RE:Λογισταί
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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| Logistai, athen. Behörde, mit d. Rechenschaftsablegung d. Beamten betraut | |||
| Band XIII,1 (1926) S. 1012–1019 | |||
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| Register XIII,1 | Register lf | ||
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Λογισταί sind in Athen die wichtigste mit 10 der Rechenschaftsablegung der Beamten betraute Behörde, die eigentliche Oberrechnungsbehörde. Für seine Zeit unterscheidet Aristoteles deutlich drei verschiedene Behörden, und zwar nennt er zunächst bei der Aufzählung der Befugnisse des Rates die zehn aus den Buleuten selber erlösten Ratslogisten .* κληροῦσι δὲ καὶ λογιστας ἐξ αὐτῶν ot βουλευταί. δέκα, τοὺς λογιουμένοῦς τ[αῖς ἄ]ρ· χαῖς κατὰ τὴν πρυτανείαν ἐκάστην (υἰλ πολ. 48, 3). Bei dieser prytanienweise durch die Beamten 20 erfolgenden Rechnungsablegung kann es sich nicht nur um eine auf Stichproben beruhende Kontrolle der Kassenverwaltung und der Buchführung der Beamten gehandelt haben, sondern die einzelnen Beamten hatten den Rats-L. die ganze Rechnung über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Es ergibt sich das daraus, daß auf Grund dieser Rechnungsprüfung der Rat an die Volksversammlung über den Stand der Einnahmen und Ausgaben Bericht erstattete, wie ja auch 30 die Zahlungen der Einnehmer an die verschiedenen Kassen im Rathause und auf Anweisung des Rates erfolgten.
Die zweite Rechenschaftsbehörde sind die zur Zeit des Aristoteles zehn ebenfalls durchs Los bestellten λ. mit den ihnen zugeteilten zehn συνήγοροι, πρὸς σῦς ἄπαντας ἀνάγκη τοὺς τὰς ἀρχάς ἄρξαντας λόγους ἀπενεγκεῖν (θ1λ πολ. 54, 2), worauf ich unten zurückkomme.
Die Zweiteilung des Rechenschaftsverfahrens. 40 der εὐθυνά, erfordert aber neben diesen L. eine zweite bezw. dritte Rechnungsbehörde, die εὐθννοί, deren Bestellung und Funktionen Arist. 48, 4f. darstellt. Der Rat bestellt ebenfalls durchs Los je einen εὐθυνος aus jeder der zehn Phylen und gibt jedem je zwei πάρεδροι bei. Daß aber diese nicht aus den Ratsmitgliedern genommen wurden, ergibt sich aus der Gegenüberstellung von ἔνα τῆς φυλῆς ἐκάστης (48, 4) ZU ἐξ αὐτῶν (48, 3); vgl. Lipsius Att. Recht u. Rechtsverfahren 101 50 Anm. 190 gegen v. Wilamowitz. Diese πάρε· δροί müssen ἐν ταῖς ἀ[γορ]άίς (so ist doch wohl zu ergänzen und nicht an ,Markttage/ sondern Phylenversammlungen zu denken) beim Epony-mos der Phyle, d. h. bei dessen Statue, sitzen und, wenn einer gegen einen Beamten, der bereits in einem heliastischen Dikasterion unter Vorsitz der L. Rechenschaft abgelegt und De-charge erhalten hat (τινὶ τῶν τὰς εἰκόνας ἐν τῷ δικαστηριφ δεδωκότων), Klage erheben will, 60 diese, falls sie innerhalb einer gewissen Frist überliefert ist (εντὸς γ' ἤμερων ἄῳ’ ἤς ἔδωκε τὰς εὐΦύνας; doch ist auch ἐντός I ἤμερων möglich und sachlich wahrscheinlicher [s. u.]), entgegennehmen, auf ein πινάκιον λελευκωμένον aufzeichnen und dieses dem Euthynos der Phyle übergeben. Dieser vollzieht die ἀνάκρισις und überweist, wenn er zu einer Verurteilung gelangt, τὰ μὲν ἴδια τοῖς δικασταῖς τοῖς κατὰ δήμους, τοῖς [1013] τὴν φυλὴν ταύτην εἰσάγουσιν, τό, δὲ δημόσια τοῖς ὑεσμοθέταις. Die Thesmotheten leiten dann die εὐθυναί an ein unter ihrem Vorsitz tagendes heliastisches Dikasterion καὶ δ τί äv γνώσιν ol δικαστα[ί, τοῦτο κύ]ρῖον ἔστω, d. h. erst wenn dieses zweite Gericht zu einem Freispruch gelangt, ist dem Beamten endgültigDecharge erteilt.
Dieser Bericht des Aristoteles gilt zunächst für seine Zeit, aber darf wohl allgemein auf den größten Teil des 4. Jhdts. ausgedehnt werden. 1 An ihn haben wir uns zu halten und die Angaben der Lexikographen, die zum guten Teil auf Aristoteles zurückgehen und ihn auch ausdrücklich als Quelle bezeichnen, danach zu prüfen. Aus ihnen und auch aus andern Quellen, wie Red-nerstellen, ergeben sich einige nicht unwichtige Ergänzungen zum Bericht des Aristoteles.
Über die Verhältnisse des 5. Jhdts. sind wir nur ungenügend unterrichtet. Immerhin können wir feststellen, daß im 5. Jhdt keine συνήγοροι 2 erwähnt werden, und daß damals die Zahl der L., entsprechend der Zahl der Trittyen, 30 betrug: λογισάσθων δὲ οἱ λογισταί ol τριάκοντα (IG I 32 A 7). Daß sie ein einheitliches Kollegium bildeten, ergibt sich ausZ.25f. dieser Urkunde: ol ἄει ταμίαι λόγον διδόντων... πρὸς τοὺς λογιστῆς. Ihre große Zahl war bedingt durch den großen Umfang ihrer Geschäfte während der Blüte des delisch-attischen Bundes.
Diese 30 L. werden in diesem von Kailias « im J. 434 beantragten Volksbeschluß über die Einsetzung der ταμίαι τῶν ἄλλων θεων (IG I 32) mit der Berechnung der Schuld des Staates an die Tempelschätze beauftragt. Nach IG I 273 haben sie die vom Staate den heiligen Geldern entnommenen Summen samt Zinsen für die J. 433––422 zu berechnen. Sie prüfen die von den Hellenotamiai, den Bundesschatzmeistern, aus den Tributlisten berechneten Beträge des Sechzigstels, der dem Schatz der Burggöttin zu-. fällt, nach, IG I 226ff., wo zweimal (226 und 228) in den Überschriften der Tributquotenlisten die Benennung der τρέχοντα noch erhalten ist.
Dagegen ist ihre Teilnahme an der Rechenschaftsablegung der Beamten, die im 4. Jhdt. ihre ausschließliche Aufgabe ist, für die frühere Zeit nur einmal erwähnt von Harpokration s. v. unter Berufung auf Eupolis ἄντρες λογισταὶ τῶν νπευθυνῶν χορῶν (kg. 223 Kock). Diese ursprünglich 30 Mitglieder zählende Behörde wurde beim Rückgang und allmählichen Zerfall des attischen Seebundes gegen Ende des 5. Jhdts. auf zehn herabgesetzt, wodurch die Verwechslung mit den zuerst erwähnten zehn Rats-L. leicht möglich war. Die Funktion dieser zehn vom Rate aus seiner Mitte erlösten L., die in jeder Prytanie die vonden Beamten ihnen einzureichenden Rechnungen zu prüfen hatten, war schon durch Lys. XXX 5 ol μὲν ἄλλοι τῆς αὐτῶν ἀρχῆς κατὰ πρυτανείαν λόγον ἀποφέρουσι bekannt und von Schö-mann De reddendis magistratuum gestorum ra-tionibus 5 (= Opusc. acad. 1295) richtig beurteilt worden. Die klare Scheidung der beiden Kollegien ist jedoch erst durch Arist. A. πολ. 48, 3 gegenüber 54, 2 unzweifelhaft festgestellt. Gleich nach dem Bekanntwerden der Schrift des Aristoteles hat sie in richtige Licht gesetzt Lipsius S.-Ber. Akad. Leipzig 1891 65f, sodann in [1014] Att. Prozeß² 257ff. 1121 und zu Schömann Griech. Altert. B 487f. und besonders eingehend in Att. "Recht und Rechtsverfahren lOlff. Eingehend hat die einschlägigen Fragen auch v. Wila-mowitz Joyoj und εὐθννα* in Arist. u. Athen. II (1893) 231ff. behandelt, gegen den, außer Lipsius, eine Reihe von Einwänden mit Recht Aem. Koch De Atheniensium logistis, euthynis, syne-goris, Progr. Gymn. Zwickau 1894 (dazu O. S c h ul t-0 heß Wochenschr. f. kl. PhiL 1895, 34lff.) erhoben hat, Arbanitopoullos Ζητήματα Ἀττικου δικαίου II περὶ τῶν εὐθυνῶν τῶν ἀρχόντων, Athen 1900, war mir nicht zugänglich
Der athenische Rat der 500 ist nicht bloß die vorberatende Behörde für die Volksversammlung, sondern ihm war auch sonst noch mancherlei zu selbständiger Verwaltung überlassen, vor allem auf dem Gebiete des Finanz- und des Kriegswesens. Namentlich erfolgten die ordent-!0 liehen Ausgaben öffentlicher Kassen auf seine Weisung und unterstanden seiner Kontrolle. Hierzu erwählte er aus seiner Mitte eine besondere Rechnungsprüfungskommission, die wir als die Rats-L. bezeichnet haben.
Für die Prüfung der Schlußrechnung der Beamten sind dagegen die 10, ursprünglich 30 vom Rat durchs Los bestellten L. mit ihren 10 συνήγοροι als Oberrechnungsbehörde zuständig. Wie jeder athenische Beamte vor dem Amtsantritt JO die δοκιμασία zu bestehen hat, so unterliegt er bei der Niederlegung des Amtes der Pflicht der ἔνθυνα, gleichviel, ob er Gelder zu verwalten gehabt hatte oder nicht (vergleiche unter anderem die ausdrückliche Angabe des Aristoteles Ü0. ἤολ. 76, 1 über die Rechenschaftspflicht der πάρεδροι der drei obersten Archonten). Über die Rechenschaftspflicht der griechischen Beamten im allgemeinen und das wenige, was wir hierüber für andere Verfassungen als die athenische wissen, 40 8. Boerner Art. Εὐρυνά o. Bd. VI S. 1515ff.
Jeder athenische Beamte, der während seines Amtsjahres öffentliche Gelder in Händen gehabt hatte, hatte darüber nach Ablauf des Amtsjahres - die Ämter sind ja alle jährig - der Oberrechnungsbehörde der L. und Synegoren eine spezifizierte Rechnung mit den erforderlichen Belegen einzurcichen: λόγον ἐγγράφειν oder àxoφέρειν (Aisch. g. Ktes. 15 und 22). Ein zweites Exemplar der Rechnung war im Staatsarchiv 50 (μητθφον) niederzulegen, wie wir durch IG II 5 nr. 385 b 27 = IG II² 847 wissen und auch noch für das 2. Jhdt. bezeugt ist durch IG II 444, 20. 446, 16f. - IG II² 956. 958. Übrigens hatte das schon R. Schoell De synegoris atticis (Jena 1875) 27, 1 richtig aus der Erwähnung des γραμματείς d. h. des Staatsschreibers, bei Aisch. g. Ktes. 15 geschlossen; vgl. jetzt Lipsius Att. Recht und Rechtsverf. 106 Anm. 210.
Die L. hatten im Verein mit den Synegoren die einzelnen Posten der Rechnung zu prüfen, nötigenfalls die Rechnungspflichtigen zu vernehmen und gewiß auch zur Vervollständigung ihrer Angaben und Belege anzuhalten. Diese Rechnungsprüfung mußte innerhalb 30 Tagen nach Ablauf des Amtsjahres erledigt sein, wie wir nicht durch Aristoteles, aber durch Harpokration u. λογισταί erfahren: εἰσὶ δὲ τὸν ἄριθμον δίκα, οἱ τάζ εὐθννας τῶν διφκημενων ἐκλογίζονται b ἠμίραις τριά- [1015] κοντά, ὄταν τὰς ἄρχας ἄποθεονται ol ἄρχοντες. Diese in Anbetracht der großen Zahl der rechenschaftspflichtigen Beamten kurz bemessene Frist konnte gewiß nur innegehalten werden unter der Voraussetzung, daß da, wo kein Verdacht oder keine Denunziation vorlag, die Rechnungsabnahme summarisch erfolgte, ferner daß dieser Rechnungsprüfung durch die Prüfung der Rechnungen in jeder Prytanie durch die Rats-L. vorgearbeitet war, und daß offenbar die Mitglieder der beiden 10 Behörden sich in die Geschäfte geteilt haben. Letzteres hatte bereits scharfsinnig Schoell 24 aus der Mehrzahl der λογιστήρια im Psephisma des Patrokleides vom J. 405/4 (Androt. Myst. 78) und aus dem Zitat aus Deinarchos bei Harpo-kration s. v. erschlossen.
Wer Staatsgelder verwaltet, aber innerhalb der gesetzlichen Frist seine Rechnung nicht ein-gereicht hatte - wie weit sich diese über den Schluß des Amtsjahres erstreckte, wissen wir 20 nicht, doch ist es klar, daß es nicht jedem Beamten möglich war, genau auf den letzten Tag seiner Amtsführung die Rechnung abzuschließen und einzureichen - wurde mit einer γραφὴ ἀλαγίου, Strafklage wegen Versäumnis der Rechnungslegung, belangt (Lipsius 398f.).
Die athenischen Beamten, die keine Gelder zu verwalten hatten, waren offensichtlich nicht zahlreich, da heim Fehlen einer eigentlichen zentralen Staatskasse die einzelnen budgetierten 30 Posten den einzelnen Beamten zur Verwaltung zugewiesen wurden (μερίζειν, μερισμός). Aber auch wer während seines Amtsjahres keine Gelder zu verwalten gehabt hatte, mußte sich trotzdem, wenigstens pro forma, der Rechenschaftsablegung vor den L. unterziehen, jedoch genügte in diesem Falle die Erklärung οὐτ ἔλαβον ὄνδλν τῶν τῆς πόλεως οὐτ' ἀνήλωσα (Aischin. g. Etes. 22).
Die Tätigkeit der L. beschränkte sich aber nicht auf die bloß formale Prüfung der einge- 40 reichten Rechnung, sondern sie hatten sie auch materiell auf die Berechtigung der erfolgten Ausgaben zu prüfen und hatten somit in gewissem Sinne das Recht und die Pflicht, die ganze Amtsführung des rechenschaftspflichtigen Beamten zu prüfen, wie sich aus Demosth. XIX 211 ergibt. Deshalb fiel ihnen auch die Klagestellung zu gegen die Beamten wegen Unterschlagung (κλοπή;), bei Bestechung (δώρων) und ἀδικίου, ob wegen Mißbrauch der Amtsgewalt im weitesten Sinne des 50 Wortes oder bloß wegen Schädigung des Staates durch leichtsinnige Verwendung der anvertrauten Gelder, ist strittig und läßt sich nicht mit Sicherheit entscheiden. Sicher ist nur, daß bei Unterschlagung und Bestechung im Falle der Verurteilung der Beamte um den zehnfachen Betrag der unterschlagenen oder als Bestechung empfangenen Summe gebüßt wurde, und daß bei Amtsmißbrauch ebenfalls nur auf eine Geldbuße erkannt wurde. Im letzteren Falle wurde die 60 Buße verdoppelt, falls der Gebüßte sie nicht vor der neunten Prytanie erlegte, während in den beiden anderen Fällen eine Verdopplung nicht stattfond, sondern der Gebüßte offenbar als Staatsschuldner behandelt wurde (Arist. 54, 2).
Aber auch wenn kein Anlaß zur Klagestellung vorlag, mußten die L. jeden rechenschaftspflichtigen Beamten vor ein Heliastengericht von 501 [1016] Heliasten, in dem sie selber den Vorsiti führten, stellen, während die συνήγοροι als eine Art Staatsanwälte, wie ihr Name sagt, die Klage offiziell zu vertreten hatten. Die Zahl der 501 Heliasten ist zwar nicht durch Aristoteles überliefert, sondern nur durch das Lex. Cantabr. 672, 20, aber gewiß richtig (Lipsius 104 Anm. 201).
Es ist klar und liegt in der Natur der Popularklage, daß außer den L. auch jeder andere epitime Bürger als Kläger auf treten konnte, und zwar wahrscheinlich nicht erst bei Anlaß der Vorlage des Rechenschaftsprüfungsberichtes durch die L. an das Dikasterion, sondern schon früher während der Prüfung der Rechnung durch die L., also während der ἄνακρισις. Daß die Aufforderung durch den Herold der L., τΙς κατήγορον βούλεται (Aischin. g. Ktes. 23), wozu Demosth. aVIII 117 zu vergleichen ist, wohl erst im Gerichtshof ergangen sei, wird von Schömann-Lipsius Grieche Alt. I⁴ 438, 2 angenommen.
Wenn keine Klage erhoben wurde oder die erhobene Klage von dem Heliastengericht abgewiesen wurde, so erhielt der Beamte Déchargé, wofür bei Demosth. XVIII 250 im uneigentlichen Sinne τὰς ἐνθύνας ἰκβαημαῖνεσθε steht, im Beschluß des Demos Myrrhinus aus der Mitte des 4. JhdU IG II 578 (= IP 1183) Z. 16 /fto τὴν tvθwav.
Dieses gerichtliche Verfahren heißt evwat, sich ihm unterziehen εὐθύνας ÔiÔôvat, Ist es beendigt, so ist der Beamte nicht mehr ὑπεύθυνος. Jedoch dauert auch jetzt noch die Verantwortung für seine Amtsführung fort, indem innerhalb einer bestimmten Frist nach der Decharge-erteilung jeder epitime Bürger gegen ihn wegen Verletzung privater oder öffentlicher Interessen klagen kann. Gewöhnlich nahm man nach der ersten Lesung Kenyons an, diese Frist habe nur drei Tage betragen (hiof / ἤμερων Arist 48, 4); doch ist diese Frist unglaublich und ungebührlich kurz, so daß das von Lipsius 105 Anm. 208 vorgeschlagene ἐντός 1 ἠμερός das nach einer Mitteilung Kenyons ebenfalls gelesen werden kann, wahrscheinlicher ist. Jedenfalls mußte in diesem Falle die Verjährungsfrist (κροθεσμία), die bei Privatklagen in der Regel fünf Jahre betrug, bedeutend kürzer sein, um den Beamten, dem durch das L.-Gericht bereits Entlastung erteilt worden war, vor chikanöser Verfolgung zu schützen. Eine Frist von 30 Tagen dürfte in diesem Falle genügt haben; e. auch Lipsius 853.
Diese neue Klage wurde bei den obenerwähnten zehn tfäwoi, die vom Rate mit Berücksichtigung aller zehn Phylen durchs Los bestellt waren und denen 20 ebenfalls erlöste πάρεδροι heigegeben waren, eingereicht und von ihnen durchgeführt, und zwar nicht vom ganzen Kollegium, sondern von jedem einzelnen θύννος gegenüber den Beamten, die seiner Phyle angehörten. Hierüber sind wir erst durch Arist 2Λ noL 48, 4 genauer unterrichtet worden. Immerhin verdient erwähnt zu werden, daß bereits S c h o c 11 23 die Möglichkeit dieses zweiten Verfahrens scharfsinnig eruiert hatte. Über dte Zuweisung dieser Klage durch den tiïθwoç an die Demenrichter (χατὰ Λίγους δικαστα() bei Verletzung von Priratinteressen, an die Thesmothe- [1017] ten bei Vergehen gegen den Stent, ist nach Aristoteles bereits o. 8. 1018 undBd. VI 8. 1515ff. das Nötige gesagt. Nur eines sei hier noch bemerkt. In der Möglichkeit, gegen einen Beamten, dem Déchargé erteilt worden war, noch während einer bestimmten Frist Klage zu erheben, liegt nicht ein Verstoß gegen den auch Athen geläufigen Grundsatz ne bis in idem (Demosth. XX 147) vor; denn ein wirkliches gerichtliches Verfahren liegt bloß bei dem durch den Eutby-nen eingeleiteten Verfahren vor, während die Bechenschaftsablegung vor den L. einen mehr summarischen Charakter getragen haben wird und, wie sich auch daraus ergibt, daß sich ihm auch der zu unterziehen hat, der keine Gelder zu verwalten hatte, nicht als gerichtliches Verfahren im strengen Sinne des Wortes angespro-chen werden darf. Die Heliasten üben hier, wie in zahlreichen anderen Fällen, mehr nur eine Art Kontrolle als Vertreter des souveränen Gesamtdemos aus. Vgl. hierüber Koch a. a. O. und Schultheß Wochenschr. f. kl. Phil, 1895, 842 und Das attische Volksgericht (Rektoratsrede, Bern 1921) 22ff.
Seit dem Bekanntwerden der ΚΛθίωτ πολίτεια des Aristoteles sind wir also über dieses doppelte Verfahren bei der Rechenschaftsablegung im klaren. Da nun die Rechenschaftsablegung offiziell durch den Doppelausdruck λόχον Îiwm πρὸς τοὺς λογιστάς καὶ εὐόύνας διδόναι bezeichnet wird, so schon im J. 434 in IG I 32 A 25, so lag es nahe, unter dem ersten Ausdruck die Rechenschaftsablegung vor den L., unter dem zweiten ausschließlich das von den εὐθυνοί eingeleitete Verfahren zu verstehen. Diesen Schluß hat V. Wilamowitz Arist. il Athen II 281ff. gezogen; jedoch widerspricht dem, wie Lipsius schon zu Schömann Griech. Altert. I* 488, 3 mit Recht bemerkt hat, der eigene Ausdruck des Aristoteles, das Verfahren vor den Euthynen habe etattgefunden gegen die τὰς ivvaf θτψ δικαστηρίῳ δεδωκότες (48, 4; vgl. auch 54, 2). Danach ist klar, daß εὐθύνας διδόναι in einem engeren und einem weiteren Sinne gebraucht wird, nicht bloß von dem Verfahren vor den Enthynen, sondern allgemeiner auch von dem vor den L. Widerlegt wird die Auffassung von v. Wilamowitz, wie außer Lipsius namentlich auch Koch 15ff. nachgewiesen hat, durch die Formel in Belobungsdekreten für abgetretene Beamte τθν κατὰ τὴν ἀρχὴν ἴδωκεν τὰς εὐθύνας èv τῷ δικά· στηρίῳ κατὰ τὸν νόμον (IG II 470, 42. 469, 61 = IG Π² 1011. 1008) und ausführlicher τοὺς τε λόχους ἀπενηνόχασιν κρδς τοὺς λογιστάς καὶ εἰς τδ μητρφον καὶ τὰς εὐθύνας δεδώκασιν év τῷ δικαστηρίῳ κατὰ τοὺς νόμους (χ. Β. IG II 5 nr. 385 d 27 - Π« 847 vom J. 215/4 u. ö.). Daraus ergibt sich also deutlich, daß mit den beiden Ausdrücken nur die beiden Akte des von den L. geleiteten Verfahrens bezeichnet sind, die gewöhnlich in den kurzen Ausdruck εὐθύνας διδόναι zusammengefaßt sind; denn es wäre doch widersinnig, Beamte wegen einer Klage, die gegen sie erhoben worden war, zu beloben; vgl. auch Boerner o. Bd. VI 8. 1516. Zur Terminologie vgl. auch Koch 18 und Lipsius Att Recht u. Rechtsverf. 106ff., bes. Anin. 218.
Es mag noch erwähnt werden, daß das Ge- [1018] setz dem abtretenden Beamten verbot, vor Erledigung der Rechenschaftsablegung das Land zu verlassen oder von seinem Vermögen irgend et-vas auf irgendeine Weise zu veräußern oder testamentarisch darüber zu verfügen oder durch Adoption in ein anderes Haus überzutreten. Auch durfte ihm, bevor die Rechenschaft abgelegt und Entlastung erteilt war, keine Belohnung von Staats wegen zuerkannt oder ein andern Amt 10 übertragen werden (Aischin. g. Ktes. 21). Es ist klar, daß diese weitgehende Einschränkung der Handlungsfreiheit des abtretenden rechenschaftspflichtigen Beamten, die Aischines mit dem drastischen Ausdruck Ivi dl Äoyp Ἰνεχνράθβί d νομοθέτη; τὰ τθν ὕπευθυνων dv JUtyor ἀποδώαι rg πόλει bezeichnet, verhältnismäßig kurz befristet sein mußte, wenn sie nicht chika-nös wirken sollte.
Wie sich die ungenügenden oder unvollstän-20digen, gelegentlich aber auch, wie wir sahen, vollständigeren Angaben der Lexikographen zum Berichte des Aristoteles stellen, soll hier nicht näher dargelegt werden. Es genüge, hiefür auf die sorgfältigen Ausführungen von Koch zu verweisen. Im allgemeinen ist zu sagen, daß wir nunmehr zwar über die Modalitäten der Rechenschaftsablegung der Beamten im 4. Jhdt im klaren sind, dagegen die Einzelheiten des Verfahrens für frühere Zeiten, wo es schon für die 30 sog. drakontische Verfassung durch Arist. 4, 2 behauptet wird, nicht kennen. Wir werden aber wohl kaum irregehen, wenn wir annehmen, daß die Institution der Euthynen mit ihren πάρεδροι älter und ursprünglich die Hauptsache gewesen sei. Das um so mehr, als offenbar die Kompetenzen der εὐθυνοί, worauf übrigens schon ihr Name hin weist, nicht auf die Annahme und Weiterleitung von Klagen gegen Beamte, denen vor dem L.-Gericht Déchargé erteilt worden war, 10 beschränkt waren, sondern nachweislich weiter reichten; vgl. hierüber Schümann-Lipsius I⁴ 439, 1 und eingehender Lipsius Att Recht u. Rechtsverf. 107ff.
Ähnlich, wie im athenischen Gesamtstaat, war, wie es scheint, auch die Bechenschaftsab-legung der Demenbeamten in den Demen geordnet. Wir finden auch dort den εὐθννος mit seinen πάρεδροί; jedoch gestattet der Erhaltungszustand der "Urkunden IG I 2. II 571 und 590 50 = IG Π² 1174 und 1216 keine weiteren Schlüsse, Im Demos Myrrhinus ist es nach dem freilich im einzelnen nicht mit Sicherheit zu ergänzenden Demenbeechluß aus der Mitte des 4. Jhdts. IG II 578 = II² 1183 ein Ἀόριστες, der die Rechnungen kontrolliert, während der eoi sich eidlich verpflichtet, falls er bei der Prüfung der Amtsführung des Demarchos Unregelmäßigkeiten entdecke, Strafantrag zu stellen» Über die Klage entscheiden dann wmw, gegen deren Ent-60 scheid die Berufung an die Demenvenammlung zulässig ist
Über Beamte, die in anderen Staaten außer in Athen die Rechenschaft der Beamten abzunehmen hatten, geben uns allerdings zahlreiche Inschriften Angaben. Wir finden λ. in Eretria, Aigiale, Astypalaia, Tenos, Ephesos, Gambreion, Ilion und Ifilet, sMvroi in Kalanria, Teos, Magnesia a. M., aber auch zahlreidw andere Amts- [1019] titel für diese Funktionen, wie ἐξεταστω (schon von Aristot. polit. VI 5 [8], 10, 1322 b 8 genannt, vgl. Lipsius Att. Becht u. Rechtsvorf. 110 Anm. 222), μαστροί, μαστήρες, ἀπόλογοι, tirât (in Gortyn) u. a. Da wir jedoch über das Rechenschaftsverfahren selber außerhalb Athens durch die gelegentlichen Angaben der Inschriften nicht näher unterrichtet werden, so genüge ein Hinweis auf die Ausführungen von Swoboda zu Hermann Griech. Staatsalt.⁶ I 3, 152ff. und von Francotte L’administration financ, des cités grecq. (Extrait du tome LXIII des Mem. cour, par l’acad. roy. de Belgique 1903) 24. Hervorgehoben zu werden verdient die Tatsache, daß, wie in Athen durch die Rats-L. die Rechnungen in jeder Prytanie kontrolliert wurden, so in Delos, Teos und Gambreion alle Monate (Francotte Note 2).
Λογιστήριον, Bezeichnung der,Rechenkammer· im hellenistischen Ägypten. Für die Zwecke des Staatsfinanzwesens, insbesondere des Steuerwesens, befand sich in jeder Gauhauptstadt (μητρόπολις) für den Bereich eines Gaues ein λ,, welches die Geldsteuern und Kornsteuern gleichmäßig behandelte; hier wurde die Steuerveranlagung für den Gau vorgenommen, hier flossen von allen Kornspeichern des Gaues, von den sonstigen Abrechnungsstellen, sowie von der Gaustaatskasse die Abrechnungen zusammen, um im einzelnen nachgeprüft und sodann an die Landes-Rechenkammer in Alexandrien zur Überprüfung eingesandt zu werden (vgl. das Nähere bei Preisigke Girowesen 59). Die Gau-Rechenkammer ist bezeugt von der früh-ptolemäischen Zeit (Pap. Petr. 11, X 1, 23 und X 2, 4) bis in die spät-byzantinische Zeit hinein (Stud. Pal. VIII Index S. 266. Pap. Cairo Masp. 67057 11, 10). Neben diesem λ. der Staatsfinanzverwaltung, auch τὸ τῆς διοικήσεως λ. genannt (Pap. Oxy. I 57, 17), gab es in jeder Gauhauptstadt ein πολιτικὸν λ, (städtische Rechenkammer) für die Zwecke der städtischen Finanzen (Preisigke Stadt. Beamtenwesen 17). Im weiteren besaß jeder Gau ein κατοικικὸν λ. (Katöken-Rechenkammer), welches die Soldatenlehen θκλήροι κατοικικοί) verwaltete. Über diese κλήροι κατοικικοί s.Lewald Grundbuchrecht 19 und Eger Zum ägyptischen Grundbuchwesen 30, über das κατοικικὸν λ. s. Preisigke Girowesen 496. Für die kaiserliche Hausgutverwaltung diente das besondere λ τοῦ ἐπιτρόπου τῶν οὐοιῶν (Pap. Amh. II 77, 22). In byzantinischer Zeit ist das der Staatsfinanzverwaltung dienende λ, gleichwie alle übrigen Behörden des Gaues, dem λογιστῆς (s. d.) unterstellt. Ob neben diesem λ. auch das Büro des λογιστῆς, das doch für sämtliche Dienstzweige dieses Beamten gedient haben muß, den Namen ,λογιστήριον¹ getragen hat (so M. Geizer Arch. für Pap. V 357, zweifelnd schon Wilcken Arch. für Pap. V 447), ist zweifelhaft; ich glaube, daß die Frage zu verneinen ist. In Pap. Giss. 106, 6 (6. Jhdt. n. Chr.), einer Quittung, erscheint ein κοινὸν λ. in Antinopolis: δεδώκατε καὶ ἐπληρώσατε κτλ. κεράτια χ · τὰ καὶ λογισῦεντα ἠμῖν κτλ. ἐν τῷ κοινω λογιστηριω. Der Herausgeber Paul M. Meyer faßt dieses λ. als Stadtkasse auf, doch ist es wahrscheinlich, daß hier wie anderwärts die Rechenkammer (vgl.