RE:Manlius 54

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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(Capitolinus) Imperiosus, L. Der erste dictator clavi figendi causa 363 v. Chr.
Band XIV,1 (1928) S. 11761179
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10 54) L. Manlius (Capitolinus) Imperiosus war

der erste Dictator clavi ügendi causa im J. 391 = 363; das ist das Einzige, was sich von ihm mit Sicherheit annehmen läßt. In den Fasti Cap. ist erhalten: ... Imperiossus dick clavi fig. caussa. Liv. VII 3, 4 gibt den Namen L. Manlius Imperiosus und das Amt mit derselben Zweckbestimmung, unter ausführlicher Begründung (3, 1–9, darin 7 Zitat des Cincius); er wiederholt das Pränomen 3, 9. 4, 7. 5, 3. 10, 2. 19, 9' 0 und erklärt das Kognomen: grave liberae civitati,.

ab ostentations saevitiae adscitum (vgl. 4, 5: vere imperiosus pater. Sen. benef. III 37, 4: vicit patrem imperiosum quidem Manlius). Cic. off. III 112 nennt L. Manlius A. f. ohne Kognomen, doch mit dem Vatersnamen und als Dictator ohne Hinzufügung seiner Aufgabe. Val. Max. nennt ihn V 4, 3 L. Manlius Torquatus (weiterhin nochmals Tor-quatus) und VI 9, 1 neben seinem Sohne Manitus Torquatus als L, Manlius ampltssimus vir, ohne) das Amt jemals zu erwähnen (doch s. u.); er hat das Kognomen, das der Sohn erst später erwarb, an der zweiten Stelle vorweggenommen und an der ersten aus Flüchtigkeit auch auf den Vater übertragen. Der Vater des Dictators von 391 = 363 hieß nach Cic. Aulus und könnte der A. Manlius sein, der in den J. 365 bis 371 = 389 bis 383 dreimal Consulartribun wir (Nr. 9); wenn derselbe auch noch 384 = 370 zum vierten Male Consulartribun war, so ist freilich der Abstand । zwischen diesem Datum und dem der Dictatur sehr kurz. Sodann begegnet nach vier weiteren Jahren, also nur elf Jahre nach jenem Consular-tribunat, im J. 395 = 359 ein Consul Cn. Manlius L. f. A. n. Capitolin, Imperioss. (Fasti Cap. Nr. 53), der Enkel des Consulartribuns und Sohn des Dictators sein müßte, ferner Bruder des T. Manlius L. f. A. n. Imperiossus Torquatus (Acta triumph. zum J. 414), dessen erstes Consulat erst zwölf Jahre später fällt, ins J. 407 = 347 (Nr, 57) Die Bedenklichkeit dieser Genealogie hat Beloch (Röm. Gesch. 56) veranlaßt, einen anderen Stammbaum unter Einfügung mehrerer unbekannter Mittelglieder zu entwerfen; er löst dabei den Consulartribunen von jeder Verbindung mit dem Dictator und rückt diesen in eine Reihe mit den beiden Consuln als ihren Vetter; aber weder die Notwendigkeit der ersteren Annahme ist ersichtlich, da ja der als Vater des Dictators [1177] 1177 Manlius (Capitolinus)

eingesetzte unbekannte Aulus derselben Generation wie der Consulartribun Aulus angehört, noch wird der Anstoß beseitigt, den der weite Abstand zwischen den Consulaten der beiden Brüder bietet. Da B e 1 o e h 38. 70 die Dictatur von 391 = 363 für höchst verdächtig erklärt, hätte er ja den Dictator vollständig streichen können. Jedenfalls befriedigt seine genealogische Konstruktion um wenig mehr als die des Redaktors der Fasten. Der Beiname Capitolinus dürfte von diesem dem Dictator beigelegt worden sein, obgleich er nicht erhalten ist, denn der offenbar als Sohn des Dic-tators betrachtete Consul von 395 = 359 trägt die beiden Cognomina Capitolinus Imperiosus. Daß der Dictator von 391 = 363 für den besonderen Zweck, für die religiöse Zeremonie der Nageleinschlagung, ernannt worden ist, braucht durchaus nicht bezweifelt zu werden (s. o. Bd. IV S. 2ff. V S. 383); es ist verständlich, daß man den ersten plebeischen Cosuln und den mit ihnen verbündeten und sich mit ihnen in die Regierung teilenden patricischen, die nur wenigen Geschlechtern entstammten (vgl. Röm. Adelsparteien 11f. 23), von Seiten der übrigen Patrizier eine außerordentliche Befugnis und Ehre nicht gönnte und sie lieber einem Standes- und Parteigenossen übertrug, der damals im übrigen von dem höchsten Staatsamt ferngehalten wurde. Daher ist es auch möglich,, daß er seinerseits den Versuch machte, die Grenzen seiner Aufgabe zu überschreiten, und dafür zurechtgewiesen wurde. Cic. off. III 112 sagt darüber: L. Manlio A. f., cum dictator tuis-set, M. Pomponius tr. pl. diem dixit, quod is paucos sibi dies ad dictaturam gerendam addi-disset. Den Grund der Verlängerung der Amtszeit fügt Val. Max. V 4, 3 hinzu, indem er zwischen: quod ... legitimum optinendi imperii tempus excessisset einschiebt: occasione bene conficiendi belli inductus. Wesentlich dasselbe, nur etwas ausführlicher, sagt Liv. VII 3, 9–4, 1: L. Manlius, perinde ac rei gerendae ac non sol-rendae religionis gratia creatus esset (vgl. ähnliche Fälle ebd. 9, 3ff. und 21, 9f.), bellum Her-nicum adfectans dilectu ... iuventutem agita-rit; tandemque omnibus in eum tribunis plebis coortis ... dictatura abiit. Neque eo minus prin-cipio insequentis anni ... dies Manlio dicitur a M. Pomponio tribuno plebis. Aber nun verschiebt Liv. den Schwerpunkt von der Anklage wegen des Verbleibens im Amte nach der Nageleinschlagung auf etwa« ganz anderes; er fügt nämlich ein: dilectu acerbo iuv. agit., nimmt 4, 2 acer-bitas in dilectu wieder auf und führt sie breiter aus. Die Entwicklung der Tradition in drei

Stammtafel III:

101. L. Manlius Vulso Longus A

92. L. Manlius Vulso praet. 536

26. L. Manlius quaest. 586

CO8,

98. P. Manlius Vulso praet. 544

31. P. Manlius

praet, 559. 572 f574


498. 504


91. Cn. Man Vulso aed. 557. praet cos. 565 [1178] Manlius (Capitolinus) 1178

Stufen ist deutlich und setzt sich, was freilich belanglos ist, in einer vierten noch bei Äppian. Samn. 2 fort: γραψαμενου δὲ αὐτὸν ent πολλοίς ἀδικήμααΠομπωνίου δήμαρχον. Dem Livius hilft die Verschiebung des Schwerpunkts dazu, eine bessere Verbindung zwischen dieser Tradition und einer ganz andersartigen herzustellen, die bei Cic. a. O. Liv. VII 4, 8–5, 8. 10, 2. Val. Mai. V 4, 8. VI 9, 1. Sen. benef. III 37, 4.

10 Auct. de vir. iU. 28, 1f. Appian. a. O. Zonar. VII 24 (in ungeschickter Verkürzung) etwa so lautet: M. wurde außerdem von dem Tribunen beschuldigt, daß er seinen Sohn Titus (Nr. 57) fern von Rom auf dem Lande unstandesgemäß und unwürdig wie einen Bauernknecht aufwachsen lasse. Als der Sohn das erfuhr, suchte er am frühen Morgen den Tribunen auf und ließ ihn um eine geheime Unterredung bitten; sie wurde gewährt, und nun zöger eine verborgene Waffe hervor und bedrohte den

20 Wehr- und Hilflosen mit dem Tode, wenn er nicht augenblicklich einen Eid ablegte, daß er die Anklage gegen den Vater zurückziehen wollte. Der Tribun mußte seinen Schwur halten, offenbarte aber dem Volke, wie er ihm abgepreßt worden sei. Während bei Cicero die beiden von dem Tribunen gegen M. erhobenen Anklagen unverbunden nebeneinander stehen, hat Livius den Übergang von der ersten zur zweiten gefunden, indem er bei jener unter Berufung auf das Kog-

30 nomen Imperiosus (s. o. und Nr. 57) die Strenge des Dictators in den Vordergrund stellte (vgl. 4, 3: saevitiae ..., quam non magis in alienis quam in proximis ac sanguine ipse suo exerceret). Aber das Ganze fällt deutlich in zwei verschiedene Stücke auseinander. Aus zuverlässiger Erinnerung und aus annalistischer Aufzeichnung stammt, daß der Dictator von 391 = 363 nach der Erfüllung seiner besonderen Aufgabe sein Amt nicht sofort niederlegte, ohne jedoch dafür

40 zur Verantwortung gezogen zu sein. Die paradigmatische Erzählung, die einerseits die Heiligkeit des Eides, selbst des erzwungenen (Cic.), anderseits die kindliche Liebe, selbst die unverdiente und irregeleitete (Val. Max. Sen.) belegte, ist von ganz anderer Art. Sie war ursprünglich vielleicht nicht einmal an bestimmte Personen, gewiß nicht an ein bestimmtes Jahr geknüpft; sie ist als Gegenstück zu einer andern vor väterlicher Strenge (s. Nr. 57) im manlischen Hause

50 überliefert und von dessen berühmtesten Sohne erzählt worden; schließlich hat die Tatsache, daß der Dictator von 391 = 363 trotz einer gewissen Amtsüberschreitung unangefochten blieb, den Anlaß geboten, sie zur Erklärung dieses auf-

f P. n.

Cn. Manlius Vulso

lins 93. L. Manlius 90. A Manlius Vulso Vulso triumv. col. ded. 561

. 559 praet. 557. leg. 565f, praet. suff. 565. cos. 576

94. L. Manlius Vulso

leg. 605 [1179] 1179 Manlius (Carbo)

fallenden Umstandes zu verwenden und beim J. 392 = 362 unterzubringen.

[Fluss. ]