MKL1888:Friesisches Recht
[735] Friesisches Recht, Inbegriff der Rechtsbestimmungen und Rechtsgewohnheiten, welche bei den alten Friesen (s. d.) in Gültigkeit waren und zu verschiedenen Zeiten schriftlich aufgezeichnet wurden. Das älteste Gesetzbuch der Friesen wurde zu Karls d. Gr. Zeit in lateinischer Sprache abgefaßt (Lex Frisionum), erster Druck von Herold (1557), auf welchem alle spätern Ausgaben beruhen, so die von Sibrand Siccama (Franeker 1617, Leipz. 1730), Gaupp (Bresl. 1832), de Wal (Amsterd. u. Leid. 1850) und die beste von v. Richthofen in den Pertzschen „Monumenta Germaniae“, XV (1863), wiederholt Leeuward 1866. In eine spätere Periode gehören die friesischen Landrechte, welche in lateinischer, friesischer und niederdeutscher Sprache erhalten sind. Sie teilen sich in die allgemeinen friesischen Gesetze, welche in ganz Friesland galten, und in die Gesetze einzelner friesischer Gemeinden. Allitterierende Formeln und Verse wechseln in ihnen mit Reimen und Prosa (vgl. Moritz Heyne, Formulae alliterantes ex antiquis legibus lingua frisica conscriptis extractae, in Pfeiffers „Germania“ 1864, Jahrg. 9). Von den allgemeinen Gesetzen sind hervorzuheben die „17 allgemeinen Küren“, um 1200 verfaßt, die „24 allgemeinen Landrechte“ aus der ersten Hälfte des 13. Jahrh. und die „Upstallsboomer Gesetze“ von 1323. Unter den Gesetzen einzelner Gemeinden sind am bedeutendsten: die „Rüstringer Satzungen“ vom 13. bis zum 15. Jahrh., unter der willkürlichen Benennung „Asegabuch“ (Richterbuch) von Wiarda sehr unkritisch herausgegeben (Berl. u. Stett. 1805); ferner die „Willküren der Brockmänner“ (s. Brockmannen) aus dem 13. Jahrh. (hrsg. von Wiarda, Berl. 1820); die „Emsiger Domen“ (Urteile) von 1312, vollständig herausgegeben von Hettema (Leeuw. 1830); das „Fivelgoer und Oldeampter Landrecht“ (hrsg. von demselben, Dokkum 1841) und die „Hunsingoer Küren“ von 1252 (im 2. Bande der Groninger „Verhandelingen“ der „Genootschap pro excolendo jure patrio“ 1778). Das „Westerlauwersche oder altfriesische Landrecht“ (zuerst zu Köln gedruckt im 15. Jahrh. ohne Jahr, dann unter dem Titel: „Oude friesche wetten“, Kampen u. Leeuw. 1782) ist eine Zusammenstellung verschiedener im Westergo gangbarer Stücke von sehr verschiedenem Alter. Eine kritische Sammlung aller altfriesischen Rechtsquellen von der Lex Frisionum bis ins 15. Jahrh. veranstaltete v. Richthofen, „Friesische Rechtsquellen“ (Berl. 1840), nebst einem altfriesischen Wörterbuch (Götting. 1840). Eine ähnliche Sammlung besorgte Hettema auf Kosten der Friesischen Genossenschaft unter dem Titel: „Oude friesche wetten“ (Leeuw. 1846–51, 2 Tle.). Vgl. Richthofen, Untersuchungen über friesische [736] Rechtsgeschichte (Berl. 1880–82, 2 Tle. in 3 Bdn.). Neuern Ursprungs ist das „Ostfriesische Landrecht“ (hrsg. von v. Wicht, Aurich 1746), welches von Graf Edzard II. (1515) herrührt.