat sich in England schon seit Jahrhunderten ausgebildet, in neuerer Zeit aber ist darin an die Stelle der Einzelbankiers immer ausschließlicher die Thätigkeit der Aktiengesellschaften getreten. In der neuesten Zeit gehen diese Gesellschaften immer mehr zu dem System der beschränkten Haftbarkeit über, das seit 1862 statthaft ist. Solcher Aktienbanken (joint-stock-banks), die ganz eigentlich als Depositenbanken sich charakterisieren, gab es in England Ende 1883: 119, die noch außerdem 1591 Zweigniederlassungen hatten; ihr eingezahltes Kapital betrug 52,491,481 Pfd. Sterl., der Kurswert der Anteile aber sogar über 142 Mill. Pfd. Sterl. In Schottland sind die zehn Notenbanken zugleich die Depositenbanken des Landes; der Betrag der Depositen in ihren Händen ist etwa 14mal so groß als ihre Notenzirkulation. Die Zahl der Zweigniederlassungen der schottischen B. erhebt sich auf 887. In Irland gibt es außer den sechs Zettelbanken noch vier andre Depositenbanken; die zehn Institute haben 492 Zweigniederlassungen; ihr eingezahltes Kapital beträgt 7,127,325 Pfd. Sterl. Die geschäftliche Thätigkeit dieser Institute ist eine außerordentlich bedeutende. Maßgebend für dieselbe ist naturgemäß der Betrag der Depositen, die ihnen anvertraut sind. Derselbe belief sich Mitte 1883 bei den englischen Aktienbanken allein auf 303 Mill. Pfd. Sterl., und man darf annehmen, daß die Privatdepositenbanken ebenfalls mehr als die Hälfte dieser Summe in Händen haben, so daß etwa 500 Mill. Pfd. Sterl. vom Publikum in England den Depositenbanken übergeben sind. Dabei sind die ca. 30 Mill. Pfd. Sterl. Depositen, welche die englische Bank regelmäßig schuldet, nicht eingeschlossen, denn diese sind in der Hauptsache als die Depositen anzusehen, welche die Depositenbanken ihrerseits an einer Zentralstelle hinterlegen. Die schottischen Aktienbanken hatten Mitte 1883 zusammen 81,176,357 Pfd. Sterl. Depositen, die irländischen gegen 40 Mill. Pfd. Sterl.
Sehr ausgebildet ist das Bankwesen auch in den britischen Kolonien. Diejenigen der B., die sich auf das Depositengeschäft beschränken, haben fast alle entweder ihren Hauptsitz oder doch eine Niederlassung in London. Die 28 bedeutendsten dieser B., die in Australien, in Nordamerika, in Afrika, in Indien ihre hauptsächliche Geschäftsthätigkeit entwickeln und zusammen 1223 Niederlassungen besitzen, hatten Ende 1883: 223/4 Mill. Pfd. Sterl. eingezahltes Kapital und 1151/4 Mill. Pfd. Sterl. Depositen. Die Kolonialbanken, die ihren Hauptsitz in den Kolonien haben, emittieren durchweg auch Noten. So hatten von jenen 28 Depositenbanken 25 Ende 1883 zusammen für 9,3 Mill. Pfd. Sterl. Noten im Umlauf. In Australien gab es 31. März 1883 überhaupt 22 Bankinstitute mit 106,051,355 Pfd. Sterl. Aktiven und 77,418,628 Pfd. Sterl. Passiven, davon Notenumlauf 5,483,949 Pfd. Sterl. und Depositen 70,020,678 Pfd. Sterl., wovon zwei Drittel zinstragend waren. Mit Ausnahme von 5 durch englische Gesellschaften gegründeten B. haben sie sämtlich ihren Hauptsitz in den Hauptstädten der Kolonien und zahlreiche Zweigbanken an allen wichtigern Orten.
[337] [Frankreich.] Seit 1848 hat Frankreich nur eine einzige Zettelbank, die Banque de France. Dieselbe besteht seit 1800. Ihre Notenausgabe ist auf den Betrag von 3200 Mill. Frank beschränkt, ein Drittel desselben muß sie in barem Geld gedeckt haben. Im J. 1848 und wieder in den Jahren 1870–77 hat sie die Einlösung ihrer Noten eingestellt. Ihr Privilegium dauert bis 1897; sie hat während der Dauer desselben die Verpflichtung, dem Staat bis zum Betrag von 100 Mill. Fr. unverzinsliche Darlehen zu geben. Bei der letzten Erneuerung des Privilegiums (1859) mußte sie überdies 100 Mill. Fr. 3proz. Rente zu pari übernehmen. Ihr Aktienkapital beträgt 1821/2 Mill. Fr. Ende August 1884 war der Notenumlauf 2821,252 Mill. Fr., der Barvorrat 2127,992, das Wechselportefeuille 921,482, der Lombard 436,467, Guthaben der Privaten 449,348, Guthaben des Staats 170,381 Mill. Fr. Die Bank wird von einem Gouverneur und zwei Untergouverneuren geleitet, welche der Staat ernennt; die Aktionäre werden durch einen Ausschuß von 15 Personen („régents“) vertreten. Außerdem wählen die Aktionäre drei Zensoren (censeurs), welche einen Ausschuß von 12 Personen zur Beaufsichtigung des Diskontogeschäfts (conseil d’escompte) ernennen. Ihre im Umlauf befindlichen Noten sind von 50, 100, 200 (wenige), 500 und 1000 Fr. Die Bank hat 94 Filialen („succursales“) in den Departements, von denen noch 60 weitere Städte, die auch als Bankplätze anzusehen sind, ressortieren. Die Dividenden betrugen 1879: 11,14 Proz., 1880: 15,493, 1881: 25,772, 1882: 29,896 Proz. Als eine zweite Notenbank erscheint nur noch die 1851 errichtete Banque de l’Algérie mit dem Sitz in Algier; ihr Notenumlauf betrug Ende 1881: 63 Mill. Fr. Vgl. Bousquet, La Banque de France et les institutions de crédit (1885).
Auch das Geschäft der Hypothekenbanken ist in Frankreich in hohem Maß zentralisiert. Für das Mutterland besteht als einziges Institut der 1852 begründete Crédit foncier de France, dessen Gouverneur und Untergouverneure von der Regierung ernannt werden. Eine 1879 gegründete zweite Anstalt, die Banque hypothécaire de France, wurde 1882 mit dem Crédit foncier fusioniert. Das Aktienkapital des Crédit foncier beträgt 155 Mill. Fr.; Ende 1882 betrugen seine Darlehen gegen Hypothek 1541 Mill. Fr., seine Darlehen an Kommunen 750 Mill. Fr. Dagegen hatte er 1272 Mill. Fr. Pfandbriefe und 731 Mill. Fr. Kommunalobligationen ausgegeben. Die ausgegebenen Obligationen dürfen das Zwanzigfache des Aktienkapitals nicht übersteigen. Neuerdings sind verschiedene Hypothekenbanken für die Kolonien gegründet worden, wie der Crédit foncier et agricole d’Algérie (1880), Crédit foncier de Tunisie (1883), die aber noch keine bedeutendere Entwickelung genommen haben. Originell ist der Crédit foncier de la marine (1880), der auf Schiffe hypothekarische Darlehen gibt. Eine reine Diskonto- und Lombardbank von großer Bedeutung ist das Comptoir d’escompte de Paris (1848 gegründet, Kapital 80 Mill. Fr., Umsatz 1881: 11,000 Mill. Fr.).
Sehr groß ist die Zahl und die Geschäftsthätigkeit der Mobiliarbanken. Unter ihnen ist von vorbildlicher Bedeutung gewesen der 1851 entstandene Crédit mobilier, der hauptsächlich mit Gründungen und Emissionen sich befaßt, aber in neuerer Zeit wenig Erfolge erzielt hat. Unter den neubegründeten Nachahmungen desselben hat besonders der 1872 mit einem Kapital von 100 Mill. Fr. errichtete Crédit lyonnais rasch eine hervorragende Stelle gewonnen. Außerdem sind unter den Pariser Instituten hervorzuheben: Société de dépôts et de comptes courants (errichtet 1863, Kapital 20 Mill. Fr.); Banque franco-égyptienne (1870, Kapital 25 Mill. Fr.); Banque de Paris et des Pays-Bas (1872, 621/2 Mill. Fr.); Crédit industriel et commercial de France (15 Mill. Fr.).
[Die übrigen europäischen Staaten.] Belgien hatte nach der Revolution eine Zeitlang sechs Notenbanken. Seit 1850 bestanden nur noch folgende vier: 1) die Belgische Nationalbank, 1850 mit einem Kapital von 25 Mill. Frank begründet, welches noch um 15 Mill. vermehrt werden kann. Die Geschäftszweige der Bank sind das Diskonto-, Lombard-, Kontokorrent-, Inkasso- und Aufbewahrungsgeschäft sowie Edelmetallhandel; ferner versieht sie die Kassengeschäfte des Staats. Sie ist zur Notenausgabe in Stücken von 1000, 500, 100, 50 und 20 Fr. berechtigt, und dies Privilegium ist für die Folge ihr allein vorbehalten. Sie hat eine Filiale in Antwerpen und über 30 Zweigkontore und eine noch größere Zahl von Agenturen in verschiedenen Orten. Anfang 1883 betrugen Kapital und Reservefonds zusammen 661/2 Mill. Fr., der Notenumlauf 439 Mill. Fr. Von dem über 6 Proz. sich ergebenden Überschuß erhält 15 Proz. der Reservefonds und 1/4 der Staat; außerdem erhält der Staat 1/4 Proz. der Summe, um welche der durchschnittliche Notenumlauf 275 Mill. Fr. übersteigt. Neben der Nationalbank hatten früher noch das Recht der Notenausgabe: 2) die Société générale, 1822 unter König Wilhelm begründet mit einem eingezahlten Grundkapital von ca. 33 Mill. und gegenwärtig im Besitz einer Reserve von über 51. Mill. Fr.; 3) die Belgische Bank, 1835 von Brouckère gegründet, hat jetzt ein Grundkapital von 15 Mill. Fr.; 4) die Lütticher Bank, mit einem eingezahlten Grundkapital von 2 Mill. Fr. und einer Reserve von 31/2 Mill. Fr. – Von den drei letzten B. haben sich inzwischen die beiden erstern des Rechts der Notenausgabe zu gunsten der Nationalbank begeben, so daß neben der letztern nur noch die Lütticher Bank, jedoch nur in geringfügigen Beträgen, Noten ausgibt. Von den Mobiliarbanken auf Aktien hatten Ende 1881 die 55 hervorragendsten zusammen 2141/2 Mill. Fr. Kapital, 1441/2 Mill. Wechsel, 215,3 Mill. Effekten, 339 Mill. Darlehen, 254 Mill. Kontokorrentdebitoren und 523 Mill. Kontokorrentkreditoren. Gleichzeitig Depositen- und Hypothekenbank ist die Banque liégeoise et caisse d’épargne. Ferner bestehen über 30 Kreditvereine (Unions du Crédit), fast alle seit dem Erlaß des Genossenschaftsgesetzes vom 18. Mai 1870 gebildet.
Niederlande. Die älteste Bank Hollands war die Bank von Amsterdam, 1609 gestiftet, eine reine Depositen- und Girobank, die unter der Verwaltung der Stadt Amsterdam stand. Als 1672 die französischen Heere bis Utrecht kamen und ein großer Anlauf auf die Bank stattfand, zahlte dieselbe ohne Stockung. Erst 1790 fing sie an, die Einlösung gegen Metallgeld zu beschränken, und 1794 mußte die Direktion eingestehen, daß seit 50 Jahren von ihr Vorschüsse an die Ostindische Kompanie, an die Stadt Amsterdam und an die Staaten von Holland und Westfriesland bis zum Betrag von 101/2 Mill. Gulden gemacht worden seien. Alsbald fielen die Bankscheine bis 16 Proz. unter den Nominalwert; die meisten Einlagen wurden zurückgenommen, 1820 wurde die Bank aufgelöst und 1824 durch die Bank der Niederlande ersetzt. Das Privilegium der letztern wurde 1838 und wiederum 1863 erneuert. Sie ist die einzige Notenbank des Königreichs. Ihr Kapital bildeten anfangs 5000 Aktien zu 1000 Fl.; bald aber erhöhte [338] man dasselbe auf 10 Mill., 1840 auf 15 Mill. und 1864 auf 16 Mill. Fl. Ihre Noten lauten auf den Inhaber und auf 1000, 300, 200, 100, 60, 40 und 25 Fl. Im J. 1881/82 betrug ihre Notenzirkulation durchschnittlich 135 Mill. Fl. Die Notenausgabe und die Depositen müssen zusammen durch 2/5 Barschaft gedeckt sein. Außer Diskontogeschäften, Handel mit Gold- und Silberbarren und ausländischen Geldsorten sowie Darlehen auf edle Metalle in Barren und Münze beschäftigt sich diese Bank auch mit dem Ausmünzen auf Rechnung der Regierung. Die Verwaltung wird von einem Präsidenten, einem Sekretär und fünf Direktoren besorgt. Außerdem besitzen die Niederlande Mobiliarbanken, Kreditvereine und Hypothekenbanken. Die letztern sind in den jüngsten zwei Jahrzehnten entstanden. In den Kolonien hat ihren Sitz die Javasche Bank in Batavia, die hauptsächlich Notenbank ist und als solche 2/5 des Umlaufs in bar vorrätig halten muß; ihre Notenzirkulation Mitte 1882 war 38 Mill. Fl.
Schweden. Die Notenemission geschieht teils durch ein großes Zentralinstitut, teils durch eine Anzahl kleinerer B. Das Zentralinstitut ist die schwedische Reichsbank, die dem Staat gehört und unter der Verwaltung des Reichstags steht. Sie ist berechtigt, 30 Mill. Kronen ungedeckte Noten auszugeben; dabei wird als Notendeckung auch der Bestand an ausländischen sofort fälligen Forderungen oder Wechseln angesehen. Außerdem sind 27 Privatnotenbanken vorhanden, deren Errichtung auf besonderer Konzession beruht (die sogen. Enskildabanken). Sie geben Noten von 10, 50, 100 und 1000 Kr. aus. Von ihrem Kapital haben sie wenigstens 60 Proz. in Hypothekenscheinen zu hinterlegen. Bis zur Höhe der hinterlegten Hypothekenscheine und darüber hinaus bis zu 40 Proz. des Grundkapitals dürfen sie ungedeckte Noten ausgeben. Nur die Noten der Reichsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel. Ende 1882 war der Notenumlauf bei der Reichsbank 37,4, bei den Privatbanken 52,6, der Barvorrat dort 12,5, hier 8,1 Mill. Kr. Für Hypothekenbanken ist kein Raum, da zahlreiche auf Gegenseitigkeit begründete Institute dem Kreditbedürfnis der Grundeigentümer dienen.
Norwegen war während seiner Vereinigung mit Dänemark ebenso wie dieses mit Papiergeld überschwemmt. Nach der Trennung von demselben mußte daher auf die Verminderung desselben Bedacht genommen werden. Es wurde deshalb 1816 mit großer Mühe, weil es, wie in Dänemark, gänzlich an barem Geld fehlte, eine Zettelbank, die Reichsbank zu Drontheim, mit einem Kapital von 2 Mill. Thlr. gegründet; dasselbe wurde später erhöht, es beträgt jetzt einschließlich der Reserve 41/4 Mill. Thlr. Die Bank ist kein reines Staatsinstitut, steht aber unter der Aufsicht der Volksvertretung; auch ist der Staat am Gewinn beteiligt. Sie ist die einzige Notenbank, und ihre Noten haben gesetzlichen Kurs. Sie gibt jetzt Noten aus von 1000, 500, 100, 50, 10 und 5 Kronen. Das Kapital muß zu 2/3 in bar und darf zu 1/3 in Wechseln angelegt sein. Der Notenumlauf betrug Ende 1875: 9,307,400, 1876: 9,917,200, 1877: 9,077,256, 1878: 7,741,922 Speziesthaler, Ende 1881: 37,953,846 Kr. Die Bank hat 10 Filialen. Sie nimmt Depositengelder und gibt Darlehen gegen Wechsel und Hypotheken. Sie hat Zweiganstalten in 5 und Agenturen in 7 Städten. Von sonstigen B. sind zu erwähnen: die Bergens Privatbank, die Norske Creditbank in Christiania, die Bank und Kreditkasse in Christiania, Bergen und Hamar, die besonders das Depositengeschäft pflegen.
Dänemark. Es gibt eine Notenbank, die Nationalbank. Sie besteht seit 1818 und ist an die Stelle der frühern Reichsbank getreten. Sie ist eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 27 Mill. Kronen. Ihre Noten lauten über 10, 50, 100 und 500 Kr. Die ungedeckte Notenausgabe ist auf 30 Mill. Kr. beschränkt; drei Achtel des Umlaufs müssen bar gedeckt sein. Ende 1882 waren 66 Mill. Kr. Noten im Umlauf. Eine Hypothekenbank ist vorhanden in der Landmannsbank in Kopenhagen, die Ende 1881: 53/4 Mill. Kr. auf Hypotheken ausgeliehen hatte, allerdings neben einem Wechselportefeuille von 15,6 Mill. Kr.
Italien. Es gibt sechs Notenbanken: die Nationalbank, die Toscanische Nationalbank, die Toscanische Kreditbank, die Römische Bank, die Bank von Neapel, die Bank von Sizilien. Ihr Kapital beträgt resp. 150, 21, 5, 15, 321/2, 8 Mill. Lire. Sie dürfen nicht mehr Noten als das Dreifache des Aktienkapitals und nicht mehr als das Dreifache des Metallbestandes ausgeben. Die Noten lauten über 50, 100, 200, 500 und 1000 Lire. Von großer Bedeutung sind in Italien außer den Mobiliarbanken zur Unterstützung größerer Unternehmer ganz besonders die Volksbanken. 1881 gab es 111 solcher B. mit 102,000 Mitgliedern. Das Kapital betrug 41 Mill., die Depositen 191 Mill., die Wechsel 111 Mill., die Darlehen 28 Mill. Lire. Hypothekenbanken gab es 1881: 8, die über 270 Mill. Lire Darlehen gewährt und 263 Mill. Lire Pfandbriefe ausgegeben hatten.
Spanien. Es gibt nur eine Notenbank: die Bank von Spanien mit dem Sitz in Madrid und 22 Filialen. Die Emission kann bis zum Fünffachen des Kapitals und bis zum Vierfachen des Barvorrats steigen. Die Noten lauten über 50, 100, 500 und 1000 Pesetas. Das Kapital beträgt 100 Mill. Pes., der Notenumlauf betrug Ende 1881: 130 Mill. Pes. Es besteht auch eine Hypothekenbank mit 20 Mill. Pes. Kapital, die Ende 1881 über 32 Mill. Pes. Hypothekenforderungen ausstehen hatte.
Portugal. Es gibt eine Bank, die das Alleinrecht der Notenemission für den Bezirk von Lissabon hat, die Bank von Portugal (Kapital 6 Mill. Milreis, Notenumlauf Ende 1881: 6 Mill. Milr.). Für das übrige Gebiet des Königreichs haben mehrere B. das Emissionsrecht. Allen ist die Dritteldeckung vorgeschrieben. Eine Hypothekenbank ist die Allgemeine Gesellschaft für Bodenkredit, die bis Ende 1881: 3923 Darlehen im Betrag von 14 Mill. Milr. gewährt und für 13 Mill. Milr. Obligationen abgesetzt hatte.
Rußland. Die einzige Zettelbank ist die Staatsbank. Sie ist 1860 begründet als reine Staatsanstalt; ihr Kapital beträgt 25 Mill. Rubel. Sie hat ihren Sitz in Petersburg und Filialen in 55 Städten. Sie gibt Noten aus von 1, 3, 5, 10, 25, 50 und 100 Rub. Die Noten sind uneinlöslich; die Versuche, eine Einlöslichkeit herzustellen, und die beschränkten Umwechselungen, die 1862 und 1863 stattfanden, sind seit November 1863 aufgegeben. Sie nimmt verzinsliche Darlehen gegen Scheine mit bestimmter Verfallzeit und im Kontokorrent; sie kauft Wechsel, leiht gegen Unterpfänder und macht dem Staat Vorschüsse. Der Gewinn wird zur Bildung einer Reserve von 3 Mill. Rub. benutzt, dann zur Tilgung der verzinslichen Bankschuld, welche früher zur Beschaffung von Metallbeständen aufgenommen worden ist. Die Bank bildet keine Kasse für den Finanzdienst, ist aber mit Geschäften für den Staat beauftragt, wie Kouponeinlösung, Zeichnung auf Anleihen u. dgl. Im Januar 1882 war der Notenumlauf 716 Mill. Rub., der Barvorrat 171,4 Mill. Rub. (fast alles Gold), Kontokorrentschulden [339] 274,7 Mill., Depositen mit Kündigungsfrist 24,4 Mill., Kreditbillets 417 Mill., Wechsel 103 Mill., Lombard 56,7, Forderungen an den Staat 404 Mill. Rub. Von den bedeutendern Mobiliarbanken sind zu nennen: in Petersburg die Diskontobank (10 Mill. Rub. Kapital), die Internationale Handelsbank (13 Mill. Rub.), die Handelsbank der Wolga-Kama (8,35 Mill. Rub.), die Bank für den auswärtigen Handel (20 Mill. Rub.); in Moskau die Privathandelsbank (5 Mill. Rub.), die Diskontobank (4 Mill. Rub.); in Riga die Rigaer Handelsbank (3 Mill. Rub.). Sie alle liefern günstige Resultate. Eine Art Hypothekenbank ist die Russische Zentralbodenkreditbank in Petersburg, die ihre Aufgabe darin sieht, Pfandbriefe der russischen Bodenkreditanstalten zu kaufen und zu beleihen. In Polen ist eine staatliche Notenbank vorhanden mit einem Kapital von 8 Mill. Rub. neben einigen ansehnlichen Mobiliarbanken.
[Vereinigte Staaten von Nordamerika.] Das heutige Zettelbankwesen der Union beruht in der Hauptsache auf den beiden Bundesgesetzen vom 25. Febr. 1863 und vom 3. Juni 1864. Durch diese Gesetze wurden die zahlreich vorhandenen Notenbanken gezwungen, eine veränderte Organisation anzunehmen. Weil die Existenz der Zettelbanken auf Bundesgesetz beruht, heißen sie Nationalbanken. Im Oktober 1883 bestanden 2501 Nationalbanken. Dieselben erhalten die Noten, die sie ausgeben, vom Schatzamt und zwar für je 100 Dollar Bonds der Union 90 Doll. Noten. Im Oktober 1883 betrug ihr Notenumlauf 510,5 Mill. Doll. Die B. sind zugleich die wichtigsten Depositenbanken. Im Oktober 1883 hatten sie 1063,6 Mill. Doll. Depositen. Ihr Kapital betrug 509,7, ihre Reserve 142, ihre verzinslichen Anlagen 1309,2 Mill. Doll. Ihre Bedeutung im Vergleich mit den noch sonst vorhandenen Depositenbanken, die entweder auf Konzessionen der Einzelstaaten beruhen, oder einfache Privatunternehmungen sind, läßt sich nur bis 1883 verfolgen, weil mit diesem Jahr die allgemeine Verpflichtung sämtlicher Bankanstalten, ihren Status der Regierung bekannt zu geben, aufgehört hat. Im November 1882 waren in der ganzen Union 7448 Bankanstalten mit 717,3 Mill. Doll. Kapital und 2902,5 Mill. Doll. Depositen vorhanden, von welch letztern die Nationalbanken fast 39 Proz. erhielten. Es betrugen in Millionen Dollar:
[Hier folgt in der Vorlage eine Tabelle, siehe unten.]
Ziemlich vereinzelt steht eine Hypothekenbank ohne größere Bedeutung, die United States Mortgage Company in New York (1871 errichtet, Kapital 1 Mill. Doll.). Die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten ist Vorbild geworden für das System der Notenbanken in Japan.
Litteratur. O. Hübner, Die B. (Leipz. 1854, 2 Tle.); M. Wirth, Handbuch des Bankwesens (3. Aufl., Köln 1883); Schraut, Die Organisation des Kredits (Leipz. 1882); A. Wagner, System der Zettelbankpolitik (Freiburg i. Br. 1883); Tooke und Newmarch, History of prices (Lond. 1838–57, 6 Bde.; deutsch von Asher, Dresd. 1858–62, 2 Bde.); Gilbart, History, principles and practice of banking (neue Ausg., Lond. 1881, 2 Bde.); Bagehot, Lombard-Street (7. Aufl., das. 1878; deutsch: „Der Weltmarkt des Geldes in den Londoner Bankhäusern“, Berl. 1875); Macleod, Theory and practice of banking (4. Aufl., Lond. 1883, 2 Bde.); Derselbe, Elements of banking (3. Aufl., das. 1878); Coquelin, Le crédit et les banques (3. Aufl., Par. 1876); Courcelle-Séneuil, Traité des opérations de banque (6. Aufl., das. 1876); Courtois, Manuel des fonds publics et des sociétés par actions (8. Aufl., das. 1883).
[333]
| Firma | Autorisierter ungedeckter Notenumlauf | Grundkapital | Notenumlauf | Barbestände (Metall, Kassenscheine, Noten) | Wechselbestand | Lombard | Reserve | Summe aller Passiva | Summe aller Aktiva |
| 1) Reichsbank | 273875 | 120000 | 771300 | 593739 | 386707 | 67402 | 17453 | 1083978 | 1094234 |
| 2) Städtische Bank zu Breslau | 1283 | 3000 | 2664 | 1489 | 4625 | 4128 | 600 | 10081 | 10288 |
| 3) Kölnische Privatbank | 1251 | 3000 | 2004 | 903 | 7986 | 392 | 750 | 9313 | 9553 |
| 4) Magdeburger Privatbank | 1173 | 3000 | 2010 | 958 | 4763 | 937 | 606 | 6668 | 6797 |
| 5) Danziger Privat-Aktienbank | 1272 | 3000 | 1903 | 905 | 6989 | 863 | 750 | 9720 | 9945 |
| 6) Posener Provinzial-Aktienbank | 1206 | 3000 | 1828 | 657 | 4816 | 1460 | 750 | 7368 | 7511 |
| 7) Hannöversche Bank | 6000 | 12000 | 4795 | 2355 | 14750 | 753 | 1016 | 25836 | 25836 |
| 8) Frankfurter Bank | 10000 | 17143 | 8291 | 5799 | 19780 | 6949 | 3743 | 39301 | 40299 |
| 9) Bayrische Notenbank | 32000 | 7500 | 64572 | 34401 | 37373 | 2176 | 616 | 75991 | 75991 |
| 10) Sächsische Bank | 16771 | 30000 | 41972 | 25300 | 49669 | 3062 | 3671 | 85805 | 85805 |
| 11) Leipziger Kassenverein | 1440 | 3000 | 2862 | 1548 | 4035 | 1400 | 181 | 7955 | 7955 |
| 12) Chemnitzer Stadtbank | 441 | 510 | 499 | 277 | 2789 | 99 | 127 | 3635 | 3635 |
| 13) Württembergische Notenbank | 10000 | 9000 | 20555 | 10616 | 18323 | 735 | 435 | 30980 | 30980 |
| 14) Badische Bank | 10000 | 9000 | 14354 | 5257 | 18180 | 930 | 1410 | 26212 | 26212 |
| 15) Bank für Süddeutschland | 10000 | 15672 | 15229 | 5722 | 20535 | 854 | 1640 | 33733 | 33733 |
| 16) Braunschweigische Bank | 2829 | 10500 | 2304 | 804 | 10731 | 2658 | 349 | 19730 | 19809 |
| 17) Kommerzbank in Lübeck | 959 | 2400 | 828 | 553 | 5212 | 263 | 63 | 7455 | 7629 |
| 18) Bremer Bank | 4500 | 16607 | 4890 | 1909 | 28034 | 7996 | 804 | 38560 | 39250 |
| Zusammen: | 385000 | 268332 | 962860 | 693192 | 645297 | 103057 | 34964 | 1522321 | 1535462 |
[339]
| Jahr | Nationalbanken | Staatsbanken, Privatbankiers etc. | Sparkassen mit Kapital | Sparkassen ohne Kapital | Im ganzen | |||||||||
| Zahl | Kapital | Depositen | Zahl | Kapital | Depositen | Zahl | Kapital | Depositen | Zahl | Depositen | Zahl der Anstalten | Kapital | Depositen | |
| Mai 1876 | 2091 | 500,4 | 713,5 | 3803 | 214,0 | 486,0 | 26 | 5,0 | 37,2 | 691 | 844,6 | 6611 | 719,4 | 2075,3 |
| „ 1877 | 2078 | 481,0 | 768,2 | 3709 | 218,6 | 470,5 | 26 | 4,9 | 38,2 | 676 | 843,2 | 6579 | 704,5 | 2120,1 |
| „ 1878 | 2056 | 470,4 | 677,2 | 3799 | 202,2 | 413,3 | 23 | 3,2 | 26,2 | 668 | 803,3 | 6450 | 675,8 | 1920,0 |
| „ 1879 | 2048 | 455,3 | 713,4 | 3639 | 197,0 | 397,0 | 29 | 4,2 | 36,1 | 644 | 747,1 | 6360 | 656,5 | 1893,5 |
| „ 1880 | 2076 | 455,9 | 900,8 | 3798 | 190,1 | 501,5 | 29 | 4,0 | 34,6 | 629 | 783,0 | 6532 | 650,0 | 2219,9 |
| „ 1881 | 2115 | 460,2 | 1039,9 | 4016 | 206,5 | 627,5 | 36 | 4,2 | 37,6 | 629 | 862,3 | 6796 | 670,9 | 2667,3 |
| „ 1882 | 2239 | 477,2 | 1131,7 | 4403 | 231,0 | 747,6 | 38 | 3,9 | 41,3 | 622 | 929,8 | 7302 | 712,1 | 2850,4 |
| Nov. 1882 | 2308 | 484,9 | 1119,8 | 4473 | 228,4 | 779,0 | 42 | 4,0 | 43,5 | 625 | 950,2 | 7448 | 717,3 | 2902,5 |
[89] Banken. I. Entwickelung der deutschen Reichsbank. Im § 41 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 behält sich das Reich das Recht vor, zuerst 1. Jan. 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung, welche an das Reichsbankdirektorium zu erlassen ist, entweder die Reichsbank aufzuheben, oder die sämtlichen Anteile der Reichsbank zum Nennwert zu erwerben. Mit der Entscheidung dieser Frage hatte sich inzwischen der Reichstag zu beschäftigen, da zur Verlängerung des Privilegiums der Reichsbank über das Jahr 1891 hinaus seine Zustimmung erforderlich ist. Eine Aufhebung der Reichsbank stand außer dem Bereich des Möglichen. Das Zentralinstitut hat sich vortrefflich bewährt und durch sein weitreichendes Filialnetz allen Teilen Deutschlands zu großem Vorteil gereicht. Auch von der mehrfach geforderten Verstaatlichung hat man abgesehen; die Bank bleibt unverändert bestehen. Übrigens ist ja auch die Reichsbank schon jetzt wie eine Staatsbank organisiert. Ihre Angestellten sind Reichsbeamte, ihr Chef ist der Reichskanzler, dessen Wille für die Leitung und Verwaltung der Anstalt entscheidend ist. Die vielumstrittene Frage, ob die Reichsbank verstaatlicht werden solle, ist daher im wesentlichen identisch mit der Frage, wem der von der Bank erzielte Gewinn zufließen soll, und wer das Risiko für das Bankkapital zu tragen hat.
Sonstige Reformen. 1) Die Kontingentierung. Es lag nahe, daß man bei der bevorstehenden Revision des Bankgesetzes auch die Frage aufwarf, ob abgesehen von den einer besondern Regelung ausdrücklich vorbehaltenen, soeben dargelegten Punkten in der Organisation der Reichsbank Änderungen vorzunehmen seien. An erster Stelle begegnet uns hier die Notenkontingentierung. Die Einführung derselben war offenbar eine Folge der Anlehnung an die englischen Bankverhältnisse. Aber gerade im Vergleich mit den englischen Einrichtungen bedeutet der Standpunkt der deutschen Gesetzgebung einen sehr schätzenswerten Fortschritt. Man vermied mit Recht den Fehler, dem Banknotenumlauf überhaupt und dem ungedeckten insbesondere eine feste Grenze zu ziehen. Ferner wurden alle überflüssigen Umständlichkeiten der Peelschen Akte gestrichen. Der Grundgedanke derselben aber findet sich gewahrt in der einfachen Gestalt einer Steuer auf den ungedeckten Notenumlauf, wenn er eine gewisse Höhe überschritten hat. Diese Art der Kontingentierung hat bis jetzt den kleinen B. gegenüber die erwartete Wirkung ausgeübt. Zwar finden wir gerade sie nicht unter den steuerentrichtenden Instituten. Aber dies erklärt sich daraus, daß sie, wenn allzu stark in Anspruch genommen, ihre Thätigkeit auf dem Diskontmarkt einstellen. Die Folge ist, daß sich alsdann alles an die Reichsbank wendet, die ihrerseits zur Erhöhung des Diskontsatzes schreiten muß, weil sie sich der Steuergrenze nähert. Außer ihr hat nur die Sächsische Bank die 5proz. Steuer entrichtet und zwar deshalb, weil derselben eine allzu große Beschränkung in der Ausgabe ungedeckter Noten auferlegt wurde. Die Steuerkontingentierung hatte also restriktive Wirkung gegenüber den kleinern Zettelbanken und wendete ihre Spitze gegen die Reichsbank, welcher sie eigentlich nicht galt. Die wiederholten starken Diskonterhöhungen am Ende jedes Kalenderjahrs finden ihre Erklärung zumeist darin, daß das Ermessen der Bankdirektoren durch das Bankgesetz gebunden war. Alles hängt hiernach davon ab, welche Entscheidung das Reich über das Schicksal der kleinern Zettelbanken trifft. Hebt es dieselben in der Mehrzahl auf, wozu es nach dem Bankgesetz berechtigt ist, so könnte die Kontingentierung fallen gelassen werden.
2) Die Notendeckung. Zu den wichtigsten Fragen der Bankpolitik gehört die Festsetzung des Deckungsverhältnisses für die Zettelbanken. Das [90] deutsche Bankgesetz schreibt vor, es habe die Reichsbank stets ein Drittel ihres gesamten Notenumlaufs metallisch oder durch Reichskassenscheine gedeckt zu halten. Die Bestimmung ist insofern praktisch völlig unerheblich, als das wirkliche Deckungsverhältnis stets eine weitaus günstigere Ziffer aufweist. Die Reichsbank hat diesen Erfolg vornehmlich durch die großen Giroguthaben erzielt, welche sie von ihrer Klientel fordert. Es wurde daher der Erwägung anheimgegeben, ob für die Notendeckung zukünftig nicht eine inhaltvolle Norm aufzustellen wäre. Eine Anlehnung an die in den Niederlanden bestehenden Vorschriften hat man empfohlen. Nach diesen wird nämlich Deckung verlangt nicht nur für die im Umlauf befindlichen Noten, sondern für die gesamten von der Bank eingegangenen Verbindlichkeiten. Eine ähnliche Bestimmung würde in Deutschland sehr folgenreich sein, weil die täglich fälligen Verbindlichkeiten der deutschen Reichsbank mehr als ein Drittel der umlaufenden Noten ausmachen. Mit der Aufhebung der Steuerkontingentierung sollte also eine Verschärfung der Drittelsdeckung eingeführt werden. Der Metallschatz der Bank hätte mindestens ein Drittel ihrer gesamten Passiven aufzuweisen, d. h. sowohl ihres Notenumlaufs als auch der von ihr eingegangenen täglich fälligen Verbindlichkeiten. Dadurch würde erreicht, daß der Stand der Bank nicht überschätzt wird.
3) Banknoten als gesetzliche Zahlungsmittel. Nach den Bestimmungen des Bankgesetzes ist niemand verpflichtet, eine Banknote an Zahlungs Statt entgegenzunehmen. Banknoten sind also nicht gesetzliche Zahlungsmittel. Man hat mit Nachdruck verlangt, daß diese Bestimmung geändert werde. England, daß in seiner Bankorganisation mit größter Vorsicht zu Werke gegangen ist, legte von jeher den Noten der englischen Bank die Eigenschaft gesetzlicher Zahlungsmittel bei. In Frankreich war es früher in das Belieben eines jeden gestellt, ob er die Noten der Banque de France annehmen oder zurückweisen wolle. Bei der Wiederaufnahme der Noteneinlösung im J. 1878 beließ man jedoch den Noten, welche acht Jahre lang Zwangskurs gehabt hatten, die Eigenschaft gesetzlicher Zahlungsmittel. Alle andern europäischen Staaten haben sich auf den gleichen Standpunkt, also in einen Gegensatz zur deutschen Gesetzgebung, gestellt.
4) Die Bankleitung. Es ist als eine auffallende Erscheinung bezeichnet worden, daß eine dem Dienste der Handelswelt bestimmte Anstalt, wie es die deutsche Reichsbank ist, streng büreaukratisch organisiert wurde. Denn der Einfluß der Aktionäre durch ihren Zentralausschuß ist ein völlig untergeordneter. Auch hierin weicht die deutsche Bankgesetzgebung von der des Auslandes ab. In England beispielsweise steht die Zentralbank ausschließlich unter der Leitung der Aktionäre. An der Spitze des Instituts finden wir dort die geachtetsten Kaufleute der Hauptstadt, und ihnen ist es zu danken, daß die Bank den Bedürfnissen der Handelswelt in hervorragender Weise gerecht wird. Keineswegs waren für eine derartige Organisation die freisinnigen Anschauungen Englands maßgebend, sondern ökonomisch-praktische Erwägungen. Das erhellt aus der Nachahmung der englischen Einrichtungen in Frankreich, welche zur Regierungszeit des ersten Napoleon für gut befunden wurde und sich bis zur Stunde behauptet hat. Gerade in der Napoleonischen Gesetzgebung findet sich der auch theoretisch allein zu billigende Standpunkt mit voller Klarheit ausgesprochen. Da die Bank den Bedürfnissen des Handels entsprechen soll, so sollten die ihn repräsentierenden Aktionäre auch einen Einfluß auf ihren Geschäftsbetrieb ausüben. Aber da anderseits der Staat schon wegen des Münzwesens ein hohes Interesse an der richtigen Leitung seiner Zentralbank hat, so muß ihm die den Ausschlag gebende Stimme zustehen, so daß alle streitigen Punkte, soweit ein Staatsinteresse in Frage kommt, ausschließlich nach seinem Willen entschieden werden. Auch die sonstigen europäischen Zentralbanken sind nach dem Vorbild Englands oder Frankreichs eingerichtet. In Österreich waren die den Geschäftsbetrieb leitenden Zensorenkollegien bis vor kurzem noch ausschließlich aus Kaufleuten zusammengesetzt. Neuerlich wurden auch die Bankdirektoren zur Teilnahme an den Beschlüssen jener Kollegien mit entscheidender Stimme für befugt erklärt. Auch in Deutschland würde eine stärkere Berücksichtigung kaufmännischer Elemente bei der Bankleitung von hohem ökonomischen Nutzen sein. Ja, es wurde behauptet, daß das Fehlen derselben sich praktisch sehr fühlbar mache, namentlich in Süddeutschland, wo die Reichsbank trotz ihrer ausgiebigen Mittel sich zumeist zu einer Konkurrenz mit den heimischen B. unfähig zeige.
5) Der Geschäftsbetrieb. Die Kredite, welche von einer Zettelbank gewährt werden, müssen leicht realisierbar sein. Die Bank muß darauf Bedacht nehmen, die zur Einlösung ihrer Noten erforderlichen Barbeträge alsbald zurückzugewinnen. Dieser Erfolg ist ihr gesichert, wenn sie nur solche Vorschüsse erteilt, bei denen eine baldige Rückzahlung zweifellos ist. Es herrscht daher auch bei allen europäischen Zettelbanken hinsichtlich der gesetzlich zugelassenen Geschäfte eine in die Augen springende Gleichförmigkeit. Ausnahmslos gestattet man Wechseldiskontierungen, wobei jedoch in der Regel eine längstens dreimonatliche Verfallzeit geduldet wird, sodann Lombardierungen, d. h. Darlehen gegen Unterpfand, zumeist gegen Verpfändung von Wertpapieren. Daneben hat die deutsche Reichsbank dem Giro- und Umschreibegeschäft eine große Ausdehnung gegeben, wobei sie ebensosehr ihre Pflichten als Zettelbank im Auge behalten, als den Bedürfnissen des Verkehrs gedient hat. Neuerdings wird vielfach verlangt, die Reichsbank möge auch den Landwirten nützlich sein, ihnen ebenfalls die Erlangung von Kredit und namentlich von billigen Vorschüssen erleichtern. Man beruft sich hierbei vielfach auf die in der That musterhaft organisierte Österreichisch-Ungarische Zettelbank, welche allerdings auch das Hypothekengeschäft in ihren Betrieb hineingezogen hat. Da ist es nun aber von hohem Interesse, zu hören, wie der Generalsekretär der genannten Bank selbst sich über diesen Punkt in seinem umfangreichen Bericht ausgesprochen hat. „Gegenüber den bisher behandelten Geschäftszweigen, welche dem Handel, dem Gewerbe und der Industrie sowie dem allgemeinen Verkehr zu dienen bestimmt sind, ist es ein ganz und gar andres Gebiet, auf welchem sich die Bank in ihrem Hypothekarkreditgeschäft bewegt, sind es ganz und gar verschiedene Formen und Grundsätze, welche bei der Kreditgewährung auf Grundbesitz und Häuser zur Anwendung kommen, und ebenso aus ganz andern Quellen entspringende Geldmittel, mit denen die Bank diesen Geschäftszweig betreibt. Wenn die Bank im Wechseleskompte dem Grundbesitz nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb eng gezogener Grenzen Dienste leisten kann, so nimmt sie in ihrem Hypothekarkreditgeschäft geradezu die Stellung einer Hypothekenbank ein, die in ihren Geschäften den Notenkredit auch nicht mit dem kleinsten Betrag in Anspruch [91] nimmt und ihren Schuldnern gerade durch die langen, bis auf drei und vier Dezennien sich erstreckenden Termine zur Abstattung ihrer Schuld einen wesentlichen Dienst leistet. Für die Zwecke des Hypothekargeschäfts, daher nicht nur für Darlehen, sondern auch für den Ankauf von Pfandbriefen, kann auch nicht ein Gulden aus der Notenemission verwendet werden. Die Österreichisch-Ungarische Bank kann nur aus dem Kapital ihres Reservefonds und allenfalls aus jenem Reste des Aktienkapitals, der nicht in dem Darlehen an den Staat, in den Bankgebäuden oder ähnlichen Anlagen gebunden ist, Pfandbriefe erwerben. Nicht die Notenbank als solche, sondern ein Pfandbriefinstitut ist es, das unter der Firma der Notenbank Hypothekargeschäfte betreibt, und nicht das Notenprivilegium, sondern ausschließlich sein eignes Kapital und der Kredit seiner Pfandbriefe geben die Mittel, mit welchen dieser Geschäftszweig betrieben wird.“ Es muß hiernach an dem in der Theorie stets vertretenen Standpunkt festgehalten werden, daß die Aufgaben einer Zettelbank mit jenen einer Hypothekenbank unvereinbar sind. Vgl. Telschow, Der gesamte Geschäftsverkehr mit der Reichsbank (2. Aufl., Dresd. 1889).
6) Statistisches. Nach dem Verwaltungsbericht der Reichsbank für 1888 war der Bankzinsfuß:
| vom | 1. | Januar | bis | 16. | September | 1888: | 3 | Proz. |
| „ | 17. | September | „ | 5. | Dezember | 1888: | 4 | „ |
| „ | 6. | Dezember | „ | Jahresschluß | 1888: | 5 | „ | |
An Banknoten waren im Umlauf:
| als | niedrigste Summe | am | 23. | Febr. | 1888: | 812177000 | Mk. |
| „ | höchste Summe | „ | 31. | Dez. | 1888: | 1093441000 | „ |
Der Metallbestand betrug:
| als | niedrigste Summe | am | 7. | Jan. | 1888: | 779576000 | Mk. |
| „ | höchste Summe | „ | 23. | Juni | 1888: | 1011957000 | „ |
Die umlaufenden Banknoten waren im Durchschnitt des ganzen Jahrs mit 96,82 Proz. durch Metall gedeckt. Die täglich fälligen Verbindlichkeiten erreichten ihren Höhepunkt am 7. Juni mit 505,238,000 Mk., die niedrigste Ziffer fällt auf den 7. Nov. mit 254,541,000 Mk. Durch Giroüberweisungen wurden vereinnahmt 10,201,206,760 Mk., verausgabt 10,144,658,460 Mk. Am 31. Dez. 1888 war der Bestand an Platz-Diskontwechseln 236,393,000 Mk., an Inkassawechseln 278,455,000 Mk., an Lombardforderungen 93,074,000 Mk. Der Gesamtgewinn der Reichsbank betrug im J. 1888: 16,615,541 Mk., die Betriebskosten 8,510,872 Mk., demnach der Reingewinn 8,104,668 Mk. Hiervon flossen zum Reservefonds 540,933 Mk., an die Reichskasse 1,081,867 Mk. und der Rest von 6,481,867 Mk. an die Aktionäre.[WS 2]
Auf Grund des § 44 des Bankgesetzes wird sich die deutsche Gesetzgebung binnen kurzem noch mit einer andern wichtigen Frage zu beschäftigen haben, bezüglich welcher übrigens dem Bundesrat allein die Entscheidung zusteht. Zum Zweck weiterer einheitlicher Regelung des Notenbankwesens kann nämlich der Bundesrat verfügen, daß die Privatnotenbanken ihr Notenprivileg einbüßen sollen. Ein gleiches Kündigungsrecht kommt zur nämlichen Zeit den Landesregierungen zu. Es handelt sich also darum, ob neben der Reichsbank die sonstigen Zettelbanken in Deutschland fortbestehen sollen. Nur die Braunschweigische Bank ist ausgenommen, weil sie sich dem § 44 des Bankgesetzes nicht unterwarf. Sie hat übrigens nur für ihr engeres Vaterland und selbst hier nur eine untergeordnete Bedeutung.
Ob das Reich von seinem Recht vollständig Gebrauch machen solle und werde, darüber sind die Meinungen zur Zeit noch sehr geteilt. Am ehesten gelangt man zu einem zuverlässigen Ergebnis, wenn man den Geschäftskreis der B. prüft, deren Beseitigung in Frage steht. Daneben ist zu untersuchen, welche Aussichten sich dafür bieten, daß die Reichsbank die durch Beseitigung der Privatnotenbanken entstehende Lücke werde ausfüllen können. Es läßt sich nicht gerade sagen, daß alle kleinern Zettelbanken unentbehrlich seien. Erst vor kurzer Zeit haben sich zwei sehr bedeutende norddeutsche Institute dahin erklärt, daß sie der Aufhebung ihres Privilegs zuversichtlich entgegensehen; ja, sie versprachen sich von der Entziehung desselben einen erfreulichen Aufschwung ihres Geschäfts. Man darf nicht vergessen, daß das Recht der Notenausgabe auch Pflichten nach sich zieht. Eine Bank, welche Zettel ausgibt, ist nämlich durch die Bestimmungen des Bankgesetzes in ihrem Geschäftsumfang sehr eingeschränkt. Andre europäische Staaten haben sich ausnahmslos der Zentralisation zugewendet. In erster Reihe ist Frankreich zu nennen, welches schon im J. 1848 seine Banknotenemission in den Händen der Banque de France monopolisierte. England verfuhr zwar nicht so radikal. Aber der Reformator auf dem Gebiet des englischen Bankwesens, Robert Peel, steuerte schon in seiner Bankakte vom J. 1844 mit vollem Bewußtsein auf dasselbe Ziel hin und hat es, ohne wohlerworbene Rechte zu verletzen, schließlich erreicht. In Österreich, Belgien und den Niederlanden ist die Banknotenausgabe monopolisiert, und Italien hat sich dasselbe Ziel gesteckt. In Deutschland macht sich eine entschiedene Neigung zur Zentralisierung der Banknotenausgabe bemerklich. Mehr als die Hälfte der Zettelbanken, welche bei Erlaß des Bankgesetzes von 1875 bestanden, ist mit der Zentralbank verschmolzen worden. Eine rationelle Bankpolitik muß stets auf kritische Zeiten besondere Rücksicht nehmen. In solchen aber braucht man eine kräftige Zentralbank; störend hingegen ist eine große Zahl von Privatbanken, welche erfahrungsmäßig mit dem Eintritt des Geldbedarfs ihre Barvorräte verschanzen und die Diskontierung einstellen, so daß nun der Andrang zur Zentralbank einen um so größern Umfang annimmt. Wenn man übrigens auch die Monopolisierung der Banknotenausgabe grundsätzlich für erstrebenswert hält, so wäre doch ihre vollständige Durchführung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Reichs zur Zeit als verfrüht zu bezeichnen. – Zur Litteratur: Lotz, Geschichte und Kritik des deutschen Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Leipz. 1888).
Stand vom 15. Mai 1889 (in Tausenden Mark).
| Banken | Banknotenumlauf | Metallbestand | Wechsel | Lombard |
| 1) Bayrische Notenbank | 63234 | 33047 | 43681 | 1565 |
| 2) Braunschweigische Notenbank | 2147 | 832 | 7936 | 2593 |
| 3) Danziger Privataktienbank | 2547 | 913 | 3228 | 2784 |
| 4) Magdeburger Bank | 2368 | 802 | 4679 | 825 |
| 5) Hannoversche Bank | 2720 | 1217 | 14198 | 733 |
| 6) Leipziger Kassenverein | 2892 | 1196 | 4044 | 972 |
| 7) Bremer Bank | 4835 | 1819 | 24725 | 10206 |
| 8) Chemnitzer Stadtbank | 490 | 587 | 3150 | 245 |
| 9) Frankfurter Bank | 8921 | 4033 | 23314 | 6914 |
| 10) Bank für Süddeutschland | 13023 | 5205 | 17651 | 741 |
| 11) Badische Bank | 11625 | 4118 | 17113 | 733 |
| 12) Provinzialaktienbank Posen | 1514 | 556 | 3812 | 838 |
| 13) Württembergische Notenbank | 21286 | 9053 | 18251 | 879 |
| 14) Sächsische Bank zu Dresden | 39607 | 18577 | 56279 | 3305 |
[92] Steuerfreie Beträge des ungedeckten Notenumlaufs (in Tausenden Mark):
| 1) Reichsbank | 277368 |
| 2) Magdeburger Bank | 1173 |
| 3) Danziger Privatbank | 1272 |
| 4) Provinzialaktienbank Posen | 1206 |
| 5) Hannoversche Bank | 6000 |
| 6) Frankfurter Bank | 10000 |
| 7) Sächsische Bank | 16771 |
| 8) Bayrische Notenbank | 32000 |
| 9) Leipziger Kassenverein | 1440 |
| 10) Chemnitzer Stadtb. | 441 |
| 11) Württembergische Notenbank | 10000 |
| 12) Badische Bank | 10000 |
| 13) B. für Süddeutschl. | 10000 |
| 15) Bremer Bank | 4500 |
| 14) Braunschweigische Bank | 2829 |
[90] Banken, s. die Artikel Reichsbank und Privatnotenbanken.
[77] Banken (ausländische Zettelbanken). Im vorigen „Jahres-Supplement“ (Bd. 18) brachten wir unter den Artikeln „Reichsbank“ und „Privatnotenbanken“ eine Darstellung des neuesten Standes der deutschen Zettelbanken. Nachstehend liefern wir in Ergänzung jener Artikel eine Übersicht über [78] die Entwickelung der wichtigern B. der übrigen Länder Europas sowie der Vereinigten Staaten von Nordamerika.
Die Organisation der englischen Bank ist Bd. 2, S. 335 f. auseinandergesetzt worden. Es erübrigt daher nur die Schilderung des Geschäftskreises. Eine ins einzelne gehende Darstellung ist hier dadurch erschwert, daß die englische Bank keine Jahresberichte veröffentlicht. Sie begnügt sich vielmehr mit der gesetzlich vorgeschriebenen Publikation ihrer Wochenausweise in der „Gazette of London“. Die Noten der englischen Bank sind zwar einlöslich, dienen jedoch als gesetzliches Zahlungsmittel (legal tender). Danach ist also jedermann verpflichtet, Noten der englischen Bank von seinem Schuldner in Zahlung zu nehmen, und dagegen berechtigt, von der Bank Einlösung der Noten in Gold zu verlangen. Die Barvorräte der Bank bestehen fast ausschließlich aus Gold. Nach der Peelschen Akte war es indes zulässig, ein Fünftel in Silber niederzulegen. Keine Note der englischen Bank darf auf einen geringern Betrag als 5 Pfd. Sterl. lauten. Daneben zirkulieren Noten von 10, 20, 50, 100, 200, 300, 500 und 1000 Pfd. Sterl. Jeder größere Bankier in London unterhält mit der englischen Bank eine laufende Rechnung. Bei der Zentralisation des englischen Geldmarktes in London begreift man ferner leicht, daß sich auch die Geschäfte der Provinzbankiers nicht ohne die Mitwirkung der Bank abwickeln. So nimmt sie denn den bedeutungsvollsten Platz in dem Bankgeschäft des gesamten Königreichs ein, obwohl sie mit einer ganz geringen Zahl von Filialen arbeitet. Dieselbe bezifferte sich Ende 1888 auf nur zehn, und zwar sind dies, abgesehen von einer im Westend von London befindlichen, folgende: Liverpool, Manchester, Newcastle, Birmingham, Leeds, Hull, Bristol, Plymouth und Portsmouth. Die Bank von England verdankt also ihre einflußreiche Stellung im gesamten Königreich nicht, wie die deutsche Reichsbank, einem weit umfassenden Filialnetz, sondern dem glücklichen Umstand, daß der englische Geldmarkt in London seinen Mittelpunkt findet. Wenn beispielsweise die deutsche Reichsbank mit ihren Depositen eine sehr beträchtliche Summe erreicht, so erklärt sich das ausschließlich aus ihrem ausgebreiteten Filialnetz. Die zinslosen Einlagen beliefen sich bei der mit nur zehn Filialen arbeitenden englischen Bank 1888 während der Monate Januar ins März auf 30–39 Mill. Pfd. Sterl., während der Monate April bis Juli auf 30–36 Mill., während der Monate August bis Dezember auf 28–37 Mill. Pfd. Sterl. Im J. 1889 erreichte der Gesamtbetrag der Einlagen nicht die Höhe, welche sich für 1888 nach dem Obigen ergibt. Der Höchstbetrag der Einlagen belief sich im Monat März auf nur 36,6 Mill. Pfd. Sterl. gegen 39,9 Mill. Pfd. Sterl. des Vorjahres. Im Oktober betrug die Differenz gegen das Vorjahr sogar 8 Mill. Pfd. Sterl. Verzinsliche Depositen nimmt die englische Bank nicht entgegen, wohl aber unverzinsliche in laufender Rechnung. Diese sind jederzeit rückzahlbar und erreichen deshalb eine sehr beträchtliche Höhe. Sie erscheinen in den Bankausweisen unter dem Titel „andre Depositen“. Vorschüsse in Form von Blankokrediten gibt die englische Bank nicht. Vielmehr entleiht sie Geld selbst im Lombardgeschäft nur gegen Sicherheiten ersten Ranges, meist nur gegen Staatstitel. Wechsel aufs Ausland diskontiert die Bank nicht. Bei inländischen Rimessen ist die längste Verfallzeit auf 95 Tage bemessen. Die Bank begnügt sich mit zwei sichern Unterschriften.
In zweiter Reihe ist die Stellung der Bank von England dem Staat gegenüber in Betracht zu ziehen. Ohne daß sich die Regierung in die Verwaltung selbst einmischt, zieht sie in doppelter Weise Gewinn aus den Geschäftsunternehmungen der Bank: a) durch eine Steuererhebung für die emittierten Noten in einem Betrag von jährlich 60,000 Pfd. Sterl., b) durch eine jährliche Leistung der Bank von 120,000 Pfd. Sterl. als Äquivalent für die gesetzlich gestattete Ausgabe von 14 Mill. Pfd. Sterl. ungedeckter Noten. Der letztgenannte Betrag hat sich um etwa 20,000 Pfd. Sterl. erhöht, als die Summe der von der Bank metallisch ungedeckt verausgabten Noten sich infolge Einstellung der Thätigkeit verschiedener Provinzbanken bis auf 16,2 Mill. Pfd. Sterl. hob. Umgekehrt zahlt der Staat an die Bank für die aus alter Zeit her bestehende Schuld von 14 Mill. Pfd. Sterl. einen Zins von 3 Proz. jährlich. Von dem gesetzlich feststehenden Betrag abgesehen, ist es der Bank verboten, der Regierung Vorschüsse zu machen. Da sie jedoch Staatsbankier ist, so kommt es nicht selten vor, daß der Staat im einzelnen Falle infolge langsam eingehender Einkünfte kurzfristige Anleihen bei der Bank macht. Aber auch hierüber gibt es gesetzlich geregelte Bestimmungen, namentlich hinsichtlich des Maximalbetrags des einzuräumenden Kredits. Ein Staatspapiergeld existiert in England nicht.
Auch die Verwaltung der Staatsschuld ist in die Hand der Bank gelegt. Sie führt die Rechnung über die Staatsschuldtitel, bucht deren Übergang aus der Hand des einen Eigentümers in die eines andern, zahlt die halbjährlichen Zinsen bei Verfall und macht auch hierbei innerhalb der gesetzlich erlaubten Grenzen für den Staat Auslagen.
Das Grundkapital der englischen Bank hat sich im Laufe der Jahrhunderte von 1,200,000 bis auf 14,553,000 Pfd. Sterl. erhöht. Besonderes Interesse bietet ein Überblick über die Höhe des Kurses der Bankaktien sowie über die im Laufe von mehr als 40 Jahren gezahlten Dividenden. Während der Jahre 1844–49 betrug der höchste Aktienkurs 210 Proz., der niedrigste 178 Proz., die Dividende schwankte in diesen Jahren zwischen 7 und 9 Proz. In den Jahren 1850–52 war die Dividende ständig 71/2 Proz., der höchste Aktienkurs stieg auf 2343/4, der niedrigste war 206 Proz. Während der Jahre 1853–63 erteilte die Bank eine Dividende von 8–10 Proz., der höchste Aktienkurs betrug 1861: 237 Proz., der niedrigste 1855: 209 Proz. Im J. 1864 gab die Bank zum erstenmal eine Dividende von 11 Proz., der höchste Aktienkurs betrug in diesem Jahre 244, der niedrigste 236 Proz. 1866 stieg die Dividende weiter auf 113/4 Proz., eine Höhe, welche sie bis 1885 nicht wieder erreicht hat. Der höchste Aktienkurs betrug in diesem Jahre 249, der niedrigste 241 Proz. Während der Jahre 1867–74 schwankte die Dividende zwischen 8 und 10 Proz., der höchste Aktienkurs schwankte in diesen Jahren zwischen 245 und 263 Proz. In den Jahren 1875–85 schwankte die Dividende zwischen 9 und 101/2 Proz., der höchste Aktienkurs zwischen 260 und 312 Proz., der niedrigste zwischen 248 und 294 Proz.
Der Barvorrat hat sich ebenso wie bei andern B., insbesondere der deutschen Reichsbank, in der letzten Zeit erheblich erhöht. Es war in Mill. Pfd. Sterl.:
| Totalreserve | Barvorrat | Diskontsatz | |||||||
| 12. | Oktober | 1887 | 11,52 | 20,00 | 4 | Proz. | |||
| 10. | „ | 1888 | 11,09 | 20,33 | 5 | „ | |||
| 9. | „ | 1889 | 10,52 | 19,52 | 5 | „ | |||
| 8. | „ | 1890 | 10,59 | 19,44 | 5 | „ | |||
| 13. | „ | 1891 | 13,02 | 23,66 | 3 | „ | |||
[79] Die Erhöhung der Metallvorräte in europäischen B. ist teils auf die ungünstige Geschäftslage in Amerika, die Wirkungen der Mac Kinley-Bill und das neue Silbergesetz der Vereinigten Staaten zurückzuführen, welch letzteres eine starke Ausfuhr von Gold nach Europa hervorgerufen hat.
Die französische Bank nimmt ebenfalls keine verzinslichen Depositen entgegen; die gleichwohl beträchtlichen Kapitaleinlagen rühren her aus Guthaben der Kunden in laufender Rechnung oder aus sonstigen auf Verlangen sofort rückzahlbaren Einlagen gegen Quittung. Unter den laufenden Rechnungen der Bank sind zwei Arten zu unterscheiden, nämlich einfache laufende Rechnungen und laufende Rechnungen mit dem Rechte des Eskomptes. Die erstern geben das Recht, Gutschrift der von Kontoinhabern selbst geleisteten Zahlungen, der Zahlungen andrer Kontoinhaber (Überweisungen aus den Filialen) und der fälligen Zinsen zu verlangen, welche auf die in der Hand der Bank befindlichen Wertpapiere entfallen. Ferner steht es einem solchen Kontoinhaber frei, Platzrimessen zum Inkasso zu überreichen, deren Betrag ihm zwei Tage nach Verfall kreditiert wird, unter Abzug einer von der Bank erst 1879 eingeführten geringfügigen Provision. Hat der Kontoinhaber eine laufende Rechnung mit der Befugnis des Eskomptes, so steht ihm weiter das Recht zu, Rimessen auf Paris oder die Filialen der französischen Bank zur Diskontierung einzureichen, welche ihm am Tage der Einreichung abzüglich des offiziellen Diskontosatzes gutgebracht werden. Zur Diskontierung werden nur dem Handelsverkehr entstammende Wechsel mit wenigstens drei notorisch sichern Unterschriften zugelassen. Statt der dritten Unterschrift wird eine als Ersatz dienende andre Sicherheit angenommen, und zwar genügt die Hinterlegung von Bankaktien oder Staatspapieren und solchen Wertpapieren, welche von der französischen Bank belehnt werden, ja sogar von Lagerscheinen über deponierte Waren. Von 1883–91 hat mit Ausnahme einer kurzen Periode vom 13. Sept. 1888 bis 7. Febr. 1889 der Diskontosatz 3 Proz. nicht überschritten. Er war
| 1883 | 3,08 | Prozent |
| 1884 | 3,00 | „ |
| 1885 | 3,00 | „ |
| 1886 | 3,00 | „ |
| 1887 | 3,00 | „ |
| 1888 | 3,07 | „ |
| 1889 | 3,10 | „ |
| 1890 | 3,00 | „ |
In der gleichen Zeit schwankte der Diskontosatz der Bank von England zwischen 2,92 Proz. (Mindestbetrag 1886) und 4,55 Proz. (höchster Stand 1890) und bei der deutschen Reichsbank zwischen 3,27 (1886) und 4,38 Proz. (1890). Ursprünglich ließ die Bank nur solche Staatsschuldscheine, deren Heimzahlung auf einen bestimmten Termin festgesetzt war, zur Belehnung zu. Allmählich aber wurde die Zahl der zugelassenen Werte auf alle französischen Staatstitel, Aktien und Obligationen französischer Eisenbahnen, Schuldverschreibungen der Stadt Paris, des Credit foncier de France und der Société générale Algérienne ausgedehnt. Die Höhe der Vorschüsse auf Wertpapiere bemißt sich nach der vom Verwaltungsrat allwöchentlich getroffenen Bestimmung. Über vier Fünftel ihres Wertes dürfen aber die zur Lombardierung angebotenen Papiere überhaupt nie belehnt werden. Hierbei ist der Kurs des dem Ansuchen unmittelbar vorangehenden Tages maßgebend. Der Entleiher muß sich ferner verpflichten, den ihm vorgeschossenen Betrag im Laufe von drei Monaten zurückzuzahlen. Auch hat er sich verbindlich zu machen, der Bank neue Deckung zu gewähren, wenn die Papiere um 10 Proz. im Kurse sinken sollten. Kommt der Schuldner diesen Bestimmungen nicht nach, so hat die Bank das Recht, die Papiere durch einen Makler verkaufen zu lassen, und zwar im Falle sinkender Kurse drei Tage nach vorgängiger Aufforderung zur Gewährung vollständiger Deckung, bei ausbleibender Zahlung ohne jegliche Aufforderung an dem der Fälligkeit folgenden Tage. Die Bank macht sich aus dem erlösten Betrag für ihre Forderung, Zinsen und Kosten bezahlt. Verbleibt ein Überschuß, so wird derselbe dem Schuldner zugestellt.
Über die Höhe sämtlicher von der Bank gewährter Vorschüsse gibt die beigefügte Tabelle eine Übersicht, welcher wir der Vollständigkeit halber auch statistische Angaben über die Höhe des Notenumlaufs, des Barvorrats etc. beifügen (in Millionen Frank):
| Jahr | Notenumlauf | Depositen¹ | Wechselportefeuille | Barvorrat | Gesamtbetrag eskomptierter Handelspapiere | ||||
| Max. | Min. | Max. | Min. | Max. | Min. | Max. | Min. | ||
| 1848 | 407 | 273 | 106 | 62 | 303 | 168 | 249 | 92 | 1537 |
| 1850 | 504 | 456 | 126 | 89 | 139 | 100 | 482 | 427 | 1171 |
| 1855 | 664 | 593 | 198 | 115 | 480 | 310 | 451 | 192 | 3765 |
| 1860 | 801 | 704 | 256 | 174 | 583 | 429 | 573 | 411 | 9964 |
| 1869 | 1439 | 1295 | 600 | 276 | 672 | 469 | 1267 | 1065 | 6628 |
| 1870 | 1814 | 1359 | 625 | 322 | 1381 | 495 | 1319 | 505 | 6627 |
| 1875 | 2702 | 2331 | 580 | 188 | 814 | 451 | 1669 | 1316 | 6826 |
| 1880 | 2481 | 2206 | 483 | 322 | 1101 | 572 | 2103 | 1763 | 8696 |
| 1885 | 3064 | 2719 | 507 | 229 | 1116 | 583 | 2281 | 2019 | 9250 |
| 1888 | 2891 | 2516 | 458 | 299 | 817 | 495 | 2347 | 2242 | 8585 |
| ¹ Verfügbarer Saldo auf laufende Rechnung. | |||||||||
Bei Erteilung des ersten zehnjährigen Privilegiums an die Österreichisch-Ungarische Bank 1878 war ihr anheimgegeben worden, wenigstens zwei Jahre vor dessen Ablauf bei beiden Regierungen um eine Verlängerung einzukommen, was denn auch im Oktober 1885 geschah. Hatte die Bank 1878 ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit den aus der geänderten staatsrechtlichen Stellung Ungarns hergeleiteten Ansprüchen glücklich genügen können, so drohten jetzt durch das Übergewicht des tschechisch-slawischen Elements in der österreichischen Reichshälfte neue, kaum überwindliche Schwierigkeiten. Als böses Vorzeichen erschien schon 1881 die nachhaltige Agitation, welche in mehreren Ländern, so namentlich in Böhmen, sich dagegen erhob, daß auf den Noten der Bank nur der deutschen und ungarischen Sprache Rechnung getragen war. Man scheute sich nicht, durch Zusätze und Korrekturen auf den Bankzetteln diese „Verletzung der sprachlichen Gleichberechtigung“ zu sühnen, ein Unfug, der den Geldverkehr so schwer beeinträchtigte, daß die Bank sich zu einer energischen Stellungnahme veranlaßt sah. Ihre Kundmachung, solche Banknoten, deren Wiederausgabe für sie unmöglich war, fortan nur mit einem den Fabrikationskosten entsprechenden Abzug entgegenzunehmen, setzte der Verunstaltung des Papiers ein Ende. Es war aber nicht zu verwundern, daß die Erneuerung der Verhandlungen über die Verlängerung des Bankprivilegiums für die publizistischen Organe der in der Majorität vertretenen Parteien als das Signal zu einem Sturm gegen das Bankstatut von 1878 betrachtet wurde. Mit besonderm Nachdruck trat die Prager Handelskammer für eine föderalistische Organisation der Bank, insbesondere für die Errichtung einer „Hauptfiliale [80] der Österreichisch-Ungarischen Bank für Böhmen“ unter ausschließlicher Verwendung einer fixen Dotation von 50 Mill. Gulden für dieses Kronland ein. Daneben wurden zahlreiche Wünsche in dem Sinne laut, daß die Vorteile der Bank weitern, insbesondere landwirtschaftlichen und Handwerkerkreisen zugänglich gemacht werden sollten.
Unter diesen Verhältnissen fand es die Bank angezeigt, mit ihrem Ansuchen um Verlängerung des Privilegiums eine Reihe von Vorschlägen über vorzunehmende Statutenänderungen zu verbinden und ihre Stellungnahme durch eine reiche, der Praxis entlehnte Erfahrung zu begründen. Während die Bank an der dualistischen Organisation festhalten zu müssen erklärte und sich gegen eine weitere Teilung der Gewalten entschieden verwahrte, beantragte sie eine wichtige Statutenänderung durch das Verlangen, die direkte Kontingentierung des ungedeckten Notenumlaufs zu beseitigen. Sie wies darauf hin, daß es bei der festen Begrenzung des nicht durch Bar gedeckten Notenumlaufs unmöglich sei, den unabweisbaren Bedürfnissen des Verkehrs zu entsprechen, woraus Störungen hervorgehen könnten, deren Umfang sich kaum vorhersehen lasse. Sie betonte, daß trotz des großen Staatsnotenumlaufs bereits dreimal während der zehnjährigen Dauer des 1878 erteilten Privilegiums, im Oktober 1882, im Oktober 1883 und im Dezember 1884, das Kontingent von 290 Mill. Guld. durch das regelmäßige Eskompte- und Lombardgeschäft, und zwar jeweilig um 6,3, 5,1 und 1,9 Mill., überschritten worden sei; in allen drei Fällen habe man sich, um die Vorschriften des Bankstatuts nicht zu verletzen, zu einer Realisierung der Anlagen des Reservefonds entschließen müssen.
Im öffentlichen Interesse schlug die Bank zwar nicht eine absolute Erhöhung des Kontingents, sondern die Annahme des auch bei der deutschen Reichsbank bestehenden Systems der indirekten Kontingentierung vor. Es sollte fortan jeweilig der Gesamtbetrag der umlaufenden Noten mindestens zu zwei Fünftel (40 Proz.) durch Gold und Silber, der Rest des Notenumlaufs bankmäßig gedeckt sein. Sobald jedoch der nur bankmäßig gedeckte Notenumlauf den Betrag von 200 Mill. Guld. überschreitet, ist für den Überschuß eine fünfprozentige (die Bank hatte nur 4 Proz. in Vorschlag gebracht) Steuer zu entrichten, deren Erträgnis die Bank dem Staat an der Achtzigmillionenschuld abschreibt, und zwar 70 Proz. zu gunsten Österreichs, 30 Proz. zu gunsten Ungarns. Ferner sollte der Bank gestattet werden, ihren Barschatz zu einem Teilbetrag von 30 Mill. Guld. in auswärtigen, metallisch zahlbaren Wechseln anzulegen, so lange, als in Österreich der Zwangskurs fortbestände, um auf diese Weise die Dividende und damit auch den Anteil des Staates an den Erträgnissen der Bank zu erhöhen. Durch einen weitern Antrag auf Aufhebung der bisherigen Bestimmung, daß auf bankmäßigen Wechseln jedenfalls eine protokollierte Firma vorkommen müsse, dann auf Einreihung von im übrigen bankfähigen, aber bis zu sechs Monaten laufenden Wechseln unter die belehnbaren Papiere, kam die Bank manchen durch die Erfahrung erkennbar gewordenen praktischen Bedürfnissen der landwirtschaftlichen und kaufmännischen Kreise entgegen.
Die Beratungen der parlamentarischen Körperschaften ergaben eine unumwundene Zustimmung zu den Anträgen der Bank. Namentlich trug dazu bei, daß die Bank während ihrer verhältnismäßig kurzen Thätigkeit in Ungarn sich daselbst viele Freunde erworben hatte. Im österreichischen Reichsrat vermochte die Opposition ebenfalls nicht durchzudringen. Die vorzugsweise von tschechischer Seite aufgestellte Forderung wegen Anbringung der Wertbezeichnungen auf den Banknoten in den Landessprachen sowie der von der deutschen Linken erhobene Anspruch, die Teilung des Bankgewinnes zwischen beiden Staatsverwaltungen schon nach 6 Proz. (statt 7 Proz.) Dividende eintreten zu lassen, wurden mit Majorität niedergestimmt. Das neue Privilegium gilt auch für Bosnien und die Herzegowina.
Die Hypothekenabteilung der Bank trägt einen völlig selbständigen Charakter. Nicht die Notenbank als solche, sondern ein Pfandbriefinstitut ist es, das unter der Firma der Notenbank Hypothekargeschäfte abschließt, und nicht das Notenprivilegium, sondern ausschließlich das eigne Kapital und der Kredit der Pfandbriefe des Instituts geben die Mittel, mit welchen dieser Geschäftszweig betrieben wird. Den Umfang des Hypothekengeschäfts zeigt die nachfolgende Statistik. Es betrugen (in Tausenden Gulden):
| 1. Jan. | Hypothekardarlehne | Pfandbriefumlauf | Rückstände an Kapital und Zinsen | Erworbene Realitäten |
| 1858 | 14392 | 5874 | 4 | – |
| 1868 | 68929 | 59381 | 1063 | 13 |
| 1878 | 103140 | 102514 | 955 | 3 |
| 1888 | 96702 | 90036 | 550 | – |
Unter hervorragender Mitwirkung der Österreichisch-Ungarischen Bank ist nach dem Vorbilde des englischen Clearing-Hauses auch in Wien eine Verrechnungsstelle ins Leben gerufen worden, während die auf das gleiche Ziel gerichteten Bestrebungen in Budapest scheiterten. Die Höhe der erzielten Umsätze, an denen nur zehn Anstalten, allerdings die ersten Wiener B., beteiligt sind, schwankten seit 1872 zwischen 5081 Mill. Guld. (geringster Stand 1875) und 7323 Mill. Guld. (höchster Stand 1873). Mit 1. Jan. 1889 waren 3400 Hypothekardarlehne im Gesamtbetrag von 105,75 Mill. Guld. aushaftend, wovon auf Österreich 26,1 Mill. Guld., auf Ungarn 79,6 Mill. Guld. entfielen. Auf Grund dieser hypothekarischen Sicherstellung waren mit 1. Jan. 1889 drei Gattungen Pfandbriefe, und zwar 28,7 Mill. in 41/2proz., 46,4 Mill. in 4proz. 401/2jährigen und 24,8 Mill. in 4proz. 50jährigen, zusammen daher Pfandbriefe im Betrag von 100 Mill. Guld. im Umlauf. Am 1. Jan. 1891 war die Zahl der Hypothekardarlehne 3523 mit 114,3 Mill. Gulden.
Der Umstand, daß sechs Zettelbanken (vgl. Bd. 2, S. 338) den Vorteil des Legalkurses genießen, macht es notwendig, den wechselseitigen unmittelbaren Austausch der Noten (die sogen. riscontrata) unter den B. zu regeln; diese Aufgabe ist gesetzlich der Regierung vorbehalten. Der Austausch findet an jedem zehnten Tage, d. h. dreimal monatlich, statt, früher jede Woche einmal. Jede Anstalt löst ihre Noten entweder mit Noten der vorzeigenden Bank, mit Münze oder mit Staatspapiergeld ein. Eine besondere Höhe weist bei den italienischen B. der Diskontosatz auf, was nicht am wenigsten mit der geringen Festigung der Goldwährung zusammenhängt. Solange der Legalkurs dauert, dürfen denn auch die Zettelbanken weder den Diskontosatz noch den Zinssatz für Vorschüsse auf Wertpapiere ohne Genehmigung der Regierung ändern. Im übrigen ist der Geschäftsbetrieb ganz wie bei den zum besten organisierten europäischen Zettelbanken statutarisch geregelt. Und so pflegen [81] beispielsweise sowohl die italienische Nationalbank als die B. von Neapel und Sizilien den Grundkredit als ein von den übrigen getrenntes Geschäft. Besonders hervorzuheben und eigentümlich ist die Entgegennahme verzinslicher Depositen im Kontokorrent und als Spareinlagen, welche an Kündigungsfristen gebunden sind. Der Staat führt eine kontrollierende Aufsicht über das Geschäftsgebaren der B. durch einen Regierungskommissar am Hauptsitz der Bank, in den Hauptkontoren und Sukkursalen durch die Präfekten der Provinzen. Für die Staatsaufsicht bezahlen die B. eine besondere Gebühr; neben der allgemeinen Mobiliareinkommensteuer haben dieselben endlich eine 1prozentige Staatssteuer zu entrichten. In großem Umfang beansprucht der Staat persönlichen Kredit bei seinen Notenbanken. Die Zettelbanken sind nämlich verpflichtet, gegen Hinterlegung von Staatsschuldtiteln oder Staatsschatzscheinen zu einem verabredeten Zinssatz dem Staate Summen vorzuschießen, welche nach der jetzt bestehenden Praxis zwei Fünftel des eingezahlten Kapitals oder des Vermögens jeder Anstalt regelmäßig nicht übersteigen, obwohl für einige B. die Verpflichtung zu solchen Vorschüssen bis auf einen Betrag von fünf Zehnteln ihres Kapitals begründet ist.
Nach dem Gesetz vom 14. Juli 1891 kann die spanische Bank Noten bis zum Betrag von 1500 Mill. Frank ausgeben, wovon ein Drittel metallisch und zwar ein Sechstel jedenfalls in Gold gedeckt sein muß. Die Verfallzeit zu diskontierender Wechsel darf 90 Tage nicht übersteigen. Der zulässige Mindestbetrag einer Banknote ist 25 Fr. Das Privilegium der Bank wurde bis 31. Dez. 1921 verlängert. Als Gegenleistung hierfür gewährt die Bank dem Staate bis zu diesem Zeitpunkt ein unverzinsliches Darlehen von 150 Mill. Fr. Die Bank wird im Einvernehmen mit der Regierung an den Plätzen, wo Handel und Industrie es erheischen, Sukkursalen errichten. Der Notenumlauf hat fast von Jahr zu Jahr zugenommen. Er war je am 31. Dez. 1874: 72 Mill. Fr. und 1890: 734 Mill. Fr. Die Bardeckung betrug in den letzten Jahren etwa ein Drittel dieser Summe und zwar (in Millionen Frank):
| 1888 | 1889 | 1890 | |
| in Gold | 77,0 | 102,9 | 153,0 |
| in Silber und Bronze | 221,7 | 129,0 | 80,2 |
Die Bank hat demnach sich möglichst ihres Silbers zu entledigen gesucht. Der Diskontosatz, in den 70er Jahren 6 Proz. und seit 1878 erniedrigt, war seit 1885 unverändert 4 Proz.
Seit Inkrafttreten des Banknotengesetzes, nämlich 1883–88, hatte der wirkliche Notenumlauf und Barvorrat im Durchschnitt der Wochenausweise folgende Höhe (in Tausenden Frank):
| Jahr | Notenumlauf | Barvorrat | |
| Betrag | Prozent des Notenumlaufs | ||
| 1883 | 91325 | 57407 | 63 |
| 1884 | 105940 | 63578 | 60 |
| 1885 | 114451 | 65511 | 57 |
| 1886 | 116510 | 66723 | 57 |
| 1887 | 122786 | 75666 | 62 |
| 1888 | 126306 | 74161 | 59 |
Maximum und Minimum der Bardeckung waren 1883: 71 und 52 Proz., 1888: 64 und 52 Proz. Nach dem Münzmetall ausgeschieden stellte sich der durchschnittliche Barvorrat und das prozentuale Verhältnis zum Gesamtbetrag folgendermaßen:
| Jahr | Goldmünzen | Silbermünzen | ||
| in 1000 Fr. | Proz. | in 1000 Fr. | Proz. | |
| 1883 | 35363 | 62 | 22044 | 38 |
| 1884 | 43792 | 69 | 19786 | 31 |
| 1885 | 47537 | 73 | 17791 | 27 |
| 1886 | 50336 | 75 | 16387 | 25 |
| 1887 | 53312 | 70 | 22354 | 30 |
| 1888 | 53587 | 72 | 20574 | 28 |
Die Notenbanken werden vom Bundesrat beaufsichtigt und müssen demselben ihre Ausweise einschicken. Der Bundesrat ist auch ermächtigt, das Recht der Notenausgabe jeder Anstalt zu entziehen, welche die gesetzlichen Bestimmungen nicht beobachtet. Die B. haben dem Bund eine Kontrollgebühr von 1 pro Mille ihrer Notenausgabe und den Kantonen für die Aufbewahrung der hinterlegten Wertpapiere 1 pro Mitte dieses Betrages zu entrichten. Die den Kantonen zukommende Banknotensteuer darf 6 pro Mille nicht überschreiten. Am Schluß des Jahres 1888 zählte die Schweiz 35 Zettelbanken mit einer Notenausgabe von 153,1 Mill. Fr. 5 Mill. Fr. und mehr dürfen nur 8 B. in Umlauf setzen; den Höchstbetrag hat die Banque du commerce in Genf mit 20 Mill., die meisten, nämlich 20 B., stehen zwischen 1 und 5 Mill. Die Verhältnisziffern des erzielten Gewinnes schwanken erheblich. Hohe Ziffern weisen namentlich die kleinen Institute aus; so erzielte eine Bank mit nur 1 Mill. eingezahltem Kapital 25,1 Proz. Reingewinn, eine zweite bei gleichen Mitteln 24,19 Proz. Daß die größern B. dahinter erheblich zurückbleiben, ergibt sich aus dem durchschnittlichen Reingewinn von nur 6,68 Proz.
Die Diskontosätze der schweizerischen Hauptbankplätze Basel, Genf und Zürich waren:
| Jahr | im Durchschnitt | im Maximum | im Minimum |
| 1883 | 3,01 Proz. | 3,67 Proz. | 2,5 Proz. |
| 1884 | 2,86 „ | 3,87 „ | 2,5 „ |
| 1885 | 3,04 „ | 4,00 „ | 2,5 „ |
| 1886 | 2,97 „ | 4,00 „ | 2,5 „ |
| 1887 | 2,91 „ | 4,00 „ | 2,5 „ |
| 1888 | 3,13 „ | 4,50 „ | 2,5 „ |
Die Verhältnisse, wie sie sich auf Grund des Gesetzes von 1881 entwickelt haben, rechtfertigen nach manchen Richtungen hin das Verlangen einer Reform. Es fehlt eine Anstalt, welche das volle Bewußtsein der hohen Verantwortung in sich trägt, die mit der Handhabung der Banknotenausgabe dann verbunden ist, wenn die Bank den Bedürfnissen des Verkehrs gerecht werden will. Nur zu oft mangelt es an Umlaufsmitteln, weil die B. behufs Ersparung der Notensteuer von dem ihnen zustehenden Emissionsrecht zu geringen Gebrauch machen. Aber selbst die Deckungsmittel lassen an der erforderlichen Liquidität gar manches zu wünschen übrig, wie auch ein Zirkular des eidgenössischen Finanzdepartements vom März 1887 anerkennt. Die Kriegsgefahr zu Beginn des Jahres 1887 frischte lebhaft die Erinnerung an die Geldklemme des Jahres 1870 auf und veranlaßte eine Reihe einflußreicher Gewerbevereine der Schweiz zu einem nachdrucksvollen Votum für die Landesbank. Die Errichtung einer solchen ist neuerdings beschlossen worden. Nach Art. 39 der Schweizer Bundesverfassung hatte zwar der Bund bisher das Recht, im Wege der Gesetzgebung allgemeine Vorschriften über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten zu erlassen, aber er durfte keinerlei Monopol für die Ausgabe von Banknoten aufstellen und ebenso keine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme derselben aussprechen. Die erstere Bestimmung [82] wurde durch die letztere thatsächlich hinfällig gemacht. Um diesem Übelstand abzuhelfen und allseitig längst geäußerten Wünschen entgegenzukommen, wurde im Revisionsgesetz zu Art. 39 der Bundesverfassung die Errichtung einer monopolisierten Zentralbank vorgesehen. Im Referendum vom 19. Okt. 1891 wurde die vorgeschlagene Bundesbank mit Banknotenmonopol mit 228,853 gegen 143,939 Stimmen angenommen.
Die Geschäftsthätigkeit der Bank erstreckt sich vor allem auf Diskontierungen. Zur Diskontierung werden Wechsel und andre Handelspapiere mit wenigstens zwei Unterschriften zugelassen. Die Sicht richtet sich nach den im Handel üblichen Fristen. Auch Obligationen und Koupons, welche im Königreich zahlbar sind, selbst wenn ein fremder Staat der Schuldner ist, werden diskontiert, wofern ihre Verfallzeit sich nicht über drei Monate hinaus erstreckt. Dabei wird aber verlangt, daß der Entleiher sich für die Rückzahlung solidarisch verbindlich mache. Wechsel auf das Ausland werden nicht diskontiert. Der Diskontosatz der Bank scheidet sich in einen hohen und einen niedrigen. Die Differenz beträgt gewöhnlich 1/2 Proz. Zum niedrigen Satz werden nur Wechsel mit drei oder mehr Unterschriften diskontiert. Zum höhern Satz nimmt die Bank Papiere mit zwei Unterschriften, unacceptierte Wechsel, Anweisungen, zinstragende Obligationen und Koupons entgegen.
[Hier folgt in der Vorlage die Tabelle „Umsätze der Niederländischen Bank“, siehe unten.]
In ausgiebigstem Maße befaßt sich die Bank mit dem Lombardgeschäft. Sie belehnt sowohl Staatstitel als auch Aktien und andre Wertpapiere. Von besonderm Interesse und von beachtenswerter Ausdehnung sind ihre Vorschüsse auf Waren verschiedenster Art. Sie verlangt einen Überwert von 20–30 Proz., 20 und 25 Proz. bei inländischen Papieren, 30 Proz. bei auswärtigen, 25 Proz. bei Waren, bei letztern jedoch nicht selten erheblich mehr. Die Dauer des Kredits währt höchstens drei Monate. Doch ist eine stillschweigende Verlängerung zulässig, wofern die Bank solche nicht in förmlicher Weise verweigert. Maßgebend ist dabei der Zinsfuß am Tage vor dem Verfall. So kommt es, daß nicht selten die einmal gegebenen Vorschüsse mehrere Jahre hindurch stehen bleiben. Der Schuldner hat das Recht, den Vorschuß vor Ablauf von drei Monaten unter Vergütung des üblichen Zinses bis zum Ende des laufenden Monats zurückzuzahlen. Seit 1. Juli 1886 hat die Bank eine neue Belehnungsart unter dem Namen „Kurze Belehnung“ eingeführt. Dieselbe unterscheidet sich von den übrigen dadurch, daß sie schon acht Tage nach Aufnahme des Darlehens zurückerstattet werden kann, ohne daß ein Zins für eine längere als die Zeit der wirklich genossenen Kapitalnutzung vergütet zu werden brauchte. Der Satz für alle Vorschüsse dieser Art wurde vorläufig auf 4 Proz. festgesetzt. Nach Vollendung ihres neuen Gebäudes hat die Bank auch damit begonnen, Wertpapiere in Verwahrung zu nehmen. Die Gebühr für die Aufbewahrung beträgt ein Viertel pro Mille des deklarierten Wertes auf je sechs Monate. Blankokredite gewährt die Bank nicht; ebensowenig beteiligt sie sich an irgend einem geschäftlichen, industriellen oder sonstigen Unternehmen. Sie befaßt sich weder mit dem Ankauf von Wertpapieren noch von Waren. Abgesehen von ihren Geschäftslokalitäten, darf sie ein Immobile weder kaufen noch besitzen. Auch die Belehnung von Immobilien ist ausgeschlossen, ebenso die ihrer eignen Aktien. Wie in andern Ländern, so zieht auch in Holland der Staat große Vorteile aus dem Bankinstitut. Als im Dezember 1863 das Grundkapital von 15 auf 16 Mill. Guld. erhöht wurde, schoß der Staat gegen 1000 Aktien der Bank 1 Mill. Guld. vor und bewilligte sogar ein Agio von 15 Proz. Beim Verkauf der Aktien erzielte er 190 Proz., womit sich für ihn ein Gewinn von 750,000 Guld. ergab. Mit ihrer Gründung im J. 1814 hat die Bank ferner in Amsterdam die geschäftliche Verwaltung des Staatsschatzes übernommen. Das Guthaben des Staates figuriert in dessen laufender Rechnung, und bis zur Höhe desselben leistet die Bank Zahlungen an die Gläubiger des Staates. Auf Veranlassung der Volksvertretung und gegen den Widerspruch des Finanzministers wurde der Bank die Aufgabe zu teil, auch außerhalb der Hauptstadt die Geschäfte des Staatsschatzes zu besorgen. Man beabsichtigte damit, den Staat an den finanziellen Erträgnissen der Bank mehr als bisher zu beteiligen. Doch erwies sich diese Maßregel als undurchführbar. Man neigte sich nun dahin, daß die Bank dem Staate diejenige Summe zu vergüten habe, deren Ausgabe sie dadurch erspart hatte, daß sie die ihr angesonnene Aufgabe nicht zur Ausführung brachte; seitdem erhält der Staat 100,000 Guld. jährlich von der Bank. Auch Staatspapiergeld von insgesamt 10 Mill. Guld. zirkuliert in den Niederlanden. Dasselbe befindet sich allerdings zum überwiegenden Teil in Händen der Bank, welche gesetzlich verpflichtet ist, ohne Entschädigung sich an der Herstellung, Verausgabung und Einziehung des Papiers zu beteiligen, solange nicht die Summe von 15 Mill. Guld. überschritten wird. Es zerfällt in Abschnitte von 10 und 15 Guld. Die erstern erfreuten sich bis 1875 eines verhältnismäßig [83] ausgedehnten Umlaufs. Dann aber trat eine Änderung infolge der Ausprägung des goldenen Zehnguldenstücks ein. Die Fünfzigguldenscheine waren von jeher im Verkehr wenig beliebt. Das Bankgesetz von 1888 hat zu gunsten des Staates eine Ausnahme von der im übrigen aufrecht erhaltenen Regel begründet, daß die Bank keine Blankokredite gewähren dürfe. Es erklärt nämlich die Bank für verpflichtet, dem Staate gegen entsprechendes Unterpfand von Staatskassenscheinen in laufender Rechnung verzinsliche Vorschüsse bis zu 5 Mill. Guld. zu gewähren. Zur Erläuterung des Geschäftsumfanges der Bank verweisen wir auf die nebenstehende Statistik (S. 82).
Die Zahl der Bankvertretungen im Königreich Belgien beträgt 40. Firmen, welche sich eines guten Rufes erfreuen, erhalten hier laufende Rechnungen. Zinsen für die Einlagen werden nicht gewährt. Aber zu gunsten derer, welche ein Konto bei der Bank haben, nimmt sie Zahlungen auf dieses Konto von allen Bankvertretungen entgegen. Übrigens trägt die Bank auch dafür Sorge, daß Private, denen kein Konto eröffnet ist, Vorteile aus dem Umschreibegeschäft ziehen. Hierzu dient das Akkreditivsystem. Jedermann ist ohne Entschädigung befugt, gegen Einzahlung eines Betrages an irgend einem Bankplatz die Auszahlung der nämlichen Summe an einem andern Bankplatz zu verlangen. Wohnt er in Brüssel und will er seinem Gläubiger in Verviers die geschuldeten 1000 Frank zahlen, so läßt er sich in Brüssel ein Akkreditiv zu gunsten seines Gläubigers ausstellen, übersendet es jenem und hat auf diese Weise mit Ersparnis des Postportos für Wertsendungen seine Schuld beglichen, obwohl weder er noch sein Gläubiger ein Konto bei der Bank haben. Durch diese Transaktionen wird der Notenumlauf offenbar eingeschränkt. Aber ein noch größerer Vorteil für die Bank liegt entschieden darin, daß sie durch diese Manipulation zinsfreies Kapital gewinnt. Denn die heute eingezahlten Beträge brauchen erst morgen zurückerstattet zu werden; alsdann laufen wieder neue Einzahlungen ein, welche voraussichtlich die gleiche Höhe erreichen wie am vorhergehenden Tage. So verfügt die Bank über ein nicht zu unterschätzendes unverzinsliches Kapital, welches der Regel nach nur geringe Schwankungen aufweisen wird. Die Höhe der von der Bank ausgefertigten Akkreditive betrug:
| Jahr | Ausgefertigte Akkreditive | |||
| in Brüssel | in den Agenturen | |||
| Zahl | Mill. Frank. | Zahl | Mill. Frank. | |
| 1871 | 7101 | 46,3 | 25055 | 70,7 |
| 1872 | 16688 | 132,6 | 46491 | 181,7 |
| 1875 | 29582 | 196,7 | 100409 | 365,3 |
| 1880 | 45324 | 241,8 | 153789 | 463,18 |
| 1885 | 85509 | 329,3 | 166941 | 413,04 |
| 1886 | 83446 | 317,17 | 169102 | 417,08 |
| 1887 | 88753 | 338,1 | 177233 | 452,7 |
Auch Kompensationsgeschäfte nach der Art des englischen Clearing-House sind in Belgien nicht völlig unbekannt. Sollen doch die Einrichtungen in Antwerpen dem englischen Institut zum Vorbild gedient haben. Wechsel mit nur einer Unterschrift werden prinzipiell von der Diskontierung ausgeschlossen. Selbst eine Diskontierung von Wechseln mit zwei Unterschriften gehört zu den Ausnahmen. Der Zinsfuß unterlag namentlich in den 70er Jahren recht zahlreichen Schwankungen. Das Lombardgeschäft der Bank weist keine besondere Höhe auf und wird von ihr absichtlich sehr eingeschränkt. Ein großer Vorteil ist für die Entleiher der fast stets gleichbleibende Zinsfuß von 4 Proz. So wenigstens vom 30. Okt. 1871 bis 24. April 1880. An diesem Tage erfolgte eine Herabsetzung auf 31/2 Proz. Zur Lombardierung werden überhaupt nur Staatsschuldtitel und vom Staate garantierte Werte zugelassen und zwar in der Höhe, welche die Bankvorsteher im Einvernehmen mit dem Finanzminister für gut finden, niemals aber über vier Fünftel ihres Kurswertes. Die Lombardvorschüsse sind an eine Frist von vier Monaten gebunden, während die Verfallzeit von Wechseln nicht über 100 Tage hinaus sich erstrecken darf. Der Staat ist an den Erträgnissen der Bank in sehr umfangreichem Maße beteiligt, wie nachstehende Tabelle über die Jahre 1881–87 zeigt.
| Jahr | 1880 | 1881 | 1882 | 1883 | 1884 | 1885 | 1886 | 1887 |
| In Tausenden Frank | ||||||||
| I | 1,04 | 1,38 | 1,76 | 1,43 | 1,20 | 1,11 | 1,02 | 1,18 |
| II | – | 268,3 | 164,0 | – | – | – | – | – |
| III | 174,7 | 258,9 | 272,6 | 291,9 | 319,3 | 339,2 | 388,8 | 460,0 |
| IV | 175,0 | 175,0 | 175,0 | 175,0 | 175,0 | 175,0 | 175,0 | 175,05 |
| V | 457,3 | 537,8 | 401,99 | 789,6 | 907,0 | 860,56 | 304,0 | 902,2 |
| VI | 156,8 | 165,2 | 166,59 | 168,3 | 170,77 | 173,18 | 177,9 | 185,1 |
| VII | 158,6 | 160,5 | 186,4 | 215,0 | 191,48 | 152,29 | 145,86 | 139,7 |
In dieser Tabelle ist verzeichnet unter I der Anteil des Staates am Reingewinn der Bank, der ein Viertel des nach Zahlung einer Dividende von 6 Proz. verbleibenden Überschusses ausmacht. Sodann gebührt dem Staate die Einnahme, welche die Bank durch eine Erhöhung ihres Diskontosatzes über 5 Proz. erzielt hat, letztere vorgetragen unter II. Unter III führen wir denjenigen Betrag auf, welcher dem Staate als Anteil aus einer 275 Mill. Fr. übersteigenden Notenausgabe zukommt. Die Position berechnet sich aus 1/4 Proz. des durchschnittlichen überflüssigen Betrages. Unter IV ist der Betrag eingesetzt, mit welchem sich die Bank an den Verwaltungskosten des Staatsschatzes innerhalb des Königreichs zu beteiligen hat; unter V die Vergütung für das Staatsguthaben, unter VI die Steuersumme für die umlaufenden Noten, unter VII die Gebühr, welche die Bank in ihrer Eigenschaft als Aktiengesellschaft zu entrichten hat.
Im J. 1873 wurde beim Übergang zur Goldwährung der Silberfonds in Gold umgewandelt und mit Rücksicht auf die immer wachsende Bevölkerung und deren Bedarf 1877 die ungedeckte Notenausgabe von 27 auf 30 Mill. Kronen erhöht. Was darüber geht, soll nach der Kundmachung vom 20. Dez. 1873 mit Metall gedeckt sein; der Metallfonds muß mindestens drei Achtel der Notenmenge betragen, so daß eine ungedeckte Notenmenge von 30 Mill. Kr. einen Gesamtumlauf von 48,75 Mill. Kr. voraussetzt. Der Metallfonds wird zusammengesetzt teils aus gangbaren Münzen des Landes, wenigstens ein Viertel der Notenmenge, doch nur bis zu 12 Mill. Kr., teils aus Goldbarren und fremden Goldmünzen, teils endlich aus Silberbarren und fremden Silbermünzen, jedoch nur bis zu einem Drittel des Gesamtbarschatzes. Die kleinste Banknote lautet auf 10 Kronen und wird von der Bevölkerung vor den Goldmünzen so sehr bevorzugt, daß der Goldumlauf sehr gering ist. Der durchschnittliche Stand des Notenumlaufs und des Metallfonds sowie der Stand 31. Dez. erhellt aus nachstehender Tabelle (in Millionen Kronen):
[84]
| Jahr | Durchschnitt | Stand 31. Dezember | ||
| Noten | Metall | Noten | Metall | |
| 1860 | 48 | ca. 21 | 48 | 21 |
| 1870 | 48,5 | ca. 21 | 53 | 26 |
| 1873 | 66,28 | 40,5 | 76 | 49,6 |
| 1877 | 61,95 | 35,5 | 67 | 37,4 |
| 1880 | 72,33 | 45,1 | 84 | 55,4 |
| 1884 | 72,83 | 43,9 | 79 | 49,6 |
| 1886 | 73,66 | 45,1 | 81 | 51,6 |
| 1887 | 77,58 | 49,5 | 86 | 57,4 |
| 1888 | 77,83 | 49,7 | 84 | 55 |
| 1889 | 77,83 | 49,4 | 88 | 60,1 |
Der Metallfonds wird also verhältnismäßig größer mit der wachsenden Notenemission; bei einer Emission von 48 Mill. soll er ungefähr 44 Proz. sein, bei 75 dagegen 66 Proz. etc. Zur Charakteristik der Zinsverhältnisse führen wir die Diskontosätze der Nationalbank für beste Wechsel an; sie waren im Durchschnitt für 1876/77: 5,32 Proz., 1878: 4,41 Proz., 1879–1881: 3,37 Proz., 1882–84: 4,13 Proz., 1885/86: 3,62 Proz.; vom 17. Juni 1886 bis 16. Okt. 1889 war der Diskont 3 Proz.; dann ist er im Oktober auf 31/2 und im November auf 4 Proz. gestiegen, aber im Januar 1890 wieder auf 31/2 Proz. herabgegangen. Der Geschäftskreis der Bank ist außerordentlich weit gezogen; sie schließt auch das Hypothekengeschäft ein und nimmt verzinsliche Depositen entgegen.
Seit der Zeit nach Einführung der Goldwährung, also nach 1875, darf die Bank mit einem Metallfonds von etwa 16,5 Mill. Kronen in allem etwa 35,1 Mill. Kr. emittieren, so daß also gegen 18,6 Mill. Kr. metallisch nicht gedeckt werden. Dabei kommt in Betracht, daß die Bank berechtigt ist, bis ein Drittel des Metallfonds im Ausland zu deponieren, so daß für diesen Teil eigentlich Anforderungen auf Debitoren in Kopenhagen, Hamburg und London als Metall betrachtet werden. Am Ende des Jahres war (in Millionen Kronen):
| Jahr | Metallfonds | Notenumlauf | davon ungedeckt |
| 1860 | 14,4 | 25,8 | 11,4 |
| 1870 | 16,6 | 28,3 | 11,7 |
| 1873 | 34,7 | 47,1 | 12,4 |
| 1875 | 25,3 | 37,2 | 11,9 |
| 1878 | 19,2 | 30,9 | 11,7 |
| 1880 | 33,7 | 38,7 | 5,0 |
| 1882 | 33,1 | 40,5 | 7,4 |
| 1884 | 34,5 | 38,9 | 4,4 |
| 1885 | 28,7 | 37,1 | 8,4 |
| 1886 | 30,4 | 38,8 | 8,4 |
| 1887 | 40,0 | 40,0 | – |
| 1888 | 44,9 | 43,6 | – |
Ein wesentlicher Unterschied gegenüber den dänischen Verhältnissen liegt darin, daß die norwegische Bank dem Storthing fast ganz untergeben ist, das sämtliche Mitglieder der Direktion sowie auch die Administratoren der Filialen für eine Zeit von sechs Jahren wählt. Ferner müssen die Bücher der Bank jedes Jahr zur Revision dem Storthing unterbreitet werden. In Dänemark hingegen findet der Einfluß der Regierung auf die Leitung der Bank darin seine Grenze, daß sie einen der vier oder fünf Direktoren wählt.
Der Geschäftsbetrieb der Reichsbank erstreckt sich teils auf Belebung der Handelsumsätze, teils auf Operationen in staatlichen Finanzangelegenheiten. Eine ihrer Hauptaufgaben ist die Aufnahme und Regelung des Staatspapiergeldes. Im Verkehr mit Privaten befaßt sich die Reichsbank vor allem mit der Diskontierung von Wechseln auf das In- und Ausland. Die Verfallzeit darf bis zu sechs Monaten laufen; bei Neunmonatswechseln ist die Diskontierung von der Genehmigung des Finanzministers abhängig. Die Bank pflegt ferner den Metallhandel und den Handel mit Wertpapieren. Sie betreibt das Lombardgeschäft und nimmt verzinsliche Einlagen entgegen. Bis zum Belauf ihres Stammkapitals darf sie Wertpapiere für sich selbst erwerben. Die Bank verabreicht ferner Depositalquittungen (auf Halbimperiale lautend) gegen Empfang von Goldmünze (auch ausländische), Goldbarren und „Assignowka“ der Bergwerksverwaltung auf eingeliefertes Gold. Diese Quittungen sind zur Entrichtung des Zolles (in Gold) sehr gebräuchlich. Ein Gesetz von 1884 gestattet auch die Eröffnung von Krediten an Gutsbesitzer auf Solawechsel mit Verpfändung des Grundbesitzes. Die Umsätze der Reichsbank sind aus der Statistik S. 85 ersichtlich.
Die Schwierigkeiten, welche der Bürgerkrieg auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiete hervorrief, führten zu einer einheitlichen Regelung des Bankwesens. Bei dem stark erschütterten Kredit der Union waren es die B. der drei großen Städte New York, Philadelphia und Boston, von denen man die zur Kriegführung erforderlichen Geldmittel zu gewinnen suchte. Das Finanzjahr 1860/61 schloß mit einer Staatsschuld von 90,9 Mill. Doll., und im Juli 1861[WS 3] wurde der Schatzsekretär zur Aufnahme eines Anlehens von 250 Mill. Doll. ermächtigt. Davon konnte ein Betrag von 50 Mill. in unverzinslichen Schatzscheinen ausgegeben werden, die nicht unter 10 und nicht über 50 Doll. lauten durften. Es erschien unmöglich, die verzinslichen Schuldverschreibungen anderwärts als bei den B. unterzubringen, welche im Laufe des Jahres 1861 bei einem Grundkapital von 120 Mill. Staatsanleihen im Betrage zu 146 Mill. aufnehmen mußten und nicht mehr als 50 Mill. davon begeben konnten. Die Folge davon war, daß das in seinem Vertrauen zu den B. erschütterte Publikum die Depositen zurückzog, worauf dann die B. im Januar 1862 ihre Zahlungen einstellten. Dem Beispiel der drei großen B. folgten ohne Verzug die übrigen Staatenbanken. Damit war zugleich die finanzielle Hilfsquelle der Union erschöpft, welche sich nunmehr dazu entschließen mußte, Papiergeld mit Zwangskurs in Umlauf zu setzen. Das Nebeneinanderstehen von Staats- und Banknoten rief Verwirrungen hervor, beide notierten bedeutend unter Pari. Der Staatssekretär Chase hoffte den Kurs des Staatspapiergeldes wieder dadurch zu heben, daß er sich die B. dienstbar machte. Er erblickte den überwiegenden Mißstand in dem unkontrollierten Umlauf von tausenderlei verschiedenen Noten, nicht in der Papierwährung an sich. Sein Bestreben richtete sich demgemäß dahin, eine einheitliche, von der Union in allen Teilen des Landes gleichmäßig beaufsichtigte Notenausgabe herzustellen. Es gelang ihm, beim Kongreß ein Gesetz in diesem Sinne durchzusetzen, welches 15. Febr. 1863 in Kraft trat. Danach sollten fortan Bewilligungen zur Errichtung von Nationalbanken erteilt werden, welche unter den Schutz und die Aufsicht der Zentralgewalt gestellt sind. Ihre Noten sind ausschließlich in der Valuta zahlbar, welche der Kongreß für gesetzlich erklärt. Ein Kontrolleur der Umlaufsmittel, dem Schatzamt untergeordnet, leitet die Überwachung, die sich auf Errichtung und Geschäftsführung der B. erstreckt. Dieselben deponieren wenigstens
[85] [Hier folgt in der Vorlage die Tabelle „Umsätze der Russischen Reichsbank“, siehe unten.]
ein Drittel ihres Kapitals in Staatspapieren und können dagegen im Verhältnis von 90 : 100 des Börsenkurses der Papiere Noten ausgeben, welche, vom Staate gedruckt und mit der Unterschrift des Kontrolleurs versehen, für alle B. gleich sind. Die gesamte Notenmenge, welche von allen Nationalbanken ausgegeben werden durfte, wurde gesetzlich festgestellt. Dies sind im wesentlichen die noch gegenwärtig maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Mit denselben wurde der Freiheit der Notenausgabe kein Abbruch gethan, sondern nur eine formell einheitliche Regelung getroffen. Es war insbesondere nicht notwendig, daß jede Zettelbank sich als Nationalbank konstituierte. That sie das aber nicht, so war sie mannigfachen Nachteilen unterworfen; sie erhielt namentlich keine Staatsdepositen und unterlag einer hohen Besteuerung. Auf diese Weise gingen allmählich alle Notenbanken in Nationalbanken über. Das Gesetz vom Jahre 1863 wurde in seinen wesentlichen Grundlagen aufrecht erhalten, wenngleich in den Jahren 1864, 1865, 1873, 1875 und 1882 Abänderungen erfolgten. Die gegenwärtige Organisation der Notenbanken in den Vereinigten Staaten ist in kurzen Zügen folgende: Das Grundkapital einer Zettelbank muß im allgemeinen wenigstens 100,000 Doll. betragen; nicht weniger als 50,000 Doll. in Orten bis zu 6000 Einw., in Orten von mehr als 50,000 Einw. nicht weniger als 200,000 Doll. Voraussetzung für den Beginn des Geschäftsbetriebs ist, daß 50 Proz. des Grundkapitals eingezahlt worden sind, und daß der Kontrolleur des Bundes der Bank die Bestätigung erteilt hat. Dem Kontrolleur ist ein weitgehendes Prüfungsrecht eingeräumt; er hat zu untersuchen, ob alle Vorbedingungen für den Bankbetrieb erfüllt sind, und ob die Gesellschaft etwa andre als die erlaubten Bankzwecke verfolgt. Er überwacht ferner das laufende Geschäft, erhält von sämtlichen B. alljährlich fünfmal Rechenschaftsberichte, ist allezeit befugt, den Stand jeder Bank einer genauen Prüfung zu unterziehen, und erstattet seinerseits dem Kongreß jedes Jahr einmal einen Bericht über die Bankverhältnisse der Union. Eine Reihe weiterer Bestimmungen suchen die Notenausgabe zu ordnen und die Zahlungsfähigkeit der B. zu sichern, während der Geschäftskreis vom Gesetz nicht umschrieben wird. Das im Gesetz von 1863 vorgesehene Maximum der von sämtlichen B. auszugebenden Noten ist aufgehoben worden. Als beschränkende Bestimmung besteht nur noch die, daß die Höhe des Notenumlaufs durch den Betrag des Grundkapitals und das beim Schatzamt zu hinterlegende Depositum bestimmt wird. B. mit einem Grundkapital von weniger als 50,000 Doll. können einen Notenumlauf von 90 Proz. ihres Grundkapitals haben; im übrigen sinkt der Prozentsatz mit zunehmender Kapitalgröße, so daß B. mit einem Kapital von mehr als 3 Mill. Doll. nur noch 60 Proz. davon in Noten ausgeben dürfen. Überdies hat das Gesetz aus dem Jahre 1870 für jede in Zukunft entstehende Nationalbank ein Maximum des Notenumlaufs von 500,000 Doll. vorgeschrieben. Zur Sicherstellung der ausgegebenen Noten haben die B. beim Schatzamt ein Depositum in Vereinigten Staaten-Bonds zu hinterlegen, und zwar in Höhe von 1/4 Proz. ihres Grundkapitals, wenn dasselbe die Summe von 150,000 Doll. nicht erreicht, sonst mindestens 50,000 Doll. Im Betrage von 90 Proz. des Marktwertes der übertragenen Vereinigten Staaten-Bonds können die B. alsdann vom Kontrolleur der Umlaufsmittel die von ihnen auszugebenden Noten beziehen. Das hinterlegte Depot dient zur Sicherung der umlaufenden Noten. Im übrigen sind die B. verpflichtet, ihre Noten jeweilig in gesetzlichem Geld einzulösen sowie gegenseitig in Zahlung zu nehmen. Ja, es besteht sogar eine Zentraleinlösungsstelle für die B., welche dadurch geschaffen ist, daß jede Nationalbank 5 Proz. ihres Notenumlaufs in gesetzlichem Geld beim Schatzamt zur Verfügung haben muß, wogegen das Schatzamt die vorgezeigten Noten einlöst und sodann den betreffenden B. zur Bezahlung vorlegt. Im übrigen sind die B. nicht verpflichtet, für die umlaufenden Noten einen entsprechenden Barvorrat zu halten. Die Depositen dagegen müssen an den Hauptplätzen zu 25 Proz., sonst nur zu 15 Proz. durch Bar gedeckt sein. An Abgaben haben die B. der Union 1/2 Proz. vom Notenumlauf, 1/4 Proz. von dem mittlern Stande der Depositen und ein weiteres 1/4 Proz. von dem nicht in Bonds angelegten Kapital zu entrichten.
Zu der folgenden statistischen Übersicht über die Entwickelung der Nationalbanken muß bemerkt werden, daß in den Barvorrat auch die Noten andrer B. einbezogen sind, wodurch eine Erhöhung desselben von etwa 20 Mill. Doll. sich ergibt (in Millionen Dollar):
| Jahr | Zahl der Banken | Kapital | Notenumlauf | Privat- und Staatsdepositen | Barvorrat¹ |
| 1880 | 2095 | 458,5 | 317,7 | 1017,8 | 188,3 |
| 1881 | 2164 | 465,9 | 325,2 | 1115,0 | 198,3 |
| 1882 | 2308 | 484,9 | 315,4 | 1080,3 | 200,6 |
| 1883 | 2529 | 511,8 | 305,1 | 1120,2 | 224,0 |
| 1884 | 2664 | 524,1 | 280,4 | 1002,0 | 238,9 |
| 1885 | 2732 | 529,4 | 267,6 | 1126,5 | 258,2 |
| 1886 | 2875 | 550,7 | 202,2 | 1187,7 | 263,1 |
| 1887 | 3070 | 580,7 | 165,0 | 1278,7 | 258,6 |
| 1888 | 3140 | 592,6 | 115,8 | 1406,5 | 280,8 |
| ¹ Bargeld, Unionspapiergeld und Noten andrer Nationalbanken. | |||||
[86] Charakteristisch ist, wie vorstehende Tabelle zeigt, namentlich für das letzte Jahrzehnt die Abnahme des Notenumlaufs und eine sehr erhebliche Steigerung der Depositen. Daran ist teils der außerordentlich hohe Preis der Staatspapiere, deren Heimzahlung zum Nennwert schwere Verluste nach sich zieht, teils die übermäßige Fülle an Umlaufsmitteln schuld. Seinen Höhepunkt hatte der Notenumlauf 1873 erreicht, als 1976 B. mit 490 Mill. Doll. Kapital 341 Mill. Doll. in Noten ausstehen hatten. Die nächsten Jahre weisen sodann namentlich unter dem Einfluß der Wiederaufnahme der Barzahlungen seitens der Union (1879) manchen Wechsel auf. Nach 1879 nehmen die Zahl der B., Depositen, Darlehns- und Wechselgeschäfte rapid zu, der Notenumlauf bedeutend ab. Die Zunahme der Zahl der B. von 1879 bis 1888 beträgt 53 Proz., die ihres Kapitals 381/2 Proz., Darlehen u. Wechselankäufe stiegen von 933 Mill. auf 1675 Mill. Doll., d. h. um 791/2 Proz. Der Notenumlauf weist gleichzeitig einen Rückgang auf von 322 auf 151,7, also fast 53 Proz. Nach alledem hat die amerikanische Bankgesetzgebung es nicht ermöglicht, die Notenausgabe dem bestehenden Kreditbedürfnis anzupassen, was doch als die hervorragendste Aufgabe moderner Zettelbankpolitik betrachtet werden muß. Die Banknote erfüllt in Amerika nur den Zweck, ein bequemeres Umlaufsmittel zu bieten, und auch hier steht ihr die starke Vermehrung von Münzen, Münzscheinen und Papiergeld während der letzten zehn Jahre hindernd entgegen. 346 Mill. Doll. sind allein an Unionspapiergeld, „greenbacks“, im Umlauf. Neuerdings gehen die Bestrebungen des Kontrolleurs dahin, diese greenbacks durch Banknoten auf dem Umwege zu ersetzen, daß die Papiergeldschuld in eine 21/2proz. fundierte Schuld umgewandelt wird. Die neu auszugebenden Staatspapiere sollen ausschließlich der Notenausgabe als Unterlage dienen, wodurch der Notenumlauf den Bedürfnissen entsprechend gesteigert werden kann. Eine Reform auf dem Gebiete der Zettelbankgesetzgebung ist in den Vereinigten Staaten mit Bestimmtheit in kurzer Zeit zu erwarten. Daß hierbei auf die im jahrzehntelangen Kampf errungene Einheit in der Ordnung des Notenwesens oder auf die Beaufsichtigung seitens der Zentralgewalt verzichtet werden könne, erscheint nicht denkbar.
[Hier folgt in der Vorlage die Tabelle „Vergleichende Übersicht der europäischen und amerikanischen Zettelbanken“, siehe unten.]
Vgl. die von Bodio, dem Direktor des königl. ital. Statistischen Büreaus, herausgegebene „Statistique internationale des banques d’émission“ (Rom 1881 bis 1882), die auch eine vortreffliche Übersicht über die Gesetzgebung aller Länder über die Zettelbanken enthält; Noël, Les banques d’émission en Europe (Bd. 1, Par. u. Nancy 1888), umfaßt die B. von England, Frankreich, Deutschland, Österreich und Belgien; Wirth, Handbuch des Bankwesens (3. Aufl., Köln 1883); „Handwörterbuch der Staatswissenschaften“, hrsg. von Conrad u. a., Bd. 2 (Jena 1891).
[82]
| Jahr | Durchschnittlicher Betrag der | Diskontierungen | Gesamtbetrag der Beleihung |
Depositenverkehr am Schlusse des Geschäftsjahres |
Bruttogewinn | Dividende | |||||||||
| im ganzen | darunter | Diskontosatz für | |||||||||||||
| Banknoten | Bank- Anweisungen |
Metall- bestände |
Wechsel mit 3 Unterschriften |
Sonstige Handelspapiere |
Wechsel mit 3 Unterschriften |
Sonstige Handelspapiere |
Effekten | Güter | Münze und Münzmaterial |
Geschlossene Depots |
Offene Depots | ||||
| Mill. Gulden | Taus. Gulden | Mill. Gulden | Gesamtbetrag in Mill. Gulden | Proz. | Proz. | Millionen Gulden | Proz. | ||||||||
| 1880–81 | 194 | 0,5 | 150 | 287 | 176 | 111 | 3,0 | 3,5 | 154 | 24 | 0,6 | 28 | 0,4 | 3,1 | 14,3 |
| 1881–82 | 195 | 0,7 | 120 | 365 | 242 | 123 | 3,72 | 4,22 | 177 | 21 | 0,7 | 28 | 3 | 4,2 | 19,7 |
| 1882–83 | 186 | 118 | 105 | 379 | 258 | 121 | 4,63 | 5,13 | 156 | 20 | 0,8 | 29 | 6 | 5,1 | 25,6 |
| 1883–84 | 186 | 530 | 125 | 336 | 213 | 123 | 3,644 | 4,144 | 163 | 26 | 0,7 | 28 | 9 | 3,9 | 18,8 |
| 1884–85 | 192 | 597 | 129 | 286 | 175 | 111 | 3,058 | 3,558 | 169 | 35 | 0,5 | 29 | 14 | 3,3 | 15,6 |
| 1885–86 | 194 | 610 | 143 | 255 | 140 | 115 | 2,58 | 3,08 | 153 | 33 | 0,5 | 33 | 22 | 3,0 | 12,2 |
| 1886–87 | 204 | 694 | 170 | 222 | 120 | 101 | 2,5 | 3,0 | 144 | 25 | 0,4 | 31 | 32 | 2,5 | 10,7 |
[85]
| 1861 | 1880 | 1881 | 1882 | 1883 | 1884 | 1885 | 1886 | 1887 | 1888 | 1889 | |
| Diskontierung von Wechseln und andern kurzbefristeten Wertzeichen (Koupons, tiragierte Wertpapiere etc.) | 32,147 | 95,87 | 101,42 | 102,8 | 112,29 | 120,81 | 116,24 | 96,95 | 97,68 | 122,42 | 136,31 |
| Darlehen gegen Waren | 7,35 | 4,32 | 5,7 | 4,58 | 4,82 | 3,13 | 3,45 | 4,8 | 6,16 | 6,11 | 7,25 |
| Darlehen gegen Wertpapiere | 11,69 | 70,9 | 46,67 | 50 | 54,91 | 48,31 | 36,59 | 29,28 | 26,39 | 35,15 | 46,46 |
| Grundkapital | 15 | 25,0 | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 |
| Reservekapital | 1 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
| Verzinsliches Kontokorrent | – | 91,34 | 90,41 | 93,76 | 95,96 | 98,28 | 108,16 | 128,42 | 108,14 | 87,57 | 77,37 |
| Unverzinsliches Kontokorrent | 30,313 | 9,73 | 10,26 | 11,62 | 13,82 | 13,08 | 13,62 | 16,91 | 9,84 | 10,93 | 8,6 |
| Spezielles Kontokorrent, d. h. gegen Hinterlegung von Wertpapieren, Wechseln (freie Kredite) | – | 34,03 | 40,91 | 36,55 | 39,74 | 40,06 | 41,57 | 41,34 | 47,72 | 59,75 | – |
| Einlagen (verzinsliche) | 31,98 | 124,53 | 123,46 | 124,13 | 135,76 | 145,39 | 154,91 | 174,82 | 171,42 | 166,58 | 164,26 |
| Reineinnahme des voriges Jahres | 1,75 | 8,27 | 7,77 | 7,88 | 7,07 | 7,23 | 5,6 | 3,61 | 4,98 | 7,43 | ? |
| Zahl der Kontore | 7 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 9 | 9 | 9 | 9 |
| Zahl der beständigen Abteilungen | – | 46 | 47 | 54 | 60 | 66 | 67 | 80 | 80 | 81 | 81 |
[86]
(in Milionen Mark).
| Bei den Banken | Metallischer Barvorrat | Notenumlauf | Der Barvorrat ist hiervon Proz. |
Kontokorrent, Depositen | Wechsel | Darlehen | Diskontsatz Proz. | ||
| im ganzen | davon Silber | Lombard | Immobilien | ||||||
| Deutsche Reichsbank | 836 | — | 1042 | 80 | 371 | 539 | 108 | – | 3 |
| Österreich-Ungarische Bank | 440 | 332 | 805 | 55 | 23,2 | 331 | 45,0 | 230 | 4 |
| Belgische Nationalbank | 88,6 | – | 308 | 35 | 30,6 | 253 | 4,3 | – | 3 |
| Bulgarische Nationalbank | 2,8 | – | 1,0 | 270 | 15,4 | 5,9 | – | 17,4 | 8 |
| Dänische Bank | 56,9 | – | 83,0 | 69 | 9,4 | 17,6 | 12,2 | 6,4 | 3,5 |
| Spanische Bank | 206 | 84,8 | 593 | 35 | 374 | 137 | 192 | – | 4 |
| Bank von Frankreich | 1972 | 996 | 2495 | 79 | 312 | 601 | 223 | – | 3 |
| Bank von England | 464 | – | 494 | 94 | 582 | 704 | – | – | 3 |
| Schottische Banken | 87,3 | 16,1 | 118 | 74 | – | – | – | – | – |
| Griechische Nationalbank | 2,9 | – | 87,1 | 2 | 89,6 | 7,6 | 2,7 | 46,2 | 7 |
| Italienische Nationalbank | 160 | 22,2 | 463 | 34 | 131 | 300 | 50,0 | 205 | 6 |
| Italienische Emissionsanstalten | 174 | 23,4 | 386 | 47 | 177 | 202 | 46,2 | – | 6 |
| Bank von Norwegen | 21,6 | — | 54,6 | 40 | 8,1 | 31,6 | 1,4 | 7,9 | 4,5 |
| Niederländische Bank | 198 | 114 | 324 | 61 | 3,8 | 96,4 | 68,4 | – | 6 |
| Portugiesische Bank | 16,6 | 8,5 | 34,5 | 47 | 8,0 | 40,3 | 21,1 | – | 6 |
| Rumänische Nationalbank | 40,6 | – | 87,5 | 47 | 4,3 | 28,0 | 9,4 | – | 6 |
| Kaiserlich russische Bank | 881 | 22,4 | 2876 | 65 | 1034 | 285 | 340 | – | 5,5 |
| Königlich schwedische Bank | 22,1 | 2,8 | 44,8 | 50 | 366 | 37,0 | 28,6 | 7,0 | 3,5 |
| Konkordalbanken der Schweiz | 65,2 | 15,8 | 125 | 54 | 466 | 128 | 39,0 | 234 | 4 |
| Vereinigte Banken von New York | 310 | – | 14,0 | 2214 | 1662 | 1642¹) | – | – | 5,5 |
| ¹) Einschließlich der Darlehen. | |||||||||
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: ge-|gewährt
- ↑ Siehe auch den Nachtrag hierzu in Band 18: Reichsbank, deutsche.
- ↑ Vorlage: 1891