RE:Minucius 40
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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| Esquilinus Augurinus, L. cos. suff. 458 v. Chr. | |||
| Band XV,2 (1932) S. 1950–1955 | |||
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| Register XV,2 | Register mi | ||
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40) L. Minucius Esquilinus Augurinus war Consul mit C. Nautius Rutilus II im J. 296 = 458 und zwar Consul suffeetus an Stelle des einem unbekannten Geschlecht angehörigen Carventanus (o. Bd. III S. 1628). Denn Fasti Cap. geben außer dem Namen des Nautius ... n. Carven-[tanus] | in ma[g](istratu) mortuus est. in dus l(ocum) f(actus) est [ L. Minucius P. f. M. n. Èsquüïn(us) Äugurin... Der Beiname des Vor-30gängers Carventanus ist erhalten bei Chronogr.: Rutullo et Carbeto und irrtümlich dem M. beigelegt bei Diod. XI 88, 1: Γάιος Ναύτιος Τουτιλος καὶ Λεύκιος Μινύκιος Καροντιανός, bei beiden leicht entstellt. Liv. III 25, 1 (daraus Val. Max. II 7, 7. V 2, 2. Oros. II 12, 7. Cassiod.) und Dionys. X 22, 1 nennen L. Minucius (ohne jedes Cognomen) von Anfang an als Kollegen des Nautius, und Hydat. und Chron. Pasch, geben mit dem Gentilnamen des Nautius den Beinamen 40 Augurinus des M. entstellt zu dem von den Semproniern (u. Bd. II A S. 1364Ü.) geführten Atratinus. Bloße Flüchtigkeit späterer unselbständiger Autoren ist es, wenn Dio (frg. 23, 1 und bei Zonar. VII 17) diesen durch Cincinnatus geretteten Consul Μάρκον Μινούκιον nennt, Auct. de vir. ill. 17, 1 Q. Minucium, also mit dem Praenomen seines Bruders und Amtsnachfolgers Nr. 41, und Flor. I 5, 12 gar Manilius (mit hsl. Varianten). Nach den Annalen wurde nämlich 50 der Consul M. gegen die Aequer geschickt, die unter ihrem Feldherrn Cloelius Gracchus (o. Bd. IV S. 109 Nr. 9) vertragswidrig in das la-tinische Bundesgebiet eingebrochen waren, und wurde von ihnen mit seinem Heere auf dem Al-gidus eingeschlossen, bis der vom Pfluge geholte und eiligst zum Dictator ernannte L. Quinctius Cincinnatus mit einem Entsatzheer ihn befreite und seinerseits die Aequer zur Ergebung zwang. Die Berichte des Liv. III 25, 4–29, 6 und des 60 Dionys. X 22, 2–25, 3 stimmen in allen wesentlichen Punkten miteinander überein, ebenso natürlich mit ihnen die von ihnen abhängigen kürzeren (Dionys selbst in einer Rede XI 20, 1–4. Val. Max. II 7, 7. V 2, 2. Flor. I 5, 12. Oros. II 12, 7f. Auct. de vir. ill. 17, 1f. Dio frg. 23, 1f. Zonar. VII 17). Die Übereinstimmung erstreckt sich auch darauf, daß der Dictator nach dem Siege den Consul seines Amtes enthoben habe (Liv. III [1951] 1951
Minucius
29, 2f. Dionys. X .25, 2. Val. Max. II 7, 7. Zonar. VII 17 E.), womit es zusammenhängt, daß nach Liv. III 29, 7 Minucio Fabius (Hss.: fabius quinetius oder quintius oder quintus; gemeint ist Q. Fabius Vibulanus o. Bd. VI 8.1882, Consul im vorhergehenden Jahr und in diesem Jahr Führer der Gesandtschaft an die Aequer nach Liv. III 25, 6 und Stadtpraefect nach Liv. III 29, 4 und Dionys. X 22, 2. 23, 4. 24, 1) successor in Älgidum missus. Der Gewährsmann der letz-1( teren Notiz faßte den Vorgang doch wohl nicht bloß als Suspension, sondern als Absetzung des Consuls (gegen Mommsen St.-R. I 262, 2. 627, 4). Wahrscheinlich ist, wie schon Niebuhr (R. G. II296,604) vermutet hat, die Erzählung von dem erzwungenen Rücktritt des M. das annaEstische Gegenstück zu der Auffassung der Fasten von seinem verspäteten Amtsantritt, und beide DarsteUungen sind dann nichts anderes als zwei verschiedene Versuche einer Erklärung 2 dafür, daß beim J. 296 = 458 drei eponyme Oberbeamte verzeichnet waren, während doch die landläufige Ansicht einen solchen Fall erst seit der Einführung des Consulartribunats 310 = 444 für möglich erklärte. Auch darin hat Niebuhr (300f., 611) das Richtige gesehen, daß die Begrüßung des Dictators als Patron durch das befreite Heer des M. (Liv. III 29, 3) aus der Geschichte seines jüngeren Geschlechtsgenossen Nr. 48 entlehnt ist; späterer Zusatz mag die Ver- g leihung einer corona aurea sein (Liv. corona aurea obsidionalis Auct. de vir. ill. 17, 2, während es als corona obsidionalis nur eine graminea gibt; vgl. Fiebiger o. Bd. IV 8. 1637, 43S. Steiner Bonner Jahrb. CXIV 44ff.). Die Unge-schichthchkeit des ganzen annalistischen Berichte über diesen Feldzug ist allgemein anerkannt (vgl.
u. a. Hirschfeld Kl. Schr. 246f.) und wird, soweit es sich nicht um Cincinnatus, sondern um M. bandelt, deutlich durch die ÜberEeferung von dessen. zweitem Amtsjahr 304 = 450. Hier steht er in der Liste der Decemvirn des zweiten Kollegiums, in den Fasti Cap. mit seinen Beinamen (erhalten: [Esquijllnus Auguri[nus]) und bei Liv. III 35, 11. Diod. XII 24, 1. Dionys. X 58, 4 wieder ohne diese, an dritter oder vierter Stelle zwischen M. Cornelius (o. Bä. IV S. 1402 Nr. 246) und M. Sergius (u. Bd. II A 8. 1711 Nr. 24) und wird nach der annalistischen Tradition (Liv. III 41, 10. 42, 5–7. Dionys. XI 23, 2–5) mit diesen beiden Amtsgenossen und den zwei plebeischen T. Antonius (o. Bd. I S. 2633 Nr. 78) und K. DuiEus (o. Bd. V 8. 1781 Nr. 4) wiederum gegen die Aequer auf den Algidus geschickt und von ihnen schimpflich besiegt. Es ist also dieselbe Erzählung unter beiden Jahren, in denen die Fasten seinen Namen nannten, verwendet worden. Zwei weitere Jahre, in denen sein Name in den Beamtenlisten stand, sind 314 = 440 und 315 = 439, wo er von den Historikern ebenso wenig wie in den früheren Jahren mit einem Cognomen bezeichnet wird, nur bei Plin. n. h. XVIII 15 und bei Zonar. VII 20 mit dem einen: Augurinus. Die Berichte über die Tätigkeit des M. in diesem seinen letzten Amtejahren hängen scheinbar eng mit denen über Sp. MaeUus (o. Bd. XIV 8. 239ff.) zusammen; doch ist in Wirklichkeit der Zusammenhang gar nicht so eng und fest. Aus- [1952] Minucius
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zugehen ist von der Tatsache, daß der Name des M. in den Fasten stand. Er wird beim J. 314 = 440, das eine schwere Hungersnot brachte, von vornherein als praefectus annonae eingeführt, als ein Beamter, dessen Wahl infolge einer Verständigung zwischen dem Senat und der Plebs zustande kam (Liv. IV 12, 8. Dionys. XII 1, 5. 6. 11). Beim J. 315 = 439 sagt Liv. IV 13, 7 nach der Wahl der Consuln: M. Minucius praer) fectus annonae seu refectus seu, quoad res posce-ret, in incertum creatus; nihil enim constat, nisi in libros linteos utroque anno relatum inter ma-gistratus praefecti nomen. Am Schluß seines Berichts fügt er hinzu 16, 3: Hunc Minucium apud quosdam auctores transisse a patribus ad plebem undedmumque tribunum plebis cooptatum sedi-tionem motam ex Maeliana caede sedasse invenio. Wie schon o. Bd. XIIIS. 426 dargelegt wurde, stand der Name des M. ohne Bezeichnung seines Amtes 0 inter magistratus, und zwar in den Libri lintei
hinter denen der beiden patricischen Consuln oder sogar, falls man nicht eine zweite Liste neben den Libri lintei annehmen will, zwischen denen der beiden patricischen Consuln und denen der zehn plebeischen Volkstribunen. Für die Verwertung dieser alten Fastentradition kamen folgende Erwägungen in Betracht: 1. Neben zwei patricischen Consuln konnte ein dritter Oberbeamter in dieser Zeit nur ein Praefectus 10 sein; aber in einem Jahre, während dessen die
Consuln nicht durch Feldzüge zum Verlassen Roms genötigt wurden, konnte er kein Praefectus urbi sein; da dieses Jahr jedoch ein schlimmes Teuerungs- und'Notjahr war, könnte er Praefectus annonae gewesen sein. 2. Die in den Fasten des 5. Jhdts. v. Chr. verzeichneten Minucier waren Patricier, die späteren Plebeier. Der Beamte von 315 = 439 konnte entweder mit den beiden vorher genannten Consuln zusammenge-10 faßt werden oder mit den zehn nachher aufgeführten Volkstribunen. Im ersten Falle mußte er als Patricier betrachtet werden und ein Amt, wie die erwähnte Praefectur bekleidet haben-; im zweiten Falle durfte er als das Bindeglied zwischen den späteren plebeischen Minuciern und ihren patricischen Ahnen aufgefaßt werden und war von den patricischen Oberbeamten zu trennen, konnte aber auch nicht ohne weiteres zu den Volkstribunen gerechnet werden, weil deren 50 Kollegium ohnehin vollzählig war. Diese sich kreuzenden Erwägungen führten zu der verschiedenen Beurteilung des Standes und des Amtes des M.: Die Familienüberlieferung der plebeischen Minucier des 3. und 2. Jhdts. entschied sich für die Annahme einer Transitio ad plebem und mußte dann die staatsrechtliche Ungeheuerlichkeit des kooptierten elften Volkstribunen mit in Kauf nehmen, die Liv. 16, 4 mit Recht zurückweist (refellit falsum imaginis titulum). Ange-60 nommen ist sie bei Plin. n. h. XVIII 15 (undecu* mus plebei tribunus), der über Varro auf Piso zurückgeht (vgl. Quellenkritik des Plinius 234, 270) und angedeutet, wie Schwegler (RG III 139, 6) richtig gesehen hat, bei Dio frg. 22, 2 in der allgemeinen Form, daß manche Patricier sich durch die Macht des Volkstribunats, zumal durch die Möglichkeit seiner wiederholten Bekleidung, zum Übertritt in die Plebs und zur [1953] 1958 Minucius
Übernahme dieses ihres Vorsteheramtes bestimmen ließen. Dagegen kehrte Licinius Macer, durch dessen Vermittlung Livius die Libri lintei kennen lernte, zu der auch noch bei Plin. n. h. XXXIV 21 und (ohne Nennung des M.) bei Augustin. civ. dei III 17 vorliegenden Auffassung zurück, daß M. Praefectus annonae und als solcher, wie alle damaligen Beamten des Gesamtstaate, Patricier gewesen sei, was ganz ausdrücklich Zonar. VII 20 sagt: dç}} εὐπατρίδης f kni tg σιτοδοσίρ τεταγμένος. Alle diese Auffassungen des Standes und des Amtes des M. hatten sich nun mit zwei weiteren Tatsachen auseinanderzusetzen, die mit einander nicht recht in Einklang standen; die eine war, daß nicht M., sondern Sp. Maelius sich um die Linderung der Hungersnot große Verdienste erwarb, so daß er sogar danach trachten konnte, mit Hilfe der ihm verpflichteten Plebs seine Alleinherrschaft zu begründen; die andere Tatsache war, daß die Verdienste des M., die in derselben Richtung lagen, durch monumentale Zeugnisse (s. u.) gesichert waren. Die Verlegenheit, wie man sich zwischen diesen einander widerstreitenden Angaben durchzuwinden habe, spricht sich deutlich in den einleitenden Worten des Liv. 12, 8 aus: felicior in eo magistratu ad custodiam libertatis futurus quam ad curationem ministerii sui, quamquam postremo annonae quo-que levatae haud immeritam et gratiam et glo-riam Mit; die Aussage des Nebensatzes würde die des Hauptsatzes geradezu aufheben, wenn sie nicht selbst wieder durch die einschränkenden Wörter: postremo, quoque, haud immeritam abgeschwächt wäre. Man konnte nichts daran ändern, daß der zur Hilfe für die notleidende Plebs eingesetzte außerordentliche Magistrat von Sp. Maelius im Wettbewerb um die Volksgunst übertroffen wurde; Livius hat nicht nur zugegeben, daß seine publica cura im Vergleich zu der privata pecunia wenig ausrichtete (13, 2. 8), sondern hat das sogar mit einer Selbständigkeit, wie er sie seinen Quellen gegenüber nur selten zeigt, zu erklären gesucht (13, 2: quae, credo, ipsa res ad levandam publica cura annonam im-pedimento erat), und Dionys hat nach seiner Gewohnheit das Motiv noch weiter ausgeführt (1, 5 von Maelius: ἔκβαλων τῆς τιμῆς τούτης τὸν ... ἔπαρχον. 6: πολλὰ μὲν τὸν Μηννκίον κατηγορεὶ κτλ. 11 über die Beweggründe des M.). Aber dieser Gegensatz zwischen M. und Maelius wurde eigentlich erst aus der amtlichen Stellung des einen, die in den Fasten überliefert war, und aus dem hochverräterischen Streben des andern, das in der Tradition gegeben war, erschlossen und herausgelesen. Gegeben war in der Tradition über Sp. Maelius ein Angeber und Ankläger, und diesen haben die Annalisten von jeher in M. gefunden. Denn nicht bloß in den Hauptberichten bei Liv. 12, 8 (s. o.), 13, 8–10. 14, 3 (vgl. Augustin. civ. dei III 17: praefecti instantia) und Dionys. 1, 11–15. 2, 1. 5. 4, 2 spielt er diese Rolle, die hier wieder breit ausgeschmückt wird, sondern ganz ebenso in dem Nebenbericht bei Dionys (4, 3: γενομενης ὄε μηνύσεως ὑπὸ τὸν Μηννκίον), deseen Gewährsmänner Κίγκιος καὶ Καλπούρνιος (Piso) sind, und bei Plin. n. h. XVIII 15 (M., qui Sp. Maelium coarguerat), der ebenfalls aus Piso geflossen ist. Dionys ver-
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wendet in den erhaltenen Bruchstücken nicht weniger als siebenmal (1, 14 und 2, 1 je zweimal. 2, 5. 4, 3. 6) die Ausdrücke μηνύει, μήνυαις, μηνυτῆς von M., dessen Namen er stets Μηνυχιος schreibt (trotz der Kürze der ersten Silbe bei den lateinischen Dichtern; s. o. S. 1937, 358.); der Gedanke liegt nahe, daß dieses Wortspiel (τὸ μήνυμα auch bei Zonar. VII 20) schon bei den ältesten griechisch schreibenden Annalisten, wie 10 dem von ihm zitierten Cincius zu finden war und
wohl gar auf die Entstehung der Rolle des M. als des Angebers eingewirkt habe; in der weiteren Verfolgung dieses Gedankens ist freilich Pais (Storia critica di Roma II 197f.) auf Abwege geraten, auf die man ihm nicht folgen kann. Die Verbindung des M. mit der Erzählung von Sp. Maelius ist also im wesentlichen ein Werk der gelehrten Forschung römischer Historiker. Unabhängig davon sind ihre Schlüsse aus 20 den Denkmälern. Die Überlieferung darüber lau
tet bei Liv. 16, 2: baue aurato extra portam trigeminam est donatus ne plebe quidem invita, quia frumentum Maelianum assibus in modium aestimatis plebi divisit (vgl. 12, 8: et gratiam et gloriam tulit). Abweichend berichten die übrigen Quellen von einem Standbild des M. selbst: Dionys. 4, 6 E.: τῷ δὲ ... Μηνυκίῳ στάσιν ἀνδριάντας ἐψηφίσατο ἡ βουλή. Plin. n. h. XVIII 15: farris pretium in trinis nundinis ad assem 30 redegit ..., qua de causa statua ei extra portam trigeminam a populo stipe conlata statuta est. XXXIV 21: (columnarum celebratio) L. Minucio ... extra portam trigeminam unciaria stipe con-lata – nescio an primo honore tali a populo, antea enim a senatu erat. Rs. der Denare des C. und Ti. Minucius Augurinus (Nr. 31 und 35): Standbild eines stabtragenden Mannes auf einer Säule, die u. a. mit Ähren geziert ist, zwischen zwei stehenden Männern, von denen der eine der 40 Augur Nr. 42 ist, der andere offenbar der Prae-
fectus annonae, da er Brote in den Händen hat und den Fuß auf ein Getreidemaß stützt. Die ungefähr mit den Annalen Pisos gleichzeitigen Münzbilder lehren, daß die scheinbar einander widersprechenden Plinianischen Angaben über eine Statue und eine Säule leicht vereinbar sind; das Auseinandergehen der Zeugnisse über die Stifter des Denkmals – Senat (Dionys.), Volk (Plin.), Plebs (Liv.) – hängt mit dem Ausein-50 andergehen einzelner Annalisten in der Gesamtauffassung zusammen und ist daher belanglos; ebenso ist die Motivierung und die Kostendek-kung der dem M. zuerkannten Auszeichnung von solchen späten Bearbeitern nach eigenem Gutdünken hinzugefügt worden. Die führenden deutschen Forscher (Niebuhr II 477, 937. Schwegler III 138, 2. Mommsen Röm. Forsch. II 203, 109) haben auch auf die alleinstehende Angabe des Livius über die dargestellte 6θ Figur keinen allzu hohen Wert gelegt, weil das
Wesentliche das Vorhandensein eines solchen, der Überlieferung als Anhaltspunkt dienenden Monuments ist; weitere topographische Notizen, wie Fest. ep. 122. 147 über Lnucia porta, damit zu verknüpfen, scheint gewagt (vgl. Pais; vorsichtiger Jordan und Hülsen Topogr. d. Stadt Rom 1 1, 236. 3,172f. o. Nr. 2). Liv. IV 21,3f. gibt noch eine kurze Fortsetzung seiner Geschichte des [1955] 1955
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M. in dem vergeblichen Unterfangen eines Volkstribunen Sp. Maelius von 318 = 436, qui ... Minucio diem dixerat ... falsis criminibus a Minucio circumventum Maelium arguens: dieser Tribun ist nur ein schattenhaftes Abbild seines Namensvetters. Die festen Punkte in der Geschichte des M. sind, daß sein Name in den Fasten der J. 296 = 458 bis 315 = 439 mehrmals verzeichnet war und an einem noch später erhaltenen Denkmal haftete. Er war ein Zeitgenosse von Persönlichkeiten und Ereignissen, von denen die älteste römische Geschichtschreibung noch eine dunkle Kunde besaß; sie wurde dadurch zu Vermutungen und Folgerungen über seine Stellung zu ihnen angeregt, die ihrerseits Späteren als geschichtliche Überlieferungen galten.