RE:Livius 18
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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| Drusus, M. Volkstribun 91 v. Chr. , ermordet 91 v. Chr. | |||
| Band XIII,1 (1926) S. 859–881 | |||
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18) M. Livius Drusus, der Volkstribun von 663 = 91.
Quellen und Literatur. Ein Elogium aus Korn ist nur durch eine Abschrift des 16. Jhdts. erhalten, ohne Ortsangabe und ohne Zeilentrennung, vielleicht unvollständig (CIL 12 p. 199 el. XXX = Dessau 49); es gehört wohl nicht zu den Elogien des Augustusforums, aber in dieselbe Zeit, und zwar in eine Reihe mit ähnlichen Ehreninschriften, die damals auch anderen nicht zum Consulat gelangten Vorfahren der Iulisch-Claudischen Dynastie gesetzt wurden (vgl. el. XXVII–XXIX = Dessau 47f., ferner Dessau 8963 und Nr. 19). Die Geschichte des Drusus ist wie die des ganzen Zeitraums unzusammenhängend und lückenhaft überliefert, beruht aber letzten Endes auf gleichzeitiger Erinnerung und Aufzeichnung, so daß keine tatsächliche Angabe ohne triftigste Gründe zu verwerfen ist, sondern vor allem von diesen tatsächlichen Mitteilungen die subjektive Auffassung der einzelnen Quellen zu trennen ist. Von zeitgenössischen Darstellungen ist die des ’Sempro-nius Asellio bis auf ein kleines Bruchstück über den Tod des Drusus (11 Peter aus Gell. XIII 22, 9) spurlos verloren, die des Poseidonios dagegen zweifellos bei Diod. XXXVII 10, 1–3 zugrunde gelegt (vgl. Busolt 405ff. Schwartz o. Bd. V S. 690). Poseidonios hat seine Kenntnis und noch mehr seine Beurteilung der innerpolitischen Verhältnisse in Rom den* der Stoa nahestehenden Kreisen verdankt, und dieselben Kreise standen wiederum dem Drusus nahe, wie die Beziehungen des P. Rutilius Rufus nach beiden Seiten hin beweisen. Deshalb war die Darstellung des Poseidonios für Drusus wohlwollend, doch dabei im ganzen zuverlässig und gut unterrichtet, hat auch auf die Livianische eingewirkt Immerhin sind die ganz aus dem Zusammenhang gerissenen Diodorexcerpte XXXVII 11 und 13, 1f. auch unter der Voraussetzung, daß Poseidonios die Quelle ist, nicht leicht zu deuten und zu verwerten. Ein bei Plin. n. h. XXXIV 14 erhaltenes Fragment des Valerius Antias (64 Peter), das zwar nicht von Drusus selbst, aber von der Zeit seines Endes handelt, erlaubt vielleicht, mehrere auf ihn bezügliche Nachrichten in Plinius’ Naturgeschichte aus demselben Gewährsmann abzuleiten; gemeinsam ist ihnen eine unfreundliche Beurteilung der Persönlichkeit (vgl. Quellenkritik des Plin. 235f.). Einen ähnlichen Standpunkt wie Poseidonios nahm ihr gegenüber Cicero ein. Er selbst hat den Drusus, dessen Tribunat er als fünfzehnjähriger Knabe erlebte, nicht gesehen [860] Livius (Drusus) 860
und gehört, hat aber seine bleibenden Eindrücke davon durch Parteifreunde des Drusus, wie C. Aurelius Cotta, empfangen. Seine einzelnen Äußerungen über jenen sind stets durch die Rücksicht auf sein jeweiliges Publikum bedingt; bezeichnend ist, daß er bei Aufzählungen der revolutionären Tribunen (Cornel. II 5 bei Ascon. 71 Κ.S.; leg, III 20) die beiden Gracchen, Saturninus und Sul-picius Rufus nennt, aber Drusus übergeht, und 10 daß er von dessen Anteil an der Entstehung
des Bundesgenossenkrieges gänzlich schweigt. Aber seine Schilderung des geschichtlichen Hintergrundes im Dialog de oratore (I 24ff. III 1ff.) darf ohne Mißtrauen benutzt werden (gegen Strehl 2–6, vgl. Rice Holmes The Roman republic I 355, 19). Livius widmete dem Tri-bunat des Drusus den Schluß des LXX. und das ganze LXXI. Buch. Sein Bericht war also durch Ausführlichkeit und Sorgfalt ausgezeichnet und bot den 20 Späteren ein reiches Material. Die Gesamtan
schauung war von der des Poseidonios und des Cicero stark beeinflußt; aber durch die Heranziehung gegnerischer Darstelluiigen und durch den weiteren Zeitabstand gewann Livius eine größere Unparteilichkeit. Aus der Fülle seiner Angaben konnten die Benutzer sogar für entgegengesetzte Meinungen beweiskräftige Einzelheiten auswählen und widersprechende weglassen. Beispielsweise beurteilt Velleius II 13, 1–15, 1 30 den Drusus sehr günstig, weil er selbst nach
seiner Herkunft den Italikern wohlgesinnt ist und in dem Tribunen einen mütterlichen Ahnherrn des regierenden Kaisers Tiberius ehren will; dagegen hat der Auct. de vir ill. in seinem Kapitel über Drusus (66, 1ff., mit den Parallelstellen bei Strehl 8–14), dem längsten von allen über republikanische Feldherren und Staatsmänner handelnden, ein sehr unvorteilhaftes Bild von ihm entworfen; bei beiden aber sind die 40 einzelnen Züge an sich glaubwürdig und nur
durch ihre Auswahl und Gruppierung von tendenziöser Wirkung. Für die richtige Einschätzung Appians (bell. civ. I 155–165) ist wesentlich, daß er das Tribunat des Drusus innerhalb der Bürgerkriege als Anlaß des zu ihnen gerechneten Bundesgenossenkrieges behandelt und unter diesem Gesichtspunkt das von seinen Vorlagen Gebotene zusammenstreicht, umstellt und umbiegt; er kann daher nicht als maßgebende 50 Hauptquelle zugrunde gelegt werden (vgl. Marcks
5–12. Busolt 409ffj. Da die Beurteilung des Drusus im Altertum von Anfang an eine zwiespältige war, ist auch unter den Neueren eine vollständige Einmütigkeit nicht zu erzielen. Ältere Monographien verzeichnet und verwertet die alte Paulysche Realencyklopädie, sowie Lan ge Röm. Altert. III² 96–106. Das Urteil Mommsens (R. G. II 212–217) wollte C. Neumann in seinen 1881 erschienenen Vorlesungen berichtigen 60(Gesch. Roms während des Verfalls der Republik
I 4 38. 450–474) und veranlaßte dadurch die gründliche Nachprüfung der Tradition und der Tatsachen in den tüchtigen Dissertationen von Marcks Die Überlieferung des Bundesgenossenkrieges, Straßburg (gedruckt Marburg) 1884, 1–37 und Strehl M. Livius Drusus. Marburg 1887, an die sich Busolt Jahrb. f. Philol. 1890 CXLI 405–414 anschloß, während Asbach Das [861] 861 Livius (Drusus)
Volkstribunat des jüngeren M. Livius Drusus, Gymn.-Progr. Bonn 1888, sie noch nicht kannte, aber ebenfalls ganz befriedigend ist. Drzezga Die römische Bundesgenossenpolitik von den Gracchen bis zum Ausbruch des Bundesgenossenkrieges, Breslauer Diss. (Neustadt O.-S.) 1907, 50–62 und Carolina Lanzani (Rivista di filo-logia 1912. XL 272–292) bezeichnen keinen Fortschritt; die Untersuchungen von Lanzani sind, abgesehen von anderen Mängeln, hauptsächlich deshalb verfehlt, weil sie sich ganz auf Appian stützen. Das Richtige gibt demgegenüber, auch in der Bewertung der Quellen, ein Aufsatz über die Politik des Drusus von P. A. Seymour (English historical review 1914. XXIX 419–425), vielleicht mit einiger Überschätzung der staatsmännischen Bedeutung des Drusus. Wenn bereits Marcks (35, 1) zu dem Ergebnis kam, ,daß für Anordnung der Tatsachen die Prüfung im wesentlichen von Neumann und Lange auf Mommsen zurückführt*, so gilt für die Beurteilung ziemlich dasselbe. Die Natur der Tradition bringt es mit sich, daß in diesem Artikel der Wortlaut der Quellen häufiger als sonst wiedergegeben wird.
Leben bis zum Tribu nat. Drusus war als M. f. C. n. (elog.) Sohn von Nr. 17 (Suet. Tib. 3, 2) und konnte seinen Stammbaum über seinen Urgroßvater M. Livius Aemilianus einerseits auf dessen leiblichen Vater, den bei Cannae gefallenen Consul L. Aemilius Paullus. und anderseits auf dessen Adoptivvater, den Sieger von Sena, M. Livius Salinator Nr. 33, zurückführen. Da seine Mutter dem Cornelischen Geschlecht (Sen. cons. ad Marc. 16, 4) und zwar vielleicht dem Scipio-nischen oder einem andern berühmten Hause entstammte (vgl. Nr. 17), so war der Stolz auf seinen Adel und dessen häufige Hervorhebung wohl berechtigt (nobilissimus Cic. Rab. Post. 16; Mil. 16. Vell. 13, 1. clarissimus Cic. Cluent. 153; de domo 120. Vell. 14, 3. Sen. a. O. Plin. n. h. XXV 52. genere... magnus ... ei superbus Vir. ill. 1. κεκοομημένος παοὶ τοῖς πρωτείοις, πατρὸς τε γὰρ ἤν ἐπιφανεατάτου κτλ. Diod. 10, 1, vgl. 2. ἐπιφανέστατο; ἐκ γένους Ἄρρ. 155. προέφερεν τῷ γένει Dio frg. 96, 2). Die Geburt des Drusus fallt gegen 630 = 124. Cic. Brut. 182 zählt acht Redner aus der Zeit des Bundesgenossenkrieges als aequales propemodum auf, darunter Drusus als vorletzten; aber er ordnet sie nicht nach ihren Geburtsjahren, sondern stellt C. Cotta, P. Sulpicius. Q. Varius an die Spitze, weil sie nach seinem Urteil den ersten Platz verdienten, obgleich im J. 663 = 91, als Drusus bereits das Tribunat bekleidete, Cotia ... tum tribunaium plebis petebat et Sulpicius... deinceps eum magistratum petiturus putabatur (de or. I 25), und obgleich auch Varius ihm in diesem Amte erst gefolgt ist. Drusus war als Tribun nach Cic. off. I 108 noch adulesoens, nach Vell. und Sen. a. O. iuvenis, nach Diod. νέος τὴν ἠλικίαν’subf }}das paßt auf einen Mann von einigen dreißig Jahren. Ferner zitiert Sen. brev. vitae 6, 1 seine Klage: uni sibi ne a puero quidem unquam ferias contigisse, und erläutert sie: ausus est enim et pupillus adhuc et praetextatus iudicibus reos commendare et gratiäm suam foro interponere tarn efficaciter quidem ut quaedam iudicia con· [862] Livius (Drusus) 862
siet ab illo rupta. Das setzt voraus, daß Drusus beim Tode seines Vaters Nr. 17 im J. 645 = 109 noch minderjährig war, und dies ist ebenfalls mit dem Ansatz seiner Geburt um 630 = 124 vereinbar. Gerade für das Todesjahr des Vaters paßt die mit großer Bestimmtheit (vgl. constat) auftretende Notiz aufs beste, denn damals kamen die Prozesse der sog. coniuratio Jugurihina (Cic. nat. deor. III 74) zur Verhandlung, von denen 10 manche Fäden zum Tribunat des Drusus 663 = 91 hinüberführen: Die Nobilität suchte 645 = 109 die Prozesse zu verhindern maxime per homines nominis Latini et socios Italicos (Sall. lug. 40, 2), – und gerade für die Latiner und Italiker trat Drusus später ein; zu den Opfern der Verfolgungen gehörte L, Opimius, der Mörder des C. Gracchus, also ein Parteigenosse des Vaters Drusus, durch die Gracchani iudièes (Cic. Brut. 128), – und gerade gegen diese richtete Drusus später 20 seinen Hauptangriff; ein zweites Opfer war L.
Calpurnius Bestia, Nachfolger des Vaters Drusus im Tribunat und sein Kampfgefährte gegen C. Gracchus (ebd.), – und gerade dieser Bestia ist unmittelbar nach dem Ende des Drusus im J. 663 = 91 wiederum von dessen Gegnern vor allen anderen verfolgt worden (App. 167 o. Bd. III S, 1366L Nr. 23); endlich erschien am schwersten kompromittiert M. Aemilius Scaurus, der soeben mit dem Vater Drusus die Censur bekleidet hatte, 30 – und dieser, der damals jeder Gefahr zu entgehen wußte, hat später den Drusus zum Kampf gegen die Rittergerichte aufgestachelt und ist nach seinem Tode ähnlich wie Bestia aufs neue gefährdet gewesen (o. Bd. I 8. 585f. s. u.). Demnach ist Drusus ungewöhnlich früh in das öffentliche Leben eingetreten und hat gleich im Anfang bestimmte Richtungen für die Zukunft empfangen. Was ihm fehlte, war eine feste Gesundheit, denn er litt an epileptischen Anfällen 40 (morbus comitialis), die ihn zwar nach einer Kur in Antikyra verließen (Plin. n. h. XXV 52 mit derselben Versicherung: constat wie Sen. a. O. bei der Jugendgeschichte. Zu der Kur vgl. o. Bd. I S. 2428, 19. VIII S. 169, 37), aber ihn auch in seiner letzten Zeit von neuem heimgesucht haben sollen (vir. ill. 11 s. u.). Dagegen war er außer durch seinen Adel ausgezeichnet durch seine Begabung, seine Bildung, seinen Reichtum, mit welchen Vorzügen sich ein hoher 50 Ehrgeiz verband. Für seine Begabung vgl. Vell.
13, 1: meliore in omnia ingenio animoque quam fortuna usus (erinnernd an ebd. 18, 1: aliquando fortuna, semper anima maximus). Sen. ad. Marc. 16, 4: illustris ingenii... magno animo. Für seine Bildung sprechen mehr als die Beziehungen zu dem Dichter Archias (Cic. Arch. 6) die zu dem Redner L. Crassus (Cic. de or. 197 s. u.) und seinem Kreise und das Lob seiner eigenen Beredsamkeit (gravis orator ita dumtaxat cum da re publica diceret Cic. Brut. 222, vgl. 182. eloquentissimus
Vell. 13, 1. eloquentia magnus vir. ill 1. Μγφ... δεινότατος τθν ἤλιχκοτθν Diod. 10, 1. εἰΛίῖν δεινότατος Plut. Cato min. 1, 1), von der man aber später keine Proben mehr besaß. Den Reichtum, über den Drusus infolge des frühen Todes seines Vaters von Jugend auf selbständig verfügen konnte, bezeugt Diod. a. O.: »Ιονιφ... πάντας τοὺς πολίτας ὑπεθβάλλων und im Ver- [863] 863 Livius (Drusus)
gleich zu Caepio (s. u.) Dio frg. 96, 2: προέφερεν ... τῷ πλούτω. Einen Beleg dafür bietet die letzten Endes wohl aus dem gegnerischen Lager stammende Notiz bei Plin. n. h. XXXIII 141, er habe 10000 Pfund Silbergeschirr hinterlassen, während Q. Fabius Allobrogicus noch ein bis zwei Jahrzehnte früher 1000 Pfund hinterlassen hatte und damit alle früheren übertraf (vgl. o. Bd. VI S. 1794, 42ff. und die Nachricht über C, Gracchus Plut Ti, Gr. 2, 4 o. Nr. 17). Dem Reichtum des Drusus entsprach seine Freigebigkeit (nimiae liberalitatis vir. ill. 5. τῆ ἐς τοὺς tel δεόμενους αὐτὸν ἀφειδώς ἀναλώσει Dio a. O.), die ihn schließlich in Geldverlegenheit brachte (vir. ill.). Das hohe Streben, das sein hervorstechendster Charakterzug war, ist von wohlwollenden und von übelwollenden Beurteilern verschieden aufgefaßt worden, wie auch manche Äußerungen des Selbstbewußtseins und des Ehrgeizes in gutem oder in schlimmem Sinne gedeutet wurden. Für Cic. de domo 50 war er, freilich im Gegensatz zu einem P. Clodius, inno-cens iUe vir und hatte nach off. I 108 mit M. Scaurus die singularis severitas gemeinsam, weshalb er im Brut. 222 (s. o.) auch noch mehr in praesidiis rei publicae, als unter die Redner gerechnet wird. Für Vell. 13, 1 war er sanc-tissimus (wie Ti. Gracchus ebd, 2, 2 proposito sanctissimus), für Plut. Cato min. 1, 1 καὶ τάλλα σώφρων ἀνὴρ ἐν τοῖς μάλιστα καὶ φρονήματος ὄνδενι Ῥωμαίων ὑφιέμενος (vgl. praec. reip. ger. 4, 11: ἀνὴρ σώφρων καὶ κόσμιος), was mit dem Schluß der Charakteristik bei Diod. 10, 1 zusammengeht: μεγάλην... Ἀξιοπιστίαν ἔχων καὶ κατὰ τὰς ὑποσχέσεις ὧν βεβαιότατος, ἔτι δὲ πλήρης εὐγενους φρονήματος. Dagegen heißt ὄχ bei Sen. brev. vitae 6, 1 vir acer et vehemens, beim Auct. de vir. ill. 1 ambitiosus et superbus, und mit Q. Servilius Caepio zusammengestellt bei Flor. II 5, 4 pares opibus animis dignitate – unde et nata aemulatio und bei Dio frg. 96, 1 δυναστείας τε ἐπιθυμητοὶ καὶ φιλοτιμίας ἄπληστοι καὶ ἄπ' αὐτῶν καὶ ἐς τδ φιλόνεικον προπετέοτατοι δντες. Die Beziehungen zu diesem Q. Servilius Caepio (Bd. II A S. 1786 Nr. 50) gehen in die Jugendjahre des Drusus zurück und wurden für seine Entwicklung sehr bedeutsam. Beide Jünglinge waren einander im Wesen ähnlich und miteinander so eng befreundet, daß jeder von ihnen die Schwester des andern als Gattin heimführte (Dio frg. 96, 3). Da über das Haus des Caepio durch die Katastrophe seines Vaters, des unglücklichen Consuls von 648 = 106, schweres Unheil hereingebrochen war, so gab ihm Drusus dadurch einen Beweis treuer und selbstloser Freundschaft. Aber aus geringfügigem Anlaß entstand zwischen den beiden Schwägern ein erstes Zerwürfnis, nämlich wegen eines bei einer Versteigerung feilgebotenen Ringes (Plin. n. h. XXXIII 20); wenn es die Versteigerung des strafweise eingezogenen Vermögens des Vaters Caepio war, bei der etwa ein wertvolles Erbstück den Zwist hervorrief, so fallt der Beginn der Entfremdung um 652 = 102. Allmählich steigerte sich die Spannung zu tödlicher Feindschaft und übertrug sich auf das politische Gebiet (Dio frg. 96, 1–3. Flor. II 5, 4. Ampel. 26, 4), so -daß Cic. de domo 120 sie als typisches Beispiel [864] Livius (Drusus) 864
der inimicitiae anführt (vgl. inimicus Plin. n. h. XXVIII 148. Vir. ill. 8) und Plin. XXXIII 20 aus diesen inimicitiae ableitet origo socialis belli et exitia rerum. Die Folge des Zwistes für das Privatleben der Beteiligten war die Auflösung ihrer Familien Verbindung (vgl. Röm. Adelsparteien 293): Drusus trennte sich von seiner Frau Ser-vilia (Bd. II A S. 1817 Nr. 99), und seine Schwester Livia Nr. 35 verließ ihren Gatten Caepio, um 10 bald darauf eine neue Ehe mit M. Porcius Cato einzugehen. Als sie nach kurzer Zeit diesen ihren zweiten Mann durch den Tod verlor, siedelte sie mit ihren Kindern aus beiden Ehen in das Haus ihres Bruders Drusus über; im J. 663 = 91, nachdem auch sie selbst inzwischen gestorben war, lebten ihre Kinder dort unter der Obhut des Drusus und seiner Mutter Cornelia; eines von ihnen war Servilia, die spätere Mutter des M. Brutus (daher Drusus dessen magnus 20 avunculus Cic. Brut. 222), und ein anderes der spätere Märtyrer der Freiheit Cato (daher Drusus dessen avunculus Cic. Mil. 16. Val. Max. III 1, 2. Vir. ill. 80, 1. Sonst Hauptquelle dafür Plut. Cato min. 1, 1). Vom öffentlichen Leben des Drusus ist die Teilnahme am Kampfe gegen Saturninus und Glaucia im J. 654 = 100 bezeugt (Cic. Rab. perd. 21), Er bekleidete die geistliche Würde eines Pontifex (elog. Cic. de domo 120) und betätigte sich nach dem Elogium zuerst 30 militärisch als Kriegstribun und politisch als
Decemvir stlitibus iudicandis. Daß die darauf folgenden Ämter des Qaaestors und des Aedilen in dem Elogium fehlen, ist Schuld des Steinmetzen oder des Kopisten und kein Grund zur Anzweiflung des einzigen Zeugnisses (vgl. Mommsen z. d. Inschr.; SL-R. I 542f., 3. 544, 2; der Zweifel zuletzt wiederholt von Pais Ricerche sulla storia di Roma III 114, 1). Vir. ill. 2f. zählt im Anschluß an die Charakteristik des Drusus 40 und zu deren Begründung beide Ämter in umgekehrter Reihenfolge auf: quaestor in Asia nullis insignibus uti voluit (vgl. Mommsen St.-R. II 532), ne quid ipso esset insignius. Vielleicht hat Drusus auf der Reise in den Osten Antikyra besucht, um dort Heilung seines Leidens zu finden (Plin. n. h. XXV 52 s. o.). Von der Aedilität wird als Beweis des Ehrgeizes die Feier eines munus magnificentissimum erzählt, und als Beweis des Hochmuts, daß er 50 Remmio eollegae quaedam de utilitaie rei pu· blicae suggerenti· ,Quid tibi* inquit ,cum re publica nostra*. Dieser Amtsgenosse entstammte einem obskuren Geschlecht und ist selbst unbekannt (Bd. I A S. 595 Nr. 1); mit den prächtigen Spielen befolgte Drusus das Beispiel, das kurz vorher die Aedilen L. Licinius Crassus gegen 651 = 103 (o. S. 258) und C. Claudius Pülcher 655 = 99 (Bd. III 8. 2856 Nr. 302) gegeben hatten (Cic. off. II 57). Die genauen 60 Amtsjahre der Quaestur und der Aedilität sind nicht zu ermitteln. Das aus jenen Anekdoten sprechende gewaltige Selbstgefühl bekundet auch die Erzählung bei Vell. 14, 1 und Plut praec. reip. ger. 4, 11: Als beim Bau eines neuen Hauses auf dem Palatin der Architekt ihm versprach, er werde dort ganz unbeobachtet und abgeschlossen wohnen, forderte er ihn auf, das Haus im Gegenteil so anzulegen, daß alles, was er tue, von allen gesehen [865] 865 Livius (Drusus}})
werden könne. Die Antwort kann in Verbindung mit der alten Sitte gebracht werden, daß das Haus des Volkstribuns jederzeit offen stand (Plut. quaest}} Boul 81); sie gehört dann in die Zeit, als Drusus sich um das Tribunal bewerben wollte, und in derselben Zeit war die Aufnahme der Familie seiner Schwester (s. o.) ein wohlverständ-licher Grund für das Verlangen nach einer neuen, jedenfalls größeren Wohnung. Sie war dem späteren Hause Ciceros benachbart (Vell. vgl. Jordan-Hülsen Topogr. der Stadt Boni I 3, 57f.), so daß dessen Gedanken bei der Verhandlung über sein eigenes Haus leicht auf Drusus gelenkt werden mochten (de domo 120).
Seit den Gracchen waren die Agrarfrage, die Geachworenenfrage und die Bandesgenossenfrage im Fluß und erheischten eine befriedigende Lösung, damit die innere Entwicklung des römischen Staates ruhig fortschreiten könnte. Drusus traute sich die Fähigkeiten zu, diese Aufgabe mit dem Beistände der Mehrheit seiner Standesgenossen zu erfüllen und bewarb sich um das Amt eines Volkstribunen, weil diesem die Initiative in der Gesetzgebung schon lange zugefallen war. Den nächsten Anlaß zu seinem Vorgehen bot die unheilvolle Wirkung des von C. Gracchus durchgebrachten Gesetzes über die Bildung der Geschworenengerichte, das den Senat und den Bitterstand in scharfen Gegensatz zueinander gebracht hatte (s. Bd. II A S. 1387f.). Im J 662 = 92 wurde nämlich P. Eutilius Bufus wegen Erpressungen in Asien verurteilt durch einen ganz parteiischen und ungerechten Urteilsspruch, den die Geschworenen aus dem Bitterstande fällten, nm an dem Angeklagten für sein Einschreiten gegen die demselben Stande angehörigen asiatischen Steueroächter Vergeltung zu üben (Bd. I A S. 1274f.); das Wohl des Staates und des Beiches und eine der untadeligsten Persönlichkeiten der Nobiütät war damit der hohen Finanz zum Opfer gefallen. Drosos war dadurch persönlich in Mitleidenschaft gezogen, weil Butilius der Gatte seiner Vatersschwester Livia Nr. 34 war, und stellte sich dem Senat zur Verfügung, um im Besitze des Volkstribunats die Bittergerichte zu stürzen. Über diesen Ausgangspunkt und diese Parteistellung des Drusus stimmen Poseidonios, Cicero, Livius und die von ihnen abhängigen Zeugnisse völlig überein: Diod. 10, 1}}: διὸ καὶ μόνος ἔδοξβν ἔσεσθαι προστάτης τῆς συγκλήτου. Cic. Mil. 16: Senatus propugnator atque Ulis quidam temporibus paene patronus *, de or. I 24: tribunatus pro senatus auctoritate susceptus. Ps.-Sall. rep. ad Caes. II6,3: Jf. Druso semper eon-silium fuit in tribunatu summa ope niti pro nobilitate, neque ullam rem in principio agere intendit, nisi üli auctores fuerani. Liv. ep. LXX: Sustinente causam eius (seil, senatus) M. Livio Druso; ep. LIII: quo maioribus viribus senatus causam susceptam tueretur. Vell. II 13, 2: cum senatui priscam rcstituere euperet decus ... in iis ipsis, quae pro senatu moliebatur. Ascon. Cornel. 61 Κ.S.: cum senatus partes sus-eepisset et leges pro optimatibus tutisset. : cum partes senatus in tribunatu suo contra plebem suscepis-set. Flor. II 5, 1: noù tribunatus modo viribus, sed ipsius etiam senatus auctoritate ; 4: equi-
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tem Servilius Caepio, senatum Drusus adserere. Ampel. 26, 4: cum ille senatum, hie equestrem Ordinem adsereret. Den Ehrentitel eines Patro-nus senatus,
zur Beseitigung der Rittergerichte gemacht batte (Val. Max. VI 9, 13; s. o. S. 257f. Bd.HA S. 1784). Drusus eröffnete den Angriff}} cum illa cuncta quae tum erat nobilitate (Cic. Cluent. 158), insbesondere M. Scauro et L, Orasso consihariis Cic. de domo 50). Diese beiden gehörten zu den angesehensten Führern der Nobilität; Scaurus hatte bereits mit dem Vater des Drusus als Amtsgenosse in der Censur in nahen Beziehungen ge-20 standen» wird mit dem Sohne trotz des großen Altersunterschiedes wegen der beiden gemeinsamen singularis severitas von Cic. off. 1108 zusammengestellt und hat nach Ascon. Scaur. 19 geradezu den Tribunen zu seinem Antrag über die Gerichtsverfassung angetrieben (cokortatus ut iudicia commutarety s. auch o.); Crassus hatte, wie erwähnt, bereits die gleichartigen Bestrebungen des Consuls Caepio vor anderthalb Jahrzehnten nachdrücklich unterstützt und stand mit Drusus 30 in regelmäßigem freundschaftlichen Verkehr (Cic.
de or. I 97). Als ein dritter consiliarius des Drusus wird bei Sisenna (III frg. 44 Peter aus Non. 258, 8 vgl. Bd. II A S. 862, 20ff. 40ff. Ältester Beleg für das Wort consilarius) L. Memmius genannt, und als Drusi maxime familiäres erscheinen bei Cicero de or. I 25 (s. o.) seine Altersgenossen C. Aurelius Cotta (als sein sodalis auch nat. deor. III 80) und P. Sulpicius Rufus (vgl. noch de or. I 97). Scaurus ist nach dem Tode 40 des Drusus auf Grund der Lex Varia, die sich gegen alle für den Ausbruch des Bundesgenossenkrieges verantwortlich zu machenden Persönlichkeiten richtete, angeklagt worden, Cotta ist daraufhin verurteilt worden; L. Memmius wurde ebenfalls deswegen vor Gericht gestellt (Cic. Brut. 304); daher dürfen auch andere nach der Lex Varia angeklagte Männer zu den Parteigenossen des Drusus gerechnet werden, z. B. L. Calpurnius Bestia, der schon ein solcher seines Vaters ge-50 wesen war (s. o.). Jedenfalls hatte Drusus bei der Bewerbung um das Tribunat an der Nobilität einen starken Rückhalt, obgleich er auch von vornherein mit manchem Widerstand zu rechnen hatte, weil sein Gegner Caepio für dasselbe Jahr zum Praetor gewählt war.
Das Volkstribunat des Drusus vom J. 663 = 91 ist in den erhaltenen Quellen nirgends so dargestellt, daß die zeitliche Folge der Ereignisse zu erkennen wäre; dadurch wird ihre Beurteilung 60 erschwert, und wird eine jede Auffassung anfechtbar. Daß der Tribun ein vollständiges Programm zur gleichzeitigen Lösung aller innerpolitischen Fragen aufstellte, sagt am kürzesten und schärfsten Auct. de vir. ill. 4}}: Latinis cimtatum, plebi agros, equitibus curiam, senatui iudicia permisit. Ähnlich sind bei Appian 155ff. oi Ἴταλιωται, ὁ δῆμος, oi ἰππάς, ἡ βουλή die vier Bestandteile des Staates, die er durch seine Reformen befriedigen will. [867] 867 Livius (Drusus)
Aber auch bei Liv. ep. LXXI und Vell. 13, 2f. ist der Zusammenhang der auf diese verschiedenen Elemente bezüglichen Vorschläge bemerkbar. Indes ist es nicht wahrscheinlich, daß Drusus sein ganzes Programm von Anfang an bekanntmachtc; vielmehr hat er es wohl erst nach und nach enthüllt und ist durch die Macht der Verhältnisse weiter getrieben worden. Den Ausgangspunkt bildete für ihn die Zusammensetzung der Quaestio repetundarum aus Mitgliedern des Ritter Standes. ' Bei Diod. 10, 3 bezeichnet er selbst, offenbar im Hinblick auf die ungerechte Verurteilung des Rutilius, als Ziel seiner Les iudiciaria (ὁ περὶ τῶν κριτερίων νόμο;), daß die guten Statthalter keine Anklage zu befürchten haben würden, die erpresserischen aber die Verantwortung für ihre unerlaubte Geschenkannahme (αὐωροδοκήτως – δωροδοκία Wiedergabe des lateinischen donum capere der Gesetzessprache Cic. leg. III 11, vgl. Mommsen Strafr. 714, 1. Nicht überzeugend' die Auslegung von Hardy Classical review XXVII 261L). Nach Liv. ep. LXX (vgl. Flor. II 5, 3f.) war es der Senat, der omni vi eniti coepit, ut ad se iudicia transferret, und in Drusus den Helfer fand. Das hat Vell. 13, 2 in seiner flüchtigen Art auf diesen selbst übertragen: cum senatui priscum restituere cuperet decus et iu· dieia ab equitibus ad cum iransferre ordinem, während Liv. ep LXXI Inhalt und Zweck der Lex iudiciaria dahin bestimmt, ut aequa parte iudicia penes senatum et equestrem ordinem essent. Vir. ill. 10 berichtet als Wirkung der bereits angeführten Maßregeln (4: equitibus curiam, senatui iudicia permisit) Folgendes: équités in senatum lecti laetabantur, sed praeteriti querebanturysenatus permissisiudiciis exsultabat, sed societatem cum equitibus aegre ferebat. Das volle Verständnis dieser kürzeren Andeutungen gibt erst Appian, der trotz der beabsichtigten Umgruppierung des Stoffes der Lex iudiciaria und ihren Folgen den breitesten Raum und die zentrale Stellung belassen hat und damit seinen eigenen Bericht 91–97 über die Lex iudiciaria des C. Gracchus und deren Folgen fortsetzt: Senat und Ritterstand iagen vornehmlich wegen der Gerichte miteinander in Streit. Weil die einfache Rückgabe der Gerichte an den Senat unmöglich war, machte Drusus einen Vermittlungsvorschlag (157): Zu den auf etwa dreihundert zusammengeschroolzenen Senatoren sollten ebenso viele aus dem Ritterstande hinzutreten, ausgewählt nach ihrer Tüchtigkeit (ἀριστίνδην), – was ganz ähnlich Sulla im J. 666 = 88 vorschlug (ebd. 267), – und aus diesen sechshundert sollten künftig die Geschworenen bestellt werden (158). – womit auch der Bedarf an Geschworenen völlig gedeckt wurde (vgl. Hardy 263). Der Erfolg war aber den Erwartungen gerade entgegengesetzt. Denn der Senat war unzufrieden mit der Ergänzung aus den Rittern und fürchtete, daß durch die in die Kurie eintretenden Ritter das Übergewicht ihres bisherigen Standes nur noch steigen würde (159). Umgekehrt waren die Ritter in Sorge, daß die verhältnismäßig wenigen in den Senat aufzunehmenden von ihren Genossen bald in dem Senat aufgehen würden, sodaß auf einem Umwege schließlich die Übertragung der Gerichte von dem zweiten [868] Livius (Drusus) 868
an den ersten Stand erreicht würde (160). Zudem erregte bei der großen Menge der Ritter erst die Frage, welche als ihre besten Männer auszulesen seien, heftigen Streit und dann die Bevorzugung der Auserkorenen vor den übrigen nicht geringe Eifersucht (161), weshalb gerade manche der führenden unter ihnen diesen Gedanken entschieden ablehnten (vgl. die bezeichnenden, zum Teil noch etwas anders gewendeten Äußerungen Cic.
lOCluent. 153f.; Rab. Post. 16f.). Die Zeugnisse in ihrer Gesamtheit lehren mit hinreichender Deutlichkeit, wie der Plan des Drusus war und weshalb er bei Freunden und Gegnern eine ganz verschiedene Aufnahme erfuhr (vgl. u.a. Seymour 420–423. Rice Holmes I 355f,). Der Plan war, den Senat umzugestalten, indem zu seinen gegenwärtigen Mitgliedern die gleiche Anzahl aus dem Ritterstande hinzugefügt wurde, und die Geschworenengerichte künftig aus diesem neuen
20 Senat zu bilden, der eine gleichmäßige Vertretung beider Stände darstellte. Drusus und sein Anhang waren ehrlich überzeugt, daß sie damit Friede und Eintracht zwischen Nobilität und Ritterstand, die ersehnte concordia ordinum, begründen und die Macht gerecht und unparteiisch zwischen ihnen teilen würden. Aber der Vermittler machte es keinei Partei recht. Seine Gegner im Seifet schlugen den Schaden, den die Nobilität durch das Eindringen zahlreicher Ritter in den Senat
30 zunächst erleiden mußte, so hoch an, daß sie die Beteiligung an den Gerichten nicht als Entschädigung gelten ließen. Die Ritter wiederum faßten die spätere Wirkung des Gesetzes ins Auge und waren der Ansicht, daß ihrem Stande als solchen der Anspruch auf die Gerichte dadurch für immer verlorengehen müßte. Dabei waren die senatorischen Gegner des Antrags wohl in der Tat die kurzsichtigeren und verdienten Vorwürfe, wie sie Drusus selbst
40 (Diol. 10, 3; s. u.) und später Vell. 13, 3 erhoben; jedoch von ihrem Standpunkte aus konnte jede der Parteien gewichtige Gründe für sich geltend machen; deswegen ist die geschichtliche Überlieferung, die den Nachhall ihrer widersprechenden Stimmen bewahrt hat, in sich uneins, und deswegen vermag auch die neuere Forschung nicht zu einem abschließenden Urteil zu gelangen. Über die künftige Bildung der Gerichtshöfe handelte der Hauptteil der Lex iudiciaria; ein wich-
50 tiger und gleichfalls zu Streitigkeiten Anlaß gebender Zusatz bezog sich auf die Verantwortlichkeit der Geschworenen. Von den Historikern berichtet darüber nur Appian, wieder in Anknüpfung an seinen früheren Bericht über die Gracchische Gerichtsreform, in zwei Sätzen, deren Verständlichkeit durch die starke Verkürzung der Quelle beeinträchtigt ist, 158: εὐθύνας τε ἔπ αὐτῶν γίγνεσθαι δωροδοκίας προσέγραφεν, ἐγκλήματος ἴοα δὴ καὶ ἀγνοουμένου διὰ τὸ ἔθος τῆς § 0 δωροδοκίας ἄνεδην ἐπιπολαζούσης (vgl. 97); 161: νπερ ἄπαντα δ' ἠγανάκτουν (οἱ ἰππείς) ἀναλυόμενου τοῦ τῆς δωροδοκίας ἐγκλήματος, δ τέως ἠγούντο καρτερώς ὑπὲρ αὐτῶν πρόρριζον ἐοβέοῦαι. Anders als bei Diod. 10, 3 (s. o.) ist hier δωροδοκία wie 92. 96. 97 die Bestechung der Richter, und von dieser spricht auch Cic. Cluent. 153: Equités Romani ... M. Druso tribuno plebis vestiterunt, cum ille nihil aliud ageret cum illa cuncta quae [869] 869 Livius (Drusus)
tum erat nobilitate nisi ut ei qui rem iudicas-sent huiusee modi quaestionibus in iudicium tocarentur; Rab. Post. 16: M. Druso novam in equestrem ordinem quaestionem ferenti: ,Si quis ob rem iudicatam peeuhiam cepisse aperte équités Romani restiterunt. Gegen die einstimmige hsl. Überlieferung ändern die Herausgeber (seit Orelli², zuletzt Clark und A. Klotz) nach Andreas Patricius (1582) unter Berufung auf Verr. act. I 38f. 1. II 78 o. ä. an der zweiten Stelle: ob rem iudicandam. Mommsen (St.Κ. III 532, 1; vgl. schon R. G. II 214) hat mit Recht diese ,Schlimmbesserung* verworfen und die Zeugnisse kurz und treffend erläutert: gleichzeitig beantragte Drusus Untersuchung wegen Bestechung gegen die früheren ritterlichen Geschworenen*. Das ist der entscheidende Punkt: Die ungerechte Verurteilung des Rutilius durch die Ritter sollte gesühnt werden, indem die Richter zur Rechenschaft gezogen wurden. Doch gegen ein Verfahren, wodurch einem neuen Gesetze rückwirkende Kraft verliehen und eine res iudicata angefochten wurde, setzten sich die Beteiligten begreiflicherweise aufs äußerste zur Wehr. Somit lassen sich alle Nachrichten über die Lex iudicaria bei richtiger Erkenntnis der verschiedenen tendenziösen Auslegungen ihres Inhalts miteinander vereinigen und aufrechterhalten; bei Appian hat zu der etwa vorhandenen Unklarheit beigetragen, daß er den Prozeß des Rutilius, den unmittelbaren Anlaß des Gesetzes und ganz besonders der Zusatzbestimmung, überhaupt nirgends erwähnt hat, weil er eben die Tätigkeit des Drusus von einem andern Gesichtspunkt aus darstellte. Die ausschlaggebende Bedeutung der Lex iudicaria für die ganze folgende Entwicklung bestätigt schließlich noch Cic. off. II 75: tantum [Itadicum] bellum propter iudiciorum metum excitatum.
Das Neue im J. 663 = 91 war insbesondere im Vergleich zum J. 654 = 100, dem Jahre der Revolution des Saturninus, daß die Nobilität gegen ihre Widersacher das Tribunat als Waffe gebrauchen wollte, während es bisher als Waffe zu ihrer Bekämpfung gedient hatte, Drusus, ihr Vorkämpfer und Vertreter im Tribunenkollegium, erfreute sich von Haus aus der größten Popularität (Diod. 1(1,2: ou πλεῖστον ἴσχυεν ἡ τῶν Πρόναων οἰκία κτλ. [s. Nr. 15 und 17]. Sen. brev. vitae 6, 1 [s. o.). Lucan. VI 795: popularia nomina, Drusi [von Drusus und seinem Vater]. Plin. n. h. XXV 52: tribunorum popularium clarissimus), mußte sie aber um seiner Sache willen nicht nur sich erhalten, sondern nach Möglichkeit noch befestigen und vermehren und kam so zur Aufnahme der Gracchischen Gedanken (Auct. ad Herenn. IV 46: si quis Drusum ,Grac-chum nitorem obsoletum* dicat. Sen. brev. vitae 6, 1: cum leges noras et mala Gracchana mo· risset; cons. ad Marc. 16, 4: vadentem per Gracchana vestigia. Flor. II 5, 1. 6: Gracchanae leges [vgl. 4, 1]. Tac. ann. III 27), so daß er wohl als ,der Gracchus der Aristokratie* bezeichnet werden darf (Mommsen R. G. II 217). Da die Agrarfrage der Ausgangspunkt der Gracchischen Bewegung gewesen, aber seit geraumer Zeit ins Stocken geraten war (vgl. darüber nach vielen anderen o. Bd. XII S. 1176ff.), nahm [870] Livius (Drusus) 870
Drusus dieses populäre Problem wieder auf und brachte dadurch die Plebs auf seine Seite. Die Zeugnisse sind dürftig. Liv. ep. LXX: perniciosa spe largitionum plebem excitavit; ep.LXXI: legibus agrariis frumentariisque latis iudieia-riam quoque pertulit', die von Livius abhängigen Autoren deuten in unbestimmten Wendungen auf die Ackergesetze (Vir. ill. 4. 10. Ampel. 19, 6), die freigebigen Schenkungen, die so erworbene 10 Volksgunst (Vell. 13, 2. Tac. ann. III 27. Ampel.) und führen den Ausspruch des Tribunen an, er habe für weitere Vergabungen nichts als caelum et caenum übrig gelassen (Flor. II 5, 6. Vir. ill. 5). Bestimmter sagt Appian. 156, daß er das Volk durch die Anlage vieler Kolonien in Italien und Sizilien gewann, die schon längst bewilligt, aber unausgeführt geblieben waren, und schildert dann 162 den Erfolg: ὁ δῆμος ἔχαιρε ταις ἄποικιαις (= vir. ill. 10: plebs acceptis agris 20 gaudebat. Plin. n. h. XXV 52: cui ante omnes plebs astans plausit), aber die Italiker, die widerrechtlich römisches Staatsland okkupiert hatten, wurden deswegen und wegen ihres eigenen Grundbesitzes unruhig (162; vgl. vir. ill.: expulsi dolc-banfy besonders Etrusker und Umbrer – die auch später im Bundesgenossenkriege nicht mit den übrigen Italikern zusammengingen – führten bei den Consuln Beschwerde, τοῦ νόμου φανερως κατεβόων καὶ τὴν τῆς ὀοκιμαοίας ἠμέραν ἀνέμενον 30 (163). Es war offenbar der Inhalt des Gesetzes, einerseits allen noch verfügbaren Ager publicus, wozu namentlich der Ager Campanus gehörte, unter die ärmeren Bürger aufzuteilen und anderseits die schon von dem Vater Drusus Nr. 17 beantragten Kolonien endlich zur Ausführung zu bringen (vgl. u. a. Strehl 19–30. Asbach 8f. Seymour 424). Daß der Tribun sofort tatkräftig ans Werk ging, bezeugt der Schluß seiner Ämterreihe im Elogium: Trfibunus) pl(ebis)t 40 Xvir afgris) dfandis) afdsignandis) lege sua et eodem anno V vir a(gris) d(andis) a(dsi-gnandis) lege Saufeia (vgl. Mommsens Kommentar). Es ist Cichorius (Röm. Studien 116–125) geglückt, in den Resten einer Namensliste aus Vibo in Bruttium (CIL X 44[1] mit Add. p. 1003) das Decemvirnkollegium zu erkennen, dem außer Drusus selbst auch L, Crassus angehörte, und das bereits über Staatsländereien im Gebiete von Vibo Entscheidungen getroffen 50 haben wird. Neben der Lex agraria wird allein durch Liv. ep. LXXI eine Ler frumentaria bezeugt; sie hat in Fortführung der Anordnung des C. Gracchus die Getreideverteilung in Rom fast ganz auf die Staatskasse übernommen (vgl. Rostowzew o. Bd. VII S. 173, 53ff.). Dadurch wurde die hauptstädtische Bevölkerung noch fester an Drusus gekettet, aber wurde zugleich eine Vermehrung der Staatsausgaben herbeigeführt. Zu deren Deckang griff der Tribun za 60 einer bedenklichen Maßregel: Octovam partem aeris argento miscuit (Plin. n. h. XXXIII 46), d. h. er gab auf sieben Silberdenare einen plattierten aus (vgl. Mommsen R. θ. II 214;
Münzw. 387f. Herzog Tesserae nummulariae [Gießen 1919] 11f.). So gefährlich auch die Folgen einer solchen Münzverschlechterung waren, so zeigt ihre Einführung doch, wie sehr sein ganzes Programm nach allen Seiten überlegt war, [871] 871 Livius (Drusus)
um Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich früher in ähnlichen Fällen ergeben hatten (vgl. über diese Folgen der Lex frumentaria des Saturninus Bd. ΠΑ S. 1786, 21ff.). Der dem Drusus abgeneigte Auct de vir. ill. 5 macht dem Tribunen den Vorwurf übertriebener Freigebigkeit; infolgedessen sei er in Geldverlegenheit gekommen und habe viel Unwürdiges getan, woför zwei Belege gebracht werden: Einen mauretanischen Häupt-Ung Magudulsa, der vor König Bocchus geflohen 10 war, habe er für Geld diesem ausgeliefert (6) und den als Geisel festgehaltenen Adherbal, Sohn eines Numiderkönigs, habe er, in der Hoflhung auf dessen heimlichen Loskauf durch seinen Vater, in seinem Hause beiseite geschafft (domi suae suppressit 7). Beide Erzählungen sind sonst nicht überliefert, entbehren aber gewiß nicht einer tatsächUchen Grundlage. Denn König Bocchus hat im J. 663 = 91 in Rom jedenfalls wertvolle Vorteile erlangt, weil er damals vor20 dem Ausbruch des Bundesgenossenkrieges mit kostbaren Weihgeschenken seine Dankbarkeit bezeugte (Flut. Mar. 82, 4f.), und die Angabe vir. ill. 6, daß er den von Drusus ausgelieferten Gegner einem Elefanten vorwarf, hängt zusammen mit der Anekdote bei Plin. n. h, VIII 15, daß er dreißig Elefanten gegen ebenso viele an Pfähle gebundene Menschen gehetzt habe, ohne die Tiere zu dem Henkerdienst zwingen zu können; vielleicht haben gerade die Feinde des Tribunen 30 seine Gewissenlosigkeit durch dieses Gegenstück der barmherzigeren Bestien grell beleuchtet. Für die Möglichkeit der zweiten Erzählung läßt sich anführen, daß ein anderer in Italien internierter Numiderprinz nach dem durch Drusus veranlaßten Abfall der Italiker von diesen- für ihre Zwecke benutzt wurde (App. 188f.). Daß die Persönlichkeiten nur aus diesem Zeugnis der vir. ill. bekannt sind, ist nicht befremdend bei der Lückenhaftigkeit der Überlieferung (vgl. Momm - 40 sen R. G. III 449). Abgesehen von der gehässigen Tendenz zeigt die Nachricht, daß Drusus ähnlich wie C. Gracchus persönlich in alle laufenden politischen Angelegenheiten eingriff. Er war wie Cicero in seinen Reden immer wieder betont, der mächtigste Mann im Staate (poten-tissimus Cluent. 153; Planc. 33; Rab. Post. 16; vgl. auch de domo 50: arbitraris id, quod AI. Drusus .... non obtinuerit, id te posse..... obiinere?); wenn er von jeher allo Parteiführer 5( an Herrschsucht (Flor. II 6, 3: cupidine domi-nationis; vgl. Dio frg. 96, 1: ro.. . πλεῖστον κράτος .... εἰχον) übertroffen hatte, so war er jetzt der faktische Lenker des Staates (Plut. Cato min. 1, 1: ἄγοντι τὴν πολιτείαν τότε; praec. reip. gor. 4, 11: δημαγωγός), der für sich keine Schranken mehr kannte (Ascon. Cornel. 61: eo liceniiae est progressiv, ut nullum in his inorem servaret; s. u. das Benehmen gegen den Senat als Beispiel von superbia el impotentia bei Val. 6( Max. IX 5, 2), bereits höfische Sitten einführte (Einteilung der amici in drei Klassen nach dem Muster des C. Gracchus und der hellenistischen Könige Sen. benef. VI 34, 2; vgl. Bd. I S. 1831, 13ff. II A S. 1397, 38ff.) und daher den Verdacht des Strebens nach der Alleinherrschaft erregte (Ps.-Sall. rep. II 6, 4f.: ubi intellexerunt, per unum hominem maximum beneficium multis [872] Livius (Drusus) 872
mortalibus dari .... metu, ne per tantam gea-tiam solus rerum poteretur, contra eam nisi). Leider fehlt, wie schon bemerkt, die Möglichkeit, die Entwicklung vom Antritt des Tribunats am 10. Dezember 662 = 92 bis zum Anfang September 663 = 91 stufenweise zu verfolgen; doch muß Drusus sich bereits im Besitze der Macht sicher gefühlt haben, als er es wagte, die Bundesgenossenfrage in Angriff zu nehmen und den Widerstand gegen seine Lösung der anderen Fragen gewaltsam zu brechen. Denn alle seine Reformpläne hingen eng mit einander zusammen (vgl. Cic. Planc. 33: multa in re publica mo-liens [dazu Schol. Bob. 260 Or. = 158 St.: cum multa seditiose contra quam esset rei publicae utile moliretur). Suet. Tib. 3. 2 · multa varie moliens. Flor. II 5, 1: dum dhua captat ex alio; besonders auch Vell. 13. 2. 14, 1), so daß Liv. ep. LIII sie zusammendrängt: Socios et Italicos populos (unrichtiger Ausdruck vgl.M o m m-sen St.-R. III 662, 1) spe civitatis Romanae sollicitavü iisque adiuvantibus per vim legibus agrariis frumentariisque latis iudiciariam quo-que pertulit (vgl. dazu Marcks 4). Die Lei agraria und die Lex frumentaria sind nicht nur angenommen worden, sondern auch eine zeitlang in Kraft gewesen; die Wahl einer Kommission für die Ackerverteilung und der Beginn dieser Arbeit sind ebenso bezeugt wie die zur Beschaffung der nötigen Mittel dienende Ausgabe schlechteren Silbergeldes (s. o.). Auch die Lex iudiciaria ist durchgebracht worden; die praktische Ausführung erforderte längere Vorbereitungen, während deren die Unzufriedenheit damit zunahm (s. o.). Seine Anträge hat Drusus jedenfalls schon im Anfang des Amtsjahres eingebracht; dann vergingen wohl mehrere Monate mit leidenschaftlichen Erörterungen des Für und Wider, wobei Caepio als das Haupt der Gegenpartei alle Mittel anwandte und nicht einmal vor Tätlichkeiten zurückgescheut zu sein scheint (lebhafte Schilderung der Kämpfe Flor. II 5, 1. 5; danach Ampel. 26, 4: quarla seditio fuit Lirii Drusi et Quinti Caepionis; beide als die mächtigsten στασίαρχοι Dio frg. 96. 1). Schon in dieser Phase des Streites dürfte der Tribun einmal den Praetor Caepio mit dem Sturz vom Tarpeischen Felsen bedroht haben (Vir. ill. 8), was in diesen wilden Zeiten auch sonst vorkam (vgl. Mommsen St.-R. 11511, 4; Strafr. 932, 3).
I In der Erkenntnis, daß seine Anträge auf ordnungsgemäßem Wege schwerlich durchgehen würden, entschloß sich Drusus zur Gewalt und lud mit dem Verlassen des Rechtsbodens eine Schuld auf sich, die ihm zum Verhängnis wurde. Die Abstimmung, in der er die Annahme durch das Volk erzwang, wird Ende des Frühjahrs oder Anfang des Sommers stattgefunden haben (zu spät angesetzt von Seymour 424). Aber das verfassungswidrige Verfahren wurde noch vor dem) Ende des Drusus, etwa im September, einer Prüfung durch den Senat unterzogen (δοκιμασία Appian. 163 s. o.); durch seine Ungültigkeitserklärung fielen die bereits in Kraft getretenen Gesetze von selbst dahin. Die wichtigsten Zeugnisse Ciceros beziehen sich zugleich auf die Annahme der Gesetze in den Comitien und ihre Aufhebung durch den Senat; de domo 41: iudi-cavit senatus M. Drusi legibus, quae contra legem [873] 873 Livius (Drusus)
Caeeiliam et Didiam latae essent, populum non teneri; Cornel* I 24 bei Ascon. 61 K.-S.: quattuor omnino genera sunt, in quibus per senatum more maiorum statuatur aliquid de legibus .... quar-tum: quae lex lata esse dicatur, ea non videri populum teneri; ut L. Marcio Sex. Iulio cos. de legibus Liviis; leg. II 31: maximum .... in re publica ius est augurum cum auctoritate coniunctum .... quid? leges non iure rogatas tollere, ut Titiam decreto eonlegii, ut Livias eonsilio Philippi consulis et auguris ? (vgl. ebd. 14: Jgitur tu Titias et Äppuleias leges nullas putas ? Ego vero ne Livias quidem. Et recte, quae praesertim uno versiculo senatum puncto temporis sublatae sint). Die dritte Stelle Ciceros ist zur Erläuterung der zweiten benutzt von Ascon. a. O.: Philippus consul, qui ei ini-micus erat, obtinuit a senatu ut leges eius om-nes uno senatus consulte tollereniur. decretum est enim contra auspicia esse latas neque iis teneri populum. Im allgemeinen deutet auf Ver-fassungsverletzungen noch Cic. Vatin. 23: sanc-tissimas leges, Aeliam et Fu flam dieo, quae .... et in colluvione Drusi .... vixerunt, solus con-culcaris (vgl. Mommsen St.-R. I 111, 4). Die consularische Lex Caecilia Didia vom J. 656 = 98 war eine Erneuerung des alten Verbots, verschiedene nicht zusammengehörige Rogationen in einer Lei satura zu vereinigen (vgl. Mommsen St.-R. III 336. 377); es ist nicht nötig, auf ihren etwaigen weiteren Inhalt einzugehen (Vermutungen bei Hardy Classical review XXVII 262, angenommen von Rice Holmes I 45, 1), denn es ist ohnehin klar, daß Drusus nicht allein gegen dieses Gesetz verstoßen hatte, sondern auch gegen andere Bestimmungen; der Consul Philippus berichtete darüber in doppelter Eigenschaft, als Consul über den Bruch der bestehenden Rechtsordnung und als Augur Über die Nichtbeachtung der Auspicieu, und der Senatsbeschluß nahm beide Gründe auf. Daß die verschiedenen Anträge des Drusus von den Comitien gleichzeitig angenommen worden sind, lassen alle ausführlicheren Berichte durchblicken, ohne ausdrücklich ihrer Zusammenfassung in einer Lex satura zu gedenken (Ps.-SalL rep. II 6, 4f. Vell. 13, 2f. Flor. II 5, 7. Diod. 10, 3. Appian. 155L 159. 162f.). Die Annahme geschah mit der Unterstützung der Latiner und Italiker und mit Einschüchterung der Stimmberechtigten (Liv.ep.LXXI: socios et Italicos populos spe civitatis Romanae sollicitavit iisque adiuvantibus per vim legibus agrariis frumentariisque latis iudiciariam quo-que pertulit (s. o.). Flor. II 5, 7f.: aderat promuL gandi dies, cum subito tanta vis hominum un-dique apparuit, ut hostium adventu obsessa ci-vitas vtderetur ... sic per vim latae iussaeque leges)', zumal der Einspruch des Konsuls Philippus gegen das gesetzwidrige Verfahren wurde von dem Tribunen mit brutaler Gewalt zum Schweigen gebracht (Val. Max. IX 5, 2: consu-lern, quia interfari se contionantem ausus fuerat; Flor. 8: ausus obrogare legibus consul; vir. ill. 9: consuli legibus agrariis resistenii; – Val.: ob-torta gula et quidem non per viatorem, sedper clientem suum adeo piolenter in carcerem prae-eipitem egisse; Flor.: adprehensum faucibus via-tor non.. * dimisit; vir. ill.: ita collum obtor- [874] Livius (Drusus) 874
sit ; – Val.: ut multus e naribus eius cruor pro-funderctur = vir. ill.: ut multus sanguis effilteret e naribus*, Flor.: ante... quam sanguis in os et octdos redundaret), sogar noch mit einer höhnischen Bemerkung (vir. ill). Diese Vorgänge erregten berechtigten Unwillen, und obgleich in den nächsten Monaten mit der Durchführung der Gesetze, zumal der volkstümlichen Agrarreform, begonnen wurde (s o.), verstärkten sich die 10 Widerstände und bereitete sich gegen den Herbst
ein völliger Umschwung vor. Zur Zeit der Ludi Romani, 4.–12. Sept, war die Stellung des Drusus schon schwer erschüttert (Cic. de or. I 24: cum ... tribunatus infringi iam debilitarique videretur); selbst Q. Granins, der als ein Mann aus dem Volke und Freund des L. Crassus sicherlich zu den Getreuen des Drusus gehörte (o. Bd. VII 8. 1818 Nr. 8), erwiderte dessen höfliche Frage: ,Quid agis, Granit mit der witzigen, 20 aber sorgenvollen Gegenfrage: ,Immo vero tu,
Druse, quid agis'? (Cic. Planc. 33), hoc est: quae et quam pericutosa et quam patriae me· tuenda conaris (Schol. Bob. z. d. St 260 Or. = 158 St). Viele Senatoren, die ganze Ritterschaft, die Großgrundbesitzer in Italien erklärten sich gegen die Reformen, meistens aus leicht verständlichem Eigennutz, wie die Ritter und die etruskischen und umbrischen Gutsherren (Appian. 159ff. 162f Cic. Cluent 153L; Rab. Post 16L, 30 s. o.), teilweise aus Eifersucht auf die Erfolge
des Reformators (Ps.-Sall. rep. II 6, 4f. Diod. 10, 3 E. Vell. 13, 3* Vir. ill. 10), wie neben manchen Senatoren anscheinend einige seiner Kollegen im Tribunat (Vell.; über die Tribunen bei Diod. 13, 1 s. u.). Die allgemeine Erregung wurde durch zahlreiche unheilverkündende Prodigien gesteigert (Sisenna frg. 5 Peter bei Cic. div. I 99. II 54. Obseq. 54. Oros. V 18,3-6. Plin. n. h VIII 221). Wenn z. B. gerade im südlichen Bruttium, wo 40 die Ackerverteilungskommission ihre Arbeiten be
reits begann (in Vibo s. o.), heftige Erdbeben die Bevölkerung erschreckten (in Rnegion Obseq.), so konnte Philippus in seiner Eigenschaft als Consul und als Augur solche Vorzeichen ebenso gegen Drusus ausbeuten, wie dreißig Jahre zuvor der Consul L. Opimius und das Augurenkollegium ähnliche Meldungen aus der im Entstehen begriffenen Kolonie Karthago gegen C. Gracchus ins Feld geführt hatten (Appian. 105. Bd. 11A 50 S. 1393, 20ff) . Der Senat durfte sich der Pflicht
nicht entziehen, die Gültigkeit der Abstimmung über die Livischen Gesetze nachzuprüfen, da sich Philippus bereits in einer Contio zu der Drohung verstieg, er werde sich nach einem andern Beirat umsehen, denn mit diesem Senat könne er nicht regieren. Darauf berief der Tribun seinerseits den Senat auf den 13. Sept, in die Curie und eröffnete die Sitzung mit einer langen Beschwerde über den Consul (Cic. de or. III 2). 60 »Die tribunizischc Berufung ist immer eine außerordentliche Maßregel und tritt namentlich ein, wenn ein Volkstribun im eigenen Interesse einen Antrag stellt, oder wenn der Senat sich gegen die patrizischen Magistrate auf die plebeischen stützt, oder wenn ein Volkstribundas Regiment im Staate zu führen unternimmt, wie dies C. Gracchus versucht hat* (Mommsen St.-R. II 316f.). Das war eben die Lage des Drusus, und darum [875] 875 Livius (Drusus)
ist wahrscheinlich (trotz Marcks 30) dieselbe Senatssitzung bei Val. Maï. IX 5, 2 gemeint, obgleich die Erzählung ohne Verständnis der staatsrechtlichen Seite nur den Hochmut des Tribunen in gehässige Beleuchtung rückt: Er beantwortete eine Vorladung des Senats mit der Aufforderung, jener solle zu ihm kommen, in die für ihn bequemer gelegene Curia Hostilia, und der Senat habe das wirklich getan. Drusus kam durch die Berufung des Senats dem Angriff des Philippus zuvor und war bei einer Konkurrenz mit dem Consul kraft der überlegenen tribunizischen Gewalt im Vorteil (vgl. Mommsen ebd. III 911). Nach seinem einleitenden Vortrag erhielt bei der Umfrage als einer der ranghöchsten Senatoren der Zensorier L. Crassus das Wort und benutzte es als sein entschiedener Parteigänger zu einem flammenuen Einspruch gegen die Beschuldigungen des Consuls. Es war der ,Scbwanengesang‘ des gefeierten Redners, denn infolge der starken Aufregung verschlimmerte sich sein leidender Zustand so sehr, daß er nach wenigen Tagen, am 20. Sept., starb (Cic. de or. III 1–8 o. S. 262f.), und der Tribun sich damit seiner besten Stütze beraubt sah. Als es nun zu der Senatsverhandlung über die Rechtsgültigkeit der Livischen Gesetze kam, gab der Tribun selbst die Erklärung ab, er wolle von seinem Interzessionsrecht gegen den sie aufhebenden Senatsbeschluß keinen Gebrauch machen, sondern die Vergeltung der Zukunft anheimstellen, denn mit seinen übrigen Gesetzen falle ja auch das Geschworenengesetz, das nur dem Schutze und dem Wohle der Nobi-lität gegolten hätte (Diod. 10, 3; ähnliche Gedanken Ps.-Sall. rep. II 0, 4f. Vell. 13, 3 s. o.) Darauf folgte der schon erwähnte Beschluß des Senates, der mit einer Zeile (imo versieulo Cic. leg. II 14 s. o.) alles vernichtete, was Drusus erreicht hatte. Daß er in diesem Augenblick selbst darauf verzichtete und den Kampf aufgab, ist nur daraus erklärlich, daß ihm eine andere, durch seine Politik entfesselte Bewegung über den Kopf gewachsen war, die der italischen Bundesgenossen.
Die Bundesgenossenfrage, die seit Jahrzehnten eine der brennendsten politischen Fragen war, ist von Drusus von vornherein in sein Programm aufgenommen worden. Sie hing besonders mit derAgrarfrage zusammen, und eine gleichzeitige Lösung beider schien möglich, wenn die Italiker zu Gunsten der römischen Bürgerschaft in Gestalt von Landabtretungen materielle Opfer bringen wollten und dafür den ideellen Vorteil der politischen Gleichberechtigung eintauschen durften. Aber in Rom waren die Parteien bei aller sonstigen Meinungsverschiedenheit einig in der Abneigung gegen dieses Zugeständnis; deswegen wollte Drusus den Antrag zu Gunsten der Bundesgenossen erst dann stellen, wenn er Senat, Ritter und Volk fest an sich gekettet hätte. Das ist ihm jedoch nicht geglückt, und infolgedessen hat er ein Gesetz jenes Inhalts überhaupt nicht eingebracht. Weil die ganze Angelegenheit nicht über vorbereitende Schritte hinausgelangt ist, läßt die Überlieferung an Vollständigkeit und Deutlichkeit manches zu wünschen. Appian 155f. geht davon aus, Drusus habe in seinem Tribunat den Italikern versprochen, das von ihnen erbetene [876] Livius (Drusus) 876
und lebhaft gewünschte (vgl. 87) Gesetz über ihre Aufnahme ins Bürgerrecht wieder einzubringen, und habe zunächst zu diesem Zweck das Volk durch die Koloniegründungen, d. h. durch das Ackergesetz, geködert. Appian 162 verliert aber den Ausgangspunkt ganz aus den Augen, wenn er fortfährt, das Volk sei in der Tat auf diese Weise gewonnen worden, die Italiker selbst dagegen vielmehr in Unruhe geraten, obgleich 10 Drusus alles in ihrem Interesse tat (ὑπὲρ ὧν
δὴ καὶ μάλιατα ὁ Δρονσος ταντὰ ἔτεχναζε). Der Historiker hat hier über den italischen Großgrundbesitzern, die durch die Ackeranweisungen in ihrem Besitz bedroht wurden und daher die Prüfung des Volksbeschlusses durch den Senat herbeisehnten (1G3 s. o.; falsch verstanden von Lanz ani 289), die große Masse der Italiker einfach vergessen, denn diese hatte ja gerade durch ihren – rechtlich unzulässigen – Beistand dem 20 Gesetz zur Annahme in den Comitien verholfen.
Einen andern Fehler begeht Velleius, indem er die innere Politik des Tribunen bis zu ihrem endgültigen Scheitern verfolgt und sich dann zu der italischen wendet, 14, 1: tum conversus Drusi animus, quando bene incepta male cede-bant (= 18, 5 und nach Sall. Cat. 11, 4, also Eigentum des Vell.), ad dandam civitatem Italiae-, weil die Bundesgenossenfrage erst zu diesem Zeitpunkt in den Vordergrund trat, setzt der 30 eilfertige Kompilator ihre Aufnahme durch Drusus so spät an und schließt dabei rasch: Post hoc, ergo propter hoc. Einer derartigen Auffassung haben in gewisser Weise die Parteigenossen des Drusus vorgearbeitet, wenn sie, wie Cicero, von seiner italischen Politik gänzlich schwiegen. Wie wenig klar den Späteren die damaligen Verhältnisse waren, ersieht man daraus, daß Val. Max. III 1, 2 und Vir. ill. 4. 11 statt der italischen Bundesgenossen die Latiner einführen (vgl. Marcks 40 27, 4) und Oros. V 18, 2 gar berichtet: Latinos omnes spe libertatis inlectos... exeitavit. Von Anfang an hatte Drusus mit großer Zuversicht den Italikern die Erfüllung ihrer Hoffnungen in Aussicht gestellt (κατὰ τὰς ὑποσχέσεις ὧν βεβαιότατος Diod. 10, 1; seine »Versprechungen* immer wieder erwähnt, so Liv. ep. LXXI. Flor. II 5, 9. Ampel. 19, 6. 26, 4. Vir. ill, 11. Schol. Bob. Mil. 282 Or. = 118 St. Appian. 155) und sich unter ihnen einen gewaltigen Anhang verschafft (vgl. 50 Flor. II 5, 1: totiusque Italiae consensu. Sen.
brev. vitae 6, 1: stipatus ingenti totius Italiae coetu. Über die vota pro illo per Italiam publice susccpta vir. ill. 12 s. u.). Als sich zeigte, daß er außerstande war, den geplanten Antrag durchzusetzen (vgl. z. B. Sen. cons. ad Marc. 16, 4: imperfectis tot rogationibus), reifte bei den enttäuschten Bundesgenossen der Entschluß zur Selbsthilfe. Der Vorwurf, diese ungeheure Gefahr für Rom durch seine Politik heraufbeschworen 60 zu haben, ist von den Gegnern des Tribunen schon damals erhoben worden (Liv. ep. LXXI: invisus etiam senatui factus vélut socialis belli auctor. Plin. n. h. XXV 52: cui optumates bei· lum Marsicum imputavere), so von einem andern Tribunen, dem C. Papirius Carbo, im J. 665 = 89 (Cic. or. 213, vgl. Marcks 12. Mit der Beschuldigung der temeritas, vgl. Flor. II 5, 9: rcritm temere motarum); die Nachwelt hat den [877] 877 Livius (Drusus)
Vorwurf wiederholt (Liv. ep. LXXI. Vell. 14, 1. 15, 1. Sen. brev. vitae 6, 1. Plin. n. h. XXXIII 20. Appian. 169, auch Tac. ann. III 27. Obseq. 54) und nicht dadurch gemildert, daß sie die Unmöglichkeit, sein Wort zu halten, als Grund seiner verzweifelten Stimmung und Lage anerkennt (Liv. Vell. Sen.: exitum rerum non per-videns, quas nee agere liccbat nee iam liberum erat semel incohatas relinquere Flor. II 5, 9. 6, 3. Ampel. Vir. ill.). Wie weit Drusus mit den auf 1 Abfall sinnenden Italikern im Einvernehmen war, ist kaum zu ermitteln, denn da sie das Geheimnis ihrer Vorbereitungen gut zu wahren verstanden, kamen in Rom viele falschen und viele übertriebenen Gerüchte in Umlauf, die von der Tradition aufgenommen wurden. Livius hat über die Verhandlungen der Italiker untereinander und mit Drusus sehr ausführlich, aber vielleicht mit vielen selbstkomponierten Reden berichtet (ep. LXXI: eorum coetus coniurationesque et oratio- nes in consiliis principum referuntur)', Überliefert sind nur wenige Einzelheiten. Tatsache ist, daß der Marser Q. Pompaedius Silo mit anderen Vertretern der Italiker damals eine Zeitlang als Freund und Gast des Drusus in dessen Hause in Rom weilte (Val. Max. III 1, 2. Plut. Cato min. 2, 1. Vir. ill. 80, 1. Über die Zuverlässigkeit der Erzählung vgl. Röm. Adelsparteien 297, 1); Silo aber ist sofort bei der allgemeinen Erhebung der Italiker als einer ihrer beiden Con- ( suln an die Spitze getreten, war also geradezu das gefährlichste Haupt ihres Geheimbundes. Ebenso dürfte es Tatsache sein, daß Drusus die Consuln vor einem Mordanschlage warnte, der gegen sie bei dem Latinerfest auf dem Albanerberge geplant war (Vir. ill. 12; vgl. Flor. II 6, 8f. Dio frg. 96, 4). Da die regelmäßige Feier des Festes im Anfang des Jahres stattfand (o. Bd. VI S. 2214), ist die Nachricht von Neumann 472f. angezweifelt und von Lanzani 287, 2 als -sicher falsch verworfen worden, aber ganz mit Unrecht, wie schon Marcks 26f. bemerkt hat, denn Wiederholung des Festes innerhalb desselben Jahres war nichts Seltenes (o. Bd. VI S. 2216) und konnte in diesem Jahre etwa wegen eines Prodigiums angeordnet worden sein; zudem ist dem Drusus seine Kenntnis jenes Mord-plans im Senat vorgeworfen worden (vir. ill.: unde in senatu aceusatus, vgl. Liv. ep. LXXI: invisus etiam senatui factus). Allerdings wurde auch behauptet, daß seine Gegner ihm selbst nach dem Leben trachteten: Appian. 163 sagt, daß die der Agrarreform widerstrebenden Etrusker und Umbrer nach Rom gekommen seien, ὡς ἐδόκει, πρὸς τῶν νπάτων ἐς τὴν πόλιν ἐπαχθέντες ἔργῳ μὲν ἐς ἀναίρεαιν Δρονσου, λόγῳ κατηγορίαν, und Plin. n. h. XXV 1I1 148 beschuldigt den Drusus selbst, er habe Ziegenblut getrunken (ebenso vir. ill. 11 s. u.), um blaß auszusehen (vgl. Ähnliches aus anderen Motiven Plin. XX 160, auch Hör. sat. I 19, 18) und dadurch seinen Feind Caepio in den Verdacht zu bringen, daß er ihn vergiften wollte. Die gegenseitige Verhetzung hatte einen hohen Grad erreicht wenn in dieser Weise die Parteiführer einander der hinterlistigen Nachstellungen anklagten; aber Drusus scheint doch von den geheimen Plänen der Italiker eine gewisse Kenntnis gehabt zu [878] Livius (Drusus) 878
haben. Dagegen ist es kaum möglich, über den Wert von zwei Exzerpten aus Diodor, die gleichfalls in diesem Sinne gedeutet worden sind, zu einem sichern Urteil zu gelangen, weil sie völlig aus dem Zusammenhang der geschichtlichen Erzählung gelöst sind. Diod. 11 trägt die Überschrift Ὄρκος Φιλίππου und ist der Wortlaut eines dem Drusus geleisteten Treueides, der in dem Satze gipfelt: ἐὰν δὲ γένωμαι πολίτης τῷ 0 Δρούσου νόμω, πατρίδα ἠγήοομαι τὴν Ῥώμην καὶ μέγιστον εὐεργέτην Δροῦσον. Die Form dieses offenbar von den Mitgliedern eines Geheimbundes der Italiker abzulegenden Schwures ist ohne jeden Anstoß, wie unter anderen namentlich Strehl 31ff. bewiesen hat; aber trotzdem bleibt das Urteil Mommsens (R.G. II 224 Anm.) zu Recht bestehen, daß er bestenfalls den Kriminalprozeßakten entnommen ist, die später in Rom über die Verschwörung der Bundesgenossen aufgestellt
>0 wurden. Die Geschichte ähnlicher Geheimbünde bis in die Gegenwart hinein lehrt, daß dabei die wildesten Gerüchte mit der größten Bestimmtheit aufzutreten und in den weitesten Kreisen Glauben zu finden pflegen (vgl. z. B. Sall. Cat. 22, 1–4 über den Eidschwur der Catilinarier); daher wird man ohne jede Kenntnis der Darstellung, in die das Exzerpt einzureihen ist, es nicht als geschichtliche Tatsache betrachten, daß sich Drusus ein derartiges Gelöbnis in ganz) 0 Italien leisten ließ, obgleich auch die für seine
Genesung im Lande dargebrachten Gelübde (vir. ill. 12 s. u.) ein mit der republikanischen Staatsordnung kaum mehr vereinbares persönliches Ansehen bekunden (vgl. das Gegenstück dazu in den 704 = 50 für Cn. Pompeius dargebrachten Drumann R.G.² III 351f. Ed. Meyer Caesars Monarchie 266f.). Die Bedenken gegen die geschichtliche Verwertung des Treueides für Drusus werden auch dann nicht beseitigt, wenn man 10 mitHirschfeld (Kl. Schr. 288–290) die von dem
Exzerptor herrührende Überschrift ὄρκος Φιλίππου für falsche Auflösung von ὄρκος φιλ. statt δρκος φιλίας hält und damit eine kleinere Schwierigkeit aus dem Wege schafft. Diod. 13, 1f. gibt als Folie zu der Schroffheit des Praetors (Q.) Ser-vilius, die den Ausbruch der italischen Empörung in Asculum Picenum hervorrief (Bd. II A S. 1767 Nr. 29), die Erzählung von der besonnenen Klugheit eines C(n.) Domitius (Ahenobarbus o. Bd. V 50 S. 1327, 3ff) : Der Marserführer (Q.) Pompaedius
(Silo) sei mit zehntausend Männern, die sich vor der Rechtfertigung (wegen des Geheimbundes der Italiker) fürchteten und heimlich Waffen bei sich führten, nach Rom gezogen; er beabsichtigte, den Senat zur Be williguug des Bürgerrechts zu zwingen oder im Falle der Verweigerung die Hauptstadt mit Feuer und Schwert heimzusuchen. Unterwegs sei ihm jener Domitius begegnet, habe ihn nach seinem Ziele gefragt und den Bescheid emp-60 fangen: Εἰς Ῥώμην ἐπὶ τὴν πολιτείαν, κεκλημένος ὑπὸ τῶν δημάρχων; darauf habe er durch verständige Überredung den Marser und sein Gefolge zur Umkehr bewogen. Auch diese Erzählung ist von Strehl 40–42 (vgl. Drzezga 61) im wesentlichen richtig erläutert worden. Die Untersuchungen römischer Kommissare gegen die geheimen Verbindungen in Italien begannen erst nach dem Tode des Drusus; also ist nicht dieser [879] 879 Livius (Drusus)
unter .den Volkstribunen ‘ zu verstehen, wie Asbach 17 und Lanzani 289f. meinten, sondern seine Kollegen, von denen zwar ein Teil nach Vell. 13, 3 sich von ihm getrennt zu haben scheint, ein anderer aber, wie Saufeius (vgl. elog.), sein Werk fortsetzen mochte. Der Zug der Italiker unter Silo nach Rom erinnert einerseits an das Herbeiströmen der Anhänger des Drusus zu der Abstimmung öber seine Gesetze (s. o.) und anderseits an die Aufbietung der ihm teindlich gesinnten Etrusker und Umbrer durch die Consuln (Appian. 163, s. o.); wiederum wird man kaum entscheiden können, wieviel der Erzählung an Tatsachen zugrunde liegt, und wieviel bloßes Gerede war. Die furchtbare Erregung, in die Rom durch den Ausbruch des Bundesgenossen-krieges versetzt wurde, machte sich in heftigen gegenseitigen Anklagen und Verleumdungen der Parteien Luft, und schon die Zeitgenossen vermochten Wahrheit und Lüge nicht immer zu scheiden. Drusus hatte durch die Aufrührung der Bundesgenossenfrage in der besten Absicht schlimmstes Unheil angestiftet und schwerste Verantwortung auf sich geladen, der er nur durch den Tod entging.
Der Tod des Tribunen ist kein natürlicher gewesen, aber ist bereits für die Mitlebenden ebenso unaufgeklärt geblieben, wie die letzte Phase seiner politischen Tätigkeit. Seit Anfang September 663 = 91, dem Beginn des letzten Viertels seines Amtsjahres, folgten rasch aufeinander der Tod des L. Crassus, die Niederlage des C. Cotta – und vermutlich der Reformpartei überhaupt – bei den Tribunen wählen für das folgende Jahr (Cic. de or. III 11), die Aufhebung der Livischen Gesetze durch Senatsbeschluß (s. o.), das unheimliche Anschwellen der Bewegung unter den Bundesgenossen mit seinen Wirkungen auf die Hauptstadt und das Land. Die ohnehin stets schwache Gesundheit des Drusus wurde durch diese Erlebnisse und durch die bange Sorge vor der Zukunft so erschüttert, daß er einmal in einer öffentlichen Versammlung ohnmächtig zusammenbrach und halbtot nach Hause gebracht wurde (vir. ill. H); der Zusammenbruch erfolgte site morby comitiali (s. o.) seu hausto caprino sanguine (vgl. Plin.n. h. XXVIII 148 s. o.) und hatte zur Folge, daß in Italien öffentlich Gelübde für die Wiederherstellung des Tribunen geleistet wurden (vir. ill. 12 s. o.). Seinen leidenden Zustand bezeugt direkt Flor. II 5, 9 und indirekt Appian. 164 mit der Angabe, er habe sich nur noch selten in der Öffentlichkeit sehen lassen; wenn Appian als Grund dafür vielmehr die Furcht vor Nachstellungen bezeichnet, so ist das eine ähnlich tendenziöse Parteidarstellung der Freunde des Drusus, wie die von der Selbstvergiftung durch Ziegenblut eine solche der Gegner ist Appian fährt dann fort, daß Drusus sich nun meistens in einer schwach erhellten Halle aufhielt (ἐν περιπατω βραχυ φως ἔχοντι, wohl lat. ambulatio = porticus o. Bd. I S. 1816, 40ff.) und hier eines Tages, als er gegen Abend die Volksmenge entließ, plötzlich mit dem Rufe, er sei getroffen, zu Boden sank (ἄφνω... χατίπισεν; vgl. Sen. brev. vitac 6, 2: subito voltiere per inguen accepta eonlapsus est. Flor. II 5, 1: subita morte correptus. Vir. ill. 12: corruit). [880] Livius (Drusus) 880
Appians Schlußsatz: ἐνρεάη Öl Ἴς τὸν μηρὸν ἄντῳ σκυτοτόμου μαχαῖρίον ἐμπεπηγμένον, erlaubt die Heranziehung des zeitgenössischen Zeugnisses Sempronius Asellio frg. 11 P. (aus Gell. XIII 22, 8): crepidarium cultellum rogavit a crepidario sutore, wo leider das Subjekt fehlt. Im wesentlichen übereinstimmend lauten die Berichte Vell. 14, 1 und vir. ill. 12: Drusus habe sich, wie gewöhnlich von einer großen Schar Menschen 10 geleitet, vom Forum nach seinem Hause (über dessen Lage s. o.) begeben und sei hier (in area domus suae Vell. vgl. Schol. Bob. Mil 282 Or. = 118 St: in atrio domus suae) mit einem kleinen Messer (cultellus Vell. – Sempr. Asellio), das in seiner Seite (lateri eins Vell. vgl. Sen.: per inguen; anders Appian: θ τὸν μηρόν) stecken blieb (Vell. = Appian.), tödlich verwundet worden, so daß er wenige Stunden später verschied. Daß der Mord (elog.: in magistratu occisus est) in 20 seinem Hause geschah, wird allgemein Überliefert
(domi suae Cic. Mil. 16; nat. deor. III 80. Liv. ep. LXXI. Flor. II 6, 4. Oros. V 18, 7. Ampel. 19, 6. 26, 4); der pathetische Ausruf eines unbekannten Redners bei Auct. ad Her. IV 31, das Blut des Drusus habe die Wände des Hauses und das Antlitz der Mutter (Cornelia s. o.) bespritzt, hat auf Sen. cons. ad Marc. 16, 4 (intra penates) eingewirkt (vgl. Röm. Adelsparteien 399f. 408f.) und dieser wiederum auf Octavia 887ff. 30 (quem neque fasees [vgl. Bücheler bei Nordmeyer Jahrb. f. Philol. Suppl. XIX 314, 1] texere sui nee tecta domus). Ebenso allgemein heißt es, daß der Mörder unentdeckt blieb (Liv.: incertum a quo. Sen. Oros.: incerto .,. auctore. Schol. Bob.: incerto quo percussore)', eine gerichtliche Untersuchung wurde nicht eingeleitet (Cic. Mil. 16, vgl. 20), was bei dem sich überstürzenden Verlauf der Ereignisse begreiflich war. Das geheimnisvolle Ende des Drusus erinnerte 40 an das des Scipio Aemilianus (Cic. a. O. Dio
XXXVIII 27, 3) und gab gleich diesem (o. Bd. IV S. 1458f.) allerlei Gerüchten Nahrung. Suet. Tib. 3, 2 sagt: diversa factio per fraudem in-teremit, Vir. ill. 13: invidia caedis apud Philip-pum et Caepionem fuit, und zwar ist die Verdächtigung Caepios nach Plin. n. h. XXVIII 148 (s. o.) gleichsam durch Drusus selbst vorbereitet worden, während Philippus bei Ampel. 19, 6. 26, 4 als der Anstifter des Mordes erscheint; 50 C. Aurelius Cotta, der Freund des Drusus, nennt dagegen bei Cic. nat. deor. LII 81 den Q. Varius als solchen. Allerdings kennt Seneca (brev. vitae 6, 2) auch die Behauptung, Drusus habe durch eigene Hand geendet, aber sie ist wohl nur darauf zurückzuführen, daß der Tod, wie Sen. a. O. und Flor. II 5, 9 zutreffend bemerken, für ihn im rechten Augenblick eintrat. In stillschweigender Widerlegung dieses Gerüchtes gibt Vell. 14, 2 die letzten Worte, die der Sterbende in 60 ungemindertem Stolz an seine zahlreiche Umgebung richtete: Pcquandone, propinqui amici-que, similem mei civem habebit res publica? – Er wurde von seiner Mutter überlebt und betrauert (Sen. cons. ad Marc. 16, 4 s. o.), aber hinterließ keinen Leibeserben und adoptierte deshalb einen Sohn im Testamente, vielleicht auf dem Totenbette (Nr. 19).
Die ausführliche Vorlegung und Prüfung des [881] 881 Livius (Drusus)
Materiale zur Geschichte des Drusus entbindet von einer eigenen Beurteilung seiner vielumstrittenen Erscheinung. Ihm Mangel an Keife und an Erfahrung vorzuwerfen ist unbillig, denn so wenig wie anderwärts hat sich in der römischen Republik die Entwicklung hervorragender Persönlichkeiten in gesetzlich normierten Altersstufen vollzogen, und mit einem umfassenden und gemäßigten politischen Programm, das von den Erfahrungen des letzten Menschenalters und erprobter älterer Staatsmänner Nutzen zog, durfte ein begabter, hochgesinnter, tatkräftiger Mann wohl durchzudringen hoffen. Der Vergleich mit Gaius Gracchus drängt sich bei Drusus überall auf; an edlem Wollen stand er diesem kaum nach und an Selbstlosigkeit war er ihm vielleicht überlegen, aber er besaß nicht seine dämonische Energie. Was er wollte, zu erreichen, ging über sein' Kraft, und so schlug auch sein Wirken glek.. dem des Gracchus schließlich nicht zum Segen, sondern zum Verderben aus. So hat Livius ihn beurteilt (vgl. ep. LXX: sustinente causam eius [seil, senatus]... Druso .., qui... perniciosa spe largitionum plebem eoncitavit) und auf Grund seiner erschöpfenden, längst verlorenen Darstellung Tacitus ann. III 27: Oracchi et Sa-turnini turbatores plebis, nee minor (seil, tur-bator plebis) largitor nomine senatus Drusus.