MKL1888:Handelsgesellschaft
[84] Handelsgesellschaft (Handelssocietät, Handelsverein, Handelsassociation, Handelskompanie, Maskopei), Vereinigung mehrerer Personen zur Betreibung des Handels für gemeinschaftliche Rechnung. Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 85 ff.) unterscheidet folgende: 1) Die offene H. (société en nom collectif des französischen Rechts) ist dann vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keinem der Gesellschafter (Kompagnons, Associés), die Beteiligung auf Vermögenseinlage beschränkt ist. Die Gesellschafter haften hier solidarisch, d. h. alle für einen und einer für alle, und es unterscheidet sich die offene H. von der Genossenschaft (s. d.) dadurch, daß bei dieser die Anzahl der Mitglieder eine wechselnde, keine von vornherein bestimmte, daß ihr Zweck wesentlich ein volkswirtschaftlicher, und daß die solidarische Haftung eine beschränkte ist. 2) Die Kommanditgesellschaft (société en commandite) (s. d.) findet statt, wenn bei einem unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter (Komplementäre) persönlich, andre dagegen, die Kommanditisten, nur mit Vermögenseinlagen beteiligt sind. Ist das Kapital der letztern in Aktien oder Aktienanteile zerlegt, so ist es eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Kommandit-Aktiengesellschaft (s. d.). Nicht zu verwechseln mit der Kommanditgesellschaft ist die sogen. stille Gesellschaft (société anonyme), welche darin besteht, daß sich jemand an dem Betrieb des Handelsgewerbes eines andern mit einer Vermögenseinlage zu Gewinn und Verlust beteiligt. Dieses Verhältnis wird nur uneigentlich Gesellschaft genannt, denn einmal besteht keine Gesellschaftsfirma, sondern das Geschäft wird unter der Firma seines Eigentümers (Komplementärs) betrieben; es wird deshalb auch keine Eintragung in das Handelsregister gefordert, und wenn sich mehrere Personen mit solchen Einlagen gegen Anteil am Gewinn und Verlust bei dem Geschäft desselben Kaufmanns beteiligen, so stehen diese zu einander in keinerlei Rechtsverhältnis; sodann steht aber auch der sogen. stille Gesellschafter in keinem obligatorischen Verhältnis zu den Handlungsgläubigern des Eigentümers des Handelsgewerbes; der vom stillen Gesellschafter nicht erhobene Gewinn wird nicht zu seinem Gesellschaftsanteil geschlagen, und es kann auch die Auflösung des Verhältnisses keine Liquidation zur Folge haben. 3) Die Aktiengesellschaft besteht darin, daß sich die sämtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen beteiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften, das Gesellschaftskapital also in Aktien oder auch in Aktienanteile zerlegt ist. Die Gefahr der Ausbeutung des leichtgläubigen Publikums durch sogen. Gründungen hat Gesetze nötig gemacht, durch welche bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei den Aktiengesellschaften sowohl eine besonders strenge Haftbarkeit der Gründer und der Aufsichtsräte eingeführt, als auch durch sonstige Einschränkungen der Gefahr der Ausbeutung des Publikums vorgebeugt wird. So in Frankreich die Gesetze vom 17. Juli 1856, 23. Mai 1863, 24. Juli 1867, durch welch letzteres die beiden zuerst genannten abgeschafft worden sind. Auch die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs wurden für unzureichend befunden und nach beiden Richtungen hin (Reichsgesetze vom 11. Juni 1870 und 18. Juli 1884) verschärft. S. Aktie und Aktiengesellschaft. 4) Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung, eine sogen. Gelegenheitsgesellschaft (s. d.), auch Spekulationsverein oder Partizipationsgesellschaft (conto a metà-Geschäft, société en participation) genannt, erzeugt kein dauerndes Rechtsverhältnis, sondern ist nur auf ein bestimmtes einzelnes Unternehmen auf gemeinsame Kosten, Vorteil und Gefahr gerichtet. Vgl. außer den Hand- und Lehrbüchern des Handelsrechts: Endemann, Die Entwickelung der Handelsgesellschaften (2. Aufl., Berl. 1872).