MKL1888:Reichsbank, deutsche
[767] Reichsbank, deutsche (Änderungen, gegenwärtige Organisation, Statistik).
Die für das Jahr 1891 in Aussicht genommene Änderung des deutschen Bankgesetzes hat sich in der Art vollzogen, daß der Reichstag die von der Regierung vorgeschlagene Novelle im Herbst 1889 ohne jede Modifikation annahm. (Gesetz vom 18. Dez. 1889.[WS 1]) An den Grundlagen des Bankgesetzes ist nicht gerüttelt worden. Die Reichsbank hat ihren Charakter als Anstalt einer Aktiengesellschaft bewahrt, und die Privatnotenbanken haben keine weitern Beschränkungen erfahren. Nur die Verteilung des von der Reichsbank erzielten Gewinnes zwischen dem Reich und den Aktionären bestimmt sich in Zukunft nach andern Grundsätzen als bisher. Nach § 24 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 erhielten zunächst die Aktionäre eine Dividende von 41/2 Proz.; weiter war der Reservefonds mit 20 Proz. des dann verbleibenden Gewinnes insolange zu dotieren, bis er ein Viertel des Grundkapitals erreichte. Von dem Überrest erhielten die Anteilseigner die Hälfte, die andre Hälfte das Reich. Erhöhte sich dermaßen die Dividende bis auf 8 Proz., so sollten von dem noch verbleibenden Gewinn drei Vierteile dem Reich zufließen. § 24 ist nunmehr durch folgende Bestimmungen ersetzt worden: Aus dem beim Jahresschluß sich ergebenden Reingewinn der Reichsbank wird: 1) zunächst den Anteileignern eine ordentliche Dividende von 31/2 Proz. des Grundkapitals berechnet, sodann 2) von dem Mehrbetrag eine Quote von 20 Proz. dem Reservefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals beträgt, 3) der alsdann verbleibende Überrest zur Hälfte an die Anteilseigner und zur Hälfte an die Reichskasse gezahlt, soweit die Gesamtdividende der Anteilseigner nicht 6 Proz. übersteigt. Von dem weiter verbleibenden Rest erhalten die Anteilseigner ein Viertel, die Reichskasse drei Viertel. Erreicht der Reingewinn nicht volle 31/2 Proz. des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
Betrachtet man lediglich das Ergebnis der Bankdebatte, so sollte man meinen, daß die Beratungen des Reichstags ein vorwiegend finanzpolitisches Gepräge trugen. In Wirklichkeit aber nahm die Volksvertretung wiederholt Veranlassung, sorgfältig auch die Fragen der Bankpolitik zu erörtern. Diese Verhandlungen gewähren einen ebenso lehrreichen wie praktisch wichtigen Aufschluß über die Aufgaben und Erfolge der Reichsbank. Von größter Bedeutung sind in dieser Richtung die Reden des im J. 1890 verstorbenen Reichsbankpräsidenten Dechend, dessen Ausführungen neben denen der Volksvertreter im folgenden vorzugsweise verwertet werden.
Nach § 12 des Bankgesetzes ist es der Reichsbank zur Pflicht gemacht, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung des verfügbaren Kapitals zu sorgen. Selbst von Gegnern der Regierungsvorlage wurde mit Worten höchsten Lobes anerkannt, daß die Reichsbank auf dem Gebiet der Geldregulierung Großes geleistet habe, daß „keine Bank der Welt“ auf eine so ruhmreiche Vergangenheit zurückblicken könne, daß keine aus so kleinen Verhältnissen sich zu einer ersten Stütze der Währung, des Geldumlaufs und der internationalen Zahlungsausgleichungen emporgerungen habe. Schon die Thatsache allein, daß der durchschnittliche Metallbestand von 5101/2 Mill. im J. 1876 auf 9031/2 Mill. im J. 1888 gestiegen ist, daß die Deckung im J. 1876: 741/2 Proz., also damals bereits mehr als das Doppelte des gesetzlich vorgeschriebenen Betrags, sich im J. 1888 bis auf 96,8 Proz. erhöht hat, deutet unzweifelhaft darauf hin, wie die Reichsbank sich von einer einseitigen Ausübung ihres Banknotenprivilegiums zu gunsten der Aktionäre vollständig ferngehalten hat. Der Gewinn der Bank fließt aus der Diskontierung von Wechseln und aus dem Lombardgeschäft. Bezeichnend ist nun, daß der gesamte Umsatz in Wechseln gegen das Jahr 1876 im J. 1888 nicht nur nicht zugenommen, sondern um eine Kleinigkeit abgenommen hat. Die Steigerung des Lombardverkehrs von 467 Mill. im J. 1876 auf 709 Mill. im J. 1888 erscheint unerheblich. Wenn die Reichsbank den übrigen Banken illoyale Konkurrenz hätte machen wollen, so würde es ihr ein Leichtes gewesen sein, diese beiden Geschäfte, den Wechseldiskont und Lombardverkehr, in weit größerm Maße, wie geschehen, an sich heranzuziehen und dadurch einen größern Verdienst für die Privatanteilseigner zu erzielen.
Anderseits hat die Bank Geschäfte kultiviert, welche für sie ohne Nutzen gewesen sind. Denn die Goldankäufe, an denen die Bank kaum so viel verdient, um ihre Spesen zu decken, die also nur im währungspolitischen Interesse geschehen, haben im J. 1888: 236 Mill. betragen gegen 46 Mill. im J. 1876. Des weitern bezifferten sich die Umsätze im Giroverkehr 1876 auf 16,700 Mill., dagegen im J. 1888 auf nahezu 64,000 Mill. Bekanntermaßen verdient die Reichsbank an diesen Girokonten, welche sie mit Recht im öffentlichen Interesse unterhält, sehr wenig, da die Bestände als Metall in ihren Kellern ruhen. Sohin haben auch die von Inhabern der Girokonten geforderten teilweise großen unverzinslichen Bardepots für die Reichsbank geringe Bedeutung. Endlich vermehrten sich die Ein- und Auszahlungen an das Reich und an die Bundesstaaten von 2000 Mill. im J. 1876 auf 3000 Mill. im J. 1888, eine Thätigkeit, die nach § 22 des Bankgesetzes unentgeltlich erfolgen muß. Aus alledem ergibt sich, daß sich die Reichsbank überwiegend in den Dienst des allgemeinen Interesses gestellt hat, wodurch das Streben nach hohen Dividenden von selbst in den Hintergrund trete.
Die Thätigkeit der Reichsbank auf dem Gebiete der Geldregulierung ist aber um so höher zu veranschlagen, als die Bank hier mit nicht geringen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Die Schwankungen des Metallschatzes sprechen dafür, daß die Reichsbank starken Goldentziehungen nicht entgehen kann. In anbetracht dessen aber, daß unsre letzten Handelsbilanzen sich nicht so günstig gestaltet haben wie die der vergangenen 10 Jahre, muß man immerhin bezweifeln, ob man der Zukunft mit dem durch die Vergangenheit gerechtfertigten Vertrauen entgegensehen kann. Zu einem ungünstigen Schlusse führt jedenfalls die Erwägung, daß zwei große landwirtschaftliche Artikel, nämlich Zucker und Spiritus, welche früher Ausfuhrziffern von 150–200 Mill. Mk. brachten[WS 2], in der Ausfuhr mehr und mehr zurückgedrängt worden sind. Insbesondere überbieten die Exportprämien für Zucker in Frankreich und Österreich bei weitem unsre deutschen Prämien auch im Falle der günstigsten Rübenausbeute. Selbst bei dem größten Aufschwung unsrer Industrie lassen sich die Ausfälle nicht abgleichen, denen wir hier gegenüberstehen. Bedenkt man ferner, daß die französische Bank es für notwendig erachtet, einen Metallschatz zu halten, der [768] den der Reichsbank um das Dreifache übersteigt, daß sie behufs Aufrechterhaltung der Währung über den doppelten Gold- und den sechsfachen Silbervorrat verfügt, so erscheint eine erhebliche Vergrößerung unsers Barschatzes notwendig, zumal im Hinblick auf die großen überseeischen Goldanleihen.
Dem gegenüber wurde jedoch von bestunterrichteter Seite (Dechend) betont, es seien seit Bestehen der Reichsbank 1045 Mill. Mk. Gold angekauft worden. Die Höhe des Metallschatzes hänge nicht von der Intelligenz des jeweiligen Leiters der Reichsbank ab; Besorgnisse für die Zukunft aus diesem Gesichtspunkt erschienen durchaus nicht gerechtfertigt. Maßgebend für die Goldzufuhr sei der Stand der Wechselkurse; bei günstiger Stellung derselben fließe Gold herein, da nach dem Reichsbankgesetz (§ 14) das Pfund fein Gold mit 1392 Mk. bezahlt werde. Die Mitglieder des Zentralausschusses stünden trotz ihrer Eigenschaft als Anteilseigner den Goldkäufen der Reichsbank nicht deshalb gleichgültig gegenüber, weil aus denselben ein pekuniärer Vorteil nicht erwachse. Denn dieselben seien zum großen Teil auch Chefs bedeutender Handlungshäuser und wüßten recht gut, wie es für das Wohl des Landes, für alle inländischen und ausländischen Transaktionen darauf ankomme, daß es an dem nötigen Golde nicht fehle. Überhaupt verdankt die Reichsbank dem deutschen Handelsstande die enorme Zunahme von Gold und die rasche Durchführung der Goldwährung.
Für den Kriegsfall sowohl als für gewöhnliche Zeiten steht die Reichsbank da wie keine andre Bank Europas. Sie hat keinen Pfennig festgelegt, was man vergeblich in einem andern Lande suchen wird. Beim Ausbruch eines Krieges kann sie dem Reiche mit ihrer vollen Kraft beistehen. Gerade von der französischen Bank unterscheidet sich unsre Reichsbank sehr vorteilhaft dadurch, daß jene bereits ihr ganzes Kapital weggegeben hat, während es der Reichsbank noch in vollem Umfang zur Verfügung steht. Im übrigen ist die Bankverfassung in bezug auf die Notenausgabe die gleiche wie in Frankreich, sofern man sich über die allerdings nicht gerechtfertigte fünfprozentige Notensteuer hinwegsetzt, welche im Falle der Überschreitung einer ungedeckten Notenzirkulation von 286,585,000 Mk. (jetzt 292,117,000 Mk.) zur Anwendung kommt. Die Vermehrung des Stammkapitals erscheint unter den gegenwärtigen Verhältnissen als eine Vergeudung, da man im Einklang mit den bisher beobachteten Grundsätzen sich zu einer Veranlagung des zu viel vorhandenen Bargeldes in Staatspapieren nicht entschließen wird. Gegen den Mangel an Gold erweist sich überhaupt die Erhöhung des Bankkapitals nicht als das geeignete Kampfesmittel, sondern ausschließlich die Erhöhung des Diskontosatzes, eine Maßregel, die das Gold allemal dem Lande und der Bank zuführt.
Mit großem Nachdruck wurde ferner dargethan, daß die Erhebung der allerdings vortrefflich verwalteten französischen Bank über die Reichsbank auf einer Unkenntnis der wahren Verhältnisse beruhe. Zur Begründung dieses Urteils nahm man auf den damals neuesten Ausweis der französischen Bank vom 28. Nov. 1889 Bezug. Hiernach bezifferte sich allerdings der Vorrat an Gold auf 1030 Mill. Mk., an Silber auf 997 Mill. Mk. Allein es wurde bestritten, daß die französische Bank einen so hohen Metallschatz als eine Notwendigkeit betrachte. Denn die Steigerung sei neuesten Datums. Bisher habe sich der Goldvorrat nicht auf mehr als 1000 Mill. Mk. beziffert, bei Ausbruch des Krieges von 1870 der Vorrat an Gold und Silber nur auf 1038 Mill. Mk., eine Summe, die zu manchen Zeiten übrigens nicht entfernt erreicht wurde. So ging 1861 der Bestand bis unter 200 Mill. Mk. zurück, und man suchte damals aus dem Ausland, namentlich auch aus Deutschland, unter großen Anstrengungen Metallvorräte heranzuziehen.
Gewöhnlich hat die Bank an Gold nicht mehr als 800 Mill. Mk. gehabt. Nun geht es zwar nach den Intentionen, welche der Bankpräsident mit den Bundesregierungen teilt, nicht an, die Sonderung des Barbestandes der Reichsbank in Gold und Silber zu veröffentlichen. Allein er konnte versichern, daß wir schon wiederholt von jener Summe nicht weit entfernt gewesen sind. Die momentane (1889) Erhöhung des französischen Goldvorrats hängt mit besondern Umständen zusammen, namentlich mit der Industrieausstellung, der Rückgang hat bereits begonnen. Die französische Bank um ihren sechsfach größern Silberstand zu beneiden, liegt gewiß kein Grund vor, zumal die Bank selbst das als einen Nachteil ansieht. Denn über ihre Silberbestände kann sie bei dem niedrigen Silberpreise nicht verfügen. Im Hinblick auf die bestimmt zu erwartende Beseitigung der österreichischen Silberthaler wird hingegen bei uns der Vorrat an Silber alsbald nur dem nachweisbaren Bedürfnis das Gleichgewicht halten. Erwägt man weiter, daß bei uns kein unterwertiges Gold zirkuliert, während in Frankreich, wie allgemein anerkannt, der größte Teil des Goldes sehr abgeschliffen ist, daß bei uns jeder Gold bekommt, der es verlangt, gleichgültig, ob er es zur Ausfuhr oder zu andern Zwecken verwendet, während es die französische Bank sehr ungern hergibt, dem Vernehmen nach sogar nie zum Versand nach Deutschland, dann muß man den Vorwurf zurücknehmen, daß die Reichsbank hinter der Bank von Frankreich zurückstehe.
Von einer andern wohlunterrichteten Seite (Bamberger) wurde sogar der Nachweis versucht, daß die Reichsbank der französischen Bank weit überlegen sei. Zum Vergleiche wurden die Zahlen des Jahres 1887 herangezogen, weil im J. 1888 der Barvorrat der Reichsbank einen so enormen Aufschwung genommen, daß man dabei möglicherweise mit einer Ausnahme zu rechnen habe. Im J. 1887 hatte die französische Bank einen Goldvorrat von 1100 Mill. Fr., in Deutschland war der Barvorrat durchschnittlich 770 Mill. Mk., von denen eine viel zu hoch gegriffene Summe, nämlich 250 Mill. Mk., als Silberschatz in Abrechnung gebracht wurde. Zu den verbleibenden 520 Mill. muß nun aber der Goldvorrat der Privatnotenbanken (deren es in Frankreich keine gibt) mit 80 Mill., endlich der Kriegsschatz im Juliusturm mit 120 Mill. hinzugezogen werden. Es stehen demnach den 1100 Mill. Fr. in Frankreich 900 Mill. Fr. in Deutschland gegenüber. Dieses Ergebnis spricht entschieden zu unsern gunsten. Denn Frankreich zeichnet sich vor allen Ländern der Welt durch ein Bedürfnis nach Barumlauf und einen dem entsprechenden Vorrat aus. Der Barumlauf in Frankreich wird auf 3 Milliarden Fr. veranschlagt, der unsrige geht nicht über zwei. Demnach liegt in Deutschland mehr als ein Drittel, in Frankreich nur ein Drittel bar in der Bank. Ferner aber muß der größern Gangbarkeit der französischen Banknoten Rechnung getragen werden, welche gesetzliches Zahlungsmittel sind, während in Deutschland niemand zur Annahme von Reichsbanknoten verpflichtet ist. Dadurch werden große Geschäftshäuser zur Bereithaltung von Barmitteln genötigt, die sonst der Bank gegen ihre Noten [769] zufließen würden. Vergleicht man aber, worauf es ausschließlich ankommt, das Verhältnis zwischen dem Barschatz und den umlaufenden Noten, dann zeigt sich zur Evidenz die weit überlegene Stellung Deutschlands. In Frankreich nämlich waren 1887 die umlaufenden Noten mit Gold nur zu 40 Proz., in Deutschland bis zu 65 Proz. gedeckt. Die Notenausgabe der französischen Bank ist endlich auf die enorme Summe von 3500 Mill. Fr. gesetzt worden, ohne daß irgend welche Festsetzungen in Bezug auf Notendeckung getroffen wurden. Bei uns garantiert die strenge Vorschrift der Drittelsdeckung für alle Zeiten eine solide Haltung der Bank. Allerdings stand die französische Bank dem Staate in kritischen Zeiten stets hilfreich zur Seite, aber doch nur gegen ein teures Äquivalent, gegen die Suspension der Noteneinlösung nämlich, welche 1848 und 1870 verfügt wurde.
Daß die deutschen Privatnotenbanken die Aufgaben der Reichsbank in Bezug auf Schutz der Währung erschwert hätten, wurde als richtig anerkannt; doch haben freundschaftliche Ratschläge in der Regel oder immer genügt, um die Notenbanken zur Unterstützung der Diskontopolitik der Reichsbank zu veranlassen. Die Befürchtung, daß ungünstige Handelsbilanzen die Deckungsverhältnisse der Reichsbank nachteilig beeinflussen könnten, wurde mit dem Beispiel Englands zurückgewiesen. Die Ausfuhr Englands bleibt hinter seiner Einfuhr jahraus jahrein zwischen 1600 und 1800 Mill. Mk. zurück, und doch versorgt England seit Jahrzehnten beide Hemisphären mit Gold.
Eine Erhöhung des Stammkapitals der Reichsbank wurde weiter aus dem Gesichtspunkt für notwendig erachtet, daß sie andernfalls den Bedürfnissen des Gewerbes nicht hinreichend entgegenkommen könne. Insbesondere befindet man sich in Preußen in einer bei weitem ungünstigern Lage als in Süddeutschland und in Sachsen. Die Zettelbanken dieser Staaten sind der Sorge für die internationalen Zahlungsausgleichungen sowie für Aufrechterhaltung der Währung enthoben und machen ihr verfügbares Kapital ausschließlich für die Befriedigung des Kreditbedürfnisses im Handel und Gewerbe nutzbar. Dort steht dem kleinen Kaufmann, dem Fabrikanten, Handwerker und Grundbesitzer Kredit in genügendem Maße zur Verfügung. Allein dagegen wurde geltend gemacht, daß die Reichsbank, wie schon bemerkt, enorme Kapitalien brach liegen habe, und daß das Bankkapital im Deutschen Reiche, obwohl man dies bestreitet, dem der französischen Bank durchaus gewachsen sei. Die französische Bank verfügt allerdings über etwa 146 Mill. Mk. Aktienkapital, die Reichsbank nur über 120 Mill. Mk. Allein die französische Bank ist die einzige Zettelbank im Lande. Rechnet man bei uns das Kapital der Privatnotenbanken zum Kapital der Reichsbank, so verschiebt sich das Verhältnis erheblich zu gunsten Deutschlands.
Während man allgemein geneigt war, die großen Verdienste der Reichsbank um die Regulierung der Edelmetallströmung anzuerkennen, wurde von verschiedenen Seiten ein Vorwurf daraus hergeleitet, daß die Bank mehr und mehr ihre Thätigkeit ausschließlich den großen Finanzkräften zu Gebote stelle. Es erhelle dies daraus, daß von Jahr zu Jahr die Zahl der Wechsel und der Bardarlehen geringer werde, die Summe derselben aber steige. Offenbar also konzentrierten sich die Geschäfte allmählich in den Händen weniger. Freilich könne eine Anstalt wie die Reichsbank unmöglich jedem kleinern Landwirt ohne weiteres Kredit einräumen; immerhin aber müsse mehr als bisher eine Individualisierung bei der Kreditgewährung angestrebt werden. Auch die neuern Genossenschaften mit beschränkter Haftbarkeit verdienten Berücksichtigung seitens der R.
Vornehmlich hielt sich die Landwirtschaft für berechtigt, wohl begründete Klage zu führen. Die ungleiche Stellung gegenüber dem Handelsstand erkläre sich aus der noch jetzt als Richtschnur dienenden ehemalig preußischen Verfügung vom 27. März 1856. Denn hier heiße es: „Was den Wechselverkehr anlangt, so unterliegt es keinem Bedenken, daß die Wechsel, welche aus dem Betrieb ländlicher Gewerbe entstehen, auch ohne den Zutritt eines kaufmännisch Verbundenen auf den Namen von Grundbesitzern allein diskontiert werden dürfen.“ Es sei für den Grundbesitz durchaus nicht erhebend, daß die Bankleitung überhaupt für nötig erachtet habe, auszusprechen, daß Grundbesitzer mit industriellem Gewerbebetrieb (denn nur solche fasse die Verfügung nach ihren Beispielen ins Auge) von der Vormundschaft der „kaufmännisch Verbundenen“ frei sein sollten. Ausdrücklich werde weiter durch die nämliche Verfügung verboten, dem Grundbesitzer Kredit zu gewähren, um ihm das fehlende Betriebskapital zu beschaffen. Jedermann aber wisse, daß Industrielle und Bankiers von der Reichsbank ihre Betriebskapitalien zu einem großen Teil erhielten. Unter diesen Verhältnissen erscheine die Auslassung von Professor Schmoller durchaus gerechtfertigt, daß Handel und Industrie die verwöhnten Lieblingskinder, die Landwirtschaft das Aschenbrödel der modernen Gesellschaft sei. Man müsse es der Landwirtschaft ermöglichen, Wechsel mit Einer Unterschrift bei der Reichsbank zu diskontieren, wie dies auch bei der englischen Bank seit Jahren geübt werde. Für das größere Risiko solle der erhöhte Zinsfuß ein Äquivalent bieten. Schon jetzt diskontiere die Reichsbank feinste Papiere zu ausnehmend niedrigen Sätzen. Man verlange nur eine Anwendung des gleichen Prinzips für minder sichere Wechsel und für Wechsel mit längerer Verfallzeit (6 Monate), deren Diskontierung für die Landwirtschaft überaus wünschenswert sei.
Allein die von seiten der Agrarier gegen die Bank gerichteten Angriffe erwiesen sich nicht als stichhaltig. Lediglich ein falscher Schluß aus Zahlen ist die Behauptung, daß sich die Reichsbank dem Dienste des kleinen Publikums entziehe, weil die durchschnittliche Höhe der von ihr diskontierten Wechsel einen unerwünscht großen Betrag aufweise. Die Beobachtung des Verkehrslebens ergibt, daß gerade die kleinen Wechsel, sofern sie auf Reichsbankplätze lauteten, in die Hand der Reichsbank gelangen, weil solche Wechsel gerade von ihr unter den günstigsten Bedingungen angekauft werden. Aber auch hier war die Schlußfolgerung unrichtig, daß in dieser Maßnahme der Reichsbank ein großer Vorteil für solche Geschäftsbetriebe liege, welche niedrige Beträge trassieren. Denn in weitaus den meisten Fällen gelangen diese Wechsel erst durch Vermittelung eines der Bank als kreditwürdig erscheinenden Bankiers in ihr Portefeuille, so daß die günstigen Bedingungen diesem, nicht dem Trassanten zu gute kommen.
Weiter wurde von kompetenter Seite betont, daß der Reichskanzler Fürst Bismarck, der damalige Chef der Reichsbank, sich für die Landwirtschaft auf [770] das lebhafteste interessierte und ihre Unterstützung durch die Reichsbank dringend wünschte. Diesen Intentionen ist aber auch vollkommen Rechnung getragen worden, soweit die wichtigste Aufgabe der Reichsbank, die Ordnung der Währung, dies zuließ. Als von Vertretern der Landwirtschaft der Wunsch geäußert wurde, für die Beleihung von Spiritus leichtere Formen zu finden, hat der Bankpräsident die Beleihung auf den Gütern selbst angebahnt, unterstützt von den Steuerbeamten, unter deren Verschluß der Spiritus lagerte. Desgleichen hat sich die Reichsbank dazu verstanden, Zucker in den öffentlichen Niederlagen zu beleihen, womit der Landwirtschaft ein wichtiger Dienst geleistet wurde. Die auf Spiritus gewährten Darlehen beliefen sich nach der erleichternden Anordnung auf etwa 8 Mill. Mk. Weitergehende Anträge sind aus landwirtschaftlichen Kreisen nicht bekannt geworden.
Will man sich den Kredit der Reichsbank in weitem Maße erschließen, so ist das einfachste Mittel die Bildung landwirtschaftlicher Genossenschaften, wie sie für Handwerker bestehen. Von den Handwerkergenossenschaften sind bei der Reichsbank 450 akkreditiert, und dieselben machen von dem Rechte, bei der Bank Wechsel zu diskontiren, reichlichen Gebrauch.
Die Frage, wieviel Darlehen die Reichsbank in den letzten Jahren auf landwirtschaftliche Produkte gewährt habe, beantwortete der Bankpräsident dahin, daß hierfür eine konstante Summe von etwa 12–15 Mill. Mk. aufgewendet wurde. Allein man solle sich erinnern, daß die Bank den Grundbesitzern doch noch nach sehr viel andern Richtungen hin geholfen habe. Es sei ein verbreiteter Irrtum, daß der Grundbesitz die Reichsbank nur zum Zwecke der Beleihung landwirtschaftlicher Produkte benutze. Die Bank stelle sich vielmehr sowohl im Wechsel- als im Lombardverkehr in den Dienst der Landwirtschaft. Eine große Zahl von Gutsbesitzern habe bei der Bank ein Konto gegen Verpfändung von Papieren, auf welchem sie Geld einzahlen und wieder abheben, ohne auch nur für einen Tag länger Zinsen zu bezahlen, als sie das Geld benutzen. Der Gebrauch dieser Konten sei besonders gewachsen, seitdem die Bank Reichs- und Staatsanleihen billiger lombardiere als alle andern Papiere. Ohne ein Konto bei einem Bankier oder einer Bank nötig zu haben, beschaffen sich Gutsbesitzer wie Privatpersonen seither das nötige Geld bei der Reichsbank, welche für diesen Zweig des Geschäfts sehr bedeutende Summen aufwendet.
Gerade die vielgeschmähte Zirkularverfügung vom 27. März 1856 hat einen nachhaltigen Einfluß auf die Anbahnung eines wachsenden Verkehrs zwischen der Landwirtschaft und der Reichsbank geübt. Bis dahin hatte die Bank im Verkehr mit Grundbesitzern auf den Zutritt eines kaufmännisch Verbundenen gehalten. Durch die Verfügung wurde nicht nur hierauf in wichtigen Fällen verzichtet, sondern weiter ausgesprochen, daß den Gutsbesitzern ausnahmsweise Kredit gewährt werden dürfe auf Wechsel, denen es an einer geschäftlichen Grundlage fehlt. Darin liegt der Kernpunkt, daß zu gunsten der Landwirte von dem obersten Prinzip abgewichen wurde, nur geschäftlich fundierte Wechsel zu diskontiren. Die Verfügung geht davon aus, daß der Gutsbesitzer bisweilen in die Lage komme, vor der Ernte, vor dem Wollmarkt Geld auf kurze Zeit zu brauchen. Solchen Falles dürfen ausnahmsweise seine Wechsel diskontiert und, wenn es sein muß, sogar einmal prolongiert werden. Die Landwirte selbst hatten sich dahin ausgesprochen, daß ein höheres Maß des Entgegenkommens mit den Grundsätzen einer Notenbank nicht vereinbart werden könne.
Zwar ist es richtig, daß die englische Bank auch Wechsel mit Einer Unterschrift diskontiren dürfe, weil sie überhaupt in ihrem Geschäftsbetrieb gesetzlich nicht gebunden sei. Allein es fällt dort niemand ein, der Bank die Diskontierung von Solawechseln zu empfehlen, noch weniger aber der Bank, solche Zumutungen zu beachten. Ohne ihrem Ruf und dem Geldumlauf im Reiche zu schaden, kann die Reichsbank Wechsel mit 6- oder 12monatlicher Verfallzeit und Reitwechsel nicht diskontieren.
Nichtsdestoweniger machen die Landwirte von den Einrichtungen der Reichsbank den ausgedehntesten Gebrauch. Bei 13 Bankanstalten besteht fast der vierte Teil der akkreditierten Personen und Firmen aus Gutsbesitzern. Ihre Zahl beträgt nicht weniger als 2492. Im ganzen sind bei der Reichsbank 5044 Grundbesitzer akkreditiert, während die Gesamtzahl aller bei der Reichsbank akkreditierten Personen und Firmen sich auf 56,000 beläuft. Die Zahl spricht deutlich für eine starke Benutzung der Reichsbank durch die Landwirtschaft, zumal die Gutsbesitzer in den westlichen, südlichen und mitteldeutschen Landesteilen sich an die Reichsbank überhaupt nicht wenden, denn ihnen stehen andre und billigere Hilfsquellen zur Verfügung. Demnach entfällt die große Zahl auf die östlichen Provinzen, und es kann versichert werden, daß es sich hier um nicht unbedeutende Summen gehandelt hat. Auch zur Durchführung der Pfandbriefkonversionen haben die Gutsbesitzer vielfach die Reichsbank benutzt. Die Entnahmen zu derlei Zwecken stellten sich in den letzten Jahren bei nur fünf Bankanstalten, von welchen Spezialberichte in Vorlage gebracht wurden, auf 691/2 Mill. Mk. In demselben Zeitraum sind von den landwirtschaftlichen Geldinstituten aus der Bank 133 Mill. Mk. gegen Verpfändung von Pfandbriefen entnommen worden.
Weiter machten die Grundbesitzer einen sehr umfassenden Gebrauch von den Giroeinrichtungen der Bank durch Überweisungen nach außen teils auf eignem Konto, teils auf dem Konto ihrer Bankiers. Die Reichsbank stellt ihnen ferner mit großem Erfolg ihr Kontor zum An- und Verkauf von Wertpapieren zur Verfügung. Es gibt überhaupt keine Einrichtung bei der Reichsbank, die von den Grundbesitzern nicht benutzt wird. Schwer fällt endlich der von der Bank angebahnte Vorteil der Zinsreduktion ins Gewicht. Denn durch die Konversion der Pfandbriefe während der letzten Jahre ist eine Zinsersparnis von etwa 5 Mill. Mk. jährlich erzielt worden. Aus alledem aber braucht man nicht zu folgern, daß die Bank für die Grundbesitzer nicht noch viel mehr thun könne und wolle, sofern ihr dazu Gelegenheit geboten werde. Im Anschluß hieran wurde denn auch von seiten der Vertreter landwirtschaftlicher Interessen im Reichstag ausdrücklich anerkannt, daß die Reichsbank in sehr entgegenkommender Weise die Lombardierung der Spirituslager erleichtert habe, insofern sie sich mit einer symbolischen Besitzesübertragung begnügte, und es wurde die Erwartung ausgesprochen, daß von dieser Neuerung im Laufe der Zeit ein weitumfassender Gebrauch gemacht werden möge. Die Gefahr eines arglistigen Verkaufs des beliehenen Produkts durch den Landwirt existiere nur für die Theorie; denn die deutschen Grundbesitzer seien fast ausnahmslos ehrliche Leute. Eine sehr bedeutende Förderung (meinte man) würde der Lombardkredit noch erfahren können, wenn sich die Reichsbank dazu verstehe, eine Ermäßigung des Darlehnszinsfußes eintreten zu lassen als [771] Äquivalent für die Ausstellung eines eignen Wechsels durch den Grundbesitzer. Die Verbindung des Lombardverkehrs mit solchen „Lombardwechseln“ habe sich bei der Darlehnskasse in Königsberg trefflich bewährt.
Gegen die Wünsche der Landwirtschaft wurde von erfahrener Seite geltend gemacht, daß die stete Einlösbarkeit der Banknoten und damit die Sicherheit einer geordneten Währung von der Liquidität der diskontierten Wechsel ausschließlich abhängt. Mit diesem Grundsatz aber verträgt es sich nicht, ungezählten Mengen von Grundbesitzern langsichtige und zweifelhafte Kredite zu gewähren. Milliarden Gelder in Solawechseln und Lombardscheinen anzulegen, ist der sichere Ruin der Reichsbank. Die Landwirtschaft kann sich aber auch nicht darüber beklagen, daß ihr der Kredit der Reichsbank nur in beschränktem Umfang zugänglich sei. Denn sie erfreut sich hinsichtlich ihres Kreditbedürfnisses ganz ähnlicher Privilegien wie Handel und Industrie. Die privilegierten und konzessionierten Landschaften und Hypothekenbanken gewährten von jeher den Grundbesitzern langsichtige Annuitätenkredite durch Emission unkündbarer Pfandbriefe; die Reichsbank kann im Hinblick auf ihre währungspolitischen Aufgaben mit jenen Instituten nicht konkurrieren. Ja, es wurde das Bedenken geäußert, daß die von der Reichsbank zur Anwendung gebrachte Art der Beleihung von Spirituslägern an Korrektheit zu wünschen übriglasse; nur um einem augenblicklichen Mißstand abzuhelfen, sei diese Maßnahme angezeigt erschienen, insofern die Brenner durch die neue Steuer angeblich sehr gedrückt waren. Im Gegensatz dazu wurde von agrarischer Seite dem Wunsche Ausdruck gegeben, die Reichsbank möge auch Wälder auf kurze Fristen beleihen; es empfehle sich, zu diesem Zwecke das Kapital der Reichsbank zu vergrößern.
Den richtigen Weg, auf welchem die Mittel der Reichsbank der Landwirtschaft flüssig gemacht werden könnten, deutete der Bankpräsident in seinem Schlußwort an: „Wir haben in Frankreich ganz besondere Einrichtungen für den Grundbesitz: ein großes Zentralinstitut mit Zweiganstalten in den Provinzen. Dieses Institut steht mit der Banque de France in genauester, innigster Verbindung, der Kredit wird in reichstem Maße gewährt, und es kommt dem Grundbesitz dadurch indirekt der Kredit der Bank zu statten. Ich meine, daß es am besten wäre, wenn Sie sich bemühten, ein solches Zweiginstitut zu bilden. Aber das Verlangen, daß ich das thun möchte, und daß die Reichsbank die Leitung dieser Anstalt übernehmen möchte, kann ich nicht gerechtfertigt finden: einmal, weil die Reichsbank eine solche Aufgabe nicht übernehmen kann, ohne ihrer eignen Berufsthätigkeit zu schaden, und zweitens, weil es sehr bedenklich wäre, wenn die Reichsbank mit einer Sache sich befassen sollte, die mit einer großen Notenbank völlig unverträglich ist. Denn die Kombination zwischen einer großen Notenbank und einer Grundkreditbank halte ich für äußerst bedenklich.“
Auch von den Handwerkern war Beschwerde darüber geführt worden, daß sie in ihren Kreditansprüchen seitens der Reichsbank zurückgesetzt worden seien. Dem entgegen vermochte der Präsident der Reichsbank zu konstatieren, daß er am 25. Nov. 1887 eine Zirkularverfügung an sämtliche Reichsbankstellen erlassen habe, in welcher ausdrücklich geschrieben steht: „es soll kein Unterschied gemacht werden zwischen den verschiedenen Ständen; auch der Handwerker soll Kredit haben, wenn er ihn verdient“.
Der wichtigste Geschäftszweig der Reichsbank ist die Diskontierung von Wechseln, dem Lombardgeschäft an Bedeutung schon deshalb erheblich überlegen, weil nur Wechsel nach dem Bankgesetze das Äquivalent für ungedeckt verausgabte Noten bilden dürfen. Unter den Wechseln selbst wird vorsichtige Auswahl getroffen, nicht nur insofern, als eine höchstens dreimonatige Verfallzeit und das Vorhandensein zweier sicherer Unterschriften für unerläßlich gilt, sondern weiter durch sorgsame Rücksichtnahme auf die Entstehung der Tratten. Denn die Sicherheit soll nicht nur in der Person des Kreditempfängers liegen, sondern namentlich auch in der Art des Kredits. Der Kredit nun, welcher von einer Zettelbank gewährt werden kann, ist (wie wiederholt betont wurde) in fremden Ländern schon seit fast 200 Jahren und auch bei uns bereits seit geraumer Zeit umschrieben. Nur für das legitime Warenbedürfnis dürfen Vorschüsse gewährt werden. Als statthaft erweist sich also nur derjenige Kredit, der einem Verkäufer erteilt wird, weil es ihm gelungen, einen Teil seiner Vorräte an einen soliden Mann zu veräußern. Unter einem legitimen Wechsel versteht man einen solchen, der auf den Käufer gezogen wurde, vorausgesetzt, daß für den Absatz der von ihm gegen Accept angeschafften Waren zuverlässige Aussichten vorhanden sind. Dementsprechend heißt es in der allgemeinen Anweisung, welche den Reichsbankanstalten erteilt ist: „Es sind nur solche Wechsel zum Ankauf geeignet, welche entweder aus dem Ankauf oder Verkauf von Waren oder Handelsgegenständen oder aus der Kreditgewährung seitens eines soliden Bank- oder Handelshauses herrühren, und bei welchen mit Gewißheit auf pünktlichen baren Eingang gezählt werden kann.“
Mit Recht wurde darauf hingewiesen, daß die Zulassung der Wechsel, welche aus einer Kreditgewährung von Bankhäusern hervorgehen, wirtschaftlich nicht unbedenklich, und daß deshalb gerade hier besondere Vorsicht geboten sei. Denn die Reichsbank laufe Gefahr, durch Einhaltung obiger Richtschnur die ungesündeste Börsenspekulation zu fördern, welche sie mit gutem Grunde namentlich auch im Lombardgeschäft zu bekämpfen suche. So ist in den allgemeinen Bestimmungen über den Geschäftsverkehr vom Juli 1889 ausdrücklich vorgesehen, daß bei Lombarddarlehen am Schlusse oder zu Beginn eines Monats ein Zinsminimum von 8, bei solchen am Schlusse oder zu Beginn eines Vierteljahrs sogar ein Minimum von 14 Tagen in Anrechnung gebracht werde. Viel bedenklicher als die Lombardierung erscheine aber die Unterstützung der Börse durch Diskontierung von Wechseln, welche für die Zwecke der Ultimoregulierung auf die das Spekulationsgeschäft vermittelnden Banken und Bankiers von den Kunden derselben gezogen werden. Solche Tratten als Kreditgewährungen von Banken anzusehen, liegt nahe; für ihre Diskontierung aber bekunden die auf Tantieme angestellten Bankbeamten in anbetracht der zweifellosen Sicherheit solcher Wechsel große Vorliebe. Zur Klarstellung der unsoliden Unterlage der meisten sogen. Bankwechsel nahm man auf einen Artikel des „Deutschen Ökonomist“ vom 23. Nov. 1889 Bezug, welcher betont, daß nur die dem auswärtigen Handel dienenden Banktratten eine innere Berechtigung hätten.
Der Hauptzweck der Geldmacherei (so führt der „Deutsche Ökonomist“ aus) ist die Versorgung der in Effekten spekulierenden Kundschaft der Bankiers mit den nötigen Mitteln. Der Bankier behält die für seinen [772] Kunden gekauften Effekten in Depot, der letztere bezahlt einen Teilbetrag, und den Rest verschafft der Bankier sich durch Trassierung auf seine Bank oder ein größeres Bankhaus. Um solche Wechsel nun nicht als Finanzwechsel erkennbar zu machen, hat man das System erfunden, den in Effekten spekulierenden Privatkunden auf seine Bank oder seinen Bankier ziehen zu lassen. Die letztere setzt dann das Accept darauf und diskontiert dieses letztere selbst; dem Kunden werden dafür Effekten angeschafft, welche man in Depot behält. Weiter wird in diesem Artikel ausgeführt, daß durch mannigfache Kunstgriffe die wahre Natur dieser „Reitwechsel“ verschleiert werde, und daß die Sicherheit ihres Einganges die Diskontierung erleichtere. „Zweifellos (so schließt der Artikel) sind es ganz bedeutende Summen, welche auf dem Wege des Wechselkredits flüssig gemacht und, von Verfall zu Verfall prolongiert, nur dazu gedient haben, für eine spekulative Kundschaft Effekten zu erwerben. Das ist eine der bedeutsamsten und gefahrvollsten Seiten im heutigen Börsengeschäft; denn ein mächtiger Tragpfeiler des hohen Kursniveaus der Industriepapiere besteht in diesem durch Reitwechsel geschaffenen Kredit.“ Hieraus (meinte man) könne entnommen werden, daß die Reichsbank gut daran thue, bei Kreditgewährungen vornehmlich das solide Warengeschäft ins Auge zu fassen.
Der Präsident der Reichsbank selbst nahm Veranlassung, die Unterstellung zurückzuweisen, daß sich die Bank von den Bankiers dazu benutzen lasse, diesen Betriebskapital zu verschaffen. „Das gehört (so führte er aus) zu den ganz wunderbaren Irrtümern, die in der Welt verbreitet sind, ohne meine Schuld, wie ich glaube, durch wunderbare Kanäle.“
Obwohl die Reichsbank bei Kreditgewährungen mit größter Vorsicht zu Werke geht, ist sie doch von Verlusten nicht verschont geblieben. In einem Jahre sind z. B. außer einer Verlustabschreibung von 11/4 Mill. Mk. noch 2 Mill. für zweifelhafte Wechsel- und Lombardforderungen zurückgestellt worden. In absolut ruhigen und normalen Zeiten wurde hiernach von dem jährlichen Durchschnittsverdienst in Höhe von 10 Mill. Mk. nahezu ein Drittel teils fest abgeschrieben, teils für zweifelhafte Forderungen in Reserve gestellt. In andern Jahren sind die Verlustziffern zwar etwas niedriger gewesen, es kommen aber Reservestellungen von über 3 Mill. in einzelnen Jahren vor.
Eine Abweichung von ihren strengen Grundsätzen für Zeiten drückender Notstände hat die ehemalige preußische Bank im J. 1867/68 für gut befunden. Der preußische Landtag trat damals für die Errichtung von Darlehnskassen ein, die den Handwerkern und kleinen Landwirten zu günstigen Bedingungen Geld zur Verfügung stellen sollten. Diesem Antrag hielt jener Zeit Präsident v. Dechend entgegen, daß die preußische Bank in der Lage wäre, alle Pflichten und Aufgaben zu erfüllen, die man an die Darlehnskassen stellen könnte. Zumal es sich um größere Summen nicht handele, sei eine laxere Praxis durchaus unbedenklich. Von dem Reichsbankpräsidenten wurde im Anschluß hieran neuerdings nachdrücklich betont, daß es sich nicht empfehle, in ähnlichen Fällen zur Gründung von Darlehnskassen, wie im J. 1848, zu schreiten, sondern daß durch die Reichsbank für solche Zeiten auch jetzt genügende Vorsorge getroffen werden könne.
Die Anteilseigner üben eine ständige Kontrolle über den Geschäftsgang der Reichsbank durch den von ihrer Generalversammlung gewählten Zentralausschuß in Berlin, bez. durch drei ständige Deputierte desselben. Die letztern sind berechtigt, allen Sitzungen des Reichsbankdirektoriums mit beratender Stimme beizuwohnen. Namentlich müssen Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reiches oder deutscher Bundesstaaten, sofern andre als die allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs zur Anwendung kommen sollen, unterbleiben, wenn der Zentralausschuß seine Zustimmung versagt. In den Reichstagsberatungen des Herbstes 1889 wurde dem Wunsche Ausdruck gegeben, den Zentralausschuß unter Erhöhung der Mitgliederzahl von 15 auf 24 in der Art zusammenzusetzen, daß auch die deutsche Industrie und die Landwirtschaft geeignet vertreten werde. Die Anteilseigner sollten 16 Mitglieder, weitere 8 der Reichskanzler wählen. Dadurch werde der Gefahr gesteuert, daß sich der Ausschuß Forderungen widersetze, die vom nationalwirtschaftlichen Standpunkt aus berechtigt seien, was dermalen um so eher befürchtet werden müsse, als ein Viertel der Anteilsscheine in Händen von Ausländern sich befinde.
Von seiten des Präsidenten der Reichsbank wurde darauf Bezug genommen, daß es den Grundsätzen der Bankverwaltung widerspreche, die Interessen der Banken und Bankiers besonders wahrzunehmen. Die großen Berliner Bankhäuser hätten noch nie einen Wechsel unter dem laufenden Bankdiskont bei der Reichsbank begeben. Und doch säßen im Zentralausschuß die Bankiers in großer Zahl. Allein der Ausschuß habe nur eine beratende Stimme. Er gebe auf diese Weise der Bank oft wertvolle Fingerzeige für ihre Maßnahmen. Der einzige Fall, in dem, wie oben erwähnt, dem Zentralausschuß eine entscheidende Stimme zustehe, sei seit Existenz der Reichsbank noch nicht einmal vorgekommen.
Die Organe des Reiches bei der Reichsbank sind der Reichskanzler, das vierteljährlich zusammentretende Kuratorium und die Direktion; schon jetzt finden sich auch im Zentralausschuß Industrie und Landwirtschaft vertreten, und durch das Kuratorium, bestehend aus dem Reichskanzler und vier vom Kaiser, bez. Bundesrat gewählten Mitgliedern, sowie durch das Referat im Ministerium sind die Interessen aller Stände genügend geschützt. Daß Ausländer in den Zentralausschuß kommen, hat man nicht zu befürchten, da die Mitglieder nach gesetzlicher Vorschrift im Inland wohnen müssen. Im übrigen kann nicht davon die Rede sein, daß die Mitglieder des Zentralausschusses einseitig den Standpunkt der Aktionäre vertreten. Eben weil sie Chefs großer Handlungshäuser sind, zeigen sie sich stets ohne Rücksicht auf den zu erwartenden Gewinn solchen Maßregeln geneigt, durch welche dem Wohle des Landes gedient wird.
Nach den Bestimmungen des Bankgesetzes war dem Reiche die Möglichkeit geboten, die Reichsbank zu einem Staatsinstitut in der Art umzugestalten, daß die Aktien zum Nennwert zurückgezahlt und der Reservefonds zwischen dem Reiche und den Anteilseignern je zur Hälfte geteilt würde. Es fehlte auch nicht an Stimmen, welche mit gewichtigen Gründen für diese Neuerung eintraten. Es sei ein Unrecht (meinte man), wenn so große Privilegien, wie die Reichsbank sie besitze, zu gunsten von Privaten nutzbar gemacht werden. Die Gerechtigkeit gegen die Gesamtheit erfordere, daß an die Stelle der privaten Aktionäre das Reich trete. Im übrigen solle an der Organisation [773] der Reichsbank nichts geändert werden, auch die Privatnotenbanken wolle man beibehalten. Durch Wegfall des Zentralausschusses, an dessen Stelle man einen Beirat aus Vertretern des Handels, der Industrie und der Landwirtschaft zu setzen gedachte, könne der Kredit der Reichsbank weitern Kreisen zugänglich gemacht werden. Die Gegengründe seien die gleichen, welche bei der Verstaatlichung der Eisenbahnen geltend gemacht wurden. Und doch habe sich dieselbe vortrefflich bewährt.
Die Gefahr im Falle eines Krieges erachtete man für gering: der Feind würde keinen Unterschied machen zwischen einer Reichsbank mit Privatkapital und einer Reichsbank mit Reichskapital. Das Bedenken, es könnten politische Rücksichten bei der Kreditgewährung einer Staatsbank maßgebend sein, habe die Praxis unsrer staatlich geleiteten Reichsbank entschieden widerlegt. Umgekehrt aber würde bei einer Staatsbank das Streben nach Gewinn in den Hintergrund treten und statt dessen die Aufbesserung unsrer wirtschaftlichen Zustände als das erhabenste Ziel ins Auge gefaßt werden. Ja, es wurde sogar von seiten eines Regierungsvertreters ausgesprochen, daß die verbündeten Regierungen im Prinzip dem Gedanken, die Reichsbank zu verstaatlichen, gar nicht feindlich gegenüberstehen.
Die Verstaatlichung verspreche dem Reiche einen Gewinn von jährlich 2–3 Mill. Mk. Ein irgend erhebliches Risiko sei mit dem Bankbetrieb nicht verbunden. Das vergangene Jahrzehnt weise einen dauernden wirtschaftlichen Niedergang auf; auch die Reichsbank habe in dieser Zeit mit ernsten Krisen zu kämpfen gehabt, dieselben jedoch unter ihrer bewährten Leitung in jeder Beziehung glücklich und ohne besondere Verluste zu überwinden vermocht. Zumal die Reichsbank nur absolut sichere Kredite gewähre, brauchten auch für die Zukunft größere Ausfälle nicht befürchtet zu werden. Wolle man aber alles auf den Kriegsfall bemessen, so müsse man mit der ganzen Staatswirtschaft aufräumen, namentlich alle Staatswaldungen aufgeben, um sie feindlichen Angriffen zu entziehen. Große Kassenbestände unterhalte die Reichsbank nur in Berlin, die Goldvorräte der Filialen müßten regelmäßig alsbald der Kriegskasse überantwortet werden.
Diesen Ausführungen wurde von dem Präsidenten der Reichsbank, welcher den gegenwärtigen Zustand entschieden verteidigte, folgendes entgegen gehalten: Er müsse gestehen, daß er zwischen einer Staats- und Privatbank keinen andern Unterschied finden könne als den, daß eine verstaatlichte Bank sich nicht so frei bewege, als die Reichsbank es bisher vermochte, daß vielmehr eine Staatsbank notwendig schwerfällig und büreaukratisch verwaltet werden müsse, während die Reichsbank jetzt nach kaufmännischen Grundsätzen geleitet werde, wie es denn überhaupt anders unmöglich sei, 2 Milliarden Privatdepots und einen Giroumsatz von etwa 75 Milliarden zu verwalten. Bei dem Ausbruch der Kriege von 1866 und 1870 habe das preußische Hauptbankdirektorium, ebenso organisiert, ja, aus denselben Personen bestehend, wie das jetzige Reichsbankdirektorium, Zirkularverfügungen an alle Bankanstalten im Lande erlassen, auch an die Grenzanstalten, daß jeder Beamte auf seinem Platze ausharren müsse, möge kommen, was da wolle. Weiter wurde die Anordnung getroffen, daß der Kredit, der für gewöhnliche Zeiten an sehr strenge Formen gebunden ist, für diese schlimme Zeit ausgedehnt werden dürfe, soweit dies nur irgend mit der Sicherheit vereinbar sei. Von dieser Verfügung hätten die Bankanstalten in reichlichem Maße Gebrauch gemacht; infolgedessen stieg die Anlage namentlich in den ersten Wochen um sehr viele Millionen, da die Bank an Stelle aller der Banken und Bankiers treten mußte, die ängstlich zurückwichen und der preußischen Bank das Terrain allein überließen. Dieser ihrer Wirksamkeit verdanke die Bank, welche damals Tausende aus Verlegenheit und schlimmer Lage befreite, ihren Ruf. Wer glaube aber, daß eine verstaatlichte Bank eine solche Verfügung erlassen würde oder auch nur könnte? Hier zeige sich der wesentliche Unterschied zwischen einer Staats- und Privatbank. Im Kriegsfall müßten die Beamten einer Staatsbank sofort den gefährdeten Platz verlassen und alle Bestände in Sicherheit bringen, wodurch Handel und Verkehr in ganz unheilvoller Weise geschädigt würden.
Der finanzielle Vorteil des Reiches stehe ferner in keinem entsprechenden Verhältnis zu dem Risiko, welches mit einer verstaatlichten Bank verbunden sei. Auch für den Friedensfall dürfe man dieses Risiko nicht unterschätzen. Die Krisen der 50er und 60er Jahre hätten große Verluste gebracht, so daß Reserven von Millionen gestellt werden mußten. Man könne aus dem glücklichen Verlauf der letzten 15 Jahre nicht schließen, daß wir gegen große Geldkrisen für alle Zukunft gesichert seien. Da ferner die Reichsbank stets auf absolute Sicherheit ihrer Anlagen und auf ein schnelles Rückfließen der ausgeliehenen Gelder halten müsse, könne von einer Verstaatlichung eine Ausdehnung der Kredite nicht erwartet werden. Als unzutreffend erwies sich auch die Annahme, daß der Gewinn der Reichsbank ausschließlich oder auch nur vornehmlich aus dem Banknotenprivilegium herrühre. Waren doch die Banknoten im J. 1889 durchschnittlich bis zu 97 Proz. gedeckt. Hiernach entspringen die Überschüsse der Bank aus ihrem Geschäftsbetrieb, den sie zum Besten des Landes wie auch andre Aktiengesellschaften entfaltet. Nur eine gewisse moralische Garantie des Reiches kommt ihr zu gute, da diesem die Leitung zusteht. Weiter wurde hervorgehoben, daß mit der Umwandlung der Reichsbank in eine Staatsbank notwendig die Privatbanken fallen müßten. Denn wie wolle man es rechtfertigen, daß die Vorteile, die aus der Reichsbank gewonnen werden, ganz dem Reiche zukommen, der Gewinn der bayrischen, sächsischen und andrer Notenbanken aber nicht? Das Entstehen von Konflikten zwischen den also verschieden organisierten Banken werde sich schwerlich verhüten lassen. Für den Kriegsfall müsse man übrigens auch im Auge behalten, daß das Reich bei einem feindlichen Angriff auf die große Zahl von Privatdepots abermals enorme Summen riskiere.
Erwiesen sich sohin die Anträge auf Verstaatlichung als aussichtslos, so suchte man doch den Gewinn der Aktionäre zu gunsten des Reiches noch weiter herabzusetzen, als die Regierungsvorlage, welche mit der eingangs erwähnten Novelle wörtlich übereinstimmt, für gut befunden hatte. Dem wurde jedoch entgegengehalten, daß bei Berechnung der Rentabilität der thatsächlich eingezahlte Kurs von 130 Proz. zu Grunde gelegt werden müsse. Danach aber erscheine die von der Novelle in Vorschlag gebrachte Gewinnverteilung sicherlich nicht als eine Begünstigung der Aktionäre, und zwar um so weniger, als auch die Reichsbank größern Verlusten nicht entgehen, von einer unbedingt sichern Rente also nicht gesprochen werden könne. Eine weitere gesetzliche Minderung der Rentabilität müßte zur Folge haben, daß die Anteilscheine im Kurse ganz bedeutend fallen. Eines großen Reichsinstituts aber sei es unwürdig, im Kurszettel erheblich niedriger [774] notiert zu werden als andre Bankaktien. Dadurch könnte der Kredit der Bank wesentlich beeinträchtigt werden. Die Aktionäre der französischen Bank hätten im letzten Jahre etwa 141/2 Proz. für ihre Aktien bezogen, und die Aktien notieren 4000, d. h. das Vierfache des Wertes, zu dem sie ausgegeben wurden. Lege man bei uns die bisherigen Geschäftserfolge zu Grunde, so stelle sich nach der Novelle der vermutliche Gewinn der Aktionäre auf 5,86 Proz., wenn die Anteile zu pari, auf 4,50 Proz., wenn sie zu 130 gerechnet würden.
Bei einer Herabsetzung der Verzinsung kommt es ferner wesentlich darauf an, festzustellen, in was für Händen die Anteilsscheine sich befinden. Nach den Stammbüchern der Bank gibt es 7484 Anteilseigner. Davon sind Eigner eines Anteils (à 3000 Mk.) 3546, von zwei Anteilen 1276, von drei 649, zusammen 5471, fast drei Viertel der Gesamtzahl aller Anteilseigner. 1594 haben 4–10, 565: 11–30 und 154 haben mehr als 30 Anteile. Eigner mit einem oder zwei Anteilen sind fast ausnahmslos Privatpersonen, Beamte, kleine Händler, Pastoren, Witwen und Waisen etc., darunter Süddeutsche 855 mit einem, 155 mit zwei Anteilen. Die große Zahl von Besitzern kleiner Anteile erklärt sich daraus, daß bei der Ausgabe der letzten 20,000 Stück Aktien im J. 1875, entsprechend der Weisung des Reichskanzleramtes, im Hinblick auf die fünfzehnfache Überzeichnung die kleinern Subskribenten bevorzugt wurden. Die Erwartung einer gleich hohen Dividende, wie die preußische Bank sie gezahlt, beispielsweise in den letzten Jahren nicht unter 11 Proz., ging bekanntermaßen nicht in Erfüllung, wodurch bittere Enttäuschungen entstanden. Eine weitere Verkürzung der Dividende, als die Novelle bestimmt, hätte jedenfalls neuerdings erheblich zur Beunruhigung der Gemüter beigetragen.
Es wurde zu gunsten der Aktionäre endlich betont, daß die Reichsbank für das Reich große Lasten übernommen habe, daß sie verpflichtet sei, das Reichsguthaben, einen Haushalt von 1 Milliarde 400 Mill. Mk. unentgeltlich zu verwalten, daß sie ferner gegen ihre unmittelbaren Interessen den Verkehr mit den nötigen Münzen versorge. Allen an die Reichsregierung herantretenden derartigen Wünschen komme die Reichsbank ungesäumt entgegen, so namentlich auch in Fällen, wo eine plötzliche militärische Konzentration einen größern Geldbedarf hervorruft.
Nach § 21 des Bankgesetzes ist die Reichsbank samt allen ihren Zweiganstalten im Reichsgebiet frei von staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern. Hingegen scheiterte die ebenfalls in Aussicht genommene Befreiung von den Gemeindesteuern an dem Widerstand der Interessenten. Allein es wurde in den Beratungen des Reichstags hervorgehoben, daß sehr häufig seitens der Bankverwaltung die Gründung einer Bankfiliale von der Kommunalsteuerfreiheit abhängig gemacht werde. Ja, es war manchen deutschen Städten an der Errichtung einer Bankfiliale so sehr gelegen, daß sie der Reichsbank ein „Haus von vortrefflicher Beschaffenheit“ bauten und eigentümlich überließen. Die Reichsbank nahm dieses „Geschenk“ mit um so größerer Bereitwilligkeit entgegen, als es im wesentlichen dem Reiche zu gute kommt (§ 41, Absatz 1a des Bankgesetzes) und als darin lediglich ein Ausdruck der wohlthätigen Wirksamkeit des Zentralinstituts zu finden ist. In der That hat denn auch die Reichsbank weitaus das größte Filialnetz unter allen europäischen Zettelbanken.
Zum Schluß fügen wir die wichtigsten statistischen Angaben über die bisherige Entwickelung der R. an.
| Jahr | Gewinn der Reichsbank | In Prozenten des Grundkapitals | Davon erhielten | |||
| die Anteilseigner | der Reservefonds | das Reich | ||||
| Mill. Mark | Mill. Mark | in Proz. des Grundkapitals | Mill. Mark | Mill. Mark | ||
| 1876 | 10,29 | 8,57 | 7,35 | 61/8 | 0,98 | 1,95 |
| 1877 | 10,77 | 8,98 | 7,55 | 6,29 | 1,07 | 2,15 |
| 1878 | 10,79 | 8,99 | 7,56 | 6,3 | 1,08 | 2,16 |
| 1879 | 6,92 | 5,77 | 6,00 | 5 | 0,32 | 0,61 |
| 1880 | 9,88 | 8,23 | 7,20 | 6 | 0,90 | 1,79 |
| 1881 | 11,90 | 9,91 | 8,00 | 62/3 | 1,30 | 2,60 |
| 1882 | 13,06 | 10,88 | 8,46 | 7,05 | 1,53 | 3,06 |
| 1883 | 10,66 | 8,88 | 7,50 | 61/4 | 1,05 | 2,10 |
| 1884 | 10,64 | 8,87 | 7,50 | 61/4 | 1,05 | 2,10 |
| 1885 | 10,61 | 8,84 | 7,49 | 6,24 | 1,04 | 2,08 |
| 1886 | 7,77 | 6,48 | 6,35 | 5,29 | 0,47 | 0,95 |
| 1887 | 10,51 | 8,76 | 7,44 | 6,2 | 1,02 | 2,04 |
| 1888 | 8,10 | 6,75 | 6,48 | 5,4 | 0,54 | 1,08 |
| Zusammen: | 131,90 | – | 9,49 | – | 12,34 | 2,47 |
| Durchschnitt: | 10,15 | 8,46 | 7,30 | 6,08 | 0,95 | 1,90 |
Nachstehend ist berechnet worden, wieviel die Dividende und der Anteil des Reichs in den Jahren 1876 bis einschließlich 1888 betragen haben würden, wenn Zuschreibungen an den Reservefonds nicht zu machen gewesen wären und statt der im § 24 des Bankgesetzes unter Ziffer 1 und 3 genannten Dividendensätze von 41/2 und 8 Proz., solche von 31/2 und 6 Prozent bestanden hätten.
| Jahr | Dividende | Anteil des Reichs | |
| Mill. Mark | Prozent | Mill. Mark | |
| 1876 | 7,22 | 6,02 | 3,06 |
| 1877 | 7,34 | 6,12 | 3,43 |
| 1878 | 7,35 | 6,12 | 3,44 |
| 1879 | 5,56 | 4,64 | 1,36 |
| 1880 | 7,04 | 5,87 | 2,89 |
| 1881 | 7,62 | 6,35 | 4,27 |
| 1882 | 7,92 | 6,60 | 5,15 |
| 1883 | 7,32 | 6,10 | 3,35 |
| 1884 | 7,31 | 6,09 | 3,33 |
| 1885 | 7,30 | 6,08 | 3,31 |
| 1886 | 5,99 | 4,99 | 1,79 |
| 1887 | 7,28 | 6,06 | 3,23 |
| 1888 | 6,15 | 5,13 | 1,95 |
| Zusammen: | 91,40 | – | 40,51 |
| Durchschnitt: | 7,03 | 5,86 | 3,12 |
| Datum | Metallgeld | Reichskassenscheine | Wechsel | Lombard | Effekten | Sonstige Aktiva | Notenumlauf | Sonstige täglich fällige Verbindl. | Sonstige Passiva |
| Januar 31. | 785,3 | 20,0 | 506,1 | 76,3 | 26,8 | 32,8 | 998,0 | 304,8 | 0,53 |
| Februar 28. | 822,5 | 20,0 | 485,4 | 106,1 | 1,9 | 42,4 | 916,6 | 414,0 | 0,33 |
| März 31. | 803,1 | 19,3 | 594,8 | 135,8 | 3,9 | 43,0 | 1051,6 | 401,3 | 1,20 |
| April 30. | 835,9 | 21,3 | 538,8 | 90,8 | 6,3 | 30,1 | 996,7 | 383,8 | 0,59 |
| Mai 31. | 870,1 | 23,7 | 484,0 | 87,2 | 5,8 | 33,3 | 940,5 | 415,9 | 0,53 |
| Juni 30. | 849,6 | 21,8 | 567,8 | 142,5 | 6,2 | 32,9 | 1084,5 | 389,1 | 1,61 |
| Juli 31. | 838,6 | 21,4 | 499,1 | 83,9 | 1,9 | 31,8 | 975,3 | 354,9 | 0,60 |
| August 31. | 797,6 | 20,6 | 530,5 | 67,3 | 19,2 | 27,9 | 976,1 | 336,6 | 0,47 |
| September 30. | 724,7 | 16,7 | 665,3 | 115,2 | 46,3 | 29,5 | 1131,7 | 315,0 | 0,37 |
| Oktober 31. | 718,8 | 16,8 | 612,7 | 90,4 | 29,2 | 36,9 | 1052,8 | 298,9 | 0,36 |
| November 30. | 763,9 | 18,7 | 598,0 | 78,8 | 9,3 | 32,6 | 969,9 | 376,7 | 0,21 |
| Dezember 31. | 758,7 | 16,2 | 613,6 | 146,1 | 37,7 | 31,8 | 1102,6 | 347,7 | 1,49 |
| ¹ Das Grundkapital (gleich 120 Mill. Mk.) und der Reservefonds (gleich 26 Mill. Mk.) blieben unverändert. | |||||||||
[775]
| Jahr | Gesamtumsätze | Wechselankäufe | Lombard-Darlehen | Goldankäufe | Umsätze i. Giroverkehr | Ein- u. Auszahlungen f. Rechnung d. Reichs u. der Bundesstaaten | Nominalbetrag der Depositen | Verwaltungskosten | Zugang zum Reservefonds | Verteilte Dividende | Zahl der Beamten | ||
| Platzwechsel | Versandtwechsel | Wechsel auf das Ausland | Proz. | ||||||||||
| 1876 | 36684,8 | 1107,2 | 3015,7 | 17,6 | 467,2 | 46,4 | 16711,2 | 2070,6 | 424,1 | 5,4 | 0,98 | 61/8 | 1094 |
| 1877 | 47541,6 | 1128,4 | 2695,2 | 18,7 | 492,8 | 177,2 | 27022,0 | 2149,3 | 555,4 | 5,6 | 1,07 | 6,29 | 1127 |
| 1878 | 44254,7 | 1066,5 | 2289,4 | 40,3 | 525,8 | 97,7 | 27291,9 | 1964,7 | 688,5 | 5,4 | 1,08 | 6,3 | 1143 |
| 1879 | 47458,8 | 1054,7 | 2314,8 | 39,3 | 628,4 | 84,0 | 30410,2 | 1553,0 | 785,9 | 5,3 | 0,30 | 5 | 1141 |
| 1880 | 52193,5 | 1034,1 | 2450,7 | 57,4 | 839,7 | 46,2 | 35234,3 | 1372,2 | 866,5 | 5,4 | 0,90 | 6 | 1155 |
| 1881 | 56336,1 | 1082,1 | 2579,7 | 56,6 | 1046,6 | 47,1 | 37458,8 | 1824,5 | 975,1 | 5,4 | 1,30 | 62/3 | 1161 |
| 1882 | 56005,7 | 1164,8 | 2835,9 | 42,8 | 900,9 | 110,9 | 36190,1 | 1818,2 | 1107,4 | 5,5 | 1,53 | 7,05 | 1181 |
| 1883 | 62619,7 | 1101,9 | 2698,3 | 45,8 | 704,2 | 55,9 | 43793,6 | 1889,9 | 1236,9 | 5,8 | 1,05 | 61/4 | 1219 |
| 1884 | 71590,8 | 1194,9 | 2585,0 | 43,6 | 765,2 | 13,5 | 52637,8 | 2256,2 | 1384,7 | 5,9 | 1,05 | 61/4 | 1248 |
| 1885 | 73199,0 | 1146,6 | 2412,7 | 77,3 | 740,0 | 129,7 | 53847,5 | 2806,7 | 1522,4 | 6,0 | 1,04 | 6,24 | 1269 |
| 1886 | 76565,4 | 1177,0 | 2382,2 | 105,2 | 775,8 | 130,3 | 57229,8 | 2668,9 | 1623,0 | 6,1 | 0,47 | 5,29 | 1307 |
| 1887 | 79839,0 | 1252,2 | 2701,2 | 66,6 | 690,3 | 172,3 | 58843,1 | 2943,9 | 1747,4 | 6,3 | 1,02 | 6,2 | 1337 |
| 1888 | 84337,6 | 1268,9 | 2649,2 | 54,8 | 709,6 | 235,9 | 63825,0 | 3079,4 | 1900,5 | 6,5 | 0,54 | 5,4 | 1392 |
| 1889 | 99708,9 | 1605,0 | 3031,3 | 61,6 | 1045,5 | 12,09 | 75676,3 | 3349,8 | 2042,3 | 6,8 | 1,50 | 7 | 1445 |
| 1890 | 108595,4 | 1847,4 | 3578,0 | 63,9 | 1315,1 | 87,9 | 79749,5 | 4054,5 | 2198,0 | 7,4 | 3,06 | 8,81 | 1507 |
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes
- ↑ Vorlage: beachten