MKL1888:Wechselschluß
[466] Wechselschluß (Wechselvorvertrag, Pactum de cambiando), derjenige Vertrag, welcher die Ausstellung oder Begebung eines Wechsels vorbereitet. Er enthält die vertragsmäßige Verpflichtung einer Person zur Lieferung eines richtigen und der bedungenen Form entsprechenden Wechsels. Die vertragschließenden Teile kommen also dahin überein, demnächst einen Wechselvertrag (s. d.) abzuschließen. In der Regel bezieht sich der W. auch auf die Valuta, d. h. auf diejenige Leistung, welche der Lieferer (Aussteller, Indossant, Acceptant) des Wechsels als Entgelt für den Wechsel erhalten soll. X. verspricht z. B. dem Z. einen Wechsel über 1000 Mk., zahlbar in drei Monaten, zu liefern, während Z. dem X. dagegen Waren in demselben Wertbetrag als Valuta verkauft. Der W. begründet keine wechselmäßigen, d. h. nach Wechselrecht klagbaren, Verpflichtungen, während dies bei dem Wechselvertrag, d. h. bei dem vertragsmäßigen Ausstellen und Begeben des Wechsels, selbst allerdings der Fall ist. Vgl. Wechsel.