RE:Livius 33

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Salinator, M. cos. 219 und cos. 207 v. Chr.
Band XIII,1 (1926) S. 891899
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33) M. Livius Salinator. Seinen vollen Namen mit der Filiation M. f. M. n. geben Fasti Cap. [892] Livius (Salinator) 892

bei den Jahren 547 zweimal und 550. Über den Beinamen Salinator s. u. Zu Verg. Aen. VI 824: quin Dedos Drusosque procul.... aspice bemerkt Serv.: et hi fscil. Drusi) duo fuerunt herum prior ricit Hasdrubalem, alter est filius Liviae, uxoris Augusti; das ist richtig (vgl. Norden Verg. Aen. VI S. 322f. z. d. St.), und ein so gelehrter Dichter wie Virgil hätte nicht den Salinator, der bei Suet. Tib. 3, 1f. der Sali-10 nator schlechthin, der einzige Livier dieses Namens

ist, unter den Drusi einbegriffen, wenn er nicht von dessen nahem verwandtschaftlichen Zusammenhänge mit ihnen gewußt hätte. L. ist geboren gegen 500 = 254 und genoß als Knabe die Erziehung des in seinem Vaterhause als Pädagogen dienenden L. Livius Andronicus (Hier. zu Euseb. chron. II 125 p Schöne). Das Jahr der ersten dramatischen Aufführung des Andronicus 514 = 240 wird etwa das sein, in welchem sein Zögling L. 20 die Männertoga und der Hauslehrer seine Ent

lassung aus der Sklaverei als Lohn empfing. L. verheiratete sich mit einer Tochter des Pacu-vius Calavius aus Capua und der Claudia Appi filia (Liv. XXIII 2, 6), die ihm etwa 520 = 234 den Sohn Gaius Nr, 29 schenkte. Die Verbindung mit zwei Geschlechtern, von denen das eine in Campanien (Bd. III S. 1336L), das andere in Rom zum höchsten Adel gehörte, zeigt ebenso wie die griechische Erziehung, daß dieser „Plebeier‘ von 30 Hause aus ebenfalls dazu gehörte, obwohl nur

sein Urgroßvater Nr. 11, nicht sein Großvater Nr. 13 und sein Vater Nr. 32, das Konsulat bekleidet hatte. Er selbst erhielt es 535 = 219 mit L. Aemilius Paulius (Chronogr. Hydat. Chron. Pasch. Cassiod.). Daß damals der erste griechische Arzt in Rom sich niederlassen durfte und gleichsam die staatliche Approbation und Anstellung empfing (Cass. Hemina frg. 26 Peter bei Plin. n. h. XXIX 12L o. Bd. H S. 432L), ist wieder 40 für die Geistesrichtung des L. und seines Amts

genossen bezeichnend. Beide zusammen hatten den Krieg in Illyrien gegen den abgefallenen Vasallenfürsten Demetrios von Pharos zu führen. Nach (Dio frg. 53 und) Zonar. VIII 20 E. haben oi νπατοὶ Αἰμίλιος Παύλος καὶ Μάρκος Αἰονιος den ganzen Feldzug von Anfang bis zu Ende gemeinsam durchgeführt (vgl. auch Liv. ep. XX und Appian. Illyr. 8, der nur von den Römern im allgemeinen spricht). Dagegen beginnt der Haupt-50 bericht über den Krieg Polyb. III 16, 7 .Ῥωμαίοι...

Ἄευκιον τὸν Αἰμίλιον ἐξαπέστειλαν μετὰ δννάμεως (= IV 37, 4), hält dann 18, 3 – 11 streng daran fest, daß d στρατηγὸς τωνῬωμαίων die Operationen gegen die feindlichen Stützpunkte Dimale und Pharos leitete, und schließt 19, 12f: d δὲ στρατηγὸς τῶν Ῥωμαίων Αἰμίλιος τὴν μὲν Φάρον... παραλαβῶν κατέσκαψε, τῆς δὲ λοιπῆς Ἰλλυρίδος ἐγκρατῆς γενόμενος καὶ πάντα διατάξας... εἰς τὴν · Ῥώμην ἐπανήλθεν καὶ τὴν εἰσοδον ἐποιήσατο μετὰ θριάμβου. 60 Aber seine Darstellung des entscheidenden Kampfes

auf der Insel Pharos nötigt beinahe selbst zu der Annahme, daß neben Paullus, der hierbei die Flotte führte, ein zweiter Feldherr selbständig die Landungstruppen befehligte. Wenn auch die Verlegung der Operationen von Pharos nach Issos bei Zonar. gegenüber Polyb. eine Verschlechterung darstellt (Niese Gesch. der griçch. u. maked. Staaten II 437, 2), so gilt das nicht von seiner [893] 893 Livius (Salinator)

Angabe über die Beteiligung beider Consuln (so ebd. 436, 4), sondern in dieser Hinsicht hat Polybios zu lehren des Paulins und seiner Familie den Anteil des L. verschwiegen, während dessen weitere Lebensgeschicbte ihn durchaus als Tatsache voraussetzt (vgl. Röm. Adelsparteien 229f.; ebenso Beloch Griech. Gesch.² IV 1, 732, 3). Nicht nur Paulius, sondern auch L. hat über die Illyrier triumphiert (Auct. de vir. ill. 50, 1. Vgl. Suet Tib. 3, 1: Liviorurn.. - familia... floruit... iriumphis tribus), ist dann aber infolge des Krieges vor Gericht gestellt und verurteilt worden. Der Grund der Anklage war die unbillige Verteilung der Beute (Frontin. strat. IV 1, 45: quod praedam non aequaliter diviserai militibus. Auct. de vir. ill. 50, 1 vgl. 3: peculaius reus) vgl. Mommsen Röm. Forsch. II 453f.; St.-R. II 321, 3; Straft*. 765); unter den Belastungszeugen war namentlich O. Claudius Nero (Liv. XXIX 37, 10. Val. Max. IV 2, 2), der wahrscheinlich als Kriegstribun unter L. gedient hatte; die Verurteilung erfolgte durch das Volk (Liv. XXII 35, 3. XXVII 34, 4. 8. 13. XXIX 37, 4. 9. 13f, daraus Val. Max. II 9, 6. Sil. Ital. XV 596. Frontin. a. O.) durch die Stimmen sämtlicher Tribus außer der Maecia (Liv. XXIX 37, 13. Val. Max. a. O. Suet. Tib. 3, 2. Auct. de vir. ill. 50, 1 vgl. 3). Mit L. zusammen war auch Paullus angeklagt, aber dieser kam noch glimpflich davon (prope ambuscus Liv. XXII 35, 3; semustus ebd. 40, 2. Vgl. Val. Max. VIII 1 Ambustfi] = neque damnati neque absoluti), sodaß die Verurteilung des L. der ihm persönlich geltenden Mißgunst (invidia Vir. ill.) und Parteilichkeit (indigno iniuriam... factam Liv. XXVII 34, 8; falsum testimonium XXIX 37, 10. Val. Max. IX 3, 1: iniusta damnatio Sil. Ital. a. O.) der Nobilität zugeschrieben und von ihm selbst mit tiefem Groll hingenommen wurde. Er zog sich nach Bezahlung der Strafsumme (multa inrogata Suet.) vom öffentlichen Leben und aus Rom gänzlich zurück und lebte als Bauer auf dem Lande (Liv. XXVII 34, 4. Val. Max. IV 2, 2. Sil. Ital. XV 597. 648). Der Rechenschaftsprozeß der beiden Consuln von 535 = 219 muß bald nach ihrem Abgang vom Amte stattgefunden haben (Liv. XXVII 34, 3: ex consulatu. Frontin. strat.IVI, 45); dennoch sollen sie unmittelbar nach Ablauf ihres Amtsjahres im Frühjahr 536 = 218 an der Gesandtschaft teilgenommen, haben, die das römische Ultimatum nach Karthago überbrachte. Liv. XXI 18, 1 zählt deren Mitglieder auf: Legatos maiores natu, Q. Fabium, M. Liviu/n, L. Aemilium, C. Li-cinium, Q. Baebium. Seitdem die Frage nach der Persönlichkeit des ranghöchsten Gesandten, des Fabiers, o. Bd. VI S. 1817f. geprüft worden ist, hat besonders Ed. Meyer die Zuverlässigkeit der Namensliste in Zweifel gezogen und seine Bedenken auch gegen inzwischen geäußerte Einwendungen anderer aufrechterhalten (Kl. Schr. II 367 Anm.). Unleugbar werden die Bedenken dadurch verstärkt, daß die abgegangenen Consuln von 535 = 219 an zweiter Stelle unter den Gesandten verzeichnet sind, während sie doch damals zur Verantwortung gezogen wurden, und zwar L. mit dem Ergebnis der Verurteilung. An irgendwelche anderen Männer gleichen Namens – etwa mit Haakh in der alten Realencyklopädie bei M. Livius [894] Livius (Salinator) 894

an den Vater Nr. 32 – zu denken, ist wegen der engen Zusammengehörigkeit der beiden Kollegen von 535 = 219 ausgeschlossen. Will man also ihre Teilnahme an der Gesandtschaft nach Karthago festhalten, so bleibt wohl nur der Ausweg, daß diese früher beschlossen war, als die Erhebung der Anklage, und daß die Verhandlung darüber bis nach der Reise der Gesandten, deren Dauer nur eine kurze sein konnte, vertagt 10 wurde; freilich mutet dann die Erledigung eines

so unerfreulichen politischen Prozesses nach soeben erfolgter Kriegserklärung ziemlich seltsam an. Daß sich L. während der ganzen ersten Hälfte des Kannibalischen Krieges von der Politik gänzlich fernhielt, hatte seinen Grund nicht bloß in der Erbitterung über sein eigenes Geschick, sondern auch darin, daß im J. 538 = 216 sein Schwiegervater Pacuvius Calavius das wichtige Capua von der römischen Partei zur feind-20 liehen hinüberführte (Liv. XXIII 2, 2ff. 8, 2ff.).

Nachdem im J. 543 = 211 Capua wieder römisch geworden war und ihm durch die Aufnahme seines Sohnes unter die Pontifices eine erste Genugtuung gewährt war, riefen ihn im J. 544 = 210 die Consuln nach Rom zurück, doch trug er veste obsoleta capilloque et barba promissa das Bewußtsein der Schande und die Unversöhnlichkeit des Grolls zur Schau, bis die Censoren, von denen L. Veturius Philo ihm nahestand (s.

30 Röm. Adelsparteien 126), ihn bewogen, tonderi et squalorem deponere et in senatum venire; aber auch dann noch enthielt er sich des Wortes bei den Verhandlungen und stimmte lediglich mit ab, bis er im J. 546 = 208 bei der Erörterung über die Schuld oder Unschuld des tarentinischen Festungskommandanten, seines Verwandten (cognati hominis) M. Livius Macatus Nr. 24, sein Schweigen brach und die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich zog (Liv. XXVII 34, 403–8). In diesem J. 546 = 208 sind die beiden Consuln M. Claudius Marcellus und T. Quinctius Crispinus gefallen; die des Vorjahres, Q. Fabius Maximus, der Cunctator, und Q. Fulvius Flaccus, waren hochbejahrt und verbraucht; der junge P. Scipio kämpfte in Spanien; – man hatte keinen erprobten Feldherrn mehr zur Verfügung, als im J. 547 = 207 Hasdrubals Eintreffen in Oberitalien Rom vor die Notwendigkeit eines gefährlichen Zweifrontenkrieges stellte. In dieser Not 50 wurde der schon etwa 50jährige L. (nicht unrichtig senex im Munde des Feindes bei Sil. Ital. XV 651. 743, vgl. 648. 667) zum zweiten Consulat gewählt mit dem weit jüngeren C. Claudius Nero (Fasti Cap. Chronogr. Hydat. Chron. Pasch. Liv. XXVII 34, 15. 36, 10. XXXI 12, 8. Oros. IV 18, 9. Cassiod. Suet. Tib. 3, 2. Vir. ill. 50, 2. Appian. Hann. 52. Zonar. IX 9). Die Überlieferung stellt es so dar, als ob der Senat den Vorschlag der Wahl gemacht und die Zustimmung 60 des Volkes ohne weiteres gefunden habe, dagegen das eigene Widerstreben des L. nur mit Mühe überwunden habe, der in Erinnerung an seine frühere Verurteilung die launenhafte Unbeständigkeit der Bürgerschaft verachtete (Liv. XXVII 34, 1ff.). Das spätere Benehmen des L. in seiner Censur (s. u.) spricht gegen die ihm hier zuge-sehriebene Sinnesänderung, und die bisher wohl kaum beachtete, doch beachtenswerte Tatsache, [895] 895 Livius (Salinator)

daß bei den unmittelbar auf die Consulwahlen folgenden Praetorenwahlen zum ersten Male alle vier Stellen mit Plebeiern besetzt wurden (ebd. 35, 1), läßt auf einen Umschwung schließen, der schwerlich den Wünschen der Mehrheit des Senates entsprach. Sie mußte eich ihrerseits in die Lage fügen und versuchen, ein ersprießliches Zusammenarbeiten der neuen Consuln herbeizuführen; der Princeps senatus Q. Fabius Maximus der Cunctator stellte einen dahingehenden Λη1 trag, erfuhr aber von L. eine entschiedene Zurückweisung (ebd. 35, 6–8), ebenso wie später bei dem Versuche, sich in die Kommandoführung einzumischen (ebd. 40, 8f. mit Zitat}}: memoriae proditum est) : tradunt)-,

I 22, 51. Zonar. IX 9); für die Aushebungen wurden dem letzteren alle seine Forderungen rückhaltlos bewilligt (ebd. 38, 1. 7ff. 45, 3; über Hilfetruppen aus Spanien und Sizilien}} quidam auctores 38, 11f. unglaubwürdig. Vgl. für die Streitkräfte des L. Kromayer 475–491). Vor dem Aufbruch ins Feld wurde längere Zeit mit der Sühnung der Prodigien in Rom verbracht (Liv. XXVII 37, lff.1; daß gerade bei dieser Gelegenheit von den Pontifices, zu denen der Sohn des L. Nr. 29 gehörte, and von den Decemviri, an deren Spitze sein Vater Nr. 32 lange Jahre gestanden hatte, sein alter Lehrer und Klient L. Livius Andronicus in ehrenvoller Weise herangezogen wurde (ebd. 37, 7. 13. Fest. 333), be- [896] Livius (Salinator) 896

weist den Einfluß, den der neue Consul auf allen Gebieten des Öffentlichen Lebens ausübte. Das rasche Vorrücken Hasdrubals bewog ihn, seine Stellung bei Sena zu nehmen (Liv. XXVII 46, 4 [daraus Eutrop. ἼΠ18,2. Oros. IV18,13. Sil. Ital. ' XV 552], Auct. de vir. ill. 48, 2. Appian. Hann.}}

'52, Zonar. IX 9; vgl. Cic. Brut. 73:' Senensi proelio. Kromeyer 430ff. 442ff.), in welcher Gegend seine Familie alte Beziehungen hatte (s.

.0 Nr. 12. 13). Die feindlichen Feldherren nahmen Nr. 12. 13). Die feindlichen Feldherren nahmen ihre Vereinigung in Umbrien in Aussicht, aber Hasdrubals Boten gelangten nicht zu Hannibal, sondern fielen dem Nero in die Hände, und nun konnten die Römer gegenüber den von zwei Seiten drohenden Angreifern den Vorteil der inneren Lage ausnützen. Nero faßte den kühnen Entschluß, mit den besten Truppen seiner Armee nach Norden zu eilen und sich im Verein mit L. auf Hasdrubal zu werfen, ehe Hannibal noch}}

10 etwas von seinem Abzug aus Unteritalien ahnte. Der Plan gelang; als Hasdrubal merkte, daß der ihm am Metaurus gegenüberstehende L. durch das Eintreffen seines Kollegen verstärkt worden sei, suchte er einer Schlacht anszuweichen, wurde aber von den Consuln eingeholt und in einer i großen blutigen Schlacht mit seinem ganzen Heere vernichtet. Der Sieg wurde der entscheidende Wendepunkt des gewaltigen Krieges. Der Hauptbericht über den Feldzug ist der des Liv.}}

)0 XXVII 45,12–51, 13, von dessen Quellen die wertvollste in der Schlachtschilderung des Polyb.}}

XI 1, 1–3, 6 großenteils erhalten ist; daneben sind römische Annalisten benutzt. Weniger wichtig sind Appian. Hann. 52–54 und Zonar. IX 9, kürzer oder ohne selbständige Bedeutung die übrigen, den L. erwähnenden Zeugnisse Val. Max.}}

VII 4, 4. Frontin. strat. I 1, 9. 2, 9. II 3, 8. 9}},

2. Flor. I 22, 50–52. Eutrop. III 18, 2. Oros. IV 18, 9–15. Auct. de vir. ill. 48, 2. Porphyr. Hör.}}

40 carm. IV 4, 37. Manil. astron. I 791. Sil. Ital. XV 544ff. Sid. Apoll, c. VII 554–556. Anthol.}}

Lat. 840, 2 (II 304 Riese²). Auf die Fragen nach der Zeit (zu Ovid. fast. VI 770 vom 23. Juni}}: cecidit telis Hasdrubal ipse suis, vgl. u. a. Beloch Klio XV 405), nach der Örtlichkeit, nach dem Plan und dem Verlauf der Schlacht am Metaurus kann in der Lebensgeschichte des L. ebensowenig eingegangen werden, wie o. Bd. III S. 2775f. in der des Nero und Bd. VII S. 2473

50von Lenschau in der des Hasdrubal; von neuerer Literatur ist jetzt das Wichtigste K r o Mayer Antike Schlachtfelder III 1, 424ff. Karte 10; Schlachten-Atlas zur antiken Kriegsgesch., Rom. Abt. 29ff. Karte 7 und De Sanctis Sto-ria dei Romani III 2, 481ff. 561ff. Taf. VI. Der Consul L· persönlich befehligte auf dem linken Flügel und stand mit seiner Hauptmacht in schwerem Kampf gegen Hasdrubal selbst und dessen spanische Kerntruppen (Polyb. XI 1, 4.}}

60 Liv. XXVn 48, 6–10); doch die Entscheidung brachte wieder Nero, indem er hinter der Schlachtordnung des Kollegen seine eigenen Soldaten vom andern Ende her in die rechte Flanke des Feindes führte. Geschichtlich dürfte es sein, daß | L. am Tage nach dem Siege die Verfolgung ent- ' kommener Kelten- und Ligurerschwärme mit den Worten aufgab, es sollten noch einige Boten der feindlichen Niederlage und des römischen Sieges}} [897] 897 Livius (Salinator)

übrig bleiben (Liv. 49. 8L, daraus Val. Mai. III 7, 4. Frontin. strat. IV 7, 15; vgl. Zonar. a. O-). Während der Schlacht hatte er der Inventas (o. Bd. X S. 1360L) einen Tempel (Liv. XXXVI 36, 6) und Festspiele gelobt (Cic. Brut. 73). Die Überlieferung, die L. hinter Nero stark zurücktreten läßt, hat wie von seinen Operationen vor der Schlacht am Metaurus, so auch von seinen folgenden Unternehmungen nichts gemeldet. Am Ende des Sommers erklärte er, daß er mit seinem Heere aus der Provinz heinikehren wolle (Liv. XXVIII 9, 1). Offenbar forderte er die Ehre des Triumphes, die während des bisherigen Krieges nur dem greisen Fabius nach der Einnahme Tarents in vollem Umfange bewilligt war, und setzte seinen Anspruch gegen den Widerstand des Senates durch. Die Nobi-lität und mit ihr die geschichtliche Tradition feierte Nero als den eigentlichen Sieger; aber weil der Sieg in der Provinz des L. erfochten war (Liv. XXVIII 9, 10, erläutert durch XXVII 43, 6. Val. Max. IV 1, 9), wurde ihm allein der Einzug auf dem Viergespann und an der Spitze seines Heeres zuerkannt, während Nero nur zu Roß und ohne Begleitung einziehen durfte, so daß dessen Siegesfeier bloß als Ovatio galt. Liv. XXVin 9, 1–20 hat diesen Tatbestand verschleiert und die Eintracht der Consuln und das höhere Verdienst des Nero nachdrücklich unterstrichen. Den Triumph des L. bezeugen noch Enn. ann. 301 Vahlen². Val. Max. IV 1, 9. Auct de vir. ill. 48, 5. 50, 2, auch Suet. Tib. 3, 1. Auffallenderweise wurde beschlossen, daß die Wahlen für das folgende Jahr von einem Dictator abzuhalten seien, und wurde L. von seinem Kollegen Nero zum dictator comi-tiorum habendorum causa ernannt (Fasti Cap. Liv. XXVIII 10, 1f. Suet. a. O.). Er hat nicht nur die Wahlen für 548 = 206 geleitet, sondern darüber hinaus auf die Bestellung der Oberbeamten in den nächsten Jahren einen bedeutenden Einfluß ausgeübt (vgl. Röm. Adelsparteien 128f.). Nach den Comitien ging er noch einmal nach Etrurien, um zu untersuchen, wo in Etrurien und Umbrien beim Herannahen Hasdrubals Abfallgelüste aufgetaucht seien (Liv. XXVIII 10, 4L); es ist vermutet worden, daß er gerade für diesen Zweck die diktatorische Vollmacht erhalten habe (Bandel Die röm. Diktaturen [Diss. Breslau 1910] 140). Als Proconsul blieb er an der Spitze von zwei Legionen in Etrurien, da ihm das Imperium für 548 = 206 (Liv. XXVIII 10, 11), 549 = 205 (ebd. 45, 10) und 550 = 204 prorogiert wurde (ebd. XXIX 13, 4). Infolge der Landung Magos in Ligurien im J. 549 = 205 rückte er nach Ariminum vor und vereinigte sich mit dem Praetor Sp. Lucretius; beide wählten ihre Stellung im cisalpinischen Gallien so, daß sie Mago überwachen konnten (Liv. XXVIII 46, 13. XXIX 5, 5. 9), und blieben auf ihren Posten, bis seine Abberufung nach Afrika 550 = 204 jede Gefahr verscheuchte. In demselben J. 550 = 204 wurde L. mit seinem Amtsgenossen aus dem zweiten Consulat, C. Claudius Nero, zum Censor gewählt (Fasti Cap.); ihre Tätigkeit war eine vielseitige und ausgedehnte (Hauptquelle Liv. XXIX 37,1–17), gab aber durch ihre Uneinigkeit schweren Anstoß. Auf dem Gebiete der

PθulyWlMOwaKroU XIII [898] Livius (Salinator) 898

öffentlichen Arbeiten führten sie eine scharfe Kontrolle der Unternehmer durch (ebd. 37, 2); an Neubauten vergaben sie gemeinsam den Tempel der Magna Mater auf dem Palatin (ebd. 37, 2. XXXVI 36, 4) und L. allein den von ihm beim Feldzuge von 547 = 207 gelobten Tempel der Inventas (Liv. XXXVI 36, 6). In der Finanzverwaltung bestand eine wichtige Neuerung der Censoren in der Erhebung einer Salzsteuer in 10 Rom und Italien (Liv. XXIX 37, 4. Dio frg. 57,

70 E.), über deren Wesen und Tragweite allerdings keine volle Klarheit zu erreichen ist (vgl. Blümner Bd. I A S. 2097L» wo statt Mommsen St.-B. II 370 vielmehr II 440, 3 zu lesen ist). Die Behauptung, daß L. es gewesen sei, der aus Bache für seine frühere Verurteilung den Bürgern diese Abgabe aufgeladen und davon den Beinamen Salinator empfangen habe (Liv. a. O. 5. Dio a. O. 71), ist in ihrem ersten Teile 20unverständlich und wertlos (Weissenborn z.

d. St.), allenfalls zeitgenössischer Klatsch (Blümner; vgl. das zweimalige credebant bei Livius), und damit fallt auch der zweite Teil, die Ableitung des Beinamens, dahin. Zu den sprachlichen Bedenken gegen sie (vgl. W. Schulze Zur Gesch. röm. Eigennamen 413f.) kommt erstens hinzu, daß kurz nach dem Kannibalischen Kriege das Kognomen Salinator auch bei eiuem L, Oppins begegnet (Aedil 561 = 193, Praetor 563 30 = 191 Liv. XXXV 23, 7. 24, 6. XXXVI 2, 6), und zweitens, daß es sonst bei L. stets als ein ererbtes oder doch von jeher geführtes betrachtet wird. Denn die Fasti Capitolini, die in einer Reihe von Fällen die spätere Erwerbung eines Kognomens verzeichnen (vgl. CIL I² p. 362: qui in hoc honore oder qui postea... appellatus est; dazu das Fragment o. Bd. IV S. 1366, 65ff. = Klio II 248. 252f.), legen dem L. das seinige von Anfang an bei, und ebenso nennen ihn Cic. 40 de or. II 273; Jato 11; Brut. 73 und die meisten

Autoren schon vor der Censur mit diesem Kognomen, das daher in der Randnotiz der Fasti Capitolini zum J. 518 = 236 und bei Hieron. zu Euseb. chron. II 125 p Schöne mit gutem Recht schon seinem Vater Nr. 32 gegeben wird. Bei der Lectio senatus bestätigten die Censoren L. und Nero den Fabius Cunctator in der Würde des Princeps senatus und erteilten sieben Senatoren geringeren Ranges eine Rüge (Liv. XXIX 50 37, 1). Den Census der Bürger dehnten sie auch auf die in den Provinzen im Felde stehenden Mannschaften aus und zur Strafe auch auf die zwölf latinischen Kolonien, die im J. 545 = 209 den Gehorsam verweigert hatten (Liv. XXIX 37, 5–7; vgl. 15, 9f. XXXLX 3, 5. Dio frg. 57, 70; s. Kubitschek o. Bd. VII S. 1915). Bei der Musterung der Ritter ließ zuerst Nero den L. als einen der Staatspferdreiter aufrufen und entzog ihm das Pferd mit der Formel: vende QQequum und der Begründung, daß er durch ein ludicium publicum verurteilt worden sei; darauf verhängte L. über Nero dieselbe Strafe in derselben Weise duarum rerum causa, tMÙss, quod falsum adversus se testimonium dixisset (s. o.), alterius, quod non sincera fide seeum in gratiam redisset (Liv. XXIX 37, 8–10, daraus VaL Max, II 9, 6. Dio 57, 71; vgl. Mommsen sf. π 379. 8. 380, 1. 381, 1. 399. Kübler o. Bd. VI [899] 899 Livius (Livia)

S. 286). Noch unerfreulicher war der Schluß der Censur: Nero versetzte den L. unter die Aera-rier; darauf machte L. das ganze römische Volk mit Ausnahme der Tribus Maecia zu Aerariern, weil die übrigen 34 Tribus entweder einen Fehler begangen hätten bei seiner eigenen Verurteilung, falls er nämlich unschuldig gewesen war, oder sogar zwei Fehler durch seine spätere Vahl zum zweiten Consulat und zur Censur, falls er nämlich schuldig gewesen war (Liv. XXIX 37, 11–14,1 daraus Val. Max. II 9, 6. Suet. Tib. 3, 2. Auct. de vir. ili, 50, 3. Dio); nach einer Quelle (vir. ill) entzog er ihnen dabei den Sold (»wenig glaubwürdig⁴ Mommsen St.-R. III 252, 3), nach Liv. (a. O. 15) erklärte er, daß unter den 34 Tribus auch Nero einbegriffen wäre, daß er aber diesen doppelt zum Aerarier machen würde, wenn es dafür einen Vorgang gäbe. Obgleich Liv. a. O. 16 den Tadel der Unbeständigkeit des Volkes als angemessen der censorischen Würde und der alt- ί römischen Sittenstrenge empfindet, kann selbst er das Gehässige des ganzen Handels nicht verkennen (a. O. 11: foedum certamen. 16: pravum certamen)· es war bei L. ,eiu durch blinde Erbitterung diktierter Schritt, dessen Verwirklichung das Gemeinwesen im konstitutionellen Wege vernichtet hätte, und den der Censor auch nur tat, weil er vorher wußte, daß ... es bei dem frivolen Versuch einer unmöglichen Handlung bleiben würde' (Mommsen St.-R. III 252, 2), es ί war ,die Tat eines Unzurechnungsfähigen⁴ (Ku-bitschek o. Bd. I S. 676, 3). Der Volkstribun Cn. Baebius Tamphilus (o. Bd. II S. 2731f. Nr. 41) war durchaus im Rechte, wenn er die beiden Censoren wegen dieser Verhöhnung der Staatsordnung vor Gericht stellen wellte, doch der Senat vereitelte einmütig diese Absicht, um nicht Entscheidungen der Censoren einer Berufung an das Volk zu unterwerfen (Liv. a. O. 17, daraus Val. Max. VII 2, 6; vgl. Mommsen St.-R. II 322. 357. 111 252, 2. 1069, 2). Im J. 551 = 203, als eine karthagische Gesandtschaft den Mieden anbot, wurde L. im Senat zuerst um seine Meinung gefragt, da offenbar der Princeps senatus Fabius inzwischen gestorben war (Liv. XXX 23, 1f.). Später wird er nicht mehr erwähnt; als im J. 563 = 191 der von ihm gelobte und verdungene Tempel der Inventas geweiht werden sollte, war er jedenfalls schon lange tot, und da sein Sohn Nr. 29 damals die Flotte im Aegaeischen Meere kommandierte, wurde die Weihe von einem Fremden vollzogen (Liv. XXXVI 36, 5f). L. war eine harte und schroffe Persönlichkeit, selbst durch die äußere Not des Vaterlandes nicht zum Verzicht auf inneren Streit zu bewegen, aber er war der Stolz seines Geschlechts, denn von dessen bei Suet. Tib. 3, 1 aufgezählten Ehren entfällt der Löwenanteil auf ihn, zwei der acht Consulate, eine der beiden Censuren, zwei der drei Triumphe und die einzige Diktatur. In der Zeit des Tiberius wurde besonders darauf hingewiesen, daß in diesem Kaiser das Blut der beiden Männer floß, die durch den gemeinsamen Sieg über Hasdrubal und durch ihre innerpoli-tisciie Gegnerschaft berühmt waren, des C. Claudius Nero und des M. Livius Salinator (Val. Max. II 9, 6).