6) Sex. Naevius war 673 = 81 in einem Privatprozess der Gegner des P. Quinctius, als dessen Anwalt Cicero seine erste erhaltene Rede hielt. Diese ist die einzige Quelle für N. und als Darstellung des Vertreters der Gegenpartei eine nur mit Vorsicht zu benutzende. N. war ursprünglich praeco (11. vgl. 12. 13. 95) und wie andere seines Berufes (verglichen mit dem sprichwörtlich gewordenen Gallonius [o. Bd. VII S. 673 Nr. 2] 94) mundfertig und witzig, so daß er als guter Gesellschafter beliebt war (neque parum facetus scurra 11. vgl. 55. 61). Obgleich von geringer Herkunft, vielleicht Sohn eines Freigelassenen (cum ei ... pater nihil praeter libertatem reliquisset 11) und entsprechender Bildung (quemadmodum natus et quo pacto educatus 55. inferior
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atque humilior ais Quinctius 95) erwarb er sich doch viele Gönner (summa gratia 1. 2. 5. 7. 93. 95) und ein nicht unbeträchtliches Vermögen (2. 92. 93). Er war verheiratet mit einer Geschwister-tochter des Quinctius (consobrinam habet in matrimonio et ex ea liberos 16; häufige Erwähnung der Verwandtschaft 25. 26. 38. 39. 44. 45. 48. 52. 53. 54. 74. 86. 95. 97) und daher jünger als dieser (39. 91. 96), wenn auch ein reifer Mann (56). 0 Cicero nennt ihn ironisch einen wackeren Mann (16. 19. 41. vgl. 38), um seine Habsucht (38. 53. 83 u, ö.), Härte, Treulosigkeit und Niedertracht bei jeder Gelegenheit anzudeuten. Politisch ist N. offenbar bei der Unbedeutendheit seiner persönlichen und sozialen Stellung niemals hervorgetreten; er verhielt sich während der Herrschaft der Marianer ruhig und begrüßte die Wiederherstellung geordneter Zustände durch Sulla wie die meisten Leute seiner Art (69. 70. 93; ein Aus-Ï0 druck wie gladiator vetulus 29 nur in übertragenem Sinne zu fassen). Mit C. Quinctius, seinem Verwandten, hatte er einen Gesellschaftsvertrag, dessen Gegenstand Güter in Gallia Transalpina waren (12; Über die scheinbar genauere Angabe der Lage 80: trans Alpis in Sebagninos s. Keune u. Bd. II A S. 951, 1ff. 1094, 26ff.). Er siedelte nicht lange nach dem Bundesgenossenkriege dorthin über und bewirtschaftete die Güter selbst mehrere Jahre hindurch gemeinsam mit C. Quinc-50 tins bis zu dessen plötzlichem Tode (12. 14, vgl. 38); daß er in dieser Zeit vor allem seinen eigenen Vorteil wahrnahm, wird ihm von dem gegnerischen Advokaten vorgeworfen (13), gewiß mit Übertreibung. Der Erbe des C. Quinctius war sein Bruder P.; er kam nun auf die gemeinschaftlichen Besitzungen nach Gallien und lebte hier länger als ein Jahr (15. 37. 41 vgl. 40) mit N. zusammen, ohne daß ihm dieser ein Wort davon sagte, daß der verstorbene C. ihm etwas schuldig 40 geblieben sei (15. 37. 38ff. 46. 85); ja als P. Quinctius von seinem Privatbesitz verkaufen wollte, um seine und seines Bruders Schulden zu bezahlen, riet ihm N. davon ab und versprach, ihm mit seinem Gelde in Rom auszuhelfen (15f.). Beide reisten nach Rom (16) und blieben auch hier in gutem Einvernehmen, da N. seine Hilfsbereitschaft erneut in Aussicht stellte (18). Aber als Quinctius sie in einem dringenden Falle in Anspruch nahm, weigerte sich N. überraschend, das Geringste zu 50 zahlen, wenn nicht vorher in Sachen des Gesell-schaftsvertrages abgerechnet sei (19: assem sese negat daturum nisi prius de rebus rationibusque societatis omnibus decidisset et scisset sibi cum Quinctio controversiae nihil futurum ; vgl. über die Zeit 40: biennio iam Confecto fere appellas). Quinctius mußte mit Nachteil verkaufen, um seiner Verbindlichkeit nachkommen zu können, und erklärte sich zur Abrechnung mit N. bereit (20). Es wurde ein Vergleich versucht, aber ohne 60 Erfolg (21): Itaque ex eo tempore res esse in vadimonium coepit (22). Die gerichtliche Entscheidung wurde wiederholt hinausgeschoben, bis Quinctius am 29. Jan. 671 = 83 nach Gallien abreisen zu dürfen meinte (23f.). Sowie N. seiner Entfernung aus Italien sicher war, stellte er sich selbst am 5. Febr. (57) und ließ sich durch Zeugen bescheinigen, P Quinctium non stetisse et stetisse se (24f.). Infolgedessen verlangte und erhielt
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her von dem Praetor P. Burrienus die Einweisung in das Vermögen des Quinctius (25: ui ex edicto bona possidere liceat; vgl. für die missio in possessionem rei servandae causa Weise o. Bd. XV S. 2053ff.). Dem widersetzte sich Sex. Alfenus, ein gemeinsamer Verwandter (21. 27. 62. 86. 87), als Procurator des abwesenden Quinctius (27, vgl. 61); aber N. hatte seine Maßnahmen vorher so getroffen, daß Quinctius in Gallien bereits zwei Tage nach dem praetorischen Spruche 1 (79) gewaltsam aus den gemeinschaftlichen Besitzungen vertrieben wurde (28). In Rom ging der Streit zwischen N. und Alfenus über die Sicherstellung des stipulierten Betrages (29); die Volkstribunen, insbesondere der Parteigenosse des Marianers Alfenus, M. Brutus, wurden als Vermittler angerufen (63. 65. 69. 87; s. o. Bd. X S. 972 Nr. 52), und Alfenus versprach, daß sich Quinctius bis zum 13. Sept, vor Gericht stellen würde (29, vgl. 67). Das geschah auch, aber 2 anderthalb Jahre lang (30, vgl. 67. 68) rührte sich N. nicht, was freilich bei der unsicheren politischen Lage begreiflich ist; er nahm sogar, nachdem Alfenus Ende 672 = 82 proskribiert worden war und seine Güter zum Verkauf gelangten, den Quinctius bei deren Erwerbung zum Teilhaber (76). Dann aber verlangte er im J. 673 = 81 von dem Praetor Cn.Dolabella (o. Bd. IV S. 1297 Nr. 135): ut sibi Quinctius iudicatum solvi satis det ex formula: Quod ab eo petat i quoius ex edicto praetoris bona dies XXX possessa sint (30: s. Leonhard o. Bd. III S. 1818, 15ff., auch Steinwenter u. Bd. II A S. 78f.). Quinctius bestritt diese Voraussetzung, aber Dolabella entschied, er müßte eine sponsio mit N. eingehen, si bona sua ex edicto P. Burrieni praetoris dies XXX possessa non essent (30). So mußte Quinctius die stipulierte Summe einklagen und den Beweis liefern, daß die Behauptung des N. falsch sei. Trotz aller Einwendungen blieb Dolabella bei seiner Entscheidung (31); Versöhnungsversuche wies N. zurück (97Ï.), und so war Quinctius gezwungen, die ungünstige Stellung des Klägers einzunehmen, was für seinen Anwalt Cicero die Folge hatte, daß er an erster Stelle sprechen mußte (32, vgl. 8f. 43. 71. 95). Er war ohnehin im Nachteil, weil N. die angesehenen Politiker und Redner Q. Hortensius (o. Bd. Vin S. 2471, 35ff.) und L. Marcins Philippus (o. Bd. XIV S. 1566, 7ff.) als seine Verteidiger gewonnen hatte. Cicero hat seine Rede nach dem Muster des Hortensius sorgfältig in drei Teile und in Unterabteilungen gegliedert, deren Anordnung und Zweck er den Richtern mehrmals einschärft (Disposition 36. Allgemeine Zusammenfassung 86–90). Daß diese früheste Probe seiner Kunst nicht gerade seinen Ruhm begründen konnte, hat man schon im Altertum ausgesprochen (Tac. dial. 37: nec Ciceronem magnum oratorem P. Quinctius defensus aut Licinius Archias faciunt); ob sie ihr nächstes Ziel, den Gewinn des Prozesses für Quinctius erreichte, ist nicht bekannt und nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit daraus zu erschließen, daß sie sonst wohl kaum als die Jungfernrede Ciceros veröffentlicht worden wäre. In neuerer Zeit haben besonders die in ihr behandelten Rechtsfragen wiederholt Beachtung gefunden: ,Philologisch-juristischer
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Kommentar von Oetling Festschr. des Gymnasiums zu Hamm i. W. 1907, 20–91. Teuffel -Kroll® I 370f. Schanz-Hosius I* 407f.; s. auch Drumann Gfi²III 79–81. V 247f.