Latiniacus
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wiedergegeben. Eine Freilassung, welche der Lex Aelia entspricht und daher zur Zivität führt, eine νομίμη ἔλευθερωσις, liegt vor, wenn der Sklave 30 Jahre alt ist (Z. 60L), wenn er keine Kettenstrafe erlitten hat (Z. 62), oder wenn ein noch nicht SOjähriger die Freilassung rindicta vor dem Praefectus Aegypti empfangen hat (Z. 64f.). Im letzten Falle wird eine causae probatio apud consiliuni nicht erwähnt; dies 10 kann seinen Grund entweder darin haben, daß die probatio causae stets die Regel war und deshalb nicht besonders hervorgehoben wird (so P. Meyer) oder daß vielleicht das consilium der 20 Rekuperatoren (Gai. I 20) in Ägypten auf Grund von Sonderbestimmungen wegfiel und die Prüfung dem Statthalter bzw. seinem Officium allein oblag. Derjenige Sklave, welcher nicht die νόμιμη ἐλευθερία erlangte, also der morans in libertate bzw. der Latinus kann keine 201etatwillige Verfügung treffen (Z. 67), und was ihm zugewendet wird, zieht der Fiskus ein (Z. 59. 63); nach dem Tode des Latinus wird das Vermögen nach dem SC. Largianum verteilt (Z. 66). Bezeichnend ist der Umstand, daß der Gnomon nur an der Stelle, wo er das Recht des SC. Largianum aus dem J. 42 n. Chr. wiedergibt, das Wort Latinus verwendet, sonst aber, wo nur die Lex Aelia Sentia in Frage kommt, bloß von einem ἀπελεύθερος οὐ(μη)δέπω ἐσχηκώς νομίμην ελεθέρωσιν (Ζ. 59) bzw. ἐλευθερίαν Ῥωμαίαν (Ζ. 68) oder ἀπελευθερωθείς μηδέπω τριάκοντα ἐτῶν γε· νόμενο; (Ζ. 63) spricht. Das bestätigten die o. Abschn. I über das Altersverhältnis der Lex Aelia Sentia und Iunia Norbana gemachten Beobachtungen.
Literatur: Schubart Der Gnomon des Idios Logos I. P. M. Meyer Juristische Papyri (1920) 322f. [Lenel-Partsch S.-Ber. Akad. Heidelb. phil.-hist. Kl. 1920, I 15ff.] [Steinwenter.] 40 Latiniacus (erg. fundus), Benennung eines Grundstückes nach dem Eigentümer namens Latinus oder Latinius (nach Holder II 152. 153 teilweise keltische Namen, vgl. Latinnus), übertragen auf die hier erwachsene Ortschaft.