MKL1888:Wechselvertrag

[466] Wechselvertrag, das in Wechselform (s. d.) gegebene Summenversprechen ohne Gegenversprechen. Der W. ist seiner äußern Erscheinung nach lediglich ein Formvertrag, bestehend im Geben und Nehmen der Wechselurkunde. Die Gegenleistung des Nehmers kommt wohl bei dem Wechselvorvertrag (s. Wechselschluß), nicht aber bei dem W. juristisch in Betracht. Der W. kommt in vierfacher Gestalt vor: 1) zwischen dem Trassanten und dem Wechselnehmer, 2) zwischen dem Indossanten und dem Indossatar (Begebungsverträge), 3) als Verpflichtung des Acceptanten (Acceptationsvertrag), 4) als Verpflichtung des Ausstellers eines eignen Wechsels. Der rechtliche Inhalt der Begebungsverträge ist das Versprechen der Regreßsumme, während bei den beiden andern Wechselverträgen die Zahlung der Wechselsumme den Gegenstand der Verpflichtung bildet. Aus dem W. ist eine im Wechselprozeß (s. d.) anzustrengende Wechselklage gegeben (s. Wechsel, S. 461).