RE:Marcius 75

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Philippus, L. cos. 91 v. Chr., bester Redner, Leichenredner bei Sullas
Band XIV,2 (1930) S. 15621568
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75) L. Marcius Philippus war Sohn eines Q. (Ç. f. Q. n. Fasti Cap. 663. 668. Q. f, Fasti An-tiates 663. Cie. off. II 59. III 87 zur Unterschei-30 düng von seinem Sohne Nr, 76); seine Mutter war eine Claudia (Cic. de domo 84; o. Bd. III S. 2886 Nr. 386). Er ist etwa 618 = 136 geboren, denn er bewarb sich schon für 661 = 93 um das Consulat (s. u.) und war 668 = 86 iam senex (Cic. Brut. 230; vielleicht danach iam grandis natu Hör. ep. I 7, 49). Das Militärtribu-nat hat er nicht erlangt (Cic. Planc. 52), und möglicherweise hatte er überhaupt in seiner Laufbahn manche Hindernisse zu überwinden. Sein 40 frühestes Amt war das des Münzmeisters, falls die Denare mit dem Namen L. Philippus und mit den aus der marcischen Familientradition zu erklärenden Darstellung (auf der Rückseite die Reiterstatue des Q. Marcius Tremulus Nr. 106 mit Lorbeerzweig in der Rechten) der Zeit des jugur-thinischen Krieges um 644 = HO zugewiesen werden dürfen (so Mommsen Münzw. 548f. Nr. 152. Babelon Monn, de la rép. rom, II 187f. Kubitschek S.-Ber. Akad. Wien 167.

50 6. 2f.); sollten sie dagegen mit Grueber (Coins of the roman rep. II 277f.) bis um 658 = 96 hinabgerückt werden, so wäre der Münzmeister von M., der damals schon bis zur Praetur aufgestiegen war, zu unterscheiden, hätte sich dann aber vielleicht selbst von ihm durch Hinzufügung des Vatersnamens oder sonstwie unterschieden (s. auch Nr. 82). Um 650 = 104 war M. Volkstribun und brachte eine Lex agraria ein, die vielleicht eine Vorläuferin der von L. Appuleius Saturninus be-60 antragten war; sie ging nicht durch, und M. fand sich zur Genugtuung der Nobilität damit ab, obgleich er bei der Empfehlung des Antrags u. a. die verhängnisvolle Bemerkung gemacht hatte: Non esse in dritate duo milia hominum, qui rem haberent (Cic. off. II 73; über die Zeit Momm-s e n R. G. II 132, eingehender Lange Röm. Altert: III² 74; nicht erwähnt o. Bd. XII S. 1182). Im J. 654 = 100 ergriff er im Kampfe gegen Sa- [1563] 1563 Marcius (Philippus)

turninus die Wafien (Cic. Bab. perd. 21). Wenn er sich gern rühmte, se sine ullo munere adeptum esse omnia quae haberentur amplissima (Cic. ofi. II 59), so hat er wahrscheinlich die Bekleidung der Aedilität verschmäht; aber das mag dazu beigetragen haben, daß er als Kandidat für das Consulat des J. 661 = 93 dem M. Herennius (Bd. VII S. 664 Nr, 10) unterlag (Cic. Mur. 36; Brut. 166). Er war damals bereits Augur (Cic. Brut. 166: summa nobilitate homo cognatione sodalitate colle g io, erläutert durch leg. II 31); die Praetur hatte er spätestens 658 = 96 verwaltet. Er stand in jenen Jahren mehrfach vor Gericht, da in dem untetr seinem Consulat von 663 = 91 spielenden Dialoge Ciceros de oratore zwei Witze von ihm erzählt werden, die er bei solchen Gelegenheiten gemacht habe (II 244f. und 249); wenn auch die Anhaltspunkte zur Bestimmung des Prozesses oder der Prozesse zu schwach sind, so macht es doch den Eindruck, als ob M. der Angeklagte gewesen wäre, und seine spätere Bezeichnung als Dieb (fur) durch Q. Catulus (s. u.) könnte für einen Repetundenprozeß sprechen. Daß er bei seinen guten Beziehungen zum Ritterstande in einer Zeit, in der dieser die Geschworenen stellte, freigesprochen wurde, ist ohne weiteres anzunehmen. Seine Bewerbung ums Consulat erneuerte er im J. 662 = 92, wo zwei mit ihm und untereinander verbundene Männer Consuln waren und ihm ihren Beistand liehen, sein mütterlicher Oheim C. Claudius Pülcher und sein späterer Kollege in der Censur M. Perperna (vgl. Röm. Adelsparteiein 95f.). Seine Wahl erfolgte zwar, blieb aber nicht unangefochten, sondern zog ihm eine Anklage wegen Ambitus zu. Flor. II 5, 5 sagt nämlich von dem Zwist zwischen M. Livius Drusus, der zu den Volkstribunen (Bd. XIII S. 859B.), und Q. Servilius Caepio, der zu den Praetoren von 663 = 91 gehörte (Bd.II S. 1786f.): Prior Caepio in senatum impetu facto reos ambitus Seaurum et Philippum principes nobilitatis elegit. Freilich ist M. Aemilius Scaurus vielmehr wegen Erpressungen angeklagt worden und antwortete mit einer Gegenklage wegen Ambitus, den Caepio als Bewerber um die Praetur begangen hatte; bei M. aber wird die Klage wirklich auf Ambitus gelautet haben, nur auch wieder wirkungslos geworden sein, als der Kläger des gleichen Vergehens beschuldigt wurde; dem seine Vorlage stark verkürzenden Florus sind diese verschiedenen Anklagen etwas zusammengeflossen. M. durfte im J. 663 = 91 mit Sex. Iulius Caesar (Bd. X S. 476f.) das Consulat antreten (L. Marcius Q. f. Q. n. Phillippus [soi] Fast! Cap. L. Marei Q. f. Philipp. Sex. Iuli Cae[sar] Fasti Antiates 1921, 130. Lex Antonia de Termess. [CIL I2 589[1] = Dess. 38] I 15. II 18. Cic. Cornel. I 24 [bei Arscon. 60 K.-S. = 55 St.]; Planc. 52. Plin. n. h. II 199. XXXIII 55. Obseq. 54. Eutrop. V 3, 1. Oros. V 18, 1. Cassiod. Schol. Bob. 282 Or. = 117 St. Diod. XXXVII 2, 2. Chronogr. Hydat. Chron. Pasch.) und sah seine Aufgabe darin, den Tribunen Drusus und die hinter ihm stehende aristokratische Senatsmehrheit zu bekämpfen (inimicus des Drusus Ascon. Cornel. 61 K.-S. = 55 St.; dessen Parteigenossen seine inimicissimi Cic. prov. cons. 21), wobei er mit Caepio zusammenging. Allerdings wurde er [1564] Marcius (Philippus) 1564

von Drusus gewarnt, als von Seiten der Italiker der Plan gefaßt ward, die Consuln beim Latiner-feste auf dem Albanerberge zu ermorden (Flor. II 6, 8f. Auch de vir. ill. 66, 12; s. o. Bd. XIII S. 877, 33ff., auch über die Zeit); aber in Rom wurde der Kampf der Parteien in leidenschaftlichster Weise geführt: Bei einer Auseinandersetzung mit Q. Catulus, der zu den angesehensten Führern der Nobilität zählte, wollte er diesen 10 unter Verhöhnung seines Beinamens und wohl auch seiner Stimme zur Ruhe verweisen mit der Frage, was das Hündchen zu bellen habe, und erhielt darauf die schlagfertige Antwort, weil es einen Dieb sähe (Cic. de or. II 220 vgl. 255. Quintilian. inst. or. VI 3, 81; s. o. Bd. XIII S. 2077, 63ff.). Bei der Abstimmung über die Gesetzanträge des Drusus erhob er öffentlich Einspruch gegen das Verfahren und wurde auf Geheiß des Tribunen von dessen Amtsdiener unter 20 roher Mißhandlung und Verspottung zum Schweigen gebracht und verhaftet (Val. Max. IX 5, 2. Flor. II 5, 8. Vir. ill. 66, 9 [ohne Nennung des M.]; s. o. Bd. XIII S. 873, 58ff. mit Vergleichung des Wortlauts). In einer Rede vor dem Volke richtete er die heftigsten Angriffe gegen die reformfreundliche Partei des Senats (Cic. de or. I 24: cum ... vehementius inveheretur in causam principum. III 2: quod in eum ordinem consul tarn graviter in contione esset invectus) und ließ 30 sich bis zu der Drohung hinreißen: Videndumsibi esse aliud consilium; illo senatu se rem publicam gerere non posse (ebd. III 2. Val. Max VI 2, 2). Darauf berief Drusus den Senat zu einer Sitzung am 13. September, in der er selbst über M. Beschwerde erhob, und in der vor allem der hoch-angesehene Censorier L. Crassus dessen Anmaßungen zurückwies und auf eine neue, gegen ihn persönlich geschleuderte Drohung mit dem berühmt gewordenen Worte erwiderte, er brauche 40 jenen nicht als Consul zu achten, wenn er ihn selbst nicht als Senator gelten lasse (Cic. de or. III 3–5. Val. Max. VI 2, 2. Quintilian. VI 3, 89. XI 1, 37; s. Herm. XLII 146ff. o. Bd. XIII S. 262, 48. 874, 50ff.). Der bald darauf eintretende Tod des Crassus erleichterte es dem M. und seinen bisherigen Gegnern in der Curie, sich miteinander zu einigen angesichts der furchtbaren Gefahr, die Drusus über den ganzen Staat in der Erhebung der Italiker heraufbeschworen hatte 50 (Cic. prov. cons. 21). M. konnte sowohl als Consul vom staatsrechtlichen, wie als Augur vom sakralrechtlichen Standpunkte den Beweis liefern, daß die Annahme der Rogationen des Drusus auf ungesetzlichem Wege erzielt worden sei, und bestimmte dadurch den Senat, sie für ungültig zu erklären (Cic. leg. II 31. Ascon. Cornel. 61 K.-S. = 55 St; s. Bd. XIII S. 872, 66ff. 874, 43ff. 875, 25ff.). Sehr rasch folgte nun der Tod des Drusus durch Mörderhand auf unaufgeklärte Weise; 60 neben Caepio wurde vornehmlich M. als der Anstifter verdächtigt (Vir. ill. 66, 13. Ampel. 19, 6. 26, 4; s. Bd. XIII S. 880, 39ff.), was bei der gegenseitigen Verhetzung der Parteien kein Wunder war. Ein ungelöstes Problem, ist es, weshalb der angeblich dem Drusus von den Italikern geleistete Bundesschwur bei Diod. XXXVII 11 unter der Überschrift ὄρκος Φιλίππου exzerpiert worden ist; Mommsen (R.G. II 224 Anm.) meinte zwei- [1565] 1565 Marcius (Philippus)

feind, daß er ,aus den gegen Drusus von Philippus gehaltenen Reden' stammen könnte, Hirschfeld (Kl. Schr. 288ff.) hielt falsche Auflösung von δρκος φά. d. h. φά(ίας) in Φώ(ίππον) für den Grund der Entstehung; s. Bd. XIII S. 878. Bei den Prozessen, die im folgenden J. 664 = 90 nach der Lex Varia wegen hochverräterischer Verbindung mit den Italikern gegen verschiedene Persönlichkeiten angestrengt wurden, trat M. zweimal als Zeuge auf und entfaltete dabei seine Beredsamkeit in der wuchtigen Anklage gegen die wahren Schuldigen (Cic. Brut. 304); der eine Prozeß war der eines L. Memmius, quem Marei Livi consiliarium fuisse callebant (Sisenna frg. 44 Peter; s. Bd, II A S. 862, 40fi.), und der andere der des Q. Pompeius Rufus, der unter seinem Constate 663 = 91 Praetor gewesen war und vermutlich von ihm mit Erfolg in Schutz genommen wurde; Ciceros Bericht darüber beruht auf seinen eigenen Jugendeindrücken (vgl. Brut. 173. 186. 207. 301 über dieselbe Zeit). Infolge seiner Hinneigung zu der Ritterschaft und der Volkspartei blieb M. nicht nur in Rom, als Marius und Cinna sich der Herrschaft bemächtigten und 668 = 86 das Consulat übernahmen (Cic. ad Att. VIII 3, 6), sondern wurde sogar in diesem Jahre mit M. Perperna zur Censur befördert (Fasti Cap. Cic. Verr. I 143; de domo 84. Val. Max. VIII 13, 4. Censorin. de die nat. 23, 7. Dio XLI 14, 5; in den neuen Fasti Antiates fehlt dieses Censoren-paar von 668 = 86 ebenso wie der Suffectconsul von 667 = 87 L. Cornelius Meiula; s. 1921, 137ff.)· Da die Censoren die Folgerungen aus der Aufnahme der Italiker ins Bürgerrecht ziehen sollten, standen sie vor Aufgaben von fast unüberwindlicher Schwierigkeit und haben sie auch nur ganz unvollkommen zu lösen vermocht (Liv. ep. LXXX.LXXXIV; vgl. Mommsen St.-R. III 180. 439), so daß z. B. die von ihnen festgestellte Bürgerzahl (463 000 Hieron. zu Euseb. chron. II 133 w Schöne) fast nur halb so groß ist, wie die bei dem nächsten, allerdings erst im J. 684 = 70 abgehaltenen Census ermittelte (vgl. Mommsen R.G. II 222 Anm. Nissen Ital. Landesk. II 116). Bei der Lectio senatus (Val. Max. VIII 13, 4. Plin. n. h. VII 156. Dio XLI 14, 5) strich M. seinen eigenen mütterlichen Oheim Ap. Claudius Pülcher als einen entschiedenen Gegner den· in Rom herrschenden Partei aus der Liste (Cic. de domo 84; s. Bd. III S. 2849, 13ff.); doch übernahm er im J. 668 = 86 auch gemeinsam mit dem aufstrebenden Q. Hor-tensius die Verteidigung des jungen Cn. Pompeius wegen angeblicher Beuteunterschlagung durch seinen verstorbenen Vater (Cic. Brut. 230) und brach den Vorwürfen gegen seine Haltung die Spitze ab, indem er, auf die Ähnlichkeit des Pompeius mit Alexander anspielend, scherzte, er tue nichts Unrechtes, wenn er als Philippos einen Alexander liebe (Plut. Pomp. 2, 2, vidieicht aus späterer Zeit, etwa 677 = 77, stammend). Er hielt sich unter Cinnas gewalttätigem Regiment ein wenig zurück und Heß sich nur ein oder das andere Mal öffentlich hören (Cic. Brut. 308), so daß er nach Sullas Landung in Italien den Übertritt auf dessen Seite vollziehen konnte. Er nahm nicht an dem eigentlichen Bürgerkriege teil, sondern betätigte sich auf einem abgelegeneren [1566] Marcius (Philippus) 1566

Nebenschauplatz, indem er 672 = 82 durch Beseitigung des marianischen Statthalters Q. Antonius Baibus (Bd. I S. 2615 Nr. 41) die Insel Sardinien für Sulla gewann (Liv. ep. LXXXVI: L. Philippus, legatus Syllae, doch wohl eher der Vater, als der gleichnamige Sohn Nr. 76). Im J. 673 = 81 stand er, wieder zusammen mit Hor-tensius, dem Sei. Naevius im Prozeß gegen P. Quinctius bei, was dessen jungen Anwalt Cicero 10 ein wenig einschüchterte (Gic. Quinet. 72.77. 80).

Nach Sullas Tode im Frühjahr 676 = 78 stimmte er, wahrscheinlich als Erster im Senat um seine Meinung befragt, gegen den Brauch des an der Beerdigung festhaltenden cornelischen Geschlechts für die Verbrennung der Leiche, damit ihr nicht bei einem etwaigen politischen Umschwung das Schicksal widerfahre, das die des Marius getroffen hatte (Licinian, 43 Bonn. = 32f. Flemisch, abweichend von Cic. leg. II 56f. Plin. n. h. VII 20 187; s. o. Bd. IV S. 1249, 25S, 1565, 5fi.). Vielleicht ist M. ,der damals beste Redner' gewesen, der bei der prunkvollen Leichenfeier dem toten Herrscher die Laudatio hielt (ὁ κράτιατος εἰπεῖν τῶν τότε Appian. bell. civ. I 500; seines Ranges wegen eher dazu berufen, als Hortensius; s. o. Bd. VIII S. 2471, 39ff.); er erscheint in der nächsten Zeit als der führende Mann im Senat, qui aetate et consilio ceteros anteibat (Sall. hist. I 50 Kr. = 175 Maur.) und der gegen die Störer der 30 neuen Ordnung, den Consul von 676 = 78 M.

Aemilius Lepidus in Italien und Q. Sertorius in Spanien, die entschiedensten Maßregeln forderte. Anfang 677 = 77, nachdem die Amtszeit des Le-pidus abgelaufen war, begründete und stellte er sofort den Antrag auf Erlaß des sog. Senatus-consultum ultimum (ebd. I 51 Kr. = I 77 Maur.; seine bisherige Haltung ebd. 6, sein Antrag 22; s. Plaumann Klio XIII 366); Sallust hat die Rede in freier Überarbeitung in sein Geschichts-40 werk aufgenommen (s. Bd. I A S. 1931, 48S.

1942, 53ß.). Der Auf stand des Lepidus war rasch zu Ende, aber da die Reste seiner Streitkräfte sich nach Spanien wandten und den Sertorius zu verstärken drohten, wurde gegen Ende des Jahres die dortige Lage desto bedrohlicher. Angesichts des Versagens der Consuln und der sonstigen ordentlichen Magistrate stellte M. im Senat den Antrag, daß Cn. Pompeius mit außerordentlichem proconsularischen Imperium nach Spanien ge-50 schickt werden sollte (Plut. Pomp. 17, 2). Es war eine schwere Verletzung der Verfassung, aber durch die Not geboten (vgl. z. B. Mommsen St.-R. II 653f. 659, 2); daher schlug M. die von. anderer Seite geltend gemachten staatsrechtlichen Bedenken mit der bittern Bemerkung nieder, er meine den Pompeius nicht pro consule, sondern pro consulibus nach Spanien entsenden zu müssen (Cic. imp. Pomp. 62: dixisse dieitur mit Rücksicht auf seine Zuhörer; Phil. XI 18: dixit.

60 Plut. a. O. Anspielungen Oros. V 23, 8. Auct. de vir. ill. 77, 4. Dio XXXVI 27, 4; aus Oie. Schol. Gronov. 442 Or. = 322 St.). Um dieselbe Zeit erhob M. im Senate die Forderung, daß die Städte, die von Sulla durch Geldzahlungen ihre Autonomie erkauft hätten, ohne Entschädigung wieder der Steuerpflicht unterworfen werden sollten (Cic. oß. III 87), und erklärte den Anspruch Roms auf Ägypten, der aus dem angeblichen [1567] 1567 Marcius (Philippus)

Testament des 674 = 80 verstorbenen. Ptolemaios XII. Alexander hergeleitet wurde, für durchaus berechtigt und den Nachfolger für unebenbürtig und unwürdig (Oie. leg. agr. II 42). Die letztere Äußerung gibt Cicero etwas renom-inistisch aus eigener Erinnerung als oft im Senat gehört, wozu er frühestens in. seiner Quaestur 678 = 76 Gelegenheit gehabt hat. Da keine anderen Nachrichten über das Leben des M. tiefer hinabführen, dürfte er bald darauf als angehender Sechziger gestorben sein. Er war vermählt mit einer Frau unbekannten Namens, die ihm aus einer früheren Ehe mit einem Gelhus einen Sohn ins Haus gebracht und ihm ums J. 652 = 102 einen eigenen Sohn (Nr. 76) geboren hatte (Cie. Sest 110; s. o. Bd. VII S. 991 Nr. 1). In seinem Privatleben war er behaglichem Genüsse und den Freuden der Tafel geneigt (Spott des Livius Dru-sus Auct. de vir. ill. 66, 9. Anekdoten Varro r. r. III 3, 9 [daraus Columella VIII 16, 3] vgl. 10 [daraus Plin. n. h. IX 170; doch s. auch Nr. 76] und Hör. ep. I 7, 61. 70H.) und verkehrte leutselig auch mit kleinen Leuten (Ummidius in Casinum Varro a. O. Volteius Mena Hör. a. O. 46–95; vgl. dazu Heinze z. d. St. und Abh. Sächs. Gesellsch. XXVII 957, 1). Vielleicht gehörte zu seinem Haushalt der Arzt Q. Marcius Brotomachus, Sohn des Herakleides, auf einer lateinisch, griechisch und punisch abgefaßten Inschrift aus Uthina südlich von Karthago (CIL I² 707 mit Anm.). Für die öSentliche Laufbahn war er von vornherein durch seine hochadlige Herkunft bestimmt (nobilitas Cic.Mur.36; Planc. 52; Brut. 166. Flor. II 5, 5); seine eigene Begabung (ingenium Cie. Mur. 36; öS. II 59) und Bildung (eruditus Cic. de or. II 316; Qtaecis doe-trinis institutus Brut. 173) verschafften ihm einen hohen Bang unter den Politikern und Rednern seiner Zeit. Die gemäßigte Haltung, die er schon als Volkstribun bewiesen hatte (Cic. off. II 73), bewirkte das Wunder, daß er allein von allen hervorragenden Persönlichkeiten die stürmischen Jahrzelmte des Marius und Sulla überdauerte, ohne durch das Lavieren zwischen den Parteien seinem Ansehen Eintrag zu tun (vgl. die Charakteristik bei M o m m s e n R. G. III 8). Durch seine Beredsamkeit kam er den gefeierten Meistem der Redekunst L. Crassus und M. Antonius verhältnismäßig am nächsten (Cic. Quinet. 80; de or. II 316 im Munde desAntonius: homo in pri-mis disertus; Planc. 52 und Brut. 166: summa eloquentia; Brut. 173: duobus summis ... proxu-mus aecedebat, sed longo intervallo tarnen pro-xumus. 186. 207. 301), war nach ihrem Tode und bis zum Aufstieg des Q. Hortensius (über sein Verhältnis zu diesem Cie. Brut. 230. 301. 326) geradezu der erste, wie ihm in dieser Zeit ein junger Gegner ehrerbietig bezeugte, eloquentia, gravitate, honore florentissimus civitatis (Cic. Quinet. 72). Derselbe hat seiner in der Folgezeit öffentlich immer mit Anerkennung gedacht (Cic. Sest. 110: summus vir; Mur. 36· Planc. 52) und hat die wertvollsten Zeugnisse über seine Beredsamkeit hinterlassen, so zusammenfassend Brut. 173: Summa libertas in oratione, multae facetiae (s. u.); satis creber in reperiendis, solutus in ex-plieandis sententiis erat, etiam ... Oraecis doc-trinis institutus (s. o.), in altercando eum aliquo [1568] Marcins (Philippus) 1568

otwleo et maledicto faeetus. M. pflegte aus dem Stegreif zu reden, so daß er beim Beginn noch nicht wußte, was er alles sagen werde (Cic. de or. II 316); daher konnte er sich in seinen alten Tagen mit der wohlvorbereiteten und kunstreichen Art des Asianers Hortensius nicht befreunden (Cic. Brut. 326). Deswegen gab es auch von ihm selbst keine veröffentlichten und überlieferten Reden, sondern nur einzelne Äußerungen aus 10 Volksreden seines Tribunats (Cic. off. II 73) und Consulats (Cic. de or. III 2). Aber sein treffender und beißender Witz gehörte zu seinen Hauptvorzugen (multae faeetiae Cic. Brut. 173; multus lepos off. I 108), und davon haben sich manche Proben dem Gedächtnis, eingeprägt, wie die von Cic. de or. II 220 (vgl. 255). 244Î. 249 und von Plut. Pomp. 2, 2. 17, 2 (= Cic. imp. Pomp. 62 u. a.) angeführten (s. o.). Sallust hat die im Senat von M. gegen Lepidus gehaltene Rede selb-20 ständig ausgearbeitet (s. o.); Horaz hat sein allgemeines Urteil über ihn (ep, I 7, 46): strenuus et fortis causisque ... agendis elarus aus Cicero geschöpft (z. B. de or. III 4*. homo vehemen» et disertus et in primis fortis ad resistendum; Brut. 304); später hat nur Ammian ebenfalls aus Cicero noch eine dunkle Vorstellung von ihm (XXX 4, 6: Crassi et Antonii et cum P hilippis Scae-volae).

  1. Corpus Inscriptionum Latinarum I, 589.